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BGH · VI ZR 186/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 186/58

Die Klägerin hat dem Beklagten die Schuld an dem Unfall beigemesseno Sie hat behauptet, ihr Lastzug habe sich nach Überholung des nachfolgenden Treckerzuges mit der Spitze bereits in Höhe des Anhängers des vorausfahrenden Treckerzuges befunden, als der Beklagte mit diesem ohne vorherige Zeichengebung plötzlich scharf weit nach links ausgebogen sei und ihrem Fahrer den Weg versperrt habe* Um nicht auf den Treckerzug aufzufahren, habe Ffl^, der den am Straßenrand anhaltenden LKW nicht habe bemerken können, den Lastzug ganz nach links ziehen müssen„ Er habe :den Anprall an den Baum nicht mehr vermeiden können0 Er hat behauptet, er sei mit dem Treckerzug bereits beim Überholen des im Anhalten begriffenen LKW gewesen, als der Lastzug der Klägerin erst den zweiten Treckerzug erreicht gehabt habe. l.'' Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der von dem Beklagten gelenkte Treckerzug - nicht der ihm folgende zweite Treckerzug - durch seine Fahrweise die Entstehung des Unfalls verursacht hat« Infolgedessen ist der in der Überholung der Tr^ckerzüge begriffene Lastzug der Klägerin nach links abgedrängt worden, Ber zweite Treckerzug hat kein Hindernis :für die Weiterfahrt des Lastzuges der Klägerin bedeutet 5 er ist durch sofortiges Bremsen noch hinter dem rechts stehenden LKW angehalten worden«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die befestigte Fahrbahn 7,8o m breit5 der LKW, an dem der Beklagte vorbeifuhr, hielt so weit rechts, daß er mit den linken Rädern auf der Kante der befestigten Fahrbahn stand„ Ber Beklagte hätte also, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, seinen Treckerzug gefahrlos mit einem ausreichenden Seitenabstand an dem haltenden LKW vorbei--führen können, ohne dabei über die Mitte der Fahrbahn zu geraten«, Voraussetzung hierfür wäre allerdings gewesen, daß er sich zeitig vor dem haltenden LKW langsam zur Fahrbahnmitte hin absetzteo So habe er sich jedoch nicht verhalten, sondern er sei zu nahe an den LKW herangefahren und sei darum genötigt gewesen, in scharfem Bogen nach links auszuweichen«, Bas Berufungsgericht bat diese Fahrweise für schuldhaft falsch gehalten^ der Beklagte habe hierdurch dem Lastzug der Klägerin plötzlich und ohne Rücksicht auf sein schnelles Herannahen überflüssigerweise den Weg verlegt, obwohl er sich habe sagen müssen, daß ein Unfall nicht zu vermeiden sei» a) Irrig ist freilich die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht auf den Inhalt der Akten 21 Ms 216/56 StA Düsseldorf zurückgreifen dürfen, nachdem es im Tatbestand seines Urteils gesagt habe, daß diese Akten zwar Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, dies aber nicht zu Beweiszwecken* Wenn das Berufungsgericht neben der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme auch berücksichtigt hat, was einige der hier vernommenen Zeugen und der Beklagte vorher in dem Strafverfahren ausgesagt haben, das sich gegen den Beklagten gerichtet hatte, so war es hieran verfahrensrechtlich nicht gehindert* Die Bemerkung im Urteilstatbestand sollte ersichtlich nur den Kostenbeamten darauf hinweisen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren keine Beweisgebühr entstanden sei« b} Es kann auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Angaben des Zeugen über die Breite des von dem Treckerzug nicht eingenommenen Fahrbahnraumes von nur 1 m nicht habe folgen dürfen, ohne sich mit den