Bei dem Versuch, in der Dunkelheit den Lichtschalter zu finden, sei sie die steile Wendeltreppe, deren Zugang nicht gesichert gewesen sei, hinabgestürzt und'hab.^ Die Klägerin hat Ersatz der Kosten für eine infolge ihrer Unfallverletzungen erforderlich gewordene Haushaltshilfe eine Rente von 70,—DM ‘monatlich, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind. Zu wenigstens einer dieser Maßnahmen waren die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungepflicht als auch aufgrund des Mietvertrages mit der Klägerin verpflichtet. 2.) Die Revision meint, aufgrund des Mietvertrages seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, den gefahrdrohenden Zustand abzustellen. Die Klägerin habe die Bodenräume, die vorher nie als V/ohnung gedient hätten, in demselben ihr genau bekannt gewesenen Zustand gemietet, in dem sie sich zur Zeit des Unfalls befunden hätten. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten könne, wenigstens der Klägerin gegenüber, nicht weiter reichen als ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Die vom Berufungsgericht den Beklagten ohne Rechtsirrtum angesonnene - nach dem Unfall durchgeführte - Verlegung des Lichtschalters kann entgegen der Meinung der Revision nicht als eine Verbesserung, vielmehr erst als Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes angesehen werden. 4«) Daß der Klägerin die fehlerhafte Anbringung des Lichtschalters bereits beim Abschluß des Mietvertrages bekannt gewesen sei, haben die Beklagten in den Vorinstanzen nicht behauptet. 5.) Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß eine Beschränkung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten durch den Mietvertrag nicht in Betracht kommt. Die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht überdies selbständig neben der Vertragshaftung und würde entgegen der Auffassung der Revision selbst dann nicht entfallen, wenn die Haftung aus dem Mietverträge aufgrund des § 539 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. 1.) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin angenommen, weil diese aufgrund ihrer 10-jährigen Mietzeit die Gefahren des Lichteinschaltens vom Bodenraum her genau gekannt und daher Anlaß gehabt habe, unter Anwendung besonderer Vorsicht darauf zu achten, daß sie nicht zu nahe an die steile Treppe herantrat. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin zur Abwendung eigenen Schadens grundsätzlich gehalten war, sich einer Taschenlampe zu Die Klägerin hat, wie sich aus der Klageschrift ergibt, für die Zeit des Klinikaufenthalts überhaupt keine Rente verlangt; dementsprechend ist ihr für diese Zeit auch keine Rente zugesprochen worden. Die Klägerin war aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts infolge einer erheblichen Gehirnerschütterung und einer ihr von dem alsbald herbeigerufenen Arzt verabreichten schmerzstillenden Morphiumspritze benommen und während der ganzen Nacht nicht ansprechbar. Das Berufungsgericht sieht sich daher nicht in der Lage, festzustellen, daß die Klägerin sich noch vor Ablauf des 0/^ 1956 darüber Gedanken machen und klar Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers konnte sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts daher frühestens am 1956 erlangt haben. Die Urteile der Vorinstanzen nähmen zwar auf diese Aussage Bezug, wiesen aber nicht darauf hin, daß sie den Parteien nicht bekanntgegeben worden sei. Ein Verlust des RUgerechts nach § 295 ZPO sei nicht eingetreten, da die>Beklagten nicht damit hätten rechnen können, daß sie auf den Zugang einer Nachricht verzichteten, die für den Prozeß entscheidende Bedeutung haben konnte. Die Gerichtsakten weisen zwar nicht aus, daß den Parteien Abschriften der schriftlichen Aussage des Dr. Schr^l^'zugegangen sind, da ein dahingehender Aktenvermerk fehlt. Noch