Soweit der Beschädigte Grundrente erhält, gent sein Anspruch gegen den Schadensiir-neber wegen vermehrter Bedürfnisse auf die Bundesrepublik: über«, Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des 1. Wegen dieser Verletzungen, die als Wehrdienst-beschadigung anerkannt wurden, schied er aus der Bundeswehr aus* In seiner Kr‘«erb siähigkeit fest ge st eilt ermaßen um 40 1 beeinträchtigt, hat er von der Klägerin auf Grund der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (§§ SO i) uriö Bundesverscrgungsgesetzes (§§ 30 f) sei t dem '1 .Kovember 1958 eine Beschädigtenrente (Grundrente) von monatlich 38 1H and seit den; 1. auf Ersatz ihrer KentenaufWendungen in Anspruch genommen und ihr verlangen damit begründet, daß L^pinfolge seiner .UnfallbeSchädigung vermehrte Bedürfnisse habe, für die ihm die Beklagte sc ha denser satspf lieh tig geworden sei; sein Schadensersätzenspruch sei nach § 81 a BVG auf die Klägerin übergegangen« nie Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und ihrer .Hechtsauffassung Über den Forderungsübergang widersprochen sie hat eingewendet, etwa1 ge Ersatzansprüche- wegen vermehrter Bedürfnisse seien durch einen Vergleich erledigt, den ihr Haitpflichtv&rsicherer mit LBP geschlossen habe0 las Berufungsgericht hält hiernach für erwiesen, daß der Unfall für-Lppeine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 84p BUB zur Folge gehabt, hate Wie es festgestellt hat, besteht diese Unfallfolge auch bereits seit dem 1, November 1958o nach § Bl a BYG von L^| auf die Klägerin übergegangen ist, lie Revision meint, iur den forderungsüb e rgang fehle es an oer Kongruenz zwischen den Leistungen der Klägerin und den von der Beklagten geschuldeten Leistungen.• Die beschädigtengrandrents ist zu gewähren,- wenn der Beschädigte in seiner Rrwerbsfähigkeit um mindestens 2$ gemindert ist (§ 31 A.bs, 1 und 2 BVG, vor dem Inkrafttreten des erst en Keuordnangogeseizes vom 27 . Ob und iii welchem Grade die Krwerosfähigkoit des Beschädigten gemindert ist, beurteilt sich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Lrwerb sieben (§ 30 BV0) und nicht danach, weiehen Bin- ■ koinmensausfall der Beschädigte infolge der ein getretenen Gesundheitsstörungen tatsächlich erleidet« Liegen die Voraus setZungen jene3 abstrakten Maßetabes vor, so wird die Grundrente dem Beschädigten daher ohne Rücksicht auf sonstiges Bird common gezahlt« Sie bezweckt nicht etwa die Sicherstellung des Lebensunterhalts; dieser Bestimmung dient die Äusgleiehsrente, die gegebenenfalls nach § 30 f BYG zu zahlen ist. Die Grundrente ist vielmehr eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit; ihre G ev/äh r ung ge ht auf den gesetzgeberis e h en G e -danken zurück, daß Beschädigte, deren Brwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung um 25 - 30 # oder mehr gemindert ' ist,, Mehraufwendungen oder Ausgaben haben, die ein gesunder Mensch nicht hat, oder Ausfälle an Wirtschaftliehen Vorteilen aus einer Betätigung außerhalb des Berufes, die einen ■gewissen Ausgleich erfordern (Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 1333 der 1, Wahlperiode S. Dem Beschädigten L^pt einen Schadensausgleich wegen der