BGH · VI ZR 186/88 vom 17.01.1989
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Wird die Wegereinigung in einer Wohnungseigentumsanlage auf einen Dritten übertragen, so kann dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch den Wohnungseigentümern gegenüber deliktsrechtlich haftbar sein. - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Er hat durch Vertrag mit der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, diese handelnd für die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Reinigung des (straßenseitigen) Fußweges vor der Anlage "einschließlich aller Zuwege" übernommen; zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der erwähnte Stichweg ein Zuweg im Sinne des Vertrages ist. Oktober 1986 gegen 19.15 Uhr infolge nicht ordnungsgemäßer Reinigung des Stichweges auf fauligem Laub zu Fall gekommen und habe sich hierdurch eine Knieverletzung zugezogen, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, nach seiner Vorstellung mindestens 7.000 DM; dabei rechnet er sich ein Mitverschulden von 30 v.H. an. Der Beklagte bestreitet, daß der Kläger auf dem Stichweg gestürzt und der Weg nicht ordnungsgemäß gereinigt gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schmerzensgeld auch dann nicht zu, wenn er, wie von ihm behauptet, infolge unzureichender Reinigung des Stichweges durch den Beklagten gestürzt ist und sich verletzt hat. Eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Zuweges habe aber nur gegenüber Dritten, etwa Besuchern und Mietern, bestanden, nicht auch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Sie schließt, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die Verpflichtung ein, den Weg von Verunreinigungen freizuhalten, die ihrer Art nach die Gefahr begründen, daß Benutzer des Weges zu Schaden kommen. Von daher war es hier geboten, dafür Sorge zu tragen, daß sich auf dem Wege keine unfallgefährliche "Schmierschicht aus nassem und faulendem Laub" bildete, wie sie nach der Behauptung des Klägers zur Unfallzeit den Weg bedeckte. 2. Soweit es um die Reinigung des Weges geht, ist der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt in die Verkehrssicherungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Folge eingetreten, daß er insoweit selbst verkehrssicherungs-und damit für den Fall der schuldhaften Verletzung der übernommenen Reinigungspflicht deliktisch einstandspflichtig geworden ist. - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 330 zu 2.), während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (s. Die deliktische Einstandspflicht des Beklagten aus der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur gegenüber Dritten (Passanten, Besuchern, Mietern), sondern auch gegenüber den Wohnungseigentümern. a) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt der Umstand, daß gegen den primär Verkehrssicherungspflichtigen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - naturgemäß -nur Ansprüche Dritter in Betracht kommen, nicht aus, daß er selbst Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen denjenigen erlangt, der die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat. So hat der Senat etwa ausgesprochen, daß ein Bauunternehmer oder Architekt, der die Verantwortung für die Sicherheit einer Baustelle übernommen hat, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dem Bauherrn gegenüber schadensersatzpflichtig sein kann, obwohl die Verkehrssicherungspflicht aus der Eröffnung der Baustelle primär bei diesem selbst lag (vgl. b) Daß bei Delegierung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen dieser andere auch dem Delegierenden selbst Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten beruht nicht eigentlich auf dem Vertrag mit dem primär Verkehrssicherungspflichtigen. Entscheidend ist, daß der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verläßt. Aufgrund dieser von ihm mitveranlaßten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich (BGB-RGRK aaO; MK-Mertens aaO; in diesem Sinne auch BGH Urteil vom 6. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, daß niemand zu Schaden kommt. November 1984 aaO sowie OLG Hamm aaO), Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen denjenigen zustehen, der die Verkehrssicherung auf der Wohnungseigentumsanlage übernommen hat. Die Erwägung des Berufungsgerichts, in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum seien die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer abschließend im Wohnungseigentumsgesetz geregelt und bleibe daneben für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer kein Raum, geht schon deshalb fehl, weil es hier nicht um weiterübertragene Pflichten aus dem Wohnungseigentum, sondern um die - wie dargelegt -verselbständigte Verkehrssicherungspflicht eines Dritten geht. Vielmehr gehen Rechtsprechung und Schrifttum - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Grundsätzen - davon aus, daß bei Verletzung der von einem der Wohnungseigentümer oder dem Verwalter wahrzunehmenden Instandhaltungs- oder (sonstigen) Verkehrssicherungspflicht deliktische Schadensersatzansprüche auch der einzelnen (anderen) Wohnungseigen- Dann aber müssen einem Wohnungseigentümer deliktische Ansprüche auch - und erst recht - gegenüber einem Außenstehenden zustehen können, den die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht betraut hat. Vielmehr ist der Beklagte deliktisch zu dem Schadensersatz und damit auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn er die von ihm übernommene Verpflichtung zur Reinigung des Fußweges schuldhaft verletzt hat, der Kläger aus diesem Grunde zu Fall gekommen ist und hierauf die geltend gemachten Verletzungen zurückzuführen sind. Ein Mitverschulden des Klägers kann sich sowohl aus seinem Verhalten zu dem Unfallzeitpunkt (unvorsichtiges Auftreten trotz des auf dem Weg vorhandenen fauligen Laubs) als auch daraus ergeben, daß er als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die ordnungsgemäße Erfüllung der Wegereinigungspflicht auf dem Gelände der Wohnungseigentumsanlage nicht hinreichend mit überwacht und der Verwaltung von etwaigen Mißständen in dieser Hinsicht keine Mitteilung gemacht hat.