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BGH · VI ZI 186/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZI 186/57

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Verlust ihrer linken Hand und des linken Unterarms durch unsachgemäße Behandlung verschuldet, und begehrt Zahlung von 886,15 DM nebst Zinsen (Verdienstausfall bis 30. September « 1955 und Auslagen), eine monatliche Rente von 100,— DM für die Zeit vom 1, Oktober 1955 bis zu dem 30* September I960, ein Schmerzensgeld, sowie die Feststellung, daß der Beklagte auch sum Ersatz allen künftigen Schadens verpflichtet sei; Das Landgericht wies die Klage ab* Das Kammergericht * hat* die Vermögensrechtliehen Zahlungsansprüche dem Urunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5 000>?~ DM verurteilt und die begehrte Feststellung getroffen. 1) Das sachverständig beratene Berufungsgericht macht dem Beklagten, dem ein Verschulden an der Jäatstehung der Infektion nicht nachgewiesen werden kann, unter anderem zu dem Vorwurf, daß er die Klägerin auf den Anruf am Sonntagmittag hin nicht unverzüglich auf gesucht hat. Bas Berufungsgericht prüft dann, ob diese Pflichtverletzung des Beklagten für die Schädigung der Klägerin, insbesondere den Verlust der Hand, ursächlich gewesen ist« Es kommt - dem Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis, daß es in freier Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO nicht f©staust eilen vermöge, ob der Krankheitsverlauf derselbe oder eia anderer gewesen wäre, wenn der Beklagte die Klägerin schon am 19o Dezember vormittags (gemeint ist; mittags nach dem Anruf) aufgesucht und bereits jetzt die am 19« Dezember abends ergriffenen Maßnahmen durchgeführt hätte« Diese Kausalitätsfrage wird entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dadurch verneinend beantwortet, daß der Beklagte die von ihm am Sonntagabend durchgeführten Behandlungsmaßnahmen als zunächst ausreichend erachten durftet denn die Ungewißheit besteht eben darüber, ob sich die Notwendigkeit einer Amputation späterhin auch dann ergeben hätte, wenn diese Maßnahmen schon am Sonntagmittag ergriffen worden wären« Das Berufungsgericht macht daher - an sich rechtlich zutreffend - seine Entscheidung von der Präge der Beweislast abhängig und führt hierzu auss Die Beweislast für die . zu veranlassen* > Sei diese Möglichkeit, gegeben, so erfordere eine gerechte Interessenabwägung, daß nicht der Klägerin in vollem Umfangt die Beweislast für die Ursächlichkeit zwischen der Pflicht^ Verletzung des Beklagten und den folgen aufgebürdet werde, sondern daß der Beklagte sich entlaste*. tigkeit vom Berufungsgericht wider den Beklagten ebensowenig erhoben werden, wie der einer bewußten Gefährdung der Klägerin* Bas angefochtene Urteil meint vielmehr nur, die in der angeführten Keichsgerichtsent Scheidung vbrgenommene Beweislastverteilung müsse bei gerechter Ihteressenabwägung auch im gegenwärtigen Palle Anwendung finden* In dieser Entscheidung wird nämlich ganz allgemein ausgeführt, eine gerechte Interessenabwäguhg könne es im Einzelfalle erfordern, daß sich der Arzt - in Durchbrechung des Grundsatzes, daß er die Gefahr der ünaufklärbarkeit des- Ursachenverlaufs nicht trägt, - wegen der Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit eines von ihm schuldhaft begangenen Fehlers entlasten ' müsse; bewußte oder leichtfertige Gefährdung eines Kranken * durch unsachgemäße Behandlung wird nur als ein besonderes Beispiel solcher 'Fallgestaltung hervorgehoben * 2) Pas Berufungsgericht, das auch hierin dem Sachverständigen folgt, erblickt nämlich eine weitere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht darin, daß der Beklagte es ' versäumt hat, nach der am 20« Dezember erfolgten Einlieferung der Klägerin in seine Klinik eine bakteriologische ‘Untersuchung zu veranlassen, die bei der Seltenheit einer Infektion nach Lokal-Anästhesie angebracht gewesen wäre, um die Ursache der Infektion festzustelleno Auch dieser Schuldvorwurf begegnet keinem rechtlichen Bedenken, läßt insbesondere nicht die durch den Sachverständigen vermittelte Sachkunde vermissen * Zutreffend weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, daß die Erkenntnis der Ursache einer Erkrankung eine wesentliche Vorbedingung für ihre wirksame Bekämpfung sein kann0 jss ist hiernach im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstr den, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten^Seweislast für die Unschädlichkeit seiner Versäumnis am Mittag des 19« Be-zember überbürdet, Barüber hinaus wendet die Revision sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes, Sie erachtet die Bemessungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 149 #1 für verletzt, weil das Verschulden des Beklagten nur gering sein könne und sich daher auch die der Klägerin zuzuerkenneü-de Genugtuung in engen Grenzen halten müsse; offensichtlich gehe das Berufungsgericht von einer Leichtfertigkeit des Beklagten aus, die jedoch gerade nicht .vorliegen könne# der Beweislast eintreten lassen will* Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch ausweislich seiner Entscheidungsgründe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf den Grad des dem Beklagten zur Bast liegenden Verschuldens kein~ Gewicht gelegt * Denn es führt aus, daß für die Bemessung das Ausmaß und die Schwere der physischen und psychischen Beeinträchtigung der Klägerin maßgebend gewesen und ferner die persönlichen und Vermögensverhältnisse der Parteien in Betracht gezogen worden seien c Wenn der 1‘atrichter hiernach den Grad des Verschuldens nicht als Bemessungsfaktor verwendet hat, weil er dem zu beurteilenden Schadensfall kein besonderes Gepräge gibt, so steht das in Einklang mit den 'Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 157) und kann das mit Rechtsgründen nicht angegriffen werdeno Der von der Revision vertretene Satz, daß bei geringem Verschulden all-.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BeweislastInfektionBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks nein. Amtliche Sammlung« nein
^338 028
ZPO § 287
Zur Präge der Beweislast des Arates wegen Unaufklärbar-keit des Ureachenverlaufs bei Verletzung den ärztlichen Sorgfaltspflicht.
BOH, ürt. v■> 14. Oktober 1958 - VI ZI 186/57
Kammergericht
ILSL28&21
Verkündet am 14« Oktober 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Facharztes für Chirurgie 3)r« med« Fritz
 traße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Schneiderin Helene Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß sowie der Bundesrichter Dr«Engels, Dr»K«E«Meyer, Hanebeck und Br« HauB
für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7 o ‘ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3«. Juni 1957 wird zurückgewiesen 0
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen
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Die Klägerin brach sich am 16» Dezember 1954 durch einen Sturz das linke Handgelenk und begab sich nach Fertigung einer Rc’ntgenaufnähme noch am selben Vormittage in die Behandlung des beklagten Facharztes für Chirurgie..Der Beklagte injizierte zur örtlichen Betäubung Novocain in den Bruchbereich, richtete den Bruch ein und legte den Unterarm ' durch einen Verband ruhig* Am 18» Bezember 1954 suchte die Klägerin den Beklagten in der Sprechstunde auf und klagte über starke Schmerzen im Arm» In der darauffolgenden Nacht verschlechterte sich der Zustand der Klägerin erheblich, insbesondere stellten sich hohes Fieber und Benommenheit ein» Am Sonntag, dem 19* Dezember 1954» zwischen 11,50 und 12 Uhr rief eine Freundin der Klägerin, Frau	den	Be-
