Hechtssatz: Besteht kein Anlaß zu der.Annahme, daß der Emp^ fänger einer Zustellung bei dem Zustellungsa&l/ Uber die Person, für die die Zustellung erfolgi im unklaren gewesen ist^ so ist die Zustellung nicht deswegen unwirksam, weil die Person, für ^ die zugestellt werden sollte oder für die der -Gerichtsvollzieher das zuzuet eilende Sctöift-r stück der Post übergeben hatte, von ihm unrich-;.^ hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19* September 1953 unter ICLiwirkung der Bundesrichter Br„Kleinewefers, Br*Gelhaar, Br„Meyer, Hanebeck und Br„Bode beschlossene Ber Antrag des Klägers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen« Das Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Schadens ersatzklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und den Ansprüchen des Klägers nur zu zwei Dritteln entsprochen. Mai 1953 wurde dem prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Post eine vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils mit Tatbestand und Gründen zugestellt* Diese Ausfertigung trug auf der letzten Seite folgenden gestempelten und ausgefüllten Vermerks Juni 1953 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision ein« Er gab in der Revi-sionsschrift wiederum an, daß das Urteil mit Tatbestand und Gründen noch nicht zugestellt worden sei«, Am 8„ Juli 1953 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen vom 7* Juli 1953 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mögliche Versäumung der Revisionsfrist ein«. Mai 1953 durch die Post zugestellten vollständigen Ausfertigung des Urteils sei durch ihn und sein Büro unbeachtet geblieben, weil sich aus ihm ergeben habe, daß die Urteildausfertigung für den Gläubiger zuin Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden sei., Gläubiger sei aber unzweifelhaft nur der von ihm vertretene Kläger gewesen, für den er das Urteil des Oberlandesgerichts in abgekürzter Form am 21«. Einer Entscheidung Uber den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nur dann, wenn am 21« Mai 1955 eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt ist* Wäre diese Zustellung unwirksam, so wäre die Revision rechtzeitig eingegangen* Die Revision leitet Bedenken gegen ihre Wirksamkeit daraus her,’ daß nach dem Vermerk des mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollziehers das zuzustellende Schriftstück für den Gläubiger zu dem Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden sei* Es ist zwar zutreffend,daß nach dem Inhalt des Urteils als "Gläubiger-” nur der Kläger in : Frage kommen kann, denn nur ihm sind Ansprüche zugesprochen worden«, . Der Gerichtsvollzieher nat/das Urteil in Wahrheit für die Beklagten zur* Post gegeben«, .Dieser Fehler macht aber die Zustellung nicht unwirksam«, Wach § 194 Abs 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher auf dem bei der Zustel-lung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche Person : er es der Post übergibt« Die Worte "für wel-che Person« sind.aus der entsprechenden Vorschrift des § 191 Wr 2 ZPO heraus zu verstehen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Diese war hier nicht der Kläger als Gläubiger, sondern waren die Beklagten. Bei § 194 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Vorschrift bloss instruktio-neller Natur, und eine Verletzung dieser Vorschrift kann demgemäss nur dann zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, wenn Anlass zu der Annahme gegeben ist, daß der Empfänger der Zustellung bei dem Zustellungsakt über die Person, für welche die Zustellung*erfolgte, im unklaren gewesen ist (Stein-Jonas-Schönke § 194 Anm II; OLG 1, 214 /Jena/)« Derartige Zweifel waren hier ausgeschlossen, denn der Prozessbevollmäöhtigte des Klägers hatte damals das vol?w~ ständige Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen überhaupt noch nicht an einen Gerichtsvollzieher zur Zustellung weitergegeben5 als betreibende Partei kamen daher für diese Zustellung nur die Beklagten in Präge* Bei dieser Sachlage ist somit durch die Zustellung vom 21. Dem vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann nicht entsprochen werden. Da das Armenrechtsgesuch rechtzeitig gestellt war, würden gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann keine Bedenken bestehen, wenn der entsprechende: Antrag von dem Kläger innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs 1 ZPO gestellt worden wäre« Der am 8. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkennen können, daß die Zustellung auf Betreiben der Beklagten erfolgte. Gemäss § 232 Abs 2 ZPO muß der Kläger das Verschuldet seines Prozessbevollmächtigten gegen sich gelten lassen, I so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann.
