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BGH · VI ZH 167/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 167/56

Eine Ersatzstütze oder ein anderes Auflager für die nun auf einer^ Seite freischwebenden Betondachplatten wurde nicht angebracht der Beklagte zu 2) stellte später lediglich einen eisernen Gartentisch unter den Überbau. Das Landgericht hat den bezifferten Leistungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß die auf Grund einstweiliger Verfügung an die Klägerin gezahlten Beträge von der Klageforderung abzuziehen sind? EntscheidungsgrUndes In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht die gesamtschuldnerische .Haftung jedes der drei Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden aus mehreren Rechtsgzünden. Zur Haft\mg aua § 823 Abs 1 BGB ist in dem angefochtenen | Urteil ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe den Unfall der Klägerin' durch schuldhafte Verletzung der ihm dieser gegenüber Als Geschäftsführer des Kinos sei er auch für die Sicherung des j Dritten zugänglichen Bühnenraums verantwortlich gewesen, und zwar umso.mehr, als er an Stelle des auswärts wohnenden Beklagten zu 1) die tatsächliche Gewalt über das Lichtspieltheater ausgeübt habe. Die Vernachlässigung dieser Pflicht trage dem Beklagten zu 2) den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ein, weil er es gewesen sei, der die Entfernung des link» der Bühne stehenden vorderen Holzpfostens und damit auch des den Bühnenanbau mittragenden Querbalkens veranlaßt habe, obwohl er von dem Zeugen oflHB^noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß etwas unter den freitragenden Platten angebracht werden müsse, j Ansicht des Berufungsgerichts daraus, daß der Beklagte zu 2) es unterlassen hat, für das Märchenspiel eine behördliche Genehmigung nach § 33 a GewO einzuholen. aa) Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte zu 2) von der Rechtspflicht $ für ein gefahrloses Betreten der Bühne durch die Schäuspielgruppe der Klägerin zu sorgen, nicht deshalb befreit, weil er lediglich Angestellter des Beklagten zu 1) war und als solcher nur diesem gegenüber vertragliche Sorgfaltspflichten übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem Urteil vom 17® Dezember 1953 - VI ZR 11-7/53 - in IM Nr 2 zu § 823 (H) ausgesprochen, daß, wer nur als Arbeitnehmer oder Angestellter den .Weisungen seines Dienstherm nachzukommen und ihm gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen habe, bei mangelhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten von einem dadurch betroffenen? Das gilt aber, wie der dem Urteil vorangestellte Rechtssatz und die Entscheidungsgründe ergeben, gerade dann nicht, wenn es sich um eine dem Dienstherrn gegenüber der Allgemeinheit, nicht nur gegenüber* einem bestimmten Vertragsgegner obliegende Pflicht zur Schadensverhütung handelt«Tersäumt der Angestellte eine schaden-verhütende Handlung, dreren Vornahme beliebige Personen von seinem Dienstherm erwarten konnten, so kann er von einem verletzten Dritten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung un- Daß« aber der Beklagte zu 1) als Unternehmer des Kinos gegenüber allen das Kino befugterweise Betretenden auch unabhängig von einer vertraglichen Bindung die Rechtspflicht hatte, von ihnen körperliche Gefahren femzuhalten, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revision nicht bestritten (vgl BGHZ 5, bb) Die Revision wendet vergeblich ein, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) seinem Arbeitgeber gegenüber auch Handlungspflichten, die diesem gegen Über der Allgemeinheit oblagen, übernommen hat. Die von der Revision vermißte Feststellung ergibt sich indes aus dem Hinweis des Berufungsgerichts,. daß der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer des Beklagten zu 1) für die Sicherheit der Kinobühne verantwortlich war. Für die hier in Frage stehende Vei'kehrssicherungspflicht galt das, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, umso mehr, als der Beklagte zu 2) die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Lichtspieltheater ausübte und aus eigenem Entschluß die Bühne der Klägerin für eine Theateraufführung überließ. cc) Ob der Tatrichter wegen der letztgenannten Umstände auch eine von der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) unabhängige Pflicht des Beklagten zu 2), das gefahrlose Betreten der Bühne durch die Schauspielgruppe der Klägerin sicher zu stellen, bejahen wollte und ob das im Hinblick daran daß der Beklagte zu 2) die Verfügungsgewalt über das Kino nur für den Beklagten zu 1) ausübte, rechtlich bedenkenfrei wäre, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte zu 2) nach dem Gesagten schon auf Grund der vertraglichen Übernahme der dem Beklagten zu 1) obliegenden Verkehrssicherungspflicht für den Schaden der Klägerin einzustehen hat». Ebenso kann ds^lj| hingestellt bleiben, ob sich eine selbständige Verpflichtung des Beklagten zu 2), für die Sicherheit der Bühne zu sorgen, etwa daraus ergab, daß - wie das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen bBHBI für erwiesen hielt und der Beklagte zu 2) in der von der Revision angeführten Vernehmung (Bl 255 GA) selbst nicht mehr ernstlich bestritt -r auf seine Anweisung oder zu demindest mit seiner Billigung der vorne links an der Bühne stehende Holzpfosten, an dem der die Betondachlatten tragende Querbalken befestigt war, entfernt und dadurch die unmittelbare Gefahr des Einsturzes des Bühnenvorbaues geschaffen oder doch