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BGH · VI ZR 186/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 186/65

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom. Nachdem Franz im Jahre 1953 verstorben war, erteilte seine Witwe durch Urkunde des Notars Dr. E^|^^ in vom 20» September 1954 Roland die Vollmacht, Verhandlungen Uber einen Erbverzicht mit den .Verwandten ihres Ehemannes zu führen und Erbverzichtsverträge mit ihnen abzuschließen» Die Verhandlungen führten zu Verträgen vpm 5« und 7« Oktober 1954, in denen die Angehörigen der Geschwisterstämme - außer dem durch Dr» Alexander und Eoland Halbgebildeten Stamm - auf ihr Erbrecht nach Wilhelmine gegen Zahlung von Abfindungen in Höhe von teils 20»000 DM teils 21.000 DM verzichteten und die durch Roland vertretene Wilhelmine sich mit dem Verzicht einverstanden erklärte» Erben nach Frau Wilhelmine H^pp seien, hilfsweise sie zu verurteilen, ihren Miterbanteil auf die Gebrüder Br, Alexander Hp^p und Roland zur gesamten Hand, hilfsweise auf die Erbengemeinschaft nach Frau Wilhelmine Hppp zur gesamten Hand zu übertragen» In dem einen Hechtsstreit (30 57/39) wies das Landgericht die Klage durch Urteil vom 1* Dezember 1959 ab» Die Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« November I960 zurückgewiesen (7 U 84/60) Die weiterhin eingelegte Revision, über die der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4« Juli 1962 entschied (V ZR 14/61 - BGH2 37, 319), blieb ebenfalls ohne Erfolg» In dem anderen Rechtsstreit (10 0 234/62 DG Duisburg), der zunächst geruht hatte, wurde die Klage nach dem Ausgang des Farallelprozesses zurückgenommen» Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten, in erster Linie aber die Einrede der Verjährung erhobene Die Kläger haben hierauf erwidert, ihre Rechtsvorgänger hätten erst durch das Urteil, des Bundesgerichtshofsvom 4« «Tuli 1962 die Kenntnis erlangt, auf andere Weise keinen Ersatz erlangen zu können; erst mit dem Bekanntwerden dieses Urteils habe daher die Verjährung zu laufen begonnen« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Klageansprüche ihre Grundlage in § 1 RNotO io Verb» mit § 839 BGB» Daher gilt für sie die in § 852 BGB bestimmte dreijährige Verjährung» Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person der Schädiger haben Br * Alexander Hf||^ und RoitUüfc von denen die Kläger ihre Ansprüche ableiten und deren Kenntnis sie sich nach § 404 BGB zurechnen lassen müssen, nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens auf Grund des Teilerbscheines des Amtsgerichts Mülheim/luhr vom 16» Dezember 1958 und der Aufstellung der Westdeutschen Treuhandgesellschaft vom 31» Januar I960 über den Bestand und den Wert des Nachlasses erlangt; durch den Teilerbschein haben sie erfahren, daß die irbversichtsvertrage nicht wirksam beurkundet worden sind, und durch die Aufstellung der Westdeutschen Treuhandgesellschaft, welcher Schaden ihnen hierdurch entstanden ist«, Da nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Notare in Rede steht, diese daher nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnten, wenn Dr, Alexan- zu gelangen vermochten, kommt es für den Beginn der Verjährung weiter darauf an, zu welchem Zeitpunkt ihnen bekannt geworden ist, daß keine anderweitige Frsatzmöglichkeit bestand* Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß diese Voraussetzung spätestens gegeben war, als Dr. Alexander und von dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« November I960 Kenntnis erhielten, durch das die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts Duisburg in dem Rechtsstreit 3 0 57/59 bestätigt wurde» Das war nach der Überzeugung dis Berufungsgerichts zu einem Zeitpünkt, der jedenfalls länger als drei Jahre vor der Einreichung der . nicht auf andere Weise Ersatz Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, Br. Alexander und hätten erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4« Juli 