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BGH · VI ZR 186/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 186/68

Am 21o Januar 1964 gegen 17,20 Uhr wurde die Klägerin in als Fußgängerin durch einen vom Erstbeklagten gesteuerten und von der Zv/eitboklagten gehaltenen Kombiwagen angefahren und verletzte Dio Klägerin wollte, von der Universität kommend, wie auch sonst etv/e in Höhe der Einmündung der Stau-derstraße die an dieser Stelle nicjjt ganz 17 m breite, gut beleuchtete Fahrbahn der Z^HHP Straße überqueren, in deren Mitte ein dappeltes Straßenbahngeleise verläuft» Der nächste markierte Fußgängerüber-gang befindet sich von der Stelle der Überquerung aus Sie meint, dieser habe mit zu hoher Geschwindigkeit die anderen Fahrzeuge überholt und auch angesichts der Klägerin diese Geschwindigkeit nicht herabgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dem Feststcllungsan-trag und dem Grunde nach den Leistungsanträgen der Klägerin voll stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie ihre Haftung auf die Hälfte des Schadens beschränken wollten, zurückgewiesen» Wenn die Revision gleichwohl meint, die Klägerin habe von der Überquerung der Straße an dieser Stelle Abstand nehmen und den nächsten Überweg benutzen müssen* so kann sie damit nicht durchdringen. Einen immerhin 200 m entfernten Überweg aufzusuchen ist ein Fußgänger nur verpflichtet, wenn eine anderweite Überquerung der Fahrbahn nach der Sachlage bedrohlich ist; dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei verneint. Phase fUr ihre Überquerung abzuwarten, da solche nach dem angefochtenen Urteil zur Verfügung gestanden hätten» Selbst wenn die Klägerin einen Augenblick abwartete, in dem die Straße in beiden Richtungen völlig verkehrsfrei war (was sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellton Sachverhalt auch getan hot), so hatte sie damit keine Gewähr, daß diese Lage sich während der nicht allzu rasch zu bewältigenden Überquerung der breiten Fahrbahn nicht ändern würde» In solchen Fällen ist es Pflicht des inzwischen v/ieder in Fluß geratenen Fahrzeugvorkehrss auf die in der Überquerung begriffenen Fußgänger angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl» BGH Urteil vom 10«, November 1961 - 4 StR 421/61 - VRS 22, 128 Nr» 31)» 2») Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der Entschluß der Klägerin, angesichts des inzwischen herannahenden, stadteinwärtsfahrenden Fahrzeugverkehrs in Straßenmitte stehen zu bleiben, sei nach der Sachlage berechtigt gewesen» Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen» Bas angefochtene Urteil entnimmt der eigenen Darstellung der Beklagten, daß sich die Klägerin sodann in Straßenmitte aufgebaut und den Kopf nach rechts (in Richtung auf den Erstbeklagten) gewandt habe» Es erachtet daher die - von der Revision nicht aufgegriffene - Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre Gedanken anderswo gehabt, fehlerfrei für willkürlich und unbewiesen» 3o) Das Berufungsgericht hält es nach den Beweis-ergebnis für v/ahrscheinlich, daß die Klägerin in letzten Moment kopflos geworden und durch eine schreckhafte und ungeschickte Bewegung erst in die Fahrbahn des Erstbeklagten geraten ist* Sollte sich das Berufungsgericht insoweit zu einer positiven Feststellung nicht in Stande gesehen haben, so näßte dies ohnehin zu Lasten der für ein Mit verschulden der Klägerin beweispflichti-gen Beklagten gehen. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß das Berufungsgericht insoweit auf eine endgültige Prüfung verzichtet hat, wird seine Entscheidung durch die weiteren Erwägungen voll gestützt. In rechtlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht offen, ob der Klägerin die unterstellte Schreckrcaktion, infolge der sie möglicherweise erst in die Fahrbahn des Kraftfahrzeugs geriet, an sich als Verschulden angerechnet werden könnte. Auch wenn ein "zügiges und flottes" Pahren an dieser Stelle sonst üblich und zulässig sei, habe er jedenfalls angesichts der in Straßenmitte verhaltenden Klägerin und des Zeugen sein Bestreben, an der Spitze der Kolonno in den "Trichter" einzufähren, der Sicherheit der beiden Fußgänger unterordnen müssen- Das Verschulden des Erötbeklagton, der dies nicht getan hat, erachtet das Berufungsgericht für so schwer, daß ein etwa vorwerfbares Verhalten der Klägerin demgegenüber nicht mehr berechenbar ins Gewicht falle. doch noch einen Unfall vermeiden werde» Y/as die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorträgt, ist unvereinbar damit, daß sie ira Einklang mit der Rechtslage ein Fehlvorhalten des Erstbeklagten an sich nicht mehr in Abrede stellen will. Die Verursachungsabwägung selbst ist Aufgabe den Tatrichterso Das dabei im vorliegenden Palle gewonnene Ergebnis ist nicht nur möglich, sondern naheliegend» Allenfalls konnte fraglich sein, ob der Klägerin eine vom Erstbeklagten verschuldete Fehlreaktion überhaupt als Verschulden angerechnet werden könnte»