Mehrbedürfnisse zu verschaffen, die ihm infolge seiner Dnfallbe-echauigung entstanö.en sind, ist aber auch der Zweck des Anoprucas, den er gegen die Beklagte erlangt hat. Auch auf die gleichen Zeltebschni11e beziehen sich die Deistungen aus der Grundrente und die von der Beklagten geschuldeten Leistungen» Die Revision gibt zu bedenken, daß die Grundrente neben ■ der wirtschaftlichen Funktion, Ersatz für Mehraufwendungen zu geben, auch eine ideelle Function habe; daher könne, so meint die Revision, nur von diner 1eilkongruenz gesprochen werden und höchstens ein leilübergang der Schadensersatz-f orderung des .beschädigten gegen die Beklagte auf die Klägerin in Betracht kommen. Darum können die Leistungen der Grundrente aber nicht in zwei Bereiche verschiedenen Zwecks aufgegliedert werden« Es wäre verfehlt, wollte man annehmen, daB der Beschadigte mit der Grundrante außer dem Ersatz für Mehraufwendungen auch Ersatz für immaterielle Schoden erhielte und ihm eine Art Schmerzensgeld gewährt wUr d e . Eins solehe Anna hme ve r bi et e t sich sc hon d er urn, wo i 1 aas Schmerzensgeld im umgekehrten Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stände, eie den Beschädigten beiaelfen; es wäre um so geringer, je stärker sich die Beschädigung aus-wirkte und Mehraufwendungen erforderte* Las ideelle Moment haftet der Rentengewährung vielmehr als: solcher an und ist kein bezifferbarer Faktor im Rahmen der Rentenleistungen laß die Gewährung von Grundrente auch eine ideelle Kote hat, steht dem Forderungsübergang nach § 81 a BvG daher Allerdings' bringt die Begründung zu dem Eeuregelungsgo-setz (aaö) zu dem Ausdruck, daß die - Grundrente, unantastbar sei« Was damit gemeint ist, wird aber durch die Erklärung deutlich, die von der Gesetsesbegründung selbst hierzu gegeben v;ird; die Grundrtsnte wird, ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei der Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen« Keiner dieser beiden Gesichtspunkte berührt indessen die hier in Rede stehende Frage • Laß die Grund- • rente ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt wird, bleibt auch dann bestehen, wenn die Bundesrepublik zur '.Deckung ihrer Rentenleistungen auf Grund des Forderungs-Übergangs nach § 81 a BVG gegen den Schädiger in der Weise Rückgriff nimmt, daß sie die Schadensersatzleistungen, die der Schädiger dem Beschädigter* wegen vermehrter Bedürf-niese schuldig geworden ist, - Schadensersatz und nicht Einkommen des Beschädigten, - ihr sich in Anspruch nimmt „ Keine Rede kann auch davon sein, daß hierdurch eine unzu- Auch die sogenannte Unantastbarkeit der Grundrente hat daher nicht verhindern können, daß die Schadensersatzforderung'des gegen die Beklagte nach § öl a BVG auf die Klägerin Übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Schadlensersatzforderung in den Vergleich einbezogen worden ist, den der Haftpflich tversicherer der Beklagten mit Lp geschlossen hat» Es ist der zutreffenden Ansicnt, daß Ljflp wegen des Rechtsubergangs auf die Klägerin über die Forderung nicht mehr verfügen konnte, als der Vergleien geschlossen wurde, und der Vergleich dem Verlangen der Klägerin daher nicht entgegensteht.