erheblich vergrößei wurde* .. Der Beklagte zu 2) hat sich vor dem Berufungsgericht allerdings darauf berufen, daß er eine dahingehende Anweisung nur auf Veranlassung des Architekten F<fl| oder des Schreinermeisters KflBl erteilt "haben werde" (Blatt 255 GA). das ihn zu Vorbeugungsmaßnahmen, zu dem mindesten aber zu einer \ Meldung an die Person verpflichtete, von der er die Anweisung zur Entfernung des dem Querbalken als Anker dienenden Holz- * Pfostensempfangen haben will. Die Revision hätte im einzelnen dartun müssen, welche der von ihr für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen angehotenen Beweise vom { Berufungsgericht zu Unrecht nicht erschöpfend erhoben oder sogar übergangen worden sein sollen. Wenn es sie trotz der vom Beklagten zu 2) unter Beweis gestellten sonstigen Schwatzhaftigkeit und Angebe ; rei des Zeugen bejaht hat, so kann darin ein Rechtsfehler nicb gesehen werden, weil das Berufungsgericht eingehend begründet hat, warum es dem Zeugen im vorliegenden Pall gleichwohl Glauben geschenkt hat. ee) Daß eine von dem Beklagten zu 2) veranlaßte Prüfung der Belastungsfähigkeit des Bühnenvorbaues zu dem mindesten nach der Entfernung des die Betondachplatten tragenden Querbalkens zur Aufdeckung der mangelnden Standfestigkeit dieses Bühnen- . hat, der Beklagte zu 2) hafte für den der Klägerin entstan-denen Schaden auch nach § 823 Abs 2 BGB i«Verb«m. § 33 a GewO, weil er das Märchenspiel nicht ohne behördliche Genehmigung habe aufführen lassen dürfen« Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können daher ungeprüft bleiben; Die Schadensersatzpflicht dieses Beklagten hält das Berufungsgericht sowohl aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 276, 278 BGB) als auch aus dem der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs 1 und § 831 in Verb.m. § 823 Abs 1 und 2 BGB, § 33 a GewO) für gegeben« Die Revision wendet sich gegen jeden der angenommenen Haftungsgründe« machten Bedenken nicht eingegangen zu werden, weil der Beklagte zu 1) auf jeden Pall für das rechtsgeschäftliche Verschulden seines Geschäftsführers,des Beklagten zu 2), nach § 278 BGB einzustehen hat. Daß er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden vertraglichen Nebenpflicht ,der Klägerin \ind ihrer Gruppe das gefahrlose Betreten der Bühne .zu ermöglichen, des Beklagten zu 2) bedient.hat, zieht auch die Revision nicht in Zweifel; daß aber dieser Beklagte der ge-r nannten Pflicht nicht nachgekommen ist, steht nach dem . 2« Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) aus § 823 Abs 1 BGB hat das Berufungsgericht damit begründet, daß er die allgemeine Rechtspflicht hatte, für einen gefahrlosen Zustand des Kinos einschließlich der Bühne zu sorgen, dieser Pflicht aber weder dadurch genügte, daß er selbst die Bühne in gewissen Zeitabständen auf ihre Standfestigkeit untersuchen ließ, noch dadurch, daß er sich um eine ausreichende Überwachung der Bühne durch den Beklagten zu 2) kümmerte. § 823 Abs 1 und Abs 2 BGB, § 33 a GewO hält das Berufungsgericht deshalb für gegeben, weil er den ihm nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen können auf sich beruhen, soweit sie sieh gegen die Anwendung des § 823 Abs 1 BGB sowie des § 831 BGB i.Verb.m. den §§ 823 i* § 823 Abs 1 BGB, weil er nach der rechtsirrtumsfreien Darlegung des Berufungsgerichts i die Erfüllung der ihm gegenüber Dritten obliegenden Verkehrs^jr^ sicherungspflicht dem Beklagten zu 2) als seinem Verrichtungs- ■ gehilfen übertragen und dieser in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat, ohne daß der Beklagte zu 1) den Beweis angetreten und erbracht hatföer habe bei der Auswahl und überwar-chung seines Gehilfen die verkehrserforderliche Sorgfalt beobachtet. deckt und zu dem mindesten zu einer sachgemäßen Abstützung der Betondachplatten geführt* Ben ihm nach § 836 Ahs 1 Satz 2 BGB obliegenden Beweis, daß ihn an dem Einsturz des Bühnenvorbaues kein Verschulden treffe, habe der Beklagte zu 3) demnach nicht erbracht. Ber Sachverständige gebraucht zwar an zwei Stellen seines schriftlichen Gutachtens den Ausdruck "Bimsplatten”; er hebt aber an-^ dererseits hervor, daß die Klägerin nach dem Sturz unter ” Betonbrocken gelegen habe, so daß nicht angenommen werden kann, er sei bei der Erstattung des Gutachtens irrigerweise davon ausgegangen, der Beklagte zu 3) habe Platten aus reinem, nicht tragfähigem Bims verwendet. b) Indes kann die Verurteilung des Beklagten zu 3) aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben« Bas Berufungsgericht hat nämlich die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneinte Präge, ob die zu dem Bühnenvorbau verwendeten Platten eisenbewehrt waren, letztlich offen gelassen, weil es der Meinung war, daß es hierauf und auf die ^tatsächliche Tragfähigkeit” eisenverstärlcter Platten angesichts der Tatsache, daß die vom Beklagten zu 3) verwendeten Platten das Gewicht zweier Personen - der Klägerin und des Schauspielers - nun einmal nicht aushielten, nicht ankomme« Aus dieser Tatsache allein folgt nach..der Ansicht des Berufungsgerichts zwingend, daß die Platten zu schwach waren« 3s ist demnach nicht von vornherein auszuschließen, daß die vom Beklagten zu 3) eingebauten Betondachplatten die Klägerin und den Schauspieler Mertens getragen hätten oder daß sie jedenfalls nicht so plötzlich durchgehrochen wären, wenn der als Auflager dienende Querbalken noch vorhanden gewesen wäre0 Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es dem Beklagten zu 3) die Verwendung zu schwacher Platten «als für der Baukunst den Unfall ursächlichen Verstoß gegen die Regeln/vorwerfen wollte, nicht ungeklärt lassen dürfen, oh die Platten - wie der Beklagte zu 3) behauptet und unter Beweis gestellt hat -eisenbewehrt waren und welche Nutzlast sie bei doppelseitiger Auflage tragen konnten. wie offenbar auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Umstand, daß die Abstützung des Bühnenvorbaues mit einem Holzbalken gegen die Regeln der Baukunst verstieß, nicht aus, daß sie gleichwohl den Dachplatten einen hinreichenden Halt bot und deshalb keinen Fehler in der Errichtung im* Sinne des § 836 BGB darstellte« Was aber die Voraussehbarkeit der unüberlegten späteren Entfernung dieses Balkens angeht, so kommt es .