weniger kann sich die Revision darauf berufen, daß in den Sitzungsprotokollen eine Bekanntgabe der schriftlichen Aussage nicht vermerkt ist. Die Möglichkeit, daß den Parteien in der mündlichen Verhandlung der Inhalt der Aussage bekanntgegeben worden äst, ist daher nicht auszuschließen, sie liegt sogar nahe. 5. ) Nach f 139 ZPO war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, die Parteien auf die von ihrem Vorbringen abweichende Datumsangabe.hinzuweisen. Bie Revision meint, es gehe nicht an, den Beginn der Verjährung deshalb hinauszuschieben, weil die Klägerin am Unfalltage selbst benommen gewesen sei und sich deshalb die .erforderliche Kenntnis nicht habe beschaffen können. Wie sich aus der Vorschrift des § 203 BOB ergebe, würde sogar völlige Bewußtlosigkeit der Klägerin bis zu dem Ende des Unfalltages den Beginn der Verjährung nicht hinaue-geschoben haben.
2201 096 VI ZR 186/60 Verkündet am 11« Juli 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / jr Im Namen des Volk es In dem Rechtsstreit in Brflfe, 1« der Frau Frauke G VHP 2. des Fräuleins Heinke BflHIS-in Ha^HP, Bö®H®weg geb. BflU in 3. der Frau Wiebke H Straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtirters Rechtsanwalt gegen die Witwe Auguste HoflHHP in RflflHH)’ Hol^PBNtraße Klägerin, Berufungsfeeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinew^fers, Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23- Mai I960 wird zurtickgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. r*. $ Von Rechts wegen Tatbestand : Die am MP 1©83 geborene Klägerin, die seit etwa 10 Jahren in dem Hause Hoim^straße ^P in als Mieterin zwei Dachgeschoßräume bewohnte, erlitt in diesem Hause am 1956 kurz vor Mitternacht bei der Rückkehr in ihre Wohnung einen schweren Unfall. Mit der am ^HP. 1959 > einem Montag, beim Landgericht Kiel eingegangenen und dem Beklagten am ^P. und 1959 zugestellten Klage verlangt sie Schadensersatz von den Beklagten, die zur Unfallzeit in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Hauses waren. Sie hat vorgetragens Am Unfalltage, dem Tage vor ihrem Geburtstag, habe sie Einkäufe gemaoht und sei auf dem Rückweg bei ihrer Tochter, die in ihrer Nähe wohne, eingekehrt. Kurz vor Mitternacht sei sie nach Hause zurückgekehrt. Um ihre Wohnung zu erreichen, habe sie den Flur der Haus-meisterwohnung im Dachgeschoß durchqueren müssen, von dem sie in den Vorraum ihrer Wohnung gelangt sei. Hier habe sie die Beleuchtung einschalten wollen,. Der Lichtschalter habe sich an der Wand Uber einer steilen Wendeltreppe befunden, die von dem Vorraum zu einer Wohnung im ersten Obergeschoß hinabführe. Bei dem Versuch, in der Dunkelheit den Lichtschalter zu finden, sei sie die steile Wendeltreppe, deren Zugang nicht gesichert gewesen sei, hinabgestürzt und'hab.^ sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Die Klägerin hat Ersatz der Kosten für eine infolge ihrer Unfallverletzungen erforderlich gewordene Haushaltshilfe eine Rente von 70,—DM ‘monatlich, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, der Unfall sei nicht durch bauliche Mängel des Hauses, sondern allein durch die Unvorsichtigkeit der Klägerin verursacht worden. Sie haben außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 3*000 DM sowie 3/4 der verlangten Rentenbeträge^zuerkannt. Es hat außerdem festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Unfallschäden zu 3/4 zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrundes I. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war der Lichtschalter derart an der Wand über der Wendeltreppe, etwa 30 cm von der Wandkante des Vorraums entfernt angebracht, daß für Personen, die genötigt waren, ihn vom Vorraum aus zu benutzen, bei Dunkelheit stets erhebliche Gefahr bestand, über die erste Treppenstufe hinüberzutreten und die äußerst steile Wendeltreppe hinabzustürzen. Es wäre leicht gewesen, diese Gefahr dadurch zu beseitigen, daß der Schalter an der Wand des Vorraums nahe dem Eingang vom Flur der Hausmeisterwohnung.her angebracht oder der Zugang der Wendeltreppe gegen ein Hinabstürzen abgesichert wurde. Zu wenigstens einer dieser Maßnahmen waren die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, sowohl aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungepflicht als auch aufgrund des Mietvertrages mit der Klägerin verpflichtet. 2.) Die Revision meint, aufgrund des Mietvertrages seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, den gefahrdrohenden Zustand abzustellen. Die Klägerin habe die Bodenräume, die vorher nie als V/ohnung gedient hätten, in demselben ihr genau bekannt gewesenen Zustand gemietet, in dem sie sich zur Zeit des Unfalls befunden hätten. Die Klägerin habe daher kein vertragliches Recht darauf ^habt, daß Verbesserungen angebracht, insbesondere der Zugang zur Y/ohnung erleichtert oder beleuchtet wurde. Da sie eine Behelfswohnung mit allen ihren Unzulänglichkeiten gemietet habe, könne nicht einmal von Mängeln der Mietsache im Rechtssinne gesprochen werden. Außerdem habe das Berufungsgericht die Vorschrift des § 539 BUB übersehen. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten könne, wenigstens der Klägerin gegenüber, nicht weiter reichen als ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. 3.) Dem kann nicht gefolgt werden. Der Revision ist zuzugeben, daß der Begriff des "für den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes", den der Vermieter nach § 536 BGB zu gewährleisten hat, im Einzelfalle je nach Ortssitte, Größe* Zweck und Preis der Mietwohnung eine verschiedene Deutung erfahren kann. Jeder Mieter, auch der einer sehr bescheidenen Wohnung, kann aber verlangen, daß er durch den Zustand der Räume, die er in Ausübung seines Mietrechts betritt, nicht an Körper und Gesundheit gefährdet wird (vgl. RGZ 90, 65} 81, 200; BGB-RGRK 11. Aufl. § 536 Anm. 4; Staudinger 9. Aufl, § 536 BBB Anm, BII 2), Dies gilt zu dem mindestendann, wenn, wie hier, die Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes nur geringfügige Aufwendungen erfordert hätte, den Ver-mieternidaher durchaus zu demutbar war. Die vom Berufungsgericht den Beklagten ohne Rechtsirrtum angesonnene - nach dem Unfall durchgeführte - Verlegung des Lichtschalters kann entgegen der Meinung der Revision nicht als eine Verbesserung, vielmehr erst als Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes angesehen werden. ~ 5 - 4«) Daß der Klägerin die fehlerhafte Anbringung des Lichtschalters bereits beim Abschluß des Mietvertrages bekannt gewesen sei, haben die Beklagten in den Vorinstanzen nicht behauptet. Sie haben lediglich- zur Begründung eines Mitverschuldens der Klägerin - vorgetragen, die Klägerin habe die Bäume seit 10 Jahren bewohnt, demnach die Örtlichkeit genau gekannt. Es versteht sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht von selbst, daß der. Klägerin der gefahrdrohende Zustand bereits loei der ersten Besichtigung der Wohnung aufgefalleri sein muß. Die Klägerin kann diesen bei der Besichtigung sehr wohl übersehen haben. Eine Verletzung des $ 539 BGB ist danach nicht ersichtlich. 5.) Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß eine Beschränkung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten durch den Mietvertrag nicht in Betracht kommt. Die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht überdies selbständig neben der Vertragshaftung und würde entgegen der Auffassung der Revision selbst dann nicht entfallen, wenn die Haftung aus dem Mietverträge aufgrund des § 539 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. RGZ 89, 385; 90, 65, 68; BGB-RGRK § 538 Änm. 3). Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung bejaht. II. 1.) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin angenommen, weil diese aufgrund ihrer 10-jährigen Mietzeit die Gefahren des Lichteinschaltens vom Bodenraum her genau gekannt und daher Anlaß gehabt habe, unter Anwendung besonderer Vorsicht darauf zu achten, daß sie nicht zu nahe an die steile Treppe herantrat. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin zur Abwendung eigenen Schadens grundsätzlich gehalten war, sich einer Taschenlampe zu 9 « bedienen, wenn sie bei Dunkelheit ihre Wohnung aufsuchte«, Es erblickt aber rechtsirrtumsfrei kein für die Schadensab-. wägung ins Gewicht fallendes Verschulden darin, daß die Klägerin im vorliegenden Palle keine Taschenlampe bei sich hatte, da sie beim Verlassen ihrer Wohnung, noch am hellen Tage, nicht vorausgesehen hatte, daß sie erst bei Dunkelheit zurückkehren werde. Auch im übrigen lassen die Ausführungen zu dem Mitverschulden der Klägerin keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen. Die Schadensverteilung selbst ist daher mit der Revision nicht angreifbar. 2.) Die Revision beanstandet zu Unrecht, das angefoch-tene Urteil habe der Klägerin für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine Rente zugebilligt, ohne die Ersparnisse zufolge der Verpflegung in der Klinik zu berücksichtigen. Die Klägerin hat, wie sich aus der Klageschrift ergibt, für die Zeit des Klinikaufenthalts überhaupt keine Rente verlangt; dementsprechend ist ihr für diese Zeit auch keine Rente zugesprochen worden. III. 1.) Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht eine > Verjährung der Klageansprüche, auch soweit diese, wie das Schmerzensgeld, nur auf unerlaubte Handlung gestützt werden können. Der Unfall ereignete sich, wie das Berufungsgericht aufgrund des unbestrittenen Vortrags der Klägerin feststellt, am 1956 kurz vor Mitternacht. Die Klägerin war aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts infolge einer erheblichen Gehirnerschütterung und einer ihr von dem alsbald herbeigerufenen Arzt verabreichten schmerzstillenden Morphiumspritze benommen und während der ganzen Nacht nicht ansprechbar. Das Berufungsgericht sieht sich daher nicht in der Lage, festzustellen, daß die Klägerin sich noch vor Ablauf des 0/^ 1956 darüber Gedanken machen und klar m* werden konnte, daß sie gegen irgend jemand einen Haftpflichtanspruch aus einem erlittenen Unfall hatte. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers konnte sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts daher frühestens am 1956 erlangt haben. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB begann somit erst an diesem Tage zu laufen und wäre, da der 1959 ein Sonntag war, gemäß §§ 193 BGB, 222 Abs. 2 ZPO erst amfl^. 1959 abgelaufen. An diesem Tage ist aber die Klageschrift beim Landgericht eingegangen und nach einigen Tagen, also »demnächst” i.S. des § 261 b ZPO zugestellt worden. Damit ist die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden. 2. ) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe über- sehen, daß die vom Landgericht nach § 377 Abs. 2 ZPO eingeholte schriftliche Äußerung des in der Unfallnacht zugezogenen Arztes Dr. Schr^^> bereits den^ft. 1956 als Unfall- zeitpunkt angebe. Ausweislich der Gerichtsakten seien den Parteien Abschriften dieser Äußerungen nicht zugeleitet worden. Ebensowenig ergebe sich aus den Sitzunjsprotoköllen beider Instanzen, daß die schriftliche Aussage verlesen worden sei. Die Urteile der Vorinstanzen nähmen zwar auf diese Aussage Bezug, wiesen aber nicht darauf hin, daß sie den Parteien nicht bekanntgegeben worden sei. Ein Verlust des RUgerechts nach § 295 ZPO sei nicht eingetreten, da die>Beklagten nicht damit hätten rechnen können, daß sie auf den Zugang einer Nachricht verzichteten, die für den Prozeß entscheidende Bedeutung haben konnte. Außerdem, so meint die Revision, hätte das Gericht die Beklagten nach § 139 ZPO auf die Erklärung des Zeugen hinweisen müssen. 