1962 die Kenntnis erlangt, daß sie von den Miterben nichts beanspruchen könnten« Die voraufgegangenen Urteile des Landgerichts und Öberlandesgerichts hätten ihnen bei der schwierigen Rechtslage nicht schon die erforderliche Gewißheit vermittelt« Die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes habe solange bestanden, bis der Bundesgerichtshof die Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil zurückgewiesen habe« Das müsse genügen, um den Beginn und Ablauf der Verjährung aufzuhalten« Das Berufungsgericht , so meint die Revision, sei von einer zu engen Auffassung ausgegangen« Rach den Grundsätzen feststehender Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel IrfolgSaussicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (vgl« BGH Urteil vom 4« Juli 195? April 1964 - VI ZR 291/62 - LM Nr» 14 zu § 839 /!/ BGB = VersR 1964, 751)»■ Dieses Erfordernis ist nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Erhebung der Schadensersatzklage alle etwa denkbaren Möglichkeiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte» Als negative AnspruchsvorausSetzung kommen zunächst nur solche aus demselben $atsaehenkreis entspringenden Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung bieten {BGH2 2, 209, 218) . Um das fehlen einer derartigen Ersatzmöglichkeit darzutun, muß der Geschädigte sodann auch nicht schon einen Rechtsstreit gegen den in Frage kommenden Ersatzverpflichteten durchgeführt haben; er kann den Nachweis im Amtshaftungsprozeß selbst führen (BGH Urteil vom 10, November 1955 - III ZR 150/54 - DM Nr« 6 zu § 839 /§/ BGB mit weiteren Nachweisen) .« Schließlich braucht er hierbei auch nur solche Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen, für die sich aus dem Sachverhalt selbst Anhaltspunkte ergeben; Sache des Beklagten bleibt es, dem Kläger die Versäumung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 283; BGH Urteil vom 10. Soweit sich der Geschädigte um Ersatzmöglichkeiten nicht zu kümmern braucht, - sei es, daß sich aus dem gegebenen Sachverhalt keine greifbaren Anhaltspunkte für solche ergeben, sei es, daß er sich von diesen keine baldige Verwirklichung versprechen kann, - wird auch die Verjährung seines Amtshaftungsanspruchs durch sie nicht gehindert« Nur in anderen Fällen kann es sich auf den Beginn der jährung auswirken, ob anderweitige Ersatzmöglichkeiten be-stehen« Dann kommt es darauf an, wie diese Möglichkeiten Bietet die Amtshaftungsklage bei verständiger Würdigung der dem Geschädigten bekannten Tatsachen trotz der für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit in Betracht kommenden Umstände soviel Erfolgsaussicht, daß dem Geschädigten die Erhebung der Klage zuzu demuten ist, so kann der Verjährung^ beginn durch die Rücksicht auf jene Umstände nicht aufgehalten werden. Es hat erwogen, Br. Alexander hätte den Vorprozeß nicht zu führen brauchen, sondern sogleich die Klage gegen die Notare erheben können, ohne eine Abweisung der Klage wegen Vorliegens einer anderen Ersatz^ möglichkeit befürchten zu müssen. gericht entschieden hatte, von der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Notare auch schon darum nicht durch Bedenken wegen des Bestehens etwaiger Ersatzansprüche gegen die Miterben•abhalten zu lassen, weil den Notaren im damaligen Berufungsverfahren durch Schriftsatz vom 15» Juni I960 der Streit verkündet worden war; hätten sie sich der auf sie zukommenden Schadensersatzpflicht durch Ausschaltung der Streithilfewirkung {§§ 68, 74 ZPO) erwehren wollen, so hätten sie dem Kläger im Rechtsstreit beitreten und ihrerseits die Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil einlegen können» Zur Wahrung seiner Interessen gegenüber den beiden Notaren hatte es Br„ Alexander nicht nötig, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des . Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß dieAnsprüche gegen die Beklagten zu verjähren Begannen, als Dr. Alexander und - Uber drei Jahre vor Einreichung der Klage - von dem oberlandesgerichtlichen Urteil Kenntnis erhielten»