Zitierte Normen: § 1 StVO
ÜberquerungErstbeklagtenFahrbahnBerufungsgerichtstellenStraßenmitteFußgängerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2089 030
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 186/68	URTEIL	Verkfiodef un
23. September 1969 Kriegl, Justizhaupts ehretär in dem Rechtsstreit	«I* Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 lo) des kaufnuAngestellten Helmut J loBM^straße %
K(
 2o) der Frau Agnes J
wohnhaft wie vor,
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Studentin Grete B i
straße vertreten durch ihre Mutter, Frau Elsa DifllP, geborene GflBU, wohnhaft wie vor, als Prozeßpflegerin,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1969 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr„ Engels sowie der Bundesrichter Dr« Weber, ProfoDr» Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18o Juni 1968 wird zurückgewiesen„
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 21o Januar 1964 gegen 17,20 Uhr wurde die Klägerin in	als	Fußgängerin	durch	einen vom
 Erstbeklagten gesteuerten und von der Zv/eitboklagten gehaltenen Kombiwagen angefahren und verletzte
 Dio Klägerin wollte, von der Universität kommend, wie auch sonst etv/e in Höhe der Einmündung der Stau-derstraße die an dieser Stelle nicjjt ganz 17 m breite, gut beleuchtete Fahrbahn der Z^HHP Straße überqueren, in deren Mitte ein dappeltes Straßenbahngeleise verläuft» Der nächste markierte Fußgängerüber-gang befindet sich von der Stelle der Überquerung aus
 
gesehen knapp 200 ra stadtauswärts« Weitere knappe 100 n stadtauswärts befindet sich eine Ampolanlagc, an der bei Rotlicht der Fahrzeugvorkehr zweireihig zu warten pflegt, da die	Straße	von	dort	bis	zu	den
 genannten Überweg Einbahnstraße ist. Die ZfBiK Straße macht von der Ampel her eine leichte Rechts-biegung« Stadteinwärts von der von der Klägerin zur Überquerung benutzten Stelle verengt sich die Fahrhahn späterhin dergestalt, daß sich der Raum zwischen dom rechten Fahrbahnrand und den Straßonbahngoleisen auf etwa die Hälfte verringert.
Die Klägerin schickte sich an die Fahrbahn von Korden nach Süden zu überqueren. Sic blieb zwischen den Schienenpaaren stehen, weil inzwischen der Fahrzeugverkehr an der Ampelanlage freie Fahrt erhalten hatte und von rechts in zwei Kolonnen herannahto.
Ebenso vorhielt sich der 4 m links von der Klägerin die Straße überquerende Zeuge	Ser	Erstbeklagte
 fuhr an der Spitze der linken Kolonne, wobei er die Fahrzeuge der rechten Kolonne hei einer Geschwindigkeit von mindestens etwa $0 km/h hinter sich ließ, und benutzte hierbei den mittleren Bereich der gesamten Fahrbahn« Die in Straßenmitte verharrenden beiden Fußgänger konnte er erkennen. Als er sich der Klägerin auf etwa 20 m genähert hatte, flüchtete Xfl^vor ihm zu dem Fahrbahnrand zurück. Die Klägerin dagegen wurde von dem Fahrzeug der Beklagten erfaßt« Sie erlitt schwere Schädel- und Hirnverletzungen und wird möglicherweise ihre Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangen«
 
