* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 186/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 186/70

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen nach dem 31* Oktober 1968 entstandenen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Die Klägerin erstrebt von der beklagten Bundesrepublik, die diese Haftung dem Grunde nach nicht mehr bestreitet, Ersatz ihres durch die Sozialversicherung nicht gedeckten VermögensSchadens nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Feststellung erstritten, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall in den Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 15. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen und auf eine Anschlußberufung der Klägerin den Feststellungsausspruch wie folgt neu gefaßt: S. 710) bis zu dem Höchstbetrag eines Kapitals von 250.000,— DM oder einer Jahresrente von 15.000,— DM, soweit diese Beträge nicht für Kapital- oder Rentenleistungen zu Gunsten der Klägerin und des Mitgeschädigten Gerhard Heinze bereits verbraucht sind oder anteilig benötigt werden. Die Revision erstrebt eine Einschränkung dieses Ausspruchs, und zwar in erster Linie dahin, daß die Haftung der Beklagten nur innerhalb der Höchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zu dem 30. Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen der Klägerin, soweit sie über den im Unfallzeitpunkt gültigen Haftungsrahmen hinausgehen, die Einrede der Verjährung erhoben und meint, daß diese Ansprüche schon deshalb keinen Erfolg haben könnten. Dieser uneingeschränkte Antrag habe die Auslegung erlaubt, daß die Klägerin nicht nur die Schadensersatzpflicht der Beklagten überhaupt, sondern auch Ansprüche auf Ersatz bis zur Höhe der neuen Haftungsgrenzen geltend mache, und sei während des gesamten Rechtsstreits aufrechterhalten worden. Daß die Klägerin die Ubergangsregeln des neuen Gesetzes damals nicht erwähnt und möglicherweise auch übersehen habe, stehe nicht entgegen, denn sie habe die tatsächlichen Grundlagen der Billigkeitshaftung vorgetragen. Für die weitere Auslegung spreche auch, daß der Klägerin das Armenrecht im Rahmen der Haftungsgrenzen des StVG " unter Berücksichtigung der Ansprüche des Fahrers HBHB" mit Beschluß vom 8. September 1965 uneingeschränkt die Feststellung der Haftung des Beklagten für den aus einer unerlaubten Handlung noch erwachsenden Zukunftsschaden begehrt wird, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß der Antrag auch die Verpflichtung des Beklagten umfaßt, gegebenenfalls, d.h. sofern die Voraussetzungen der Haftungserweiterung eintreten, den Schaden auch dann bis zur Grenze der neuen Haftsummen zu ersetzen, wenn das eigentliche Schadensereignis noch während der Geltung der alten Vorschriften eingetreten war. Ob mit Rücksicht auf die damals schon erkennbar gewordenen besonderen Voraussetzungen für die rückwirkende Erhöhung des Haftungsrahmens eine Unterbrechung der Verjährung schon erforderlich war, kann dahinstehen; es handelt sich übrigens insoweit um eine ±m wesentlichen in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare tatrichterliche Beurteilung (obiges Senatsurteil VersR S. Die Revision rügt, das Berufungsgericht gehe ohne weiteres davon aus, daß die Billigkeit svorausSetzungen vorlägen; es habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, daß eine Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin f,in irgendeiner Form" gegeben sei. Indessen stellt es Jedenfalls so viel fest, daß die der Klägerin zustehende Sozialversicherungsrente zu ihrem notwendigen Unterhalt nicht ausreicht, und daß ihr Vater, der sie bisher teilweise mit Zuschüssen unterhalten hat, nunmehr sein Handwerk aus Altersgründen aufgeben muß. zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin nach einer nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten inzwischen eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. mit einer Rente von DM 15.000,— Jährlich begnügen müßten, und der eine Beteiligte den Billig keitsanspruch nicht mehr habe, wohl aber die Rente bzw. Es gibt aber keine Rechtfertigung dafür, aufgrund einer auf die Billigkeit abgestellten Übergangsregelung einen Verletzten besser zu stellen, als er gestanden haben würde, wenn sich der Schadensfall schon unter der Geltung des neuen Rechts ereignet hätte. Dabei sind auch die Ansprüche des Fahrers H(^|£ zunächst in der Höhe in Ansatz zu bringen, in der sie bestünden, wenn eine Höchstgrenze nicht eingreifen würde. Der nach der Berechnung nach Satz 2 auf die Klägerin entfallende, gegebenenfalls verhältnismäßig verringerte Betrag erhöht sich dann aber nicht wiederum aufgrund des Umstandes, daß zugunsten von H^|^ die Übergangsvorschrift nicht eingreift, die eine Anwendung des neuen höheren Haftungsrahmens vorsieht. Mindestens muß der Klägerin allerdings der ihr schon nach altem Recht allein zustehende Höchstbetrag von DM 50 000,- erhalten bleiben; auch findet die Meinung der Revision, daß die Ansprüche der Klägerin bei dieser Berechnung die Hälfte der Gesamthöchstsumme (DM 125 000,-) nie übersteigen dürften, im Gesetz keine Stütze. Auch unabhängig von der Berücksichtigung der Ansprüche des H^Hfc hatte die Beklagte eine Begrenzung des der Klägerin allenfalls zuzubilligenden Gesamtanspruchs auf einen Höchstbetrag zwischen DM 50 000 und DM 100 000 erstrebt. Zunächst müßten Mehransprüche der Klägerin, deren Befriedigung die künftige Entwicklung von ihr aus gesehen als Erfordernis der Billigkeit erscheinen lassen mag, der beklagten Bundesrepublik im Rahmen der neuen Haftungshöchstbeträge auch wirtschaftlich zugemutet werden. Für das in der Rechtsprechung anerkannte "Quotenvorrecht" des Sozialversicherungsträgers ist offensichtlich nur Raum, soweit es sich um denselben Schaden und insbesondere um denselben Versicherten handelt. Aber auch soweit es sich um das Quotenvorrecht der für die Klägerin selbst eintretenden Sozialversicherungsträger handelt, hat das Berufungsgericht die von der Beklagten begehrte Einschränkung des Feststellungsausspruchs abgelehnt. Januar 1962 - VI ZR 78/61 = VersR 1962, 374 aus, meint aber, daß insoweit die nähere Art und Weise der Berechnung nicht in den Feststellungsausspruch aufgenommen zu werden brauche. Auch hiergegen hat die Revision nichts erinnert; es erscheint Jedoch, da sich das Berufungsgericht ohne eigene Stellungnahme auf Jenes Senatsurteil bezieht, der klarstellende Hinweis geboten, daß gerade in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz des Quotenvorrechts des Sozialversicherers keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann. Er kann dies nur für den Regelfall, in dem die Eintrittspflicht des Sozialversicherungsträgers auf die Haftung des Schädigers ohne Einfluß ist. Da der dem zugrundeliegende Streitpunkt, dessen wirtschaftliche Auswirkung sich derzeit nur schwer absehen läßt, soweit ersichtlich erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen worden ist, erscheint es angemessen, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit abzuändern, als der Klägerin ein kleinerer Teil der Kosten der Rechtsmittelinstanzen auferlegt wird.