• darauf an, ob der Beklagte zu 3) sich hätte sagen müssen, der Balken könne in Verkennung seiner Stützfunktion ersatzlos entfernt werden« Da*s ist zu verneinen« .Wie der Beklagte zu 3), von der Klägerin unwidersprochen, vorgetrageh hat, war ihm seinerzeit vom Beklagten zu 1) mitgeteilt, worden, daß das Lichtspieltheater durch den Architekten reno~ woraus sich für den Beklagten zu 3) die Pflicht nicht nur zur laufenden Überwachung der Bühne, sondern auch zur Warnung des Pächters vor übermäßigen Belastungen des Bühnenvorbaues und vor unüberlegten Eingriffen in die ihn tragende Konstruktion ergab# Bie Ursächlichkeit einer Verletzung dieser Pflicht für den Unfall der Klägerin könnte nicht zweifelhaft sein, weil mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheiji- ■. weises, daß der Beklagte zu 3), da die Bühne nur für Lichtspielvorführungen bestimmt gewesen sei, mit ihrem Betreten durch Schauspieler nicht habe zu rechnen brauchen, als auch hinsichtlich des Einwands eines Mitverschuldens der Klägerin« Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 33a GewO § 823 BGB § 33a GewO § 823 BGB § 33 GewO § 823 BGB § 286 ZPO § 823 BGB § 33a GewO § 276 BGB
BGBArchitektBerufungsgerichtZeugeBühneKlägerinPlatteRevision

Volltext der Entscheidung

2335 039
VI ZH 167/56
Vc^ündet am 12. Juli 1957 4K/B* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io des Dr« Ludwig
2 e des Geschäftsführers Bruno
 in
tr.
3.
des Werner
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisi onskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 2): Rechtsanwalt
-	Prozeßbevollmächtigter zu 3)s Rechtsanwalt Br.
gegen
 Io
Prau Mia Angelika gasse
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
2o
den Architekten Hanns itraße KKB,
Streithelfer,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1) ?' Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigter zu 2) % Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe Verhandlung vom 28. Juni 1957 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Br. Kleinewefers, Martin, Hanebeck, Br. Bode
 und Br. Rauß
 für Recht erkannt?
♦ .
1.'Bie*Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Mai 1956 werden zurückgewiesen.
 
/
2.	Auf die Revision des Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3.	Von den Gerichtskosten, sowie von den außerge-- richtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 2) je ein Drittel zu tragen. Jeder dieser Beklagten trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Die Klägerin hat als Leiterin und Mitwirkende einer Gruppe für Theater- und Musikveranstaltungen am 28. Dezember 1952 auf der Bühne des Lichtspieltheaters «Filmburg« in 1 Köln-Hippes durch den Einsturz eines Bühnenteils einen Unfall erlitten. Eigentümer der «Filmburg0 war.und ist der Beklagte zu 3). Er hatte das Filmtheater seit 1951 an den Be- { klagten zu 1) verpachtet, der den Beklagten zu 2) zu seinem Geschäftsführer bestellt hatte.
Der Beklagte, zu 3). hatte das im Krieg zerstörte Kino in den Jahren 1947 bis 1948 im Wege der Selbsthilfe wieder aufgebaut, wobei er es unterlassen hatte, die erforderliche baupolizeiliche Genehmigung einzuholen. Mit Bilfe einiger Arbeiter hatte er die Bühnenumrandung selbst auf gemauert und den innerhalb dieser Umrandung entstandenen Baum mit Bauschutt auf gefüllt. In seinem Auftrag hatte sodann der Zimmermeister Reinhard rechts und links der Bühne je zwei bis zur''Decke reichende Holzpfosten errichtet und die auf der linken Seite der Bühne aufgestellten beiden Pfosten mit einem waagrechten Querbalken (Kantholz) verbunden. Dieser Querbalken diente als Auflager für Betondachplatten, die der Be-* klagte zu 3) zu dem Zwecke der Erweiterung der besagten Bühne über die linke Umrandungsmauer hinaus angebracht hatte bzw. hatte anbringen lassen. Auf der entgegengesetzten Seite langen die Platten auf der Bühnenumrandung auf. Der unter diesem Teil der Bühne liegende Raum war nicht mit Bauschutt aus-gefüllt worden und daher hohl geblieben. Die ganze Bühne - sowohl der mit Bauschutt ausgefüllte als auch der hohle Teil -war sodann mit einem einheitlichen Fußbodenbelag versehen worden.

Nach Fertigstellung war der Bau von der Behörde angenommen worden. Gemäß einer Betriebserlaubnis vom 8. Juni 1949 waren dann auch Lichtspielvorführungen in der "Filmburg” zugelassen worden; eine Konzession für Theateraufführungen gemäß 5 33 a GewO war nicht erteilt worden.
In der Folgezeit wurde das Kino mehrfach von behördlichen Kommissionen besichtigt. Ihre Aufgabe v/ar es jedoch nicht, die Bühne auf ihre Standfestigkeit zu untersuchen. Darauf wies das Bauaufsichtsamt mit einem an d$n Beklagten zu 1) gerichteten Schreiben vom 27. September 1952, das von^| dem Beklagten zu 2) in Enpfang genommen wurde, ausdrücklich hin.