Aussagen des Zeugen M£BHI auseinanderzusetzen, der als zweiter Fahrer neben dem Zeugen FflB aa dessen Fahrt teilge- Reicht :die Fahrbahn für ein sicheres Zweitüberholen oder -bei Vorhandensein eines stehenden Hindernisses - für ein sicheres Vorbeifahren des einen Kraftfahrers und ein gleichzeitiges Überholen durch einen zweiten Kraftfahrer nicht aus, so hat regelmäßig der Kraftfahrer den Vortritt, der das Hindernis zuerst erreicht (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Bevor der Beklagter-den Trecker-zug zur Vorbeifahrt an dem haltenden LKW nach links Binüber-lenkte, war er hiernach verpflichtet, sich zu vergewissern, daß er auch kein von rückwärts nahendes Fahrzeug gefährdete. Ben eigenen Angaben des Beklagten bei seiner Vernehmung im Strafverfahren hat das Berufungsgericht entnommen, daß der LKW bereits gestanden hat, als der Beklagte nach links ausbog, um an ihm vorbeizufahren. getroffen, welcher Zeitraum zwischen dem Anhalten und dem Ausbiegen des Beklagten gelegen hat und in welchem Abstand sich der Beklagte mit seinem Treckerzug hinter dem LKW befunden hat, als dieser anhielt„ Es ist daher unklar, ob der Beklagte beim Anhalten des LKW noch die Möglichkeit gehabt hat, jenen Verpflichtungen überhaupt zu genügen, Bas muß umso zweifelhafter erscheinen, als das Berufungsgericht selbst ausgeführfc hat, der Beklagte sei genötigt gewesen, im scharfen Bogen nach links auszuweichen« Es fragt sich, ob sich der Beklagte gegebenenfalls durch schuldhaft fehlerhafte Fahrweise außerstande gesetzt hat, beim Anhalten des LKW den dargelegten Verpflichtungen nachzukommen«, Das Berufungsgericht bringt zu dem Ausdruck, er hätte siciT’Tseitig vor dem haltenden LKW langsam zur Fahrbahnmitte hin absetzen müssen«, Gemeint ist damit anscheinend, daß er noch während der Fahrt des LKW hinter diesem langsam die Fahrbahnmitte hätte aufsuchen müssen, um beim Anhalten des LKW an diesem vorbeifahren zu können, ohne so weit nach links ausweichen zu müssen, wie es tatsächlich geschehen ist» Ein solches Verhalten hätte von ihm aber nur gefordert werden können, wenn er erkennen konnte oder doch zu demindest damit rechnen mußte, daß ein Anhalten des LKW bevorstand, wenn er weiter wegen zu geringen Abstandes von dem LKW außerstande war, in diesem Falle seinen Treckerzug hinter dem LKW zu dem Stehen zu bringen, und wenn die Verkehrslage auf jener Straße so war, daß er damit rechnen mußte, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde möglicherweise gerade in dem Augenblick aus der Gegenrichtung nahen oder eine Überholung vornehmen, in dem der LKW anhalten und er genötigt sein werde, zur Vorbeifahrt auf die linke Fahrbahnhälfte auszubiegen, Bas Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob und inwiefern diese Voraussetzungen Vorgelegen haben,, Je nach der Gestalt der Dinge kann das etwaige Verschulden des Beklagten seinem Grade nach sehr verschieden sein« Daß der Fahrer Felder Klägerin zu der Entstehung des Unfalls schuldhaft beigetragen habe und die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lastzuges hierdurch erhöht worden sei, hat das Berufungsgericht verneint. erkennenden Senats vom 21« November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135, 136)« Wäre das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Handlungsweise des Fahrers Feld der Klägerin von diesen Grundsätzen ausge-gangen, so hat be es nicht dahingestellt sein lassen können, ob er bei der Annäherung an die vor ihm fahrenden beiden Treckerzüge den vor dem ersten Treckerzug befindlichen