Zitierte Normen: § 852 BGB § 68 ZPO
BGBNotaranderweitigKlägerAlexanderRevision

Volltext der Entscheidung

/
Uachschiagewerk: nein BGHZ:	nein
BGB §§ 839	'85t
Das vermeintliche Vorhandensein einer anderweitigen Er satzmögliehkeit hindert nieht die Ver jährung des Schadensersatzanspruches wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung, wenn die Schadensersatzklage auch angesichts der für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit sprechenden Umstände so viel Erfolgsaussicht bietet, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zuzu demuten ist*
BGH, UrtoV« 11, April 1967 - VI ZR 186/65 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2R 186/65	URTEIL	Verkündet	am
■5 « Jt	4k
justizhauptSekretär
 als Urktindsbeamter der Geschäftsstelle
1 o Frau Doris E _ und Notars Dr« Gar Jstraßei
 Witwe des Hechtsanwalts
2* Rechtsanwalt und Notar Fritz R
, Postfach
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br«
T
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 110 April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundes-rieht er Hanebeck, Dr. Bode» Dr«, Hauß und Heinr. Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom. 5« August 1965 wird zurück-
Die
 auf
Kosten der Revision werden den Klägern
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Architekt Franz	und seine Ehefrau Wilhelmine
 geborene	hatten durch gemeinschaft-
liche Testamente einander als Erben eingesetzt und bestimmt, daß Erben des Längstlebenden zur einen Hälfte die Schwester der Ehefrau und zur anderen Hälfte die Geschwister des Ehemannes sein sollten, hilfsweise deren Kinder. Auf der Seite des Ehemannes waren fünf GeschwisterStämme berufen. Einen dieser Stämme bildeten die Gebrüder Dr. med. Alexander der 1962 verstorbene und von seiner Ehefrau als Vorerbin beerbte Vater der Kläger - und Bauunternehmer Roland	,
Nachdem Franz	im	Jahre	1953	verstorben war,
 erteilte seine Witwe durch Urkunde des Notars Dr. E^|^^ in	vom 20» September 1954 Roland	die
 Vollmacht, Verhandlungen Uber einen Erbverzicht mit den .Verwandten ihres Ehemannes zu führen und Erbverzichtsverträge mit ihnen abzuschließen» Die Verhandlungen führten zu Verträgen vpm 5« und 7« Oktober 1954, in denen die Angehörigen der Geschwisterstämme - außer dem durch Dr» Alexander	und Eoland Halbgebildeten Stamm - auf
 ihr Erbrecht nach Wilhelmine	gegen	Zahlung	von
 Abfindungen in Höhe von teils 20»000 DM teils 21.000 DM verzichteten und die durch Roland	vertretene Wilhelmine	sich	mit dem Verzicht einverstanden erklärte»
: Der Vertrag vom 5* Oktober 1954 wurde duroh den Notar Dr»	beurkund	et	(Urkund enrolle Nr» 01^/54) ,	d er
 Vertrag vom 7» Oktober 1954 durch den Zweitbeklagten (Urkundenrolle Nr» ^p/54)»
Die Erbverzieh te waren nichtig, da die Erblasserin WilheImine	die Verträge nach §§ 2347 Abs. 2 Satz 1,
2352 SGB nur persönlich hätte abschließen können»
Das Amtsgericht Mülheim/Ruhr erteilte daher nach dem Tode von Wilhelmine H^^pim Jahre 1958 einen gemeinschaftlichen Teilerbschein, der als Erben der einen Nachlaßhälfte die noch lebenden Geschwister bzw» Geschwisterkinder des vorverstorbenen Ehemannes Franz	ausweist»
Um dennoch eine den Erbverzichtsverträgen entsprechende Nachlaßregelung zu erreichen, erhob Dr» Alexander	im
 März 1959 beim Landgericht Duisburg zwei gleichlautende Klagen gegen die Angehörigen von jeweils zwei Geschwisterstämmen mit dem Anträge, festzustellen, daß diese keine
 
Erben nach Frau Wilhelmine H^pp seien, hilfsweise sie zu verurteilen, ihren Miterbanteil auf die Gebrüder Br, Alexander Hp^p und Roland	zur gesamten Hand,