klagten an und unterrichtete ihn über deren Befinden« Der Beklagte erwiderte, er könne stärkere schmerzlindernde Tabletten nicht geben und auch nichts weiter machen« Da sich der Zustand der Klägerin am Nachmittag weiter verschlimmerte, rief Irau	gegen 19 Öhr den beklagten erneut an
 und teilte mit, daß die Klägerin'jetzt, 41 Grad Fieber habe* Gegen 20 Uhr kam der Beklagte in die Wohnung der Klägerin, entfernte den Verband, verabreichte eine Penicillin-Spritze, weil er eine hochgradige Entzündung feststeilte, lagerte den Arm hoch und ordnete feuchte Umschläge an« Als der Beklagte am 20» Dezember 1954 gegen 15 Uhr wieder bei der Klägerin erschien, stellte er Lebensgefahr wegen allgemein-septischer Erscheinungen fest und veranlaßte die sofortige Aufnahme der Klägerin in seine Klinik* Noch am Abend und erneut am 27‘*De-zember 1954 vorgenommene Inzisionen erwiesen sich als unzureichend, und am 5* Januar 1955 mußte aus vitaler Indikatipn der - ebenso wie die Hand - der septischen Gangrän verfallene linke Unterarm handbreit unterhalb der Ellenbeuge amputiert werden« Anfang April 1955 wurde eine Nachoperation erf order-
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lieh, bei der die Speiche des Unterarms bis sum Ellenbogen^ gelenk entfernt wurde*
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Verlust ihrer linken Hand und des linken Unterarms durch unsachgemäße Behandlung verschuldet, und begehrt Zahlung von 886,15 DM nebst Zinsen (Verdienstausfall bis 30. September « 1955 und Auslagen), eine monatliche Rente von 100,— DM für die Zeit vom 1, Oktober 1955 bis zu dem 30* September I960, ein Schmerzensgeld, sowie die Feststellung, daß der Beklagte auch sum Ersatz allen künftigen Schadens verpflichtet sei;
Das Landgericht wies die Klage ab* Das Kammergericht * hat* die Vermögensrechtliehen Zahlungsansprüche dem Urunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5 000>?~ DM verurteilt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteifo
1) Das sachverständig beratene Berufungsgericht macht dem Beklagten, dem ein Verschulden an der Jäatstehung der Infektion nicht nachgewiesen werden kann, unter anderem zu dem Vorwurf, daß er die Klägerin auf den Anruf am Sonntagmittag hin nicht unverzüglich auf gesucht hat. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie unterliegt auch keinem rechtlichen Bedenken! denn das aufgetretene, durch den. geschlossenen Bruch und seine Einrichtung nicht erklärbare, Fieber sowie die Benommenheit der Klägerin; über die der Beklagte unterrichtet wurde, waren nach der Darlegung des Sachverständigen Prof *Dr. Lind er ”Alarmz eichen” für eine
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ungewöhnliche und möglicherweise gefährliche Komplikation, die sofortige.Maßnahmen nötig machen konnte«
Bas Berufungsgericht prüft dann, ob diese Pflichtverletzung des Beklagten für die Schädigung der Klägerin, insbesondere den Verlust der Hand, ursächlich gewesen ist« Es kommt - dem Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis, daß es in freier Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO nicht f©staust eilen vermöge, ob der Krankheitsverlauf derselbe oder eia anderer gewesen wäre, wenn der Beklagte die Klägerin schon am 19o Dezember vormittags (gemeint ist; mittags nach dem Anruf) aufgesucht und bereits jetzt die am 19« Dezember abends ergriffenen Maßnahmen durchgeführt hätte« Diese Kausalitätsfrage wird entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dadurch verneinend beantwortet, daß der Beklagte die von ihm am Sonntagabend durchgeführten Behandlungsmaßnahmen als zunächst ausreichend erachten durftet denn die Ungewißheit besteht eben darüber, ob sich die Notwendigkeit einer Amputation späterhin auch dann ergeben