LKW gesehen hat oder nicht und ob, wenn er ihn nicht bemerkt hat, der LKW für ihn doch wahrnehmbar oder seiner Sicht durch die Treckerzüge entzogen gewesen ist« War der LKW für den Fahrer der Klägerin nicht wahrnehmbar, so muß der Überblick über die Straße für ihn so behindert gewesen sein, daß er nicht gewiß sein konnte, ob die Treckerzüge in hindernisfreier Fahrt rechts auf der Fahrbahn bleiben würden« Er hatte in diesem Falle nicht zu ihrer Überholung ansetzen dürfen« Hat sich der LKW dagegen in seinem Blickfeld- befunden und hat ihn der Fahrer der Klägerin nur nicht bemerkt, so muß es dieser an der Aufmerksamkeit haben fehlen lassen, mit der er sich vergewissern mußte, ob er die Treckerzüge gefahrlos würde überholen können« Daß es auch bei Anwendung dieser Sorgfalt zu dem Unfall gekommen wäre, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden« *

Zitierte Normen: § 7 StVG
FahrerBerufungsgerichtTreckerzügeLastzugBrLKWKlägerinTreckerzug

Volltext der Entscheidung

VI ZR 186/58
2416 025
Verkündet am 22. September 1959 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des landwirtschaftlichen Arbeiters Joachim X
J>wmm
 Beklagten« Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
in
"ge gen
 die Firma Karl I) 1■■BHBI Komm.Ges., Holzhandlung, in M^||BlBez.	vertreten durch den persönlich haften-
den Gesellschafter Xarl BfHHB, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
von
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brof. Br = Meiß und der Bundesrichter Br. Engels, Hane beck, Br. Bode und Br„ Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom Io. Juli 1958, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Bie Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 16«, Juli 1956 kurz nach 11 Uhr fuhren zwei Trecker des Landwirts Josef	in	Dormagen-Hackenbroich hinterein-
ander auf der Bundesstraße 9 in Richtung Neuss-Köln, der vorausfahrende Trecker mit einem Anhänger, der nachfolgende mit zweien. Fahrer des ersten Treckers war der Beklagte <► Die Treckerzüge folgten einem langsam fahrenden, mit Baumaterial beladenen LKW«, Als dieser an einer Baustelle anhielt und die beiden Treckerfahrer sich anschickten, an ihm vorbeizufahren, näherte sich von hinten mit größerer Geschwindigkeit ein vcn dem Kraftfahrer FH gelenkter Lastzug der Kläger in „ FflPI setzte- an, die Treckerzüge zu überholen, kam aber von der Fahrbahn ab und geriet mit dem Lastzug gegen einen auf der linken Straßenseite stehenden Baum«, Der Motorwagen wurde beschädigt«,
*
Die Klägerin hat dem Beklagten die Schuld an dem Unfall beigemesseno Sie hat behauptet, ihr Lastzug habe sich nach Überholung des nachfolgenden Treckerzuges mit der Spitze bereits in Höhe des Anhängers des vorausfahrenden Treckerzuges befunden, als der Beklagte mit diesem ohne vorherige Zeichengebung plötzlich scharf weit nach links ausgebogen sei und ihrem Fahrer	den Weg versperrt habe* Um nicht auf den
 Treckerzug aufzufahren, habe Ffl^, der den am Straßenrand anhaltenden LKW nicht habe bemerken können, den Lastzug ganz nach links ziehen müssen„ Er habe :den Anprall an den Baum nicht mehr vermeiden können0
Die Klägerin hat außer dem Beklagten auch den Landwirt Zgg^auf Schadensersatz in Anspruch genommen, 1st aber mit der Klage gegen diesen in beiden Vorinstanzen abgewiesen wor-
den. Der Beklagte hat ein Verschulden bestritten. Er hat behauptet, er sei mit dem Treckerzug bereits beim Überholen des im Anhalten begriffenen LKW gewesen, als der Lastzug der Klägerin erst den zweiten Treckerzug erreicht gehabt habe.