Im Jahre 1952 gestaltete der dem Verfahren als Streithelfer der Klägerin beigetretene Architekt Büttgers das Kino im Auftrag des Beklagten zu 2) um. Bei dieser Gelegenheit wurde die Bühne des Filmtheaters nach beiden Seiten hin verbreitert. Hierbei wurden die beiden vorderen links und rechts der Bühne stehenden Holzpfosten und der erwähnte Querbalken (Kantholz) an der linken Seite der Bühne auf Anweisung oder doch mit Billigung des Beklagten zu 2) entfernt. Eine Ersatzstütze oder ein anderes Auflager für die nun auf einer^ Seite freischwebenden Betondachplatten wurde nicht angebracht der Beklagte zu 2) stellte später lediglich einen eisernen Gartentisch unter den Überbau.
Einige Zeit nach dem Abschluß der Kinoumgestaltung
‘	*	'	l	Beklagten	zu	2) als Geschäfts-
runrung eines aarcnenspieies in der "Filmburg" verpflichtet, wobei die Klägerin 60 # und das Kino 40 $6 der Einnahmen erhalten sollten.
vertraglich zur einmaligen Auf-
f r.- -•
Bei der Vorstellung am 28. Dezember 1952 spielten außer der Klägerin zehn Personen mit. Während des Spieles trat die Klägerin zusammen mit dem Schauspieler M^m^ au^ ^en freischwebenden Vorbau an der linken Seite der Bühne, um über eine dort lose angestellte kleine leitertreppe von der Bühne abzutreten. Der Vorbau brach jedoch ein, und die Klägerin stürzte etwa 1,50 m tief in den darunter befindlichen Hohlraum» Sie erlitt eine schweife rechtsseitige Unterschenkel-fraktur und befand sich bis November 1953 in stationärer Krankenhausbehandlung«
Die Klägerin hat von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) einen Betrag von 8 800 DM, insbesondere für Krankenhauskosten, ausgezahlt erhalten. Sie bezieht außerdem eine monatliche Unterhaltsrente von ursprünglich 200 DM und jetzt 250 DM, die ihr zunächst freiwillig und später auf Grund einstweiliger Verfügung gezahlt wurde und wird.
Die Klägerin hat die Beklagten für den Unfall und dessen Folgen’ verantwortlich gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagten sowohl bei der Errichtung bzw. Erweiterung wie auch bei der Überwachung der Bühne deren Tragfähigkeit nicht geprüft und bei der polizeiwidrigen- Überlassung der Bühne an die Theatergruppe der Klägerin ihre Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt haben. Sie hat. beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 000 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 6 000 DM zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Zukunftsschädens festzustellen.	" “	.
Die Beklagten haben ein Verschulden an dem Unfall und damit eine Schadensersatzpflicht in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat den bezifferten Leistungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß die auf Grund einstweiliger Verfügung an die Klägerin gezahlten Beträge von der Klageforderung abzuziehen sind? weiter hat es die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUndes
 In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht die gesamtschuldnerische .Haftung jedes der drei Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden aus mehreren Rechtsgzünden.
I.
Die Revision des Beklagten zu 2)
1. Als für den Unfall Verantwortlicher kommt vorab dieser Beklagte in Betracht, weil ihm als Geschäftsführer des Beklagten zu 1) der Betrieb des Lichtspieltheaters unmittelbar unterstand.. Das Berufungsgericht leitet seine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs 1 und 2 BGB (i.Verb.m. § 33 a GewO) her.
4
Zur Haft\mg aua § 823 Abs 1 BGB ist in dem angefochtenen | Urteil ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe den Unfall der Klägerin' durch schuldhafte Verletzung der ihm dieser gegenüber

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obliegenden Verkehrssicherungspflicht herbeigeführt. Als Geschäftsführer des Kinos sei er auch für die Sicherung des j Dritten zugänglichen Bühnenraums verantwortlich gewesen, und zwar umso.mehr, als er an Stelle des auswärts wohnenden Beklagten zu 1) die tatsächliche Gewalt über das Lichtspieltheater ausgeübt habe. Er sei verpflichtet gewesen, die Be-tretbarkeit der einzelnen Bühnenteile durch Sachkundige überprüfen zu lassen. Hierzu habe für ihn besonderer Anlaß be- ^ standen, als er die Bühne einer Theatergruppe von zehn Personen überlassen habe. Die Vernachlässigung dieser Pflicht trage dem Beklagten zu 2) den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ein, weil er es gewesen sei, der die Entfernung des link» der Bühne stehenden vorderen Holzpfostens und damit auch des den Bühnenanbau mittragenden Querbalkens veranlaßt habe, obwohl er von dem Zeugen oflHB^noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß etwas unter den freitragenden Platten angebracht werden müsse,
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Die Haftung aus § 823 Abs 2 BGB ergibt sich nach der . j Ansicht des Berufungsgerichts daraus, daß der Beklagte zu 2) es unterlassen hat, für das Märchenspiel eine behördliche Genehmigung nach § 33 a GewO einzuholen. Im Zusammenhang mit der Strafbestimmung des § 147 Nr 1 GewO stelle diese. Vorschrift, so führt der Tatrichter aus, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB zu Gunsten des Publikums und der = ”.'! Schauspieler dar; das ergebe sich aus § 33 Abs 2 Nr 1 GewO, . wonach die Theaterkonzession u.a. dann zu versagen sei, wenn das zu dem Betrieb des Gewerbes bestimmte Lökal wegen seiner Beschaffenheit den baupolizeilichen Anforderungen nicht genüge. ^ Die Nichterholung der Genehmigung sei für den Unfall ursäch- < lieh gewesen, weil die vorgeschriebene baupolizeiliche Prü- . fung notwendig zur Aufdeckung der mangelnden Standfestigkeit .

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der Bühne geführt und die Versagung der Konzession oder eine entsprechende Sicherung der Bühne zur Folge gehabt hätte«
2« Bie Revision wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen diese Darlegungen«
a) Die Angriffe gegen die Bejahung der Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs 1 BGB sind unbegründet.