L a c h s e hi a ge we rlt: 2 a
Amtliche Sammlung: nein
l.sunaesvereorgurjggG J§ 30 fP 61~a
Soweit der Beschädigte Grundrente erhält, gent sein Anspruch gegen den Schadensiir-neber wegen vermehrter Bedürfnisse auf die Bundesrepublik: über«,
BGH.Urt*v, 10* November 1964 - VI SK 186/63 OLG
LG
Koblenz
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verendet am 10» November 19£4 h~iegi 5 0 us feisobersekretär sl8 jrkundsbeamter u er G e sc haf t s st el I e
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In dem Hechts st re it
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskldgeriri - Pro2ePbevol 1 taächxigter: Recht sanwa 1t Br,
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die Bundesrepublik' Deutschland-, vertreten durch den öundes-minister für Arbeit und SozialOrdnung, dieser vertreten'durch das Land Rheinland-Pfalz - Sozialministerium in -
dieses vertreten durch das Landes verso r-gungsamt in K|
R ■■st raßeÄ
Beruf ungsklägerin und Revisions be klagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die murd-liehe Verhandlung vom 10. Bovernber 1964 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter naneheck, Br. Bode, Heinr. Meyer und Br. Küßgens•
fur Recht erfc ännt;
Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des 1. 'Zivilsenats d e s Ob e rla nde sgeri ch t s Koblenz vom 5. Juli 1963 wird zurttckgewie-sen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Am 14. September 1957 wurde der damalige Bundeswehr-“' soldat Adolf Wilhelm Ip^von einem Verkehrsunfall betroffen, den die Beklagte schuldhaft verursachte., Er erlitt einen Bruch des linken Oberschenkels, der eine TeilVersteifung aas linken knie- und Hüftgelenks mit Beinverkürzung zur ’Folge hatte,. Wegen dieser Verletzungen, die als Wehrdienst-beschadigung anerkannt wurden, schied er aus der Bundeswehr aus* In seiner Kr‘«erb siähigkeit fest ge st eilt ermaßen um 40 1 beeinträchtigt, hat er von der Klägerin auf Grund der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (§§ SO i) uriö Bundesverscrgungsgesetzes (§§ 30 f) sei t dem '1 .Kovember 1958 eine Beschädigtenrente (Grundrente) von monatlich 38 1H and seit den; 1. Juni i960 eine solche von. monatlich 43 DK erhalten, die er auch weiterhin bezieht • !.■ ist jetzt ohne unfa11bedingte t;rwerbseinbuße als Fernfahrer tätig
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hie Klägerin hat die Beklagte'u.a* auf Ersatz ihrer KentenaufWendungen in Anspruch genommen und ihr verlangen damit begründet, daß L^pinfolge seiner .UnfallbeSchädigung vermehrte Bedürfnisse habe, für die ihm die Beklagte sc ha denser satspf lieh tig geworden sei; sein Schadensersätzenspruch sei nach § 81 a BVG auf die Klägerin übergegangen«
nie Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und ihrer .Hechtsauffassung Über den Forderungsübergang widersprochen sie hat eingewendet, etwa1 ge Ersatzansprüche- wegen vermehrter Bedürfnisse seien durch einen Vergleich erledigt, den ihr Haitpflichtv&rsicherer mit LBP geschlossen habe0
üas Landgericht hat die Klägerin mit ihrem•Ersatzverlangen abgewiesen*
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ihren ^ ■ Klägerin ent sprechend
uiungsantrag an ETsatzlPic>t{,n~ ....................
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■ “ Februar 196p 2 I67 £M n&ho- — und fesVp.tpn- j o * b"° zugesprocnen
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Klägerin , . -gte verpflichtet ist, oer
.. faa,i„ 8uel» ln Zukunft ihre Aufwen-»»*
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Bie Klägerin beantragt, die . .
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hntscheidungsgy/jy^g,
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß l4D wegen seiner auf dem Unfall beruhenden Gehbehinderung daraux ang wiesen ist, sich in erhöhtem Blaße eines Verkehrsmittels zu bedienen. Er hat sich ein Kraftfahrzeug angeschafft, aa8 er benutzt, um den Weg zwischen seiner Wohnung in äflll und seiner Arbeitsstelle in aurScJcleg®0 zu
können* Nachder Überzeugung, des Berufungsgerichts entsteht ihm hierdurch ein Kostenaufwand von monatlich etwa 50 £-i. las Berufungsgericht hält hiernach für erwiesen, daß der Unfall für-Lppeine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 84p BUB zur Folge gehabt, hate Wie es festgestellt hat, besteht diese Unfallfolge auch bereits seit dem 1, November 1958o
Bach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem verletzten X,-^p daher gemäß § 843 BGB in Höhe von monot lieh minde st ens 45 IM. sc had ensersat zpf 1 ie ht ig ge\yorden*
Diese Beurteilung laßt keinen 'Rechtsirrtum erkennen»
Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Streitig ist im Revisionsverfahren nur, ob der Schadens ers3tzansprueh, wie das Berufungsgericht angenommen het? nach § Bl a BYG von L^| auf die Klägerin übergegangen ist, lie Revision meint, iur den forderungsüb e rgang fehle es an oer Kongruenz zwischen den Leistungen der Klägerin und den von der Beklagten geschuldeten Leistungen.• Mit Recht hat cas Berufungsgericht diese Voraussetzung des 1 orderungis-■ibergänge ' jedoch für gegeben gehalten.