Die Klägerin gibt dem Erstbeklagtcn die Alleinschuld an dem Unfall. Sie meint, dieser habe mit zu hoher Geschwindigkeit die anderen Fahrzeuge überholt und auch angesichts der Klägerin diese Geschwindigkeit nicht herabgesetzt. Dabei sei er sogar über die Mitte der Gesamtfahrbahn hinaus nach links geraten. Sofern sie kurz vor dem Unfall noch einen Schritt vorwärts oder rückwärts gemacht haben sollte, könne ihr dies angesichts des gerade auf sie zufahrenden Erstbc-klagten nicht angelastet werden.
Die Klägerin nimmt die Beklagten - die Zweitbeklagte nur im Häftlings rahmen des StVG - auf Schadensersatz in Anspruch. Sie begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz ihres bisherigen materiellen Schadens (unter Anrechnung gewisser Leistungen des Versicherers der Beklagten) sowie Feststellung, daß die Beklagten auch für weitere Schäden haften.
Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte sei nicht etwa plötzlich aus der Kolonne ausgeschert; seine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h sei angemessen gewesen, da die fragliche Straßenstelle eine zügige Fahrweise erfordere. Die ortskundige Klägerin habe daher nicht an dieser Stelle überqueren dürfen, vielmehr den Überweg benutzen müssen. Im übrigen habe sie,
 in der Straßenmitte, angelangt'zwar den Kopf t.------
nach rechts gewandt, offensichtlich aber nicht acht gegeben.
 
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen dem Klagebegehren zu 4/5 entsprochen, bei den Leistungsanträgen der Klägerin durch Grundurteil.
Das Oberlandesgericht hat dem Feststcllungsan-trag und dem Grunde nach den Leistungsanträgen der Klägerin voll stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie ihre Haftung auf die Hälfte des Schadens beschränken wollten, zurückgewiesen»
Die Hevision der Beklagten erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage in Höhe des halben Schadens»
Entscheidungsgründö:
I*
Das Berufungsgericht geht fehlerfrei davon aus, daß der Er st beklagte den Unfall der Klägerin durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. Insoweit wird seine Entscheidung von der Hevision, die nur eine Schadensteilung erstrebt, nicht angegriffen.
II»
Das Berufungsgericht verneint ein Hitverschulden der Klägerin» Dabei läßt es die Frage dahingestellt, ob der Klägerin eine Fehlreaktion ira letzten Augenblick an sich anzurechnen ist, da ein solches Uitvcrschulden
 
jedenfalls angesichts der Schwere des Verschuldens des Erstbeklagten und der von den Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr nicht mehr ins Gewicht fallen könne•
Im einzelnen hat das Berufungsgericht nach eigener weiterer Beweiserhebung hierzu ausgeführt:
1.) a) Bio Überquerung der Straße an der betreffen-den Stelle könne der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden* Zwar habe auch ein jugendlicher Fußgänger dazu eine nennenswerte Zeitspanne benötigt, in der sich die Verkehrslage rasch und entscheidend habe ändern können« Bie Sicht an der Unfallstollo sei jedoch so gut, daß sich Kraftfahrer wie Fußgänger bei der erforderlichen Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit richtig und rechtzeitig auf Situationen der vorliegenden Art einstellen können« Angesichts der vor dem Erstbeklagten liegenden gezogenen Rechtskurve soien für ihn Fußgänger, die sich nahe dem Scheitelpunkt der Kurve in Straßenmitte "auf-bauten”, besonders leicht und schon von weitem zu erkennen gewesen« Nach den Feststellungen beim Ortstermin sei die Verkehrsdichte selbst gegen 17»00 Uhr nicht so stark, daß eine Überquerung der Fahrbahn für Fußgänger bedrohlich und daher unerlaubt wäre. Bios beruhe vor allem darauf, daß die Rotphasen der Ampelanlagen zu beiden Seiten zu verkehrsfroien oder verkehrsarmen Zeitspannen führten, die von den überquerenden Fußgängern ausgenutzt zu werden pflegten.
 