FeststellungGesetzRechtBerufungsgerichtAnspruchKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

/
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 StVG § 12; Ges«. zur Änderung der Haftun*shöchst-beträge nach dem StVG v. 15. September 1965, BGBl I 1362, Art. 2
Bei der rückwirkenden Anwendung der neuen Haftungshöchstbeträge zugunsten nur eines von mehreren Geschädigten sind die Berechnungsgrundsätze des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVG anzuwenden. Die Ansprüche der Mitgeschädigten sind in der Höhe in Ansatz zu bringen, die sie erreichen würden, wenn die Rückwirkung auch ihnen zugute käme.
BGH, Urt. v. 23. Mai 1972 - VI ZR 186/70 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 186/70
URTEIL	Verkündet	am
23. Mai 1972 Kriegl,
 Amt sinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung I in Kl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Serviererin Gisela
K
t
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 1970 im Kostenpunkt und teilweise hinsichtlich des Feststellungsausspruchs aufgehoben und der Fest-* stellungsausspruch einschränkend wir folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen nach dem 31* Oktober 1968 entstandenen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Dezember 1961 zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen d.nd. Die Haftung reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S* 710) bis zu dem Höchstbetrag eines Kapitals von 250.000,- DM oder einer Jahresrente von 15.000,- DM.
In die Höchstbeträge sind die Leistungen einzurechnen, die zugunsten der Ansprüche der Klägerin oder des Mitgeschädigten H^|ft bereits verbraucht sind oder noch benötigt werden oder zugunsten von Heinze benötigt werden würden, wenn sich dessen Ansprüche gleichfalls nach den derzeit geltenden Haftungshöchstbeträgen bemäßen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen
 