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aa) Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte zu 2) von der Rechtspflicht $ für ein gefahrloses Betreten der Bühne durch die Schäuspielgruppe der Klägerin zu sorgen, nicht deshalb befreit, weil er lediglich Angestellter des Beklagten zu 1) war und als solcher nur diesem gegenüber vertragliche Sorgfaltspflichten übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem Urteil vom 17® Dezember 1953 - VI ZR 11-7/53 - in IM Nr 2 zu § 823 (H) ausgesprochen, daß, wer nur als Arbeitnehmer oder Angestellter den .Weisungen seines Dienstherm nachzukommen und ihm gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen habe, bei mangelhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten von einem dadurch betroffenen? aber sonst j unbeteiligten Dritten nicht auf Schadensersatz aus unerlaubt3 Handlung in Anspruch genommen werden könne. Das gilt aber, wie der dem Urteil vorangestellte Rechtssatz und die Entscheidungsgründe ergeben, gerade dann nicht, wenn es sich um eine dem Dienstherrn gegenüber der Allgemeinheit, nicht nur gegenüber* einem bestimmten Vertragsgegner obliegende Pflicht zur Schadensverhütung handelt«Tersäumt der Angestellte eine schaden-verhütende Handlung, dreren Vornahme beliebige Personen von seinem Dienstherm erwarten konnten, so kann er von einem verletzten Dritten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung un-
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mittelbar in Anspruch genommen werden, auch wenn er zur Vornahme der Handlung nur auf Grund seines Dienstvertrages verpflichtet war (BGH aaO m.Nachweisen). Daß« aber der Beklagte zu 1) als Unternehmer des Kinos gegenüber allen das Kino befugterweise Betretenden auch unabhängig von einer vertraglichen Bindung die Rechtspflicht hatte, von ihnen körperliche Gefahren femzuhalten, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revision nicht bestritten (vgl BGHZ 5,
378 [382] und die dort angeführten Entscheidungen RGZ 92,
359 [360]$ 95, 61 ff$ BGH £M Nr 12 zu § 823 [D c] BGB).
bb) Die Revision wendet vergeblich ein, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) seinem Arbeitgeber gegenüber auch Handlungspflichten, die diesem gegen Über der Allgemeinheit oblagen, übernommen hat. Es habe vielmehr - rechtsirrig - eine selbständige Rechtspflicht des Beklagten zu 2), für die Sicherheit der Bühne zu sorgen, angenommen.
Die von der Revision vermißte Feststellung ergibt sich indes aus dem Hinweis des Berufungsgerichts,. daß der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer des Beklagten zu 1) für die Sicherheit der Kinobühne verantwortlich war. Der Begriff der Geschäftsführung für einen andern schließt es ein, daß alle Pflichten erfüllt werden, die diesem anderen, sei es.vertraglich, sei es ausservertraglich, gegenüber Dritten obliegen»
Für die hier in Frage stehende Vei'kehrssicherungspflicht galt das, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, umso mehr, als der Beklagte zu 2) die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Lichtspieltheater ausübte und aus eigenem Entschluß die Bühne der Klägerin für eine Theateraufführung überließ.
 
cc) Ob der Tatrichter wegen der letztgenannten Umstände auch eine von der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) unabhängige Pflicht des Beklagten zu 2), das gefahrlose Betreten der Bühne durch die Schauspielgruppe der Klägerin sicher zu stellen, bejahen wollte und ob das im Hinblick daran daß der Beklagte zu 2) die Verfügungsgewalt über das Kino nur für den Beklagten zu 1) ausübte, rechtlich bedenkenfrei wäre, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte zu 2) nach dem Gesagten schon auf Grund der vertraglichen Übernahme der dem Beklagten zu 1) obliegenden Verkehrssicherungspflicht für den Schaden der Klägerin einzustehen hat». Ebenso kann ds^lj| hingestellt bleiben, ob sich eine selbständige Verpflichtung des Beklagten zu 2), für die Sicherheit der Bühne zu sorgen, etwa daraus ergab, daß - wie das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen	bBHBI für
 erwiesen hielt und der Beklagte zu 2) in der von der Revision angeführten Vernehmung (Bl 255 GA) selbst nicht mehr ernstlich bestritt -r auf seine Anweisung oder zu demindest mit seiner Billigung der vorne links an der Bühne stehende Holzpfosten, an dem der die Betondachlatten tragende Querbalken befestigt war, entfernt und dadurch die unmittelbare Gefahr des Einsturzes des Bühnenvorbaues geschaffen oder doch erheblich vergrößei wurde*	..
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 dd) Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, bei. Zuziehung eines Architekten könne von einem Bauherrn und seinen Hilfspersonen nicht verlangt werden* daß sie von sich aus Ermit] lungen über die statische Sicherheit eines Bauwerks anstellten. Bas mag im allgemeinen zutreffen« Im vorliegenden Palle hat je-l doch nicht der mit dlf Bühnenumgestaltung beauftragte Architekt! Rüttgers oder dessen Angestellter Architekt PBK sondern der Beklagte zu 2) die Entfernung des vorne links an der Bühne ste-|
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henden Holzpfostens und des an diesem befestigten Tragebalkens angeordnet oder doch gutgeheißen.