Die beschädigtengrandrents ist zu gewähren,- wenn der Beschädigte in seiner Rrwerbsfähigkeit um mindestens 2$ gemindert ist (§ 31 A.bs, 1 und 2 BVG, vor dem Inkrafttreten des erst en Keuordnangogeseizes vom 27 . Juni I960 -.2GBl 1 433 auch § 29 Abs«. 1 BYG ursprünglicher Fassung), Las bedeutet nicht, daß dem Beschädigten mit der Grundrente eine konkrete Er w erbseinbuföe ersetzt würde. Ob und iii welchem Grade die Krwerosfähigkoit des Beschädigten gemindert ist, beurteilt sich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Lrwerb sieben (§ 30 BV0) und nicht danach, weiehen Bin- ■ koinmensausfall der Beschädigte infolge der ein getretenen Gesundheitsstörungen tatsächlich erleidet« Liegen die Voraus setZungen jene3 abstrakten Maßetabes vor, so wird die Grundrente dem Beschädigten daher ohne Rücksicht auf sonstiges Bird common gezahlt« Sie bezweckt nicht etwa die Sicherstellung des Lebensunterhalts; dieser Bestimmung dient die Äusgleiehsrente, die gegebenenfalls nach § 30 f BYG zu zahlen ist. Die Grundrente ist vielmehr eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit; ihre G ev/äh r ung ge ht auf den gesetzgeberis e h en G e -danken zurück, daß Beschädigte, deren Brwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung um 25 - 30 # oder mehr gemindert '
ist,, Mehraufwendungen oder Ausgaben haben, die ein gesunder Mensch nicht hat, oder Ausfälle an Wirtschaftliehen Vorteilen aus einer Betätigung außerhalb des Berufes, die einen ■gewissen Ausgleich erfordern (Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 1333 der 1, Wahlperiode S. 43, 56); sie soll demnach ~ in pauschalierter Dorm - Mehraufwendungen ausgleichen, die dem Beschädigten infolge der Beschädigung gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen (Geset2esbegrUndung zu dem fceuregelungsgesetz vom. 27, Juni i960 in 81-Drucksache 1289 der 3= Wahlperiode s. 21). Daß der Grundrente diese Zweck-bestimmung innewohnt, ist denn auch in Hechtspreehung und Schrifttum anerkannt (vgl. BVerwG ürt. vom 18. Juni 1962 - V C 74/60 --DÖV 1963, 149; Schönleiter Bundesvorsorgunge-gesetz Erl.1 zu §§ 29, 30; Wilke Bundesversorgungsgesetz § 31 Brl/II; Kohr/öeuster/Sträss.er Bundesversorgungsrecht^ mit Verfahrensrecht \ 81 BVG Aura. 1; Schieckel/Gurgol Bundesversorgungsgesetz 3« Aufl. § 31 Anm, 2). Dem Beschädigten L^pt einen Schadensausgleich wegen der Mehrbedürfnisse zu verschaffen, die ihm infolge seiner Dnfallbe-echauigung entstanö.en sind, ist aber auch der Zweck des Anoprucas, den er gegen die Beklagte erlangt hat. Mit Becht hat hiernach das Berufungsgericht die Gleichartigkeit der Dei stungen be mjaht. Auch auf die gleichen Zeltebschni11e beziehen sich die Deistungen aus der Grundrente und die von der Beklagten geschuldeten Leistungen»
Die Revision gibt zu bedenken, daß die Grundrente neben ■ der wirtschaftlichen Funktion, Ersatz für Mehraufwendungen zu geben, auch eine ideelle Function habe; daher könne, so meint die Revision, nur von diner 1eilkongruenz gesprochen werden und höchstens ein leilübergang der Schadensersatz-f orderung des .beschädigten gegen die Beklagte auf die Klägerin in Betracht kommen. - Ks ist richtig, daß die Ge-