hätte, wenn diese Maßnahmen schon am Sonntagmittag ergriffen worden wären« Das Berufungsgericht macht daher - an sich rechtlich zutreffend - seine Entscheidung von der Präge der Beweislast abhängig und führt hierzu auss Die Beweislast für die . Ursächlichkeit habe zunächst die Klägerin getroffen« Dieser last werde sie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 19.43, 106? Nr« 4 * MZ 171, 168; vgl. BUH Urteil vom 21« Dezember 1955 - TI 2R 127/55 = VersR 1956, 499) dann enthoben,.wenn der Beklagte durch die festgestellte unsachgemäße Behandlung die Klägerin bewußt oder leichtfertig einer G-efahr ausgesetzt habe, die den äußeren Umständen nach gerade die dann auf getretenen Schäden herbeiführen konnte«
Dieser Grundsatz müsse hier Anwendung finden, weil erfahrungs-
gemäß jede ärztliehe Behandlung - insbesondere bei Infekti<£ nen - umsomehr Aussicht auf .Erfolg verspreche, je energi-' scher sie im Anfangs st adium einsetze, und weil der Beklagt^ die Infektion bei einem Besuch, möglicherweise schon am 19» Dezember (vor)mittags erkannt und die Beobachtungszeit bis zu dem Abend genutzt hätte, um zweckentsprechendere Maß-nahmen, wie die Einweisung in eine Klinik? zu veranlassen* > Sei diese Möglichkeit, gegeben, so erfordere eine gerechte Interessenabwägung, daß nicht der Klägerin in vollem Umfangt die Beweislast für die Ursächlichkeit zwischen der Pflicht^ Verletzung des Beklagten und den folgen aufgebürdet werde, sondern daß der Beklagte sich entlaste*.
Entgegen der Auffassung der «Revision soll der - durch ; die Pest Stellungen nicht getragene - Vorwurf der Beichtfer-. tigkeit vom Berufungsgericht wider den Beklagten ebensowenig erhoben werden, wie der einer bewußten Gefährdung der Klägerin* Bas angefochtene Urteil meint vielmehr nur, die in der angeführten Keichsgerichtsent Scheidung vbrgenommene Beweislastverteilung müsse bei gerechter Ihteressenabwägung auch im gegenwärtigen Palle Anwendung finden* In dieser Entscheidung wird nämlich ganz allgemein ausgeführt, eine gerechte Interessenabwäguhg könne es im Einzelfalle erfordern, daß sich der Arzt - in Durchbrechung des Grundsatzes, daß er die Gefahr der ünaufklärbarkeit des- Ursachenverlaufs nicht trägt, - wegen der Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit eines von ihm schuldhaft begangenen Fehlers entlasten ' müsse; bewußte oder leichtfertige Gefährdung eines Kranken * durch unsachgemäße Behandlung wird nur als ein besonderes Beispiel solcher 'Fallgestaltung hervorgehoben *
Biese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als rechtlich zutreffend«
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2) Pas Berufungsgericht, das auch hierin dem Sachverständigen folgt, erblickt nämlich eine weitere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht darin, daß der Beklagte es ' versäumt hat, nach der am 20« Dezember erfolgten Einlieferung der Klägerin in seine Klinik eine bakteriologische ‘Untersuchung zu veranlassen, die bei der Seltenheit einer Infektion nach Lokal-Anästhesie angebracht gewesen wäre, um die Ursache der Infektion festzustelleno Auch dieser Schuldvorwurf begegnet keinem rechtlichen Bedenken, läßt insbesondere nicht die durch den Sachverständigen vermittelte Sachkunde vermissen * Zutreffend weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, daß die Erkenntnis der Ursache einer Erkrankung eine wesentliche Vorbedingung für ihre wirksame Bekämpfung sein kann0