Der Beklagte zu 2) hat sich vor dem Berufungsgericht allerdings darauf berufen, daß er eine dahingehende Anweisung nur auf Veranlassung des Architekten F<fl| oder des Schreinermeisters KflBl erteilt "haben werde" (Blatt 255 GA).	>
Die Revision rügt es als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß die- j
ses Vorbringen übergangen worden sei. Ob die Rüge angesichts der Aussagen der Zeugen Vflfcund	die die Be-
hauptung des Beklagten zu..?) in Abrede gestellt haben, Erfolg haben könnte, kann indes auf sich beruhen. Bntschei-dend ist nämlich, daß der Beklagte zu 2) nach der Entfer-
sam gemacht v/orden ist, daß ein mit diesem Pfosten verbünde- ;
*•
ner Querbalken heruntergefallen waf und daß an Stelle dieses » Balkens "etwas unter die freitragenden Platten angebracht	N
werden müßte*. Damit wurde ihm ein Gefahrenmoment offenbar,	;
das ihn zu Vorbeugungsmaßnahmen, zu dem mindesten aber zu einer \ Meldung an die Person verpflichtete, von der er die Anweisung zur Entfernung des dem Querbalken als Anker dienenden Holz- * Pfostensempfangen haben will. Statt dessen begnügte»er sich damit, "zur Beruhigung" des Zeugen 'OflHHflHl einen zur Abstützung der nun frei schwebenden Betondachplatten völlig ün- *1 geeigneten Gartentisch unter den Bühnenvorbau zu stellen;. . ja er ging sogar d'azu über, die nur für Filmvorführungen \ vorgesehene Bühne für eine karnevalistische Veranstaltung
 lind für Theateraufführungen zur Verfügung zu stellen*
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Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene '
Rüge.,..das Berufungsgericht-habe, die Aussage des Zeugen *
nung des Pfostens von dem Zeugen
 darauf aufmerk
 seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne die.:
von den Beklagten zu 1) und 2) im Schriftsatz vom 15» März
12 -
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1956 Seite 4 Ms 9 gestellten Beweisanträge ”zu erschöpfen«, und dadurch § 286 ZPO verletzt, ist nicht in ausreichend he-, stimmter Perm erhoben und. daher unzulässig (§ 554 Abs 5 Nr 2 , b ZPO? vgl RGZ 117, 168 £ 170]5 BGHZ 14, 205 [209]). Die Revision hätte im einzelnen dartun müssen, welche der von ihr für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen angehotenen Beweise vom { Berufungsgericht zu Unrecht nicht erschöpfend erhoben oder sogar übergangen worden sein sollen. Pas Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Urteilsgründe und der Verlauf der Vernehmung des Zeugen (^^^^^ptergeben, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der bei seiner polizeilichen Vernehmung ^ >^j im Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht hatte, sorgfältig geprüft. Wenn es sie trotz der vom Beklagten zu 2) unter Beweis gestellten sonstigen Schwatzhaftigkeit und Angebe ; rei des Zeugen bejaht hat, so kann darin ein Rechtsfehler nicb gesehen werden, weil das Berufungsgericht eingehend begründet hat, warum es dem Zeugen im vorliegenden Pall gleichwohl Glauben geschenkt hat.
ee) Daß eine von dem Beklagten zu 2) veranlaßte Prüfung der Belastungsfähigkeit des Bühnenvorbaues zu dem mindesten nach der Entfernung des die Betondachplatten tragenden Querbalkens zur Aufdeckung der mangelnden Standfestigkeit dieses Bühnen- . teils und zu entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen gegen das . W. Durchbrechen von Personen geführt hätte, kann angesichts der Offenkundigkeit der fehlenden Tragfähigkeit einer nur einseitig verankerten Rampe nicht zweifelhaft sein. Die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten zu 2) war daher ursächlich für den Sturz der Kj&gerin. Der Beklagte zu 2) ist deshalb vom Tatrichter zu Re&ht nach § 823 Abs 1 BGB zu dem Schadensersatz verurteilt worden.

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b) Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Präge, ob das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen
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hat, der Beklagte zu 2) hafte für den der Klägerin entstan-denen Schaden auch nach § 823 Abs 2 BGB i«Verb«m. § 33 a GewO, weil er das Märchenspiel nicht ohne behördliche Genehmigung habe aufführen lassen dürfen« Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können daher ungeprüft bleiben;
II.
Die Revision des Beklagten, zu J)
Die Schadensersatzpflicht dieses Beklagten hält das Berufungsgericht sowohl aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 276, 278 BGB) als auch aus dem der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs 1 und § 831 in Verb.m.
§ 823 Abs 1 und 2 BGB, § 33 a GewO) für gegeben« Die Revision wendet sich gegen jeden der angenommenen Haftungsgründe«
1« Soweit sie ein eigenes Verschulden des Beklagten zu l) bei der Erfüllung des in seinem Hamen mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Aufführung eines Märchenspiels in der MPilmburgtt bestreitet und es als rechtsirrig' bezeichnet, daß der Architekt Rüttgers Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen sei, braucht auf die geltend ge- :
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machten Bedenken nicht eingegangen zu werden, weil der Beklagte zu 1) auf jeden Pall für das rechtsgeschäftliche Verschulden seines Geschäftsführers,des Beklagten zu 2), nach § 278 BGB einzustehen hat. Daß er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden vertraglichen Nebenpflicht ,der Klägerin \ind ihrer Gruppe das gefahrlose Betreten der Bühne .zu ermöglichen, des Beklagten zu 2) bedient.hat, zieht auch die Revision nicht in Zweifel; daß aber dieser Beklagte der ge-r nannten Pflicht nicht nachgekommen ist, steht nach dem	.
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unter I 2 a) Ausgeführten rechtsirrtumsfrei fest* *
2« Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) aus § 823 Abs 1 BGB hat das Berufungsgericht damit begründet, daß er die allgemeine Rechtspflicht hatte, für einen gefahrlosen Zustand des Kinos einschließlich der Bühne zu sorgen, dieser Pflicht aber weder dadurch genügte, daß er selbst die Bühne in gewissen Zeitabständen auf ihre Standfestigkeit untersuchen ließ, noch dadurch, daß er sich um eine ausreichende Überwachung der Bühne durch den Beklagten zu 2) kümmerte. Seine Haftung für das falsche Verhalten des Beklagten zuj£ v-2) .als seines Verrichtungsgehilfen nach. § 831 in Verb.m*
§ 823 Abs 1 und Abs 2 BGB, § 33 a GewO hält das Berufungsgericht deshalb für gegeben, weil er den ihm nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe.