J m w.e,rk I Wicht für die Amtliche Sammlung! ^ ' 'P V ,\ ' 4 'I ',*^r,A' ^L' , »♦♦ ** ** ♦«» J • * *\ v^ ^:y-*»' r- v ^ 014 Gesetz; ZPO §§ 191 Nr 2, 194 Abs 2 Hechtssatz: Besteht kein Anlaß zu der.Annahme, daß der Emp^ fänger einer Zustellung bei dem Zustellungsa&l/ Uber die Person, für die die Zustellung erfolgi im unklaren gewesen ist^ so ist die Zustellung nicht deswegen unwirksam, weil die Person, für ^ die zugestellt werden sollte oder für die der -Gerichtsvollzieher das zuzuet eilende Sctöift-r stück der Post übergeben hatte, von ihm unrich-;.^ tig bezeichnet worden war» Aktenzeichen: VI ZR 187/53 ßeschl» des BGH» v» 19« September .1953 LG Augsburg OLG München It VI ZB 187'53 'f'f Beschluss In Sachen des Gerhard S^p^, geb„ am 1941 > gesetzlich yertreten durch seinen Vormund Franz Kaufmann in AdIB09 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtlgter: Rechtsanwalt Br«,von Pfld^trasse wm - gegen , Inhaber Leonhard und Michael G( 3* Michael beide Brauereibesitzer in Beklagte*,. Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br< hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19* September 1953 unter ICLiwirkung der Bundesrichter Br„Kleinewefers, Br*Gelhaar, Br„Meyer, Hanebeck und Br„Bode beschlossene Ber Antrag des Klägers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen« Bie Kosten dieser Entscheidung hat der Kläger zu tragen« V c 1* \ 2 — A Gründe s Das Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Schadens ersatzklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert und den Ansprüchen des Klägers nur zu zwei Dritteln entsprochen. Die Formel dieses Urteil ist den Pro-zessbevollmächtigten der Parteien am 29, April 1953 an Verkündungsstatt zugestellt worden. Am 21. Mai 1953 wurde dem prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Post eine vollständige Ausfertigung des Berufungsurteils mit Tatbestand und Gründen zugestellt* Diese Ausfertigung trug auf der letzten Seite folgenden gestempelten und ausgefüllten Vermerks "Für Gläubiger unter 36 D«R. Nr. 571/53 zu dem Zwecke der Zustellung zur Post gegeben. „ den 19- Mai 1953 gez• Unterschrift Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht München.” Außerdem war ein Dienststempel: «Gerichtsvollzieherei bei dem Bayer. Amtsgericht München« beigefügt. •*« Der Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete unter dem 12. Juni 1953 - eingegangen am 13« Juni 1953 - J namens des Klägers ein Armenrechtsgesuch für die Revisions- ' Instanz an das Bayerische Oberste Landesgericht. In diesem Gesuch war von ihm angegeben, daß die Zustellung des vollständigen Berufungsurteils von Anwalt zu Anwalt bis- \ ^ her nicht erfolgt sei. Dem Armenrechtsgesuch wurde durch Beschluss vom 18. Juni 1953 entsprochen. Der Beschluss über dieiBewilligung des Armenrechts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Juni 1953 zugestellt. * Darauf legte dieser am 24«. Juni 1953 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision ein« Er gab in der Revi-sionsschrift wiederum an, daß das Urteil mit Tatbestand und Gründen noch nicht zugestellt worden sei«, Am 8„ Juli 1953 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen vom 7* Juli 1953 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mögliche Versäumung der Revisionsfrist ein«. Zur Begründung führte er aus, der Zustellungsvermerk auf der am 21«. Mai 1953 durch die Post zugestellten vollständigen Ausfertigung des Urteils sei durch ihn und sein Büro unbeachtet geblieben, weil sich aus ihm ergeben habe, daß die Urteildausfertigung für den Gläubiger zuin Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden sei., Gläubiger sei aber unzweifelhaft nur der von ihm vertretene Kläger gewesen, für den er das Urteil des Oberlandesgerichts in abgekürzter Form am 21«. Mai 1953 zur Zustellung gegeben habe« Erst eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit am 7«. Juli 1953 habe bei ihm und seinen Büroangestellten Zweifel dahin erweckt, daß die Zustellung vom 21, Mai 1953 möglicherweise auf Betreiben der Beklagten vorgenommen sein könnte« Er halte allerdings diese Zustellung für unwirks Pür den Pall, daß das Gericht anderer Auffassung sein sollte, werde jedoch vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; Da das AriLenrechtsgesuch rechtzeitig eirigereicht worden sei, der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber erst nach Ablauf der Revisionsfrist von der Bewilligung des 'Armenrechts Kenntnis erhalten habe und dem Kläger noch eine kurze Überlegungsfrist wegen der Durchführung der Revision zugebilligt werden müsse, könne die 14-tägige Prist für den Antrag auf Wiederein- pp** i * Setzung in den vorigen Stand erst vom Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsschrift an gerechnet werden«» Diese Frist sei daher eingehalten worden. Die Beklagten haben der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand widersprochen«, Einer Entscheidung Uber den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nur dann, wenn am 21« Mai 1955 eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt ist* Wäre diese Zustellung unwirksam, so wäre die Revision rechtzeitig eingegangen* * * i •' ■* Entgegen der Ansicht der Revision muß jedoch die Zustellung vom 21* Mai 1953 als wirksam angesehen werden«, Die Revision leitet Bedenken gegen ihre Wirksamkeit daraus her,’ daß nach dem Vermerk des mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollziehers das zuzustellende Schriftstück für den Gläubiger zu dem Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden sei* Es ist zwar zutreffend,daß nach dem Inhalt des Urteils als "Gläubiger-” nur der Kläger in : Frage kommen kann, denn nur ihm sind Ansprüche zugesprochen worden«, . Der Gerichtsvollzieher nat/das Urteil in Wahrheit für die Beklagten zur* Post gegeben«, .Dieser Fehler macht aber die Zustellung nicht unwirksam«, Wach § 194 Abs 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher auf dem bei der Zustel-lung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche Person : er es der Post übergibt« Die Worte "für wel-che Person« sind.aus der entsprechenden Vorschrift des § 191 Wr 2 ZPO heraus zu verstehen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 194 Bote 5) und beziehen sich auf dis die Zustellung betreibende Partei (Baumbach-Lauterbach ZPO . 