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz fallen zu 1/4 der Klägerin, im übrigen der Beklagten zurLast; bezüglich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 1. Dezember 1961 wurde die Klägerin als Insassin eines VW-Transporters verletzt; der Transporter war mit einem Bundeswehrfahrzeug zusammengestoßen. Die Klägerin erlitt Verletzungen, von denen vor allem eine weitgehende Gebrauchseinschränkung des rechten Arms zurückgeblieben ist. Sie hatte den Beruf einer technischen Zeichnerin erlernt und war im Zeitpunkt des Unfalls als Serviererin tätig. Heute erhält sie eine Dauerrente wegen Berufsunfähigkeit. Auch der Fahrer des VW-Transporters H^H| erlitt bei dem Unfall Verletzungen mit Dauerfolgen.
Die Klägerin erstrebt von der beklagten Bundesrepublik, die diese Haftung dem Grunde nach nicht mehr bestreitet, Ersatz ihres durch die Sozialversicherung nicht gedeckten VermögensSchadens nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes.
 
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Feststellung erstritten, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall in den Haftungshöchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 15. September 1965 BGBl I S. 1362 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen und auf eine Anschlußberufung der Klägerin den Feststellungsausspruch wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen nach dem 31. Oktober 1968 entstandenen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Dezember 1961 zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Haftung reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 des Gesetzes vom 16.7.1957 (BGBl. I.
 S. 710) bis zu dem Höchstbetrag eines Kapitals von 250.000,— DM oder einer Jahresrente von 15.000,— DM, soweit diese Beträge nicht für Kapital- oder Rentenleistungen zu Gunsten der Klägerin und des Mitgeschädigten Gerhard Heinze bereits verbraucht sind oder anteilig benötigt werden.
Die Revision erstrebt eine Einschränkung dieses Ausspruchs, und zwar in erster Linie dahin, daß die Haftung der Beklagten nur innerhalb der Höchstgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zu dem 30. September 1965 gültigen Fassung bestehe.
 
Entscheidungsgründe
I
1. Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen der Klägerin, soweit sie über den im Unfallzeitpunkt gültigen Haftungsrahmen hinausgehen, die Einrede der Verjährung erhoben und meint, daß diese Ansprüche schon deshalb keinen Erfolg haben könnten. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es führt dazu aus:
Die Verjährung von Billigkeitsansprüchen habe frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung am 1. Oktober 1965 beginnen können. Die Klägerin habe schon am 12. Juli 1967 ein Armenrechtsgesuch eingereicht, mit dem sie einen uneingeschränkten Feststellungsantrag angekündigt habe. Trotz Beschränkung des Armenrechts auf Ansprüche aus dem StVG habe sie diesen unbeschränkten Feststellungsantrag am 27. Oktober 1967 auch erhoben. Dieser uneingeschränkte Antrag habe die Auslegung erlaubt, daß die Klägerin nicht nur die Schadensersatzpflicht der Beklagten überhaupt, sondern auch Ansprüche auf Ersatz bis zur Höhe der neuen Haftungsgrenzen geltend mache, und sei während des gesamten Rechtsstreits aufrechterhalten worden. Soweit er am 4. März 1968 mit dem Zusatz: Him Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes”
 
✓
versehen worden sei, hindere dies nicht die Auslegung, daß damit die inzwischen geltenden höheren Haftungsgrenzen gemeint gewesen seien. Dafür spreche schon die Höhe der Rentenansprüche, für die sie das Armenrecht erstrebt habe. Daß die Klägerin die Ubergangsregeln des neuen Gesetzes damals nicht erwähnt und möglicherweise auch übersehen habe, stehe nicht entgegen, denn sie habe die tatsächlichen Grundlagen der Billigkeitshaftung vorgetragen. Für die weitere Auslegung spreche auch, daß der Klägerin das Armenrecht im Rahmen der Haftungsgrenzen des StVG " unter Berücksichtigung der Ansprüche des Fahrers HBHB" mit Beschluß vom 8. September 196? bewilligt worden sei, was nur im Rahmen der neuen Höchstgrenzen einen Sinn gehabt habe; nichts spreche dafür, daß die Klägerin diese Armenrechtsbewilligung nicht voll habe ausnutzen wollen.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und tragen insoweit schon die ange-fochtene Entscheidung.
Soweit nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. September 1965 uneingeschränkt die Feststellung der Haftung des Beklagten für den aus einer unerlaubten Handlung noch erwachsenden Zukunftsschaden begehrt wird, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß der Antrag auch die Verpflichtung
 