Zu dieser Zeit habe auch dieser schon die Vorbeifahrt an dem LKW eingeleitet, FfBhabe äaher nicht mehr versuchen dürfen, die Treckerzüge zu überholen. Er sei nicht durch den von ihm geführten, sondern durch den nachfolgenden Treckerzug bei der Weiterfahrt behindert worden,
 Bas Landgericht hat die Scbadensersatzklage auch gegen den Beklagten abgewiesen,
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Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eingeräumt, sich wegen der Betriebsgefahr ihres Lastzuges eine Schadensquote von 25 $ anrechnen lassen zu wollen. Sie hat, ihr erstinstanzliches Klage verlangen erweiternd, demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7324,65 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Dieser Anspruch ist vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage,
 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen
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l.'' Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der von dem Beklagten gelenkte Treckerzug - nicht der ihm folgende zweite Treckerzug - durch seine Fahrweise die Entstehung des Unfalls verursacht hat«
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat- ist der Beklagte, um an dem LKW nach dessen Anhalten an der rechten Straßenseite vorbeizukommen, mit seinem Treckerzug so weit nach links ausgewichen,-. daß auf der linken Fahrbahnseite nur noch 1 m Platz war. Infolgedessen ist der in der Überholung der Tr^ckerzüge begriffene Lastzug der Klägerin nach links abgedrängt worden, Ber zweite Treckerzug hat kein Hindernis :für die Weiterfahrt des Lastzuges der Klägerin bedeutet 5 er ist durch sofortiges Bremsen noch hinter dem rechts stehenden LKW angehalten worden«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die befestigte Fahrbahn 7,8o m breit5 der LKW, an dem der Beklagte vorbeifuhr, hielt so weit rechts, daß er mit den linken Rädern auf der Kante der befestigten Fahrbahn stand„ Ber Beklagte hätte also, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, seinen Treckerzug gefahrlos mit einem ausreichenden Seitenabstand an dem haltenden LKW vorbei--führen können, ohne dabei über die Mitte der Fahrbahn zu geraten«, Voraussetzung hierfür wäre allerdings gewesen, daß er sich zeitig vor dem haltenden LKW langsam zur Fahrbahnmitte hin absetzteo So habe er sich jedoch nicht verhalten, sondern er sei zu nahe an den LKW herangefahren und sei darum genötigt gewesen, in scharfem Bogen nach links auszuweichen«, Bas Berufungsgericht bat diese Fahrweise für schuldhaft falsch
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gehalten^ der Beklagte habe hierdurch dem Lastzug der Klägerin plötzlich und ohne Rücksicht auf sein schnelles Herannahen überflüssigerweise den Weg verlegt, obwohl er sich habe sagen müssen, daß ein Unfall nicht zu vermeiden sei»
Das Berufungsgericht hat hiernach eine Schadenshaftung des Beklagten nach § 823 Abs* 1 B6B und § 823 Abs, 2 BGB in Verbindung mit § 1 StVO bejaht«
2o) Diese Beurteilung ist, wie der Revision zuzugeben jst, nicht frei von rechtlichen Bedenken*
a) Irrig ist freilich die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht auf den Inhalt der Akten 21 Ms 216/56 StA Düsseldorf zurückgreifen dürfen, nachdem es im Tatbestand seines Urteils gesagt habe, daß diese Akten zwar Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, dies aber nicht zu Beweiszwecken* Wenn das Berufungsgericht neben der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme auch berücksichtigt hat, was einige der hier vernommenen Zeugen und der Beklagte vorher in dem Strafverfahren ausgesagt haben, das sich gegen den Beklagten gerichtet hatte, so war es hieran verfahrensrechtlich nicht gehindert* Die Bemerkung im Urteilstatbestand sollte ersichtlich nur den Kostenbeamten darauf hinweisen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren keine Beweisgebühr entstanden sei«
b} Es kann auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Angaben des Zeugen über die Breite des von dem Treckerzug nicht eingenommenen Fahrbahnraumes von nur 1 m nicht habe folgen dürfen, ohne sich mit den Aussagen des Zeugen M£BHI auseinanderzusetzen, der als zweiter Fahrer neben dem Zeugen FflB aa dessen Fahrt teilge-
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nommen und als Zeuge bekundet bat, er schätze den Raum? den der in die linke Überholbahn bineinschießende Traktor dem Lastzug der Klägerin belassen habe, auf ca. 2 m. Denn auch aus dieser Aussage ergab sich, daß dem Lastzug der Klägerin durch den Beklagten der Weg verlegt wurde. Ob der frei gebliebene Raum 1 m oder ca. 2 m breit war, ist für die sachliche Beurteilung unwesentlich.
c) Dagegen findet die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Unfall durch seine Fahrweise verschuldet habe, in den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine zweifelsfreie Grundlage.