w&hrung einer Grundrente als ’EntSchädigung für die Beein-i;rächtigung der körperlichen Unversehrtheit auch ideelle Bedeutung hat (Mike aaö). Darum können die Leistungen der Grundrente aber nicht in zwei Bereiche verschiedenen Zwecks aufgegliedert werden« Es wäre verfehlt, wollte man annehmen, daB der Beschadigte mit der Grundrante außer dem Ersatz für Mehraufwendungen auch Ersatz für immaterielle Schoden erhielte und ihm eine Art Schmerzensgeld gewährt wUr d e . Eins solehe Anna hme ve r bi et e t sich sc hon d er urn, wo i 1 aas Schmerzensgeld im umgekehrten Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stände, eie den Beschädigten beiaelfen; es wäre um so geringer, je stärker sich die Beschädigung aus-wirkte und Mehraufwendungen erforderte* Las ideelle Moment haftet der Rentengewährung vielmehr als: solcher an und ist kein bezifferbarer Faktor im Rahmen der Rentenleistungen laß die Gewährung von Grundrente auch eine ideelle Kote hat, steht dem Forderungsübergang nach § 81 a BvG daher
Allerdings' bringt die Begründung zu dem Eeuregelungsgo-setz (aaö) zu dem Ausdruck, daß die - Grundrente, unantastbar sei« Was damit gemeint ist, wird aber durch die Erklärung deutlich, die von der Gesetsesbegründung selbst hierzu gegeben v;ird; die Grundrtsnte wird, ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei der Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen« Keiner dieser beiden Gesichtspunkte berührt indessen die hier in Rede stehende Frage •
* t.
des Eorderungsiibergangs nach § 81 a BVG. Laß die Grund- • rente ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt wird, bleibt auch dann bestehen, wenn die Bundesrepublik zur '.Deckung ihrer Rentenleistungen auf Grund des Forderungs-Übergangs nach § 81 a BVG gegen den Schädiger in der Weise Rückgriff nimmt, daß sie die Schadensersatzleistungen, die
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der Schädiger dem Beschädigter* wegen vermehrter Bedürf-niese schuldig geworden ist, - Schadensersatz und nicht Einkommen des Beschädigten, - ihr sich in Anspruch nimmt „ Keine Rede kann auch davon sein, daß hierdurch eine unzu-
lässige Verkürzung von Leistungen einträte, die dem Beschädigten gebühren. Leistungen, bei deren Bemessung die Grundrente unberücksichtigt bleiben soll, sind Leistungen der offen, t lie hen ii 9 nd wie Kriegsopfe rl Ursorge (vgl. C 2 b .2 Ab So 3 BVG), A rb eitslosenhilfe (vgl„ § 1bO A b o. 4 Zii1.5 AV a? Ü n t e rha 11 s h i 11 e na c hr~d em Le 31 en a u sgl .e i c h sge s e t z (y gl . C .247 Ab Sr 2 Z i f f • 2 s LAG), nicht ab e r Schadens ereatzlei stunden auf Grund eines Anspruchs des Beschädigten gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung. Auch die sogenannte Unantastbarkeit der Grundrente hat daher nicht verhindern können, daß die Schadensersatzforderung'des gegen die Beklagte nach § öl a BVG auf die Klägerin Übergegangen ist.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Schadlensersatzforderung in den Vergleich einbezogen worden ist, den der Haftpflich tversicherer der Beklagten mit Lp geschlossen hat» Es ist der zutreffenden Ansicnt, daß Ljflp wegen des Rechtsubergangs auf die Klägerin über die Forderung nicht mehr verfügen konnte, als der Vergleien geschlossen wurde, und der Vergleich dem Verlangen der Klägerin daher nicht entgegensteht. Bedenken werden von der Revision insoweit auch nicht erhoben.
Die Revision ist hiernach unbegründet*
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Each § 97 2FD hat die Beklagte'die Kosten ihres tosen Recht srnitt el s zu tragen«
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