21. Aufl § 191 Anm 2 B). Diese war hier nicht der Kläger als Gläubiger, sondern waren die Beklagten. Der Gerichtsvollzieher hätte also in dem Vermerk anstelle der Worte «für Gläubiger« richtig die Worte «für Beklagte« verwenden müssen. Die Vorschrift des § 194 Abs 2 ZPO ist mithin von dem die Zustellung durch die Post veranlassenden Gerichtsvollzieher verletzt worden. Wenngleich grundsätzlich jeder Verstoss gegen Zustellungsvorschriften die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge hat (Rosenberg, Lehrbuch 5. Aufl § 72 II 2 S 307), so gilt diese Regel doch nicht für Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten,die aus dem Zusammenhang ohne weiteres als solche ersichtlich sind (Stein-Jonas-Schönke § 191 Anm I). Bei § 194 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Vorschrift bloss instruktio-neller Natur, und eine Verletzung dieser Vorschrift kann demgemäss nur dann zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, wenn Anlass zu der Annahme gegeben ist, daß der Empfänger der Zustellung bei dem Zustellungsakt über die Person, für welche die Zustellung*erfolgte, im unklaren gewesen ist (Stein-Jonas-Schönke § 194 Anm II; OLG 1, 214 /Jena/)« Derartige Zweifel waren hier ausgeschlossen, denn der Prozessbevollmäöhtigte des Klägers hatte damals das vol?w~ ständige Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen überhaupt noch nicht an einen Gerichtsvollzieher zur Zustellung weitergegeben5 als betreibende Partei kamen daher für diese Zustellung nur die Beklagten in Präge* Bei dieser Sachlage ist somit durch die Zustellung vom 21. Mai 1953 die Revisionsfrist in Lauf gesetzt worden,* so daß die am 24. Juni 1953 eingegangene Revision verspätet war. r*' I*'. & Dem vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann nicht entsprochen werden. ^ 'Ti Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Bewilligung des Armenrechts erst am 22. Juni 1953? also nach Ablauf der Revisionsfrist, Kenntnis erhalten« Da das Armenrechtsgesuch rechtzeitig gestellt war, würden gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann keine Bedenken bestehen, wenn der entsprechende: Antrag von dem Kläger innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs 1 ZPO gestellt worden wäre« Der am 8. Juli 1953 eingegangene Antrag ist jedoch verspätet. Wird einer armen Partei für die Rechtsmittelinstanz das Armenrecht bewilligt, so rechnet die Frist von dem Tage an, an welchem der Prozessbevollmächtigte der armen Partei für die Rechtsmittelinstanz von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat, hier also vom 22. Juni 1953 an? so daß die Frist mit dem 6. Juli 1953 abgelaufen war. Eine Überlegungsfrist hinsichtlich der Durchführung des Rechtsmittels wird der armen Partei von der Rechtsprechung nur dann eingeräumt, wenn ihr das Armenrecht versagt worden ist. Auf diese Rechtsprechung beruft sich daher die Revision zu Unrecht« Im übrigen ist die Versäumung der Frist allein darauf zurückzuführen, daß der Prozessbevollmächtigte des Klägers die am 21. Mai 1953 erfolgte Zustellung des vollständigen Urteils nicht beachtet hat, weil er sie als unwirksam an-sah. Dieser Irrtum könnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn er ein ✓ 7 unabwendbarer Zufall gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erkennen können, daß die Zustellung auf Betreiben der Beklagten erfolgte. Er selbst hatte das vollständige Urteil überhaupt nicht zur Zustellung gegeben, die Zustellung konnte also t < 4% 4 ' • 7 nur von den Beklagten veranlasst sein. Er hätte sich auch sagen müssen, daß seine Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit der Zustellung möglicherweise Bedenken unterliegen könnte- Es ist daher ein Mangel der erforderlichen Sorgfalt, daß der Prozessbevollmächtigte sich bei Eingang der Zustellung nicht näher über die Rechtslage unterrichtet hat. Die Zweifelhaftigkeit 3einer Recht* ansicht hätte er jederzeit bei einer Einsicht in die maßgebenden Erläuterungsbücher zur Zivilprozessordnung erkennen können. Er wäre alsdann auf die oben angeführten Bemerkungen gestossen, die ihn hätten veranlassen müssen, wenigstens vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der am 22. Juni 1953 begonnenen zweiwöchigen Frist zu stellen« Gemäss § 232 Abs 2 ZPO muß der Kläger das Verschuldet seines Prozessbevollmächtigten gegen sich gelten lassen, I so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann. Br.Kleinwefers Br.Gelhaar Br.Karl E.Mever Hanebeck Br.Bode