Unstreitig war der Beklagte, als er mit seinem Treckerzug an dem haltenden LKW vorbeizufahren suchte, diesem näher als der noch hinter ihm befindliche Lastzug der Klägerin. Reicht :die Fahrbahn für ein sicheres Zweitüberholen oder -bei Vorhandensein eines stehenden Hindernisses - für ein sicheres Vorbeifahren des einen Kraftfahrers und ein gleichzeitiges Überholen durch einen zweiten Kraftfahrer nicht aus, so hat regelmäßig der Kraftfahrer den Vortritt, der das Hindernis zuerst erreicht (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - VersR 1957, 84 und vom 24o Oktober 1958 - VI ZR 215/57 - VersR 1959, 46, 48). Das bedeutet freilich nicht, daß er ohne Rücksicht auf ein nachfolgendes Kraftfahrzeug die Überholung oder Vorbeifahrt immer einleiten und durchführen dürfte. Nicht nur auf der Autobahn ist der Kraftfahrer verpflichtet, sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, bevor er zu dem Überholen die Fahrbahn wechselt. Nach § 1 StVO kann auch auf anderen Straßen für den Verkehrsteilnehmer, der einen anderen überholen oder zur Vorbeifahrt an einem Hindernis nach links hinüberblegen *

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will9 die Pflicht bestehen, sich vorher Gewißheit darüber zu verschaffen, daß kein schnelleres Fahrzeug von rückwärts naht, das durch die beabsichtigte FahrtVeränderung gefährdet wird (vgl. das ersterwähnte Urteil des Senats). Zu den Verkehrsteilnehmern, die '-eine solche Pflicht trifft, müssen besonders die Fahrer von Treckerzügen gezählt werden, die, wie es bei dem vom Beklagten gelenkten Zug der Fall gewesen ist, nur zu langsamer Fahrweise fähig und im fließenden Straßenverkehr ihrer Natur nach von gewisser Schwerfälligkeit und Hinderlichkeit sind. Bei ihrer geringen Fahrgeschwindigkeit können schnellere Fahrzeuge heran sein, bevor für deren Fahrer erkennbar geworden ist, daß sie auf die linke Fahrbahnhälfte abbiegen werden. Bevor der Beklagter-den Trecker-zug zur Vorbeifahrt an dem haltenden LKW nach links Binüber-lenkte, war er hiernach verpflichtet, sich zu vergewissern, daß er auch kein von rückwärts nahendes Fahrzeug gefährdete.
Br mußte die Vorbeifahrt zurückstellen, wenn sie nicht vor sich gehen konnte, ohne daß er einen herannahenden Verkehrsteilnehmer hierdurch in Gefahr brachte oder zu erheblich belästigenden Gegenmaßnahmen wie plötzlichem scharfem Bremsen zwang.
Biesen Verpflichtungen ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Nicht zweifelsfrei ist aber, ob er nicht ohne sein Verschulden hieran gehindert gewesen ist.
Ben eigenen Angaben des Beklagten bei seiner Vernehmung im Strafverfahren hat das Berufungsgericht entnommen, daß der LKW bereits gestanden hat, als der Beklagte nach links ausbog, um an ihm vorbeizufahren. Nach den Angaben des Beklagten in der Hauptverhandlung hat der LKW aber “plötzlich11 gehalten. Bas Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber
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getroffen, welcher Zeitraum zwischen dem Anhalten und dem Ausbiegen des Beklagten gelegen hat und in welchem Abstand sich der Beklagte mit seinem Treckerzug hinter dem LKW befunden hat, als dieser anhielt„ Es ist daher unklar, ob der Beklagte beim Anhalten des LKW noch die Möglichkeit gehabt hat, jenen Verpflichtungen überhaupt zu genügen, Bas muß umso zweifelhafter erscheinen, als das Berufungsgericht selbst ausgeführfc hat, der Beklagte sei genötigt gewesen, im scharfen Bogen nach links auszuweichen«
Es fragt sich, ob sich der Beklagte gegebenenfalls durch schuldhaft fehlerhafte Fahrweise außerstande gesetzt hat, beim Anhalten des LKW den dargelegten Verpflichtungen nachzukommen«, Das Berufungsgericht bringt zu dem Ausdruck, er hätte siciT’Tseitig vor dem haltenden LKW langsam zur Fahrbahnmitte hin absetzen müssen«, Gemeint ist damit anscheinend, daß er noch während der Fahrt des LKW hinter diesem langsam die Fahrbahnmitte hätte aufsuchen müssen, um beim Anhalten des LKW an diesem vorbeifahren zu können, ohne so weit nach links ausweichen zu müssen, wie es tatsächlich geschehen ist» Ein solches Verhalten hätte von ihm aber nur gefordert werden können, wenn er erkennen konnte oder doch zu demindest damit rechnen mußte, daß ein Anhalten des LKW bevorstand, wenn er weiter wegen zu geringen Abstandes von dem LKW außerstande war, in diesem Falle seinen Treckerzug hinter dem LKW zu dem Stehen zu bringen, und wenn die Verkehrslage auf jener Straße so war, daß er damit rechnen mußte, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde möglicherweise gerade in dem Augenblick aus der Gegenrichtung nahen oder eine Überholung vornehmen, in dem der LKW anhalten und er genötigt sein werde, zur Vorbeifahrt auf die linke Fahrbahnhälfte auszubiegen, Bas Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob und inwiefern