3. ) Die Rügen greifen nicht durch. Die Gerichtsakten weisen zwar nicht aus, daß den Parteien Abschriften der schriftlichen Aussage des Dr. Schr^l^'zugegangen sind, da ein dahingehender Aktenvermerk fehlt. Das Pehlen dieses Vermerkes allein ist aber noch kein hinreichender Beweis daifür, daß die Parteien die Abschriften, der Aussage nicht erhalten haben. Die Geschäftsstelle, der die Erteilung der Abschriften oblag, kann diese abgesandt, aber die Eintragung eines entsprechenden Vermerks in die Akten unterlassen haben. Noch weniger kann sich die Revision darauf berufen, daß in den Sitzungsprotokollen eine Bekanntgabe der schriftlichen Aussage nicht vermerkt ist. Eine solche Bekanntgabe braucht nach § 160 ZPO nicht im Sitzungsprotokoll äufgenommen zu werden. Die Möglichkeit, daß den Parteien in der mündlichen Verhandlung der Inhalt der Aussage bekanntgegeben worden äst, ist daher nicht auszuschließen, sie liegt sogar nahe. 4. ) Selbst wenn man aber davon auageht, daß die Beklagten eine Abschrift der Äußerung nicht erhalten und deren Inhalt ihnen auch >in der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden ist, so haben sie ihr Rügerecht nach § 295 ZPO spätestens dadurch verloren, daß sie in der Berufungsinstanz rügelos zur Sache verhandelt haben, obwohl im landgerichtlichen Urteil auf den Inhalt der schriftlichen Äußerungen Bezug genommen war, den Beklagten also der Eingang der Äußerung bei Gericht bekannt sein mußte. Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die schriftliche Äußerung einen Inhalt hatte, mit dem die Beklagten nicht gerechnet hatten. Der Verlust des Rügerechts knüpft sich kraft Gesetzes allein an die Tatsache der Unterlassung der Rüge trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verfahrensmangels. Das Motiv der Nichtrüge ist gleichgültig, ein Verzichtswillen nicht erforderlich (vgl. Stein/Jonas/SchÖnke 18. Auf!» § 295 ZPO Anm. III 2; Wieczorek § 295 ZPO Anm. C II c). 5. ) Nach f 139 ZPO war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, die Parteien auf die von ihrem Vorbringen abweichende Datumsangabe.hinzuweisen. Da der Unfallzeitpunkt zwischen den Parteien unstreitig war, lag für das Gericht die Annahme nicht fern, die abweichende Angabe des Zeitpunkts könne auf einem Versehen des Zeugen Br. Sohr^^P beruhen. Es konnte es jedenfalls den Beklagten überlassen, ihr bisheriges Vorbringen zu widerrufen und weitere Beweise für die Richtigkeit des von Br. Schr^l^ angegebenen Batums anzutreten. 6.) Unbegründet sind auch die Bedenken der‘Revision gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Bie Revision meint, es gehe nicht an, den Beginn der Verjährung deshalb hinauszuschieben, weil die Klägerin am Unfalltage selbst benommen gewesen sei und sich deshalb die .erforderliche Kenntnis nicht habe beschaffen können. Sie habe ja 3 Jahre Zeit gehabt, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus der Vorschrift des § 203 BOB ergebe, würde sogar völlige Bewußtlosigkeit der Klägerin bis zu dem Ende des Unfalltages den Beginn der Verjährung nicht hinaue-geschoben haben. Bie Revision übersieht hierbei, daß § 852 BOB abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften den Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Schädigers knüpft und dem Geschädigten eine volle Breijahresfrist seit Erlangung dieser Kenntnis zur Entschließung darüber gewährt, ob er % eine Klage erheben will. Bie Sondervorschrift des § 852 BOB über den Beginn der Verjährung wird durch die allgemeine Bestimmung des § 203 BGB, die zudem andere Prägen betrifft, nicht berührt. - 10 IV. Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr, Bode H. Meyer Dr. Pfretzschner