Das Berufungsgericht weist schließlich die (vom Erstrichtor gebilligte) Erwägung der Beklagten zurück* daß die Klägerin die stadteinwärts bevorstehende Verengung der Bahrbahn und die dadurch bedingte Abdrängung der in der linken Kolonne fahrenden Fahrzeuge nach der Straßenmitte hin habe bedenken müssen. Es meint* daß solche verkehr©technischen Erwägungen einem Fußgänger nicht abverlangt werden könnten* und stellt überdies in tatsächlicher Hinsicht fest* daß dieses Abgedrängtv/erden zur Mitte bei verkehrsgerechter und nicht zu rasanter Fahrweise vermeidbar sei* was vor allem für den ortskundigen Erstbeklagten gelte•
b) Diese Erwägungen sind hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen und lassen in rechtlicher Hinsicht keinen Irrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Wenn die Revision gleichwohl meint, die Klägerin habe von der Überquerung der Straße an dieser Stelle Abstand nehmen und den nächsten Überweg benutzen müssen* so kann sie damit nicht durchdringen. Einen immerhin 200 m entfernten Überweg aufzusuchen ist ein Fußgänger nur verpflichtet, wenn eine anderweite Überquerung der Fahrbahn nach der Sachlage bedrohlich ist; dies hat das Berufungsgericht fehlerfrei verneint.
Die Revision verkennt auch die Ausführungen dos Berufungsgerichts, wenn sie meint* die Klägerin sei verpflichtet gewesen* eine vollkommen verkohrsfreie
 
Phase fUr ihre Überquerung abzuwarten, da solche nach dem angefochtenen Urteil zur Verfügung gestanden hätten» Selbst wenn die Klägerin einen Augenblick abwartete, in dem die Straße in beiden Richtungen völlig verkehrsfrei war (was sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellton Sachverhalt auch getan hot), so hatte sie damit keine Gewähr, daß diese Lage sich während der nicht allzu rasch zu bewältigenden Überquerung der breiten Fahrbahn nicht ändern würde» In solchen Fällen ist es Pflicht des inzwischen v/ieder in Fluß geratenen Fahrzeugvorkehrss auf die in der Überquerung begriffenen Fußgänger angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl» BGH Urteil vom 10«, November 1961 - 4 StR 421/61 - VRS 22, 128 Nr» 31)»
2») Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der Entschluß der Klägerin, angesichts des inzwischen herannahenden, stadteinwärtsfahrenden Fahrzeugverkehrs in Straßenmitte stehen zu bleiben, sei nach der Sachlage berechtigt gewesen» Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen»
Bas angefochtene Urteil entnimmt der eigenen Darstellung der Beklagten, daß sich die Klägerin sodann in Straßenmitte aufgebaut und den Kopf nach rechts (in Richtung auf den Erstbeklagten) gewandt habe» Es erachtet daher die - von der Revision nicht aufgegriffene - Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre Gedanken anderswo gehabt, fehlerfrei für willkürlich und unbewiesen»
 