 hilfsweise auf die Erbengemeinschaft nach Frau Wilhelmine Hppp zur gesamten Hand zu übertragen» In dem einen Hechtsstreit (30 57/39) wies das Landgericht die Klage durch Urteil vom 1* Dezember 1959 ab» Die Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« November I960 zurückgewiesen (7 U 84/60) Die weiterhin eingelegte Revision, über die der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4« Juli 1962 entschied (V ZR 14/61 - BGH2 37, 319), blieb ebenfalls ohne Erfolg» In dem anderen Rechtsstreit (10 0 234/62 DG Duisburg), der zunächst geruht hatte, wurde die Klage nach dem Ausgang des Farallelprozesses zurückgenommen»
Im gegenwärtigen Rechtsstreit machen nunmehr die Kläger gegen die Erstbeklagte als Erbin des inzwischen verstorbenen Notars Dr»	und gegen den Zweitbeklagten
 Schadensersatzansprüche geltend, die nach ihrer Ansicht ihrem Vater Dr* Alexander H^|^Pund dessen Bruder Roland gegen die beiden Notare angesichts der Nichtigkeit der von ihnen beurkundeten Erbverzichtsverträge aus schuldhafter Amtspflichtverletzung erwachsen sind» Sie haben vorgetragen, die Ansprüche des Vaters seien nach seinem £ode von ihrer Mutter als Vorerbin an sie abgetreten worden; Roland	habe	seine	Schadensersatzforderungen
 bis zur Höhe von 75*000 DM gleichfalls an sie abgetreten* Mit der am 2» April 1964 eingereichten und am 29* April 1964 zugeatellten Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger je 75*000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1* September 1958 zu zahlen»
Die Beklagten haben die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten, in erster Linie aber die Einrede der Verjährung erhobene
 Die Kläger haben hierauf erwidert, ihre Rechtsvorgänger hätten erst durch das Urteil, des Bundesgerichtshofsvom 4« «Tuli 1962 die Kenntnis erlangt, auf andere Weise keinen Ersatz erlangen zu können; erst mit dem Bekanntwerden dieses Urteils habe daher die Verjährung zu laufen begonnen«
Die Beklagten sind dieser Auffassung entgegengetreten
 Das Landgericht hat die Klage angewiesen«
Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageverlangen weiter«
Die Beklagten beantragen; - die1^.Revision/cSurückSuweiseha
 EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche für verjährt gehalten«
Hiergegen wendet sich die Revision« Sie muß ohne Erfolg bleiben«
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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Klageansprüche ihre Grundlage in § 1 RNotO io Verb» mit § 839 BGB» Daher gilt für sie die in § 852 BGB bestimmte dreijährige Verjährung» Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person der Schädiger haben Br * Alexander Hf||^ und RoitUüfc von denen die Kläger ihre Ansprüche ableiten und deren Kenntnis sie sich nach § 404 BGB zurechnen lassen müssen, nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens auf Grund des Teilerbscheines des Amtsgerichts Mülheim/luhr vom 16» Dezember 1958 und der Aufstellung der Westdeutschen Treuhandgesellschaft vom 31» Januar I960 über den Bestand und den Wert des Nachlasses erlangt; durch den Teilerbschein haben sie erfahren, daß die irbversichtsvertrage nicht wirksam beurkundet worden sind, und durch die Aufstellung der Westdeutschen Treuhandgesellschaft, welcher Schaden ihnen hierdurch entstanden ist«, Da nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Notare in Rede steht, diese daher nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnten, wenn Dr, Alexan-
zu gelangen vermochten, kommt es für den Beginn der Verjährung weiter darauf an, zu welchem Zeitpunkt ihnen bekannt geworden ist, daß keine anderweitige Frsatzmöglichkeit bestand* Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß diese Voraussetzung spätestens gegeben war, als Dr. Alexander	und
 von dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« November I960 Kenntnis erhielten, durch das die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts Duisburg in dem Rechtsstreit 3 0 57/59 bestätigt wurde» Das war nach der Überzeugung dis Berufungsgerichts zu einem Zeitpünkt, der jedenfalls länger als drei Jahre vor der Einreichung der . Klage des gegenwärtigen Rechtsstreits am 2» April 1964 gelegen hat.