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Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen können auf sich beruhen, soweit sie sieh gegen die Anwendung des § 823 Abs 1 BGB sowie des § 831 BGB i.Verb.m. den §§ 823	i*
Abs 2 BGB, 33 a GewO richten. Denn der Beklagte zu 1) haftet auf jeden Pall nach § 831 i.Verb.m. § 823 Abs 1 BGB, weil er nach der rechtsirrtumsfreien Darlegung des Berufungsgerichts i die Erfüllung der ihm gegenüber Dritten obliegenden Verkehrs^jr^ sicherungspflicht dem Beklagten zu 2) als seinem Verrichtungs- ■ gehilfen übertragen und dieser in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat, ohne daß der Beklagte zu 1) den Beweis angetreten und erbracht hatföer habe bei der Auswahl und überwar-chung seines Gehilfen die verkehrserforderliche Sorgfalt beobachtet.
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deckt und zu dem mindesten zu einer sachgemäßen Abstützung der Betondachplatten geführt* Ben ihm nach § 836 Ahs 1 Satz 2 BGB obliegenden Beweis, daß ihn an dem Einsturz des Bühnenvorbaues kein Verschulden treffe, habe der Beklagte zu 3) demnach nicht erbracht. Sein Hinweis, daß er das Kino nur zu Filmvorführungen, nicht auch zu Theateraufführungen verpachtet habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen; denn auch eine Filmbühne müsse schon im Hinblick auf notwendige Instandset zungs- und Futzarbeiten so gebaut sein, daß auf ihr mindestens zwei Personen gefahrlos stehen könnten.
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Auf Grund der dargelegten Pflichtverletzungen hafte der Beklagte zu 3) - so folgert das Berufungsgericht weiter -auch nach § 823 Abs 1 BGB.
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2. Die Revision erhebt hiergegen eine Reihe von Angriffen, denen der Erfolg im Ergebnis nicht versagt werden kann.
a)	Bie gegen die Verwertung des Gutachtens Menken vorgetragenen Bedenken greifen allerdings nicht durch. Ber Sachverständige gebraucht zwar an zwei Stellen seines schriftlichen Gutachtens den Ausdruck "Bimsplatten”; er hebt aber an-^ dererseits hervor, daß die Klägerin nach dem Sturz unter ” Betonbrocken gelegen habe, so daß nicht angenommen werden kann, er sei bei der Erstattung des Gutachtens irrigerweise davon ausgegangen, der Beklagte zu 3) habe Platten aus reinem, nicht tragfähigem Bims verwendet. Entgegen der Barstellung der Revision hat ferner rar Sachverständige seine Ansicht, die
 Platten seien nicht eisenbewehrt gewesen, nicht nur damit be-
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gründet, daß kein Zeuge von einer Armierung gesprochen habe; er hat vielmehr als weiteren Grund angeführt, daß die Zer-
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Störung eisenbev/ehrter Platten anders als in "Brocken” erfolgt wäre«
b)	Indes kann die Verurteilung des Beklagten zu 3) aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben« Bas Berufungsgericht hat nämlich die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneinte Präge, ob die zu dem Bühnenvorbau verwendeten Platten eisenbewehrt waren, letztlich offen gelassen, weil es der Meinung war, daß es hierauf und auf die ^tatsächliche Tragfähigkeit” eisenverstärlcter Platten angesichts der Tatsache, daß die vom Beklagten zu 3) verwendeten Platten das Gewicht zweier Personen - der Klägerin und des Schauspielers	-	nun	einmal	nicht	aushielten,
 nicht ankomme« Aus dieser Tatsache allein folgt nach..der Ansicht des Berufungsgerichts zwingend, daß die Platten zu schwach waren«
Biese Beweisführung begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht., insofern rechtlichen Bedenken, als sie nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht bedacht hat, daß eisenbewehrte Betondachplatten der Belastung durch zwei Personen möglicherweise standgehalten hätten, wenn der die Platten tragende Querbalken auf der Außenseite des Vorbaues nicht entfernt.worden wäre« Es liegt auf der Hand, daß die Tragfähigkeit von Platten jedweder Stärke entscheidend davon abhängen kann, ob sie nur auf einer Seite oder auf zwei Seiten auf liegen j denn die Belastung einer nur einseitig verankerten sogen« Rampe löst andere Bruck- und Zugkräfte aus als die Belastung einer auf zwei Seiten auf liegenden Becke«. 3s ist demnach nicht von vornherein auszuschließen, daß die vom Beklagten zu 3) eingebauten Betondachplatten die Klägerin und den Schauspieler Mertens getragen hätten oder daß sie

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jedenfalls nicht so plötzlich durchgehrochen wären, wenn der als Auflager dienende Querbalken noch vorhanden gewesen wäre0 Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es dem
 Beklagten zu 3) die Verwendung zu schwacher Platten «als für
 der Baukunst
 den Unfall ursächlichen Verstoß gegen die Regeln/vorwerfen wollte, nicht ungeklärt lassen dürfen, oh die Platten - wie der Beklagte zu 3) behauptet und unter Beweis gestellt hat -eisenbewehrt waren und welche Nutzlast sie bei doppelseitiger Auflage tragen konnten.
c)	Der erörterte Mangel ließe die Verurteilung des Beklagten zu 3) zu dem Schadensersatz nur dann unberührt, wenn der Beklagte für die ersatzlose Entfernung des die Platten tragenden Querbalkens verantwortlich wäre; denn, falls die Platten bei doppelseitiger Auflage ausreichend tragfähig waren, ist der Unfall der Klägerin nur durch diese unsachgemäße Maßnahme verursacht.
Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) für die Entfernung des genannten Balkens bejaht und sie damit begründet, daß die von dem Beklagten zu vertretende Abstützung des Vorbaues mit einem Holzbalken "völlig regelwidrig" und "unzulässig" gewesen sei; einem ^ solch* fehlerhaften und behelfsmäßigen Auflager habe nämlichw - anders als einer vorschriftsmäßigen und soliden Unterkonstruktion in Bisen - die stete Gefahr innegewohnt, daß es "gelegentlich von anderer ebenso unsachverständiger Beite " in seiner Bedeutung als Stütze für die Betondachplatten verkannt und unüberleg^fentfemt würde.
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Dieser Auffassung kann jedoch auf der Grundlage der bisherigen Peststellungen nicht gefolgt werden. Zunächst schließt;

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wie offenbar auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Umstand, daß die Abstützung des Bühnenvorbaues mit einem Holzbalken gegen die Regeln der Baukunst verstieß, nicht aus, daß sie gleichwohl den Dachplatten einen hinreichenden Halt bot und deshalb keinen Fehler in der Errichtung im* Sinne des § 836 BGB darstellte« Was aber die Voraussehbarkeit der unüberlegten späteren Entfernung dieses Balkens angeht, so kommt es .• darauf an, ob der Beklagte zu 3) sich hätte sagen müssen, der Balken könne in Verkennung seiner Stützfunktion ersatzlos entfernt werden« Da*s ist zu verneinen« .Wie der Beklagte zu 3), von der Klägerin unwidersprochen, vorgetrageh hat, war ihm seinerzeit vom Beklagten zu 1) mitgeteilt, worden, daß das Lichtspieltheater durch den Architekten	reno~
viert v/erden solle« Da nun aber von einem Architekten im allgemeinen erwartet werden kann und. muß, daß er vor der Umgestaltung eines Bauwerks die statischen Verhältnisse wenigstens oberflächlich prüft und nicht eine offensichtlich als Auflager dienende Konstruktion ersatzlos entfernen läßt, hatte der Beklagte zu 3) keinen Anlaß, den Beklagten zu l) oder den Architekten auf die Gefahr einer Entferniing des den Btihnenvorbau tragenden Querbalkens, hinzuweisen«, Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, welchen Ubqh.... fang der dem Architekten RfHHV ®*teilte Auftrag hatte,“ ob er - wie Rüttgers als Streithelf er behauptet - nur die
 Heuerstelltmg., der Theaterdecke. und der Bühnehverkleidung
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oder - wie es die Beklagten su 1) und 2) därstellen auch . ' den Abbruch der alten Teile zu dem Gegenstand hatte;* denn* es. ist von keihcr. Seite oi'gptrjageii,-*daA- der.Belclggte zu 3;)^■ >//•. von einer etwaigen Beschränkung des Auftrags Kenntnis hafte« Andererseits ist auch unerheblich, ob sich die Umgestaltung' der Bühne, worauf sich der Beklagte zu 3) beruft,, als bau-, liehe Veränderung nach Ziffer V des Pachtvertrages darsteilte .
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und deshalb der vorherigen Zustimmung des Verpächters bedurfte; denn da ein Architekt zugezogen wurde, konnte sich der Beklagte zu 3) in jedem Palle darauf verlassen, daß grobe Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst unterblieben#
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3# Die Pflicht des Beklagten zu 3), der Klägerin den ihr. durch den Bühneneinsturz verursachten Schaden zu ersetzen, ist demnach bisher nicht ausreichend begründete Bas Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der von dem Beklagten zu 3) errichtete Bühnenvorbau der Belastung durch zwei Personen an sich, d.h# wenn der als Auflager dienende Holzbalken nicht entfernt worden wäre, standgehalten hätte# Sollte das auf Grund der neu zu erhebenden Beweise zu bejahen sein, dam ist die Klage in Bichtung gegen den Beklagten zu 3) abzuwei-sen, Sollte die Präge dagegen zu verneinen sein, sei es, weil die Platten in sich zu schwach waren, sei es, weil der sie . tragende Holzbalken kein sicheres Auflager bot, dann wurde das Bauwerk im Sinne des § 836 BGB fehlerhaft errichtet,
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woraus sich für den Beklagten zu 3) die Pflicht nicht nur zur laufenden Überwachung der Bühne, sondern auch zur Warnung des Pächters vor übermäßigen Belastungen des Bühnenvorbaues und vor unüberlegten Eingriffen in die ihn tragende Konstruktion ergab# Bie Ursächlichkeit einer Verletzung dieser Pflicht für den Unfall der Klägerin könnte nicht zweifelhaft sein, weil mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheiji- ■. lichkeit anzunebmen wäre, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei Kenntnis der Gefahrenquelle entsprechende Vorsicht an~deh'fag..: gelegt hätten und dUgp. Balken nicht ohne ausreichenden Ersatz hätten entfernen Ismen#

4# Bie übrigen Einwendungen der Revision vermöchten nicht durchzugreifen. Bas gilt sowohl bezüglich des Hin-
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weises, daß der Beklagte zu 3), da die Bühne nur für Lichtspielvorführungen bestimmt gewesen sei, mit ihrem Betreten durch Schauspieler nicht habe zu rechnen brauchen, als auch hinsichtlich des Einwands eines Mitverschuldens der Klägerin« Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen.
Hach dem Gesagten erweisen sich di« Revisionen der 'Beklagten zu 1) und 2) als unbegründet, während auf die Revision des Beklagten zu 3) das angefochtene Urteil,, soweit es diesen betrifft, aufzuheben und die Sache an das Berufungs-' gericht zurückzuverweisen ist.
Ber Ko stenauasprach beruht auf $ 97 Äbs 1 ZRQ..
Br. Kleinewefers	Martin	Hanebeck
 Br. Bode
 Br. Hauß