3o) Das Berufungsgericht hält es nach den Beweis-ergebnis für v/ahrscheinlich, daß die Klägerin in letzten Moment kopflos geworden und durch eine schreckhafte und ungeschickte Bewegung erst in die Fahrbahn des Erstbeklagten geraten ist* Sollte sich das Berufungsgericht insoweit zu einer positiven Feststellung nicht in Stande gesehen haben, so näßte dies ohnehin zu Lasten der für ein Mit verschulden der Klägerin beweispflichti-gen Beklagten gehen. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß das Berufungsgericht insoweit auf eine endgültige Prüfung verzichtet hat, wird seine Entscheidung durch die weiteren Erwägungen voll gestützt.
a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund seiner
 Ortsbesichtigung fest, daß die in Straßenmitte verharrende Klägerin wegen der leichten Rechtskurve, die der Krot-beklagtc rasant mit 50 km/h durchfuhr, den Eindruck gewinnen mußte, dieser fahro direkt auf sie zu. Es hält diesen Eindruck fehlerfrei für geeignet, bei der Klägerin Verwirrung hervorzurufen. Dabei unterstellt es als möglich, daß es dem Beklagten gelungen wäre, an der Klägerin und dem Zeugen Lfl- sofern diese stehen geblieben wären - gefahrlos vorbeizukommen. In rechtlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht offen, ob der Klägerin die unterstellte Schreckrcaktion, infolge der sie möglicherweise erst in die Fahrbahn des Kraftfahrzeugs geriet, an sich als Verschulden angerechnet werden könnte.
Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen erwogen;
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Der Er3tbeklagte habe, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/öt im Bereich der Straßenbohngeleise daher-kommend, die überquerenden Passanten in Straßenmitte sich aufbauen sehen- Durch seine Weiterfahrt mit unverminderter Geschwindigkeit habe er sich die Möglichkeit genommen, sich auf eine schreckbedingto Fehlreaktion der Klägerin einzustollen. Auch wenn ein "zügiges und flottes" Pahren an dieser Stelle sonst üblich und zulässig sei, habe er jedenfalls angesichts der in Straßenmitte verhaltenden Klägerin und des Zeugen sein Bestreben, an der Spitze der Kolonno in den "Trichter" einzufähren, der Sicherheit der beiden Fußgänger unterordnen müssen- Das Verschulden des Erötbeklagton, der dies nicht getan hat, erachtet das Berufungsgericht für so schwer, daß ein etwa vorwerfbares Verhalten der Klägerin demgegenüber nicht mehr berechenbar ins Gewicht falle. Es zieht dabei in Betracht, daß die etwaige Fohl-reaktion der Klägerin in wesentlichen auf die verkehrswidrige Fahrweise dos Erstbeklagten zurückgeführt werden müsse.
b) Diese Erwägungen sind fehlerfrei. Die Fahrwoisc des Erstbeklagten war gerade doshalb im Sinne des § 1 StVO grob verkehr&widrig, weil sie die wartenden Fußgänger wo.*nicht unmittelbar gefährden, so doch zu gefährlichen Schreckrcaktionen verleiten konnte. Diese Schreckreaktionen waren entgegen der Meinung der Revision auch bei den in rüstigen Alter stehenden Fußgängern zu gewärtigen. Sie konnten ebensowenig wie ältere Personen mit Sicherheit darauf vertrauen, daß der erkennbar verkehrswidrig herannahende Kraftfahrer
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doch noch einen Unfall vermeiden werde» Y/as die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorträgt, ist unvereinbar damit, daß sie ira Einklang mit der Rechtslage ein Fehlvorhalten des Erstbeklagten an sich nicht mehr in Abrede stellen will.
Die Verursachungsabwägung selbst ist Aufgabe den Tatrichterso Das dabei im vorliegenden Palle gewonnene Ergebnis ist nicht nur möglich, sondern naheliegend» Allenfalls konnte fraglich sein, ob der Klägerin eine vom Erstbeklagten verschuldete Fehlreaktion überhaupt als Verschulden angerechnet werden könnte»
Eie Revision muß daher ohne Erfolg bleiben»
Engels	Er»	Weber	.-r	IlUßgens
 Sonnabend	Eunz