nicht auf andere Weise Ersatz
 Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung,
 Br. Alexander	und	hätten	erst	durch
 das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4« Juli 1962 die Kenntnis erlangt, daß sie von den Miterben nichts beanspruchen könnten« Die voraufgegangenen Urteile des Landgerichts und Öberlandesgerichts hätten ihnen bei der schwierigen Rechtslage nicht schon die erforderliche Gewißheit vermittelt« Die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes habe solange bestanden, bis der Bundesgerichtshof die Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil zurückgewiesen habe« Das müsse genügen, um den Beginn und Ablauf der Verjährung aufzuhalten« Das Berufungsgericht , so meint die Revision, sei von einer zu engen Auffassung ausgegangen«
Die Revision kann hiermit nicht durchdrungen«
Rach den Grundsätzen feststehender Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen soviel IrfolgSaussicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (vgl« BGH Urteil vom 4« Juli 195? - III ZR 47/56 -VersR 1957, 641; vom 9* Dezember 1958 - VI ZR 272/57 -LM Nr« 11 zu § 852 BGB * VersR 1959, 274; vom 13« Juni I960 - Ill ZR lt\/59 - JM 'Hrv1-4' 2U § 852 BGB; vom 22. November
1962	- III ZR 121/61 - VersR 1963, 254, 255; vom 19» Februar
1963	- VI ZB 85/62 - LM Nr« 17 au § 852 BGB - VersR 1963, 578, 579; vom 1« April 1963 — III ZR 4/62 - VersR 1963,
677, 678 u«a«)« Dies gilt auch insoweit, als bei einer Schadensersatzklage wegen fahrlässiger Amtspflichtver-
1etzung das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeit
 
Anspruchsvoraussetzung ist (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62 - LM Nr» 14 zu § 839 /!/ BGB = VersR 1964, 751)»■ Dieses Erfordernis ist nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Erhebung der Schadensersatzklage alle etwa denkbaren Möglichkeiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte» Als negative AnspruchsvorausSetzung kommen zunächst nur solche aus demselben $atsaehenkreis entspringenden Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung bieten {BGH2 2, 209, 218) . Um das fehlen einer derartigen Ersatzmöglichkeit darzutun, muß der Geschädigte sodann auch nicht schon einen Rechtsstreit gegen den in Frage kommenden Ersatzverpflichteten durchgeführt haben; er kann den Nachweis im Amtshaftungsprozeß selbst führen (BGH Urteil vom 10, November 1955 - III ZR 150/54 - DM Nr« 6 zu § 839 /§/ BGB mit weiteren Nachweisen) .« Schließlich braucht er hierbei auch nur solche Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen, für die sich aus dem Sachverhalt selbst
 Anhaltspunkte ergeben; Sache des Beklagten bleibt es, dem Kläger die Versäumung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 283; BGH Urteil vom 10. November 1955 *- III ZR 150/54 aaO; Senat sent Scheidung vom 28«, April
1964	aaO)o Diese Gesichtspunkte sind auch für die Frage nach dem Verjährungsbeginn von Bedeutung. Soweit sich der Geschädigte um Ersatzmöglichkeiten nicht zu kümmern braucht, - sei es, daß sich aus dem gegebenen Sachverhalt keine greifbaren Anhaltspunkte für solche ergeben, sei es, daß er sich von diesen keine baldige Verwirklichung versprechen kann, - wird auch die Verjährung seines Amtshaftungsanspruchs durch sie nicht gehindert« Nur in anderen Fällen kann es sich auf den Beginn der jährung auswirken, ob anderweitige Ersatzmöglichkeiten be-stehen« Dann kommt es darauf an, wie diese Möglichkeiten
J -if
 anderweitigen Ersatzes geartet sind und die Aussichten des Amtshaftungsprozesses beeinflussen. Bietet die Amtshaftungsklage bei verständiger Würdigung der dem Geschädigten bekannten Tatsachen trotz der für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit in Betracht kommenden Umstände soviel Erfolgsaussicht, daß dem Geschädigten die Erhebung der Klage zuzu demuten ist, so kann der Verjährung^ beginn durch die Rücksicht auf jene Umstände nicht aufgehalten werden.