des Beklagten umfaßt, gegebenenfalls, d.h. sofern die Voraussetzungen der Haftungserweiterung eintreten, den Schaden auch dann bis zur Grenze der neuen Haftsummen zu ersetzen, wenn das eigentliche Schadensereignis noch während der Geltung der alten Vorschriften eingetreten war. Es besteht kein Grund, der bedingten Erhöhung der Haftungssumme insoweit gegenüber sonstigen künftigen Erhöhungen des Anspruchs, die nach dem derzeit geltenden Recht in Frage kommen, eine Sonderstellung einzuräumen. Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 279/67 - LM StVG § 12 Nr. 10 = VersR 1969, 85^ glaubt die Revision zu Unrecht einen solchen Gedanken entnehmen zu können.
Damit ist die Feststellungsklage in Bezug auf die eventuell erweiterte Haftung rechtzeitig erhoben worden, um gegebenenfalls die Verjährung zu unterbrechen. Ob mit Rücksicht auf die damals schon erkennbar gewordenen besonderen Voraussetzungen für die rückwirkende Erhöhung des Haftungsrahmens eine Unterbrechung der Verjährung schon erforderlich war, kann dahinstehen; es handelt sich übrigens insoweit um eine ±m wesentlichen in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare tatrichterliche Beurteilung (obiges Senatsurteil VersR S. 835).
*
 
II
Die Revision rügt, das Berufungsgericht gehe ohne weiteres davon aus, daß die Billigkeit svorausSetzungen vorlägen; es habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, daß eine Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin f,in irgendeiner Form" gegeben sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht bemerkt ausdrücklich, daß die Frage der Billigkeitsvoraussetzungen derzeit noch nicht abschließend geprüft werden könne. Indessen stellt es Jedenfalls so viel fest, daß die der Klägerin zustehende Sozialversicherungsrente zu ihrem notwendigen Unterhalt nicht ausreicht, und daß ihr Vater, der sie bisher teilweise mit Zuschüssen unterhalten hat, nunmehr sein Handwerk aus Altersgründen aufgeben muß. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Dazu, inwieweit die Klägerin trotz weitgehender Funktionsunfähigkeit ihres rechten Arms noch in der Lage sein wird, nachhaltig eine ihren Unterhalt gewährleistende ErwerbStätigkeit auszuüben, brauchte das Berufungsgericht nach der derzeitigen Rechtslage keine Feststellungen zu treffen, da das Mißlingen eines solchen Zuverdienstes mindestens künftig ernstlich in Frage kommen kann, und
 
zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin nach einer nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten inzwischen eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. Schon deshalb bleibt die Revisionsrüge ohne Erfolg. Daß eine Unmöglichkeit künftiger Zuverdienste den Voraussetzungen der Billigkeitshaftung genügen könnte, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsiirrtum fest. Die Frage, ob eine solche Entwicklung nach dem Grade ihrer Wahrscheinlichkeit schon eine Feststellung rechtfertigt, bezieht sich auf die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Ihr Fehlen rügt die Revision nicht. Sie wiederholt vielmehr die Auffassung der Beklagten, daß eventuelle Mehransprüche der Klägerin schon .letzt verjährt seien; bereits diese Einstellung der Beklagten rechtfertigt das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung, daß ihre Mehrforderung gegebenenfalls doch berechtigt sein werde.
III
1. Im Zusammenhang mit dem ersten Hilfsantrag der Beklagten in der Berufungsinstanz führt das Berufungsgericht aus:
Die von der Beklagten gewünschten Anrechnungs Vorschriften erfaßten die Besonderheiten des
 vorliegenden Falles nicht ganz. Nach dem neuen Recht hätten sich mehrere Verletzte in den Höchstbetrag von DM 250 000,- zu teilen. Für H^[[|^^, der die erhöhte Haftung nicht geltend gemacht habe, gelte demnach der alte Höchstbetrag von DM 50 000,-was ungünstigenfalls dazu führen könne, daß sich die Haftungs(höchst)summe für die Klägerin auf DM 200 000,— ermäßige. Nicht richtig sei es, wenn die Beklagte meine, die Ansprüche des H^^ hätten Vorrang vor denjenigen der Klägerin. Vielmehr seien nach der alten wie nach der neuen Fassung des Gesetzes beider Ansprüche verhältnismäßig zu kürzen, wenn der Höchstbetrag nicht ausreiche, was indessen nach den vorliegenden Zahlen nicht anzunehmen sei.
2. Gegen diese Auffassung erhebt die Revision begründete Bedenken. Sie meint:
Wenn alle Beteiligten sich mit DM 250 000 bzw. mit einer Rente von DM 15.000,— Jährlich begnügen müßten, und der eine Beteiligte den Billig keitsanspruch nicht mehr habe, wohl aber die Rente bzw. den Kapitalbetrag voll ausschöpfe, dann könne dem anderen Beteiligten der Billigkeitsanspruch,' der nunmehr nicht mehr geltend gemacht werden könne nicht „Zuwachsen”. Es müsse deshalb in Jedem Fall eine Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf DM 125 000,— sta'ttfinden.
11
Das ist zu dem Teil richtig. Die ÜbergangsVorschriften sowohl des Gesetzes vom 15. September 1965 als auch schon desjenigen vom 16. Juli 1957 hatten nur den Zweck, einem Unfallgeschädigten unter bestimmten Voraussetzungen die Vorteile der neuen, günstigeren Entschädigungsregelung auch dann zukommen zu lassen, wenn der Schadensfall noch im zeitlichen Geltungsbereicht der alten gesetzlichen Reglung eingetreten war.
Dieses gesetzgeberische Anliegen ließ es zulässig erscheinen, den Schädiger unter Umständen mit einer rückwirkenden Haftungserhöhung zu belasten (vgl. für das VerkehrsmaßnahmenG BGH LM Nr. 10 daselbst = VersR I960, 151). Es gibt aber keine Rechtfertigung dafür, aufgrund einer auf die Billigkeit abgestellten Übergangsregelung einen Verletzten besser zu stellen, als er gestanden haben würde, wenn sich der Schadensfall schon unter der Geltung des neuen Rechts ereignet hätte. Es kommt der Klägerin daher nicht zugute, wenn die Ubergangsregelung zugunsten von H^m nicht eingreift. Dies ginge über die bewußte Inkaufnahme der Besserstellung des zufällig einzigen Unfallopfers bei Anwendung des neuen Rechts überhaupt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/3250 S. 2) ohne ersichtlichen Grund hinaus. Daher wird auch der Billigkeitsanspruoh der Klägerin gegebenenfalls nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 2 StVO
12
n.F. zu berechnen sein. Dabei sind auch die Ansprüche des Fahrers H(^|£ zunächst in der Höhe in Ansatz zu bringen, in der sie bestünden, wenn eine Höchstgrenze nicht eingreifen würde.
Der nach der Berechnung nach Satz 2 auf die Klägerin entfallende, gegebenenfalls verhältnismäßig verringerte Betrag erhöht sich dann aber nicht wiederum aufgrund des Umstandes, daß zugunsten von H^|^ die Übergangsvorschrift nicht eingreift, die eine Anwendung des neuen höheren Haftungsrahmens vorsieht. Vielmehr bleibt der Anteil der Klägerin an dem gemeinschaftlich zu beanspruchenden Höchstbetrag verhältnismäßig um die (unterstellten) Ansprüche des Heinze gemindert, deren Umfang gegebenenfalls in die Darlegungsund Beweislast der Beklagten fallen wird. Mindestens muß der Klägerin allerdings der ihr schon nach altem Recht allein zustehende Höchstbetrag von DM 50 000,- erhalten bleiben; auch findet die Meinung der Revision, daß die Ansprüche der Klägerin bei dieser Berechnung die Hälfte der Gesamthöchstsumme (DM 125 000,-) nie übersteigen dürften, im Gesetz keine Stütze.
Da die dem Berufungsgericht vorschwebende, hiernach teilweise unrichtige Berechnungsmethode durch den Zusammenhang mit den Entscheidungs-gründen auch den Feststellungsausspruch beinflußt,
 