Der Sachverständige hält es bei Vorliegen bakteriologischer Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der für die Infektion v er antvvo rb 1 i c hen * Erreger für möglich, den Krankheit sverl auf sicherer zu beurteilen, als das jetzt der Pall ist, insbesondere zu entscheiden, warum die vom Beklagten am 20« und 27« Dezember vorgenommenen Inzisionen nicht zur Hpilung führten, wie das in der Mehrzahl der ^älle geschiehto Baraus ergibt sich, daß eine bakteriologische 'Untersuchung möglicherweise auch Anhaltspunkte fUr die Beurteilung der Präge zu fage gefördert hätte, ob und wie sich die dem Beklagten zur Last liegende Verzögerung der ärztlichen Betreuung auf den Krankheitsverlauf, insbesondere hinsichtlich der Amputation der Hand und des Unterarms ausgewirkt hat,-gleichgültig, ob die Ergebnisse der bakteriologischen Untersuchung im konkreten Palle die Therapie beeinflußt hätten*
Es entspricht nun einer anerkannten Rechtsprechung, daßdie pflichtwidrige Unterlassung ärztlicher PestStellungen

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zur Beweislast des Arztes hinsiohtlich der dadurch begründet en Unaufklärbarkeit führen kann, Bas hat bereits das Reichsgericht für die Unterlassung einer rechtzeitigen Röntgenaufnahme oder der gebotenen Aufzeichnung über das Krankheitsbild anerkannt (JW 1930, 1591; HRR 1935, 1009) #• Bern ist der erkennende öenat gefolgt (vgl, Urteil vom 16 c April 1955 - VI ZR 72/54 = IM Nr, 2 zu § 282 ZPO = Veäsj 1955, 344) ^ Gleiches muß auch für die pflichtwidrige Unter-1 lassung einer bakteriologischen Untersuchung gelten#
jss ist hiernach im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstr den, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten^Seweislast für die Unschädlichkeit seiner Versäumnis am Mittag des 19« Be-zember überbürdet,
3) Schon hiernach sind Schadenersatzansprüche der Klägerin sowohl aus dem Behandlungsvertrag,' als auch aus unerlaubter Handlung gegeben, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsürteils zu dem Anspruchsgrunde und die hiergegen vorgebrachten Revisionsangriffe ankomrat.
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Barüber hinaus wendet die Revision sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes, Sie erachtet die Bemessungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 149 #1 für verletzt, weil das Verschulden des Beklagten nur gering sein könne und sich daher auch die der Klägerin zuzuerkenneü-de Genugtuung in engen Grenzen halten müsse; offensichtlich gehe das Berufungsgericht von einer Leichtfertigkeit des Beklagten aus, die jedoch gerade nicht .vorliegen könne#
Bs würde.schon ausgeführt, daß das Berufungsgericht - richtig verstanden - dem Beklagten weder bewußte, noch leichtfertige Gefährdung der Klägerin vorwirft, sondern lediglich aus Gründen görechter Interessenabwägung eine Umkehr
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der Beweislast eintreten lassen will* Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch ausweislich seiner Entscheidungsgründe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf den Grad des dem Beklagten zur Bast liegenden Verschuldens kein~ Gewicht gelegt * Denn es führt aus, daß für die Bemessung das Ausmaß und die Schwere der physischen und psychischen Beeinträchtigung der Klägerin maßgebend gewesen und ferner die persönlichen und Vermögensverhältnisse der Parteien in Betracht gezogen worden seien c Wenn der 1‘atrichter hiernach den Grad des Verschuldens nicht als Bemessungsfaktor verwendet hat, weil er dem zu beurteilenden Schadensfall kein besonderes Gepräge gibt, so steht das in Einklang mit den 'Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 157) und kann das mit Rechtsgründen nicht angegriffen werdeno Der von der Revision vertretene Satz, daß bei geringem Verschulden all-. gemein auch nur ein geringes Schmerzensgeld in Betracht komme,
 widerspricht diesen Grundsätzen«
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zu dem Nachteil des Beklagten wirkenden Hechtsmangel aufweists war dessen Hevision unter Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«
Dr«K.# «Meyer
 Meiß
Hanebeck
 finge1s
Dr«Hauß