Bas Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung des Streitfalles von einer hiermit in Einklang stehenden Auffassung leiten lassen. Es hat erwogen, Br. Alexander hätte den Vorprozeß nicht zu führen brauchen, sondern sogleich die Klage gegen die Notare erheben können, ohne eine Abweisung der Klage wegen Vorliegens einer anderen Ersatz^ möglichkeit befürchten zu müssen. Gegenstand der Erörterung sei im Vorprozeß nur gewesen, ob es möglich sei, die fehler-
haft beurkundeteil Erbverzichtsverträge zwischen den Angehörigen der Geschwister stamme l^m^und Frau Wilhelmine
 umzuÄeuten und ihnen Verpflichtungen der Angehörigen 3ervGeschwisterStämme gegenüber Br. Alexander	und
 Rolfa&d	zu	entnehmen.	Bas	habe	aber	Tatbestände	voraus
 gesetzt, die im Zusammenhang mit den Beurkundungen nicht
 gegeben gewesen seien. Jedenfalls hätten Br. Alexander
 und Bol&W H^jj^ es nicht für angezeigt halten dürfen, mit der Klage gegen die Notare noch länger zu warten, nachdem dus Landgericht und das Oberlandesgericht der Klage gegen die Miterben aus im wesentlichen übereinstimmenden Gründen den Erfolg versagt hätten. Bei verständiger Würdigung der gegebenen Lage hätten sie nicht der Auffassung sein können, der Rechtsstreit gegen die Miterben sei weiter-
hin in einem Maße erfolgversprechend, daß zunächst noch
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eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden müsse, weil sonst für die Amtshaftungsklage gegen die Notare ein Mißerfolg zu befürchten sei« Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, daß sie spätestens aus den eingehenden und überzeugenden Entscheidungsgründen des oberlandesgerichtlichen Urteils die Einsicht gewonnen hätten, keine Ersatzansprüche gegen die Miterben zu haben«,
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen«.
Der Hinweis der Revision auf den Umfang der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes und die Tatsache ihrer Veröffentlichung ist nicht geeignet, den rechtlichen Bestand des Berufungsurteils in Zweifel zu zieheno Im übrigen brauchten sich Pr« Alexander und	nachdem	im	Vorprozeß	das	Oberlandes-
gericht entschieden hatte, von der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Notare auch schon darum nicht durch Bedenken wegen des Bestehens etwaiger Ersatzansprüche gegen die Miterben•abhalten zu lassen, weil den Notaren im damaligen Berufungsverfahren durch Schriftsatz vom 15» Juni I960 der Streit verkündet worden war; hätten sie sich der auf sie zukommenden Schadensersatzpflicht durch Ausschaltung der Streithilfewirkung {§§ 68, 74 ZPO) erwehren wollen, so hätten sie dem Kläger im Rechtsstreit beitreten und ihrerseits die Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil einlegen können» Zur Wahrung seiner Interessen gegenüber den beiden Notaren hatte es Br„ Alexander nicht nötig, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des . Bundesgerichtshofs weiterzuführen,. Die gerichtliche Inanspruchnahme der beiden Notare war vielmehr so aussichtsreich, daß es Dr o Alexander	und Ro&AA^H^p zuzu-
muten war, spätestens nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils die Schadensersatzklage gegen sie zu erheben.
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Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß dieAnsprüche gegen die Beklagten zu verjähren Begannen, als Dr. Alexander	und	-	Uber
 drei Jahre vor Einreichung der Klage - von dem oberlandesgerichtlichen Urteil Kenntnis erhielten»
Burch die Streitverkündung ist die Verjährung nicht verhindert worden, da die Klage nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Vorprozesses durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4» Juli 1962 erhoben worden ist (§ 21$ Abs» 2 BUB)» Die Bevision ist somit unbegründete
 Hach § 97 2PO haben die erfolglosen Hechtsmittels zu
 die Kosten ihres
 Hanebeek
Dr» Bode
 Dr» Hauß
 Meyer