ist dieser teilweise aufzuheben, wobei das Revisionsgericht die erforderliche Einschränkung selbst vorzunehmen vermag.
IV
Auch unabhängig von der Berücksichtigung der Ansprüche des H^Hfc hatte die Beklagte eine Begrenzung des der Klägerin allenfalls zuzubilligenden Gesamtanspruchs auf einen Höchstbetrag zwischen DM 50 000 und DM 100 000 erstrebt.
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es führt aus: Eine solche Beschränkung sei nicht angängig. Der Haftungsrahmen sei vom Gesetzgeber festgelegt und unterliege nicht der richterlichen Disposition. Auch die Zumutbarkeit setze bei der Beklagten keine Grenze.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, denn die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Zunächst müßten Mehransprüche der Klägerin, deren Befriedigung die künftige Entwicklung von ihr aus gesehen als Erfordernis der Billigkeit erscheinen lassen mag, der beklagten Bundesrepublik im Rahmen der neuen Haftungshöchstbeträge auch wirtschaftlich zugemutet werden. Wie dringend aber gegebenenfalls
14 -
/
solche zusätzlichen Entschädigungsbedürfnisse der Klägerin sein werden, die sich in früheren Haftungsrahmen nicht befriedigen lassen, wird sich erst beurteilen lassen, wenn eine solche Lage eingetreten ist. Darum bestand für das Berufungsgericht jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt kein Anlaß, schon im Feststellungsstreit für die etwaigen Zusatzansprüche der Klägerin eine unterhalb der Haftungshöchstsumme liegende besondere Obergrenze festzulegen.
V
1. Das Berufungsgericht hat eine Einschränkung des Feststellungsausspruchs dahin abgelehnt, daß auf die Höchstgrenzen (vorweg) alle Zahlungen anzurechnen seien, die die Beklagte an H^|^ bzw. an für diesen eingetretene Sozialversicherungsträger bereits erbracht hat. Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, und zwar auch insoweit, als es sich um die Zahlung an Sozialversicherungsträger handelt, auf welche etwaige Ansprüche des H^||^ übergegangen wären. Für das in der Rechtsprechung anerkannte "Quotenvorrecht" des Sozialversicherungsträgers ist offensichtlich nur Raum, soweit es sich um denselben Schaden und insbesondere um denselben Versicherten handelt.
Auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.
 
2. Aber auch soweit es sich um das Quotenvorrecht der für die Klägerin selbst eintretenden Sozialversicherungsträger handelt, hat das Berufungsgericht die von der Beklagten begehrte Einschränkung des Feststellungsausspruchs abgelehnt. Es geht zwar von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 = VersR 1962, 374 aus, meint aber, daß insoweit die nähere Art und Weise der Berechnung nicht in den Feststellungsausspruch aufgenommen zu werden brauche.
Auch hiergegen hat die Revision nichts erinnert; es erscheint Jedoch, da sich das Berufungsgericht ohne eigene Stellungnahme auf Jenes Senatsurteil bezieht, der klarstellende Hinweis geboten, daß gerade in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz des Quotenvorrechts des Sozialversicherers keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann. Er kann dies nur für den Regelfall, in dem die Eintrittspflicht des Sozialversicherungsträgers auf die Haftung des Schädigers ohne Einfluß ist. Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 1965 (BGBl IS. 1362) ln Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 Ziffer 3 des VerkehrsmaBnahmengesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I S. 710) ist aber für einen Billigkeitsanspruch insoweit kein Raum, als ein Sozialversicherungsträger eintritt und
16 -
deshalb der Anspruch auf Ihn übergehen würde*
Sollte daher, etwa weil die Sozialversicherungsleistungen für die Bedürfnisse des Unfallopfers unzulänglich sind, hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein Billigkeitsanspruch zu gewähren sein, dann könnte insoweit von einem Quotenvorrecht nicht die Rede sein.
Mehr hierzu zu bemerken besteht derzeit kein Anlaß, da abschließende Feststellungen darüber fehlen, ob die Klägerin inzwischen ihre kaum zulängliche Rente wegen Berufsunfähigkeit als technische Zeichnerin durch den Verdienst aus einer anderen, ihr noch möglichen Erwerbstätigkeit ergänzt oder ihr dies doch möglich und zu demutbar wäre.
Nach allem kann die Revision nur unter den oben zu III erörterten Gesichtspunkten teilweise Erfolg haben.
Da der dem zugrundeliegende Streitpunkt, dessen wirtschaftliche Auswirkung sich derzeit nur schwer absehen läßt, soweit ersichtlich erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen worden ist,
 erscheint es angemessen, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nur insoweit abzuändern, als der Klägerin ein kleinerer Teil der Kosten der Rechtsmittelinstanzen auferlegt wird.
Pehle	Dr.	Bode	Sonnabend
 Dunz
Scheffen