 diese Voraussetzungen Vorgelegen haben,, Je nach der Gestalt der Dinge kann das etwaige Verschulden des Beklagten seinem Grade nach sehr verschieden sein«
3o) Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Halterin ihres Lastzuges für den Unfallschaden nach § 7 StVG als mitverantwortlich angesehen und bei der Schadensabwägung nach §17 StVG zu ihren Lasten die Betriebsgefahr ihres Lastzuges in Ansatz gebracht. Daß der Fahrer Felder Klägerin zu der Entstehung des Unfalls schuldhaft beigetragen habe und die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lastzuges hierdurch erhöht worden sei, hat das Berufungsgericht verneint. Es meint, F^Bhabe unbedenklich den Versuch unternehmen dürfen, beide Treckerzüge nacheinander zu überholen; gleichviel ob er den am Straßenrand stehenden LKW gesehen habe oder zu demindest habe wahrnehmen können oder ob der LKW für ihn durch die beiden Treckerzüge verdeckt gewesen sei, habe er in keinem Falle zu befürchten brauchen, daß ihm der erste Treckerzug beim Überholen die linke Fahrbahnhälfte streitig machen werde* Als dies wider Erwarten doch geschehen sei, habe	nach seiner nicht zu widerlegenden Aussa-
ge sofort gebremst und den Lastzug nach links gelenkt* Zu weiteren Maßnahmen, durch welche der Unfall hatte vermieden werden können, sei es wahrscheinlich zu spät, gewesen*
4*) Auch diese Würdigung halt rechtlicher Nachprüfung nicht stand*
Da das Überholen ein Verkehrsvorgang ist, der erfahrungs-gemäß für die beteiligten Fahrzeuge mit besonderen Gefahren verbunden ist, darf es auch nur mit besonderer Vorsicht ausgeführt werden. Wer überholen will, muß sich Gewißheit ver~
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schaffen, ob er auch allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren und Hindernissen sicher begegnen kann (BGHSt 8, 2oo, 2o15 Urteile des erkennenden Senats vom 11« Juli 1958 - VI ZR 246/57 - VersR 1958,
77o, 771? vom 7» Juli 1959 - VI ZR 114/58). Grundsätzlich darf eine Überholung nur eingeleitet und eine etwa eingeleitete Überholung nur fortgeführt werden, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (RG JW 1937, 372; Urteil des. erkennenden Senats vom 21« November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135, 136)« Wäre das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Handlungsweise des Fahrers Feld der Klägerin von diesen Grundsätzen ausge-gangen, so hat be es nicht dahingestellt sein lassen können, ob er bei der Annäherung an die vor ihm fahrenden beiden Treckerzüge den vor dem ersten Treckerzug befindlichen LKW gesehen hat oder nicht und ob, wenn er ihn nicht bemerkt hat, der LKW für ihn doch wahrnehmbar oder seiner Sicht durch die Treckerzüge entzogen gewesen ist«
War der LKW für den Fahrer der Klägerin nicht wahrnehmbar, so muß der Überblick über die Straße für ihn so behindert gewesen sein, daß er nicht gewiß sein konnte, ob die Treckerzüge in hindernisfreier Fahrt rechts auf der Fahrbahn bleiben würden« Er hatte in diesem Falle nicht zu ihrer Überholung ansetzen dürfen« Hat sich der LKW dagegen in seinem Blickfeld- befunden und hat ihn der Fahrer der Klägerin nur nicht bemerkt, so muß es dieser an der Aufmerksamkeit haben fehlen lassen, mit der er sich vergewissern mußte, ob er die Treckerzüge gefahrlos würde überholen können« Daß es auch bei Anwendung dieser Sorgfalt zu dem Unfall gekommen wäre, kann den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden« *
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Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben«,
Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Klärung und Feststellungc Sie müß daher an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Meiß	Dr«. Engels	’Hanebeck
 Bra Bode
 DrP Hauß