hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt; Am 6* Januar 1953 fuhr der Beklagte mit seinem Kraftrad den Geschäftsführer der Klägerin an und ver- in der im Krankenhaus lag; zahlte ihm die Klägerin Gehalt im Betrage von 1 192 DM weiter. Später starb S^00Hk Seine Erben traten auf sie Ubergegangene Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab• Der auf Erstattung des Betrages von 1 192 DM gerichteten Klage haben Landgericht und Oberlandesgericht stattgegeben.
VI ZR 187/55 Verkündet am 22* Juni 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 083 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Buchhalters Richard G in A Straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br* gegen die Firma Rheinpfälzische Schuhfabrik Philipp M Klägerin, Berufungsbeklagte unf Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt - hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt an der Weinstraße vom 1* April 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. GmbH in $ führer. vertreten durch ihren Geschäfts- Von Rechts wegen Tatbestand: Am 6* Januar 1953 fuhr der Beklagte mit seinem Kraftrad den Geschäftsführer der Klägerin an und ver- letzte ihn schwer, Für die Zeit vom 6. Januar 1953 bis 28. Februar 1953? in der im Krankenhaus lag; zahlte ihm die Klägerin Gehalt im Betrage von 1 192 DM weiter. Später starb S^00Hk Seine Erben traten auf sie Ubergegangene Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab• Der auf Erstattung des Betrages von 1 192 DM gerichteten Klage haben Landgericht und Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Es ist auch den Angriffen der Revision gegenüber daran festzuhalten, daß der Schädiger, der durch eine Körperverletzung die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, nicht deshalb von der Schadensersatzpflicht freigestellt wird, weil der Dienstberechtigte des Betroffenen diesem gemäß § 616 Abs 1 BGB oder verwandten Vorschriften die Dienstvergütung trotz Dienstbehinderung weiterzahlen muß. Der Senat hat seinen Standpunkt in dem Urteil vom 22o Juni 1956 - VI ZR 140/55 das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, näher begründet.. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet«? sö daß sie mit der Kostenfolge des 5 97 ZPO zurückzuweisen ist. Dr* Kleinewefers Br, Engels Dr. Bode Dr. Hauß Hanebeck