BGH · VI ZR 185/84 vom 03.12.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

BGB § 823 Ef Der Benutzer einer technischen Sicherungsanlage (hier: elektromagnetisches Wasserabsperrventil), die über einen längeren Zeitraum bei ständiger Benutzung einwandfrei funktioniert hat, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen;, daß die Anlage wegen verborgener Mängel versagt, obwohl die Kontroll-anzeige das Funktionieren der Anlage signalisiert. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Das Magnetventil sei durch Betätigung des Kippschalters ordnungsgemäß geschlossen worden und die Kontrollampe habe die Unterbrechung der Wasserzufuhr angezeigt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 110.018,13 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung des entgangenen Gewinns dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Erkundigungen nach der Zuverlässigkeit der Sicherungsanlage, die sie aufgrund dieses Vorfalls bei ihrem Installateur hätten einholen müssen, würden ergeben haben, daß es - beispielsweise durch Ablagerungen im Leitungswasser - auch zu optisch nicht erkennbaren Störungen der elektromagnetischen Anlage kommen könne. Sie hätten daraufhin veranlassen müssen, daß nunmehr entweder der zusätzliche Absperrhahn zwischen der Betriebswasserleitung und dem Gummischlauch zu dem Gipstrimmer geschlossen oder das Funktionieren des Magnetschalters geprüft wird. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verletzung der den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht aber nicht angenommen werden. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußten die Beklagten den Vorfall vom April 1979 nicht zu dem Anlaß nehmen, sich bei ihrem Installateur nach der Zuverlässigkeit ihrer Sicherungsanlage zu erkundigen. Der Vorfall vom April 1979 mußte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei den Beklagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Sicherungsanlage aufkommen lassen. Aufgrund dieser Erfahrung brauchten die Beklagten nicht mit der Möglichen t zu rechnen, daß die Anlage dann, wenn sie wegen verborgener Mängel einmal versagt, nach außen gleichwohl ihre Funktionstüchtigkeit anzeigt, ihren Benutzer also so irreführt, wie es hier geschehen ist. b) Die Beklagten haben auch nicht deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen haben, sich bei dem Einbau der Sicherungsanlage nach deren Störanfälligkeit zu erkundigen. Die Beklagten konnten davon ausgehen, daß dieses Spezialunternehmen eine Anlage lieferte, die einen per Hand zu bedienenden Absperrhahn für die Wasserhauptleitung vollwertig ersetzte und ihren offenkundigen Bedürfnissen - der zuverlässigen Sicherung gegen Wasserschäden - voll genügte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Installationsunternehmen weder bei dem Einbau noch später auf die Möglichkeit von Störungen hingewiesen, die trotz vorhandener Kontrollanzeige nach außen nicht wahrnehmbar sind. Ohne einen solchen Hinweis konnten - wie das Landgericht mit Recht ausführt - die Beklagten als Laien auf elektrotechnischem Gebiet aber darauf vertrauen, daß die Anlage zuverlässig funktionierte und daß etwaige Störungen von der vorhandenen Kontrolleuchte angezeigt wurden. c) Die Beklagten waren nach dem damaligen Erfahrungsstand auch nicht verpflichtet, ihre Angestellten anzuweisen, aus Gründen äußerster Vorsicht vorsorglich auch dann weitere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, wenn die Kontrolleuchte das Funktionieren der Anlage anzeigt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, daß den, der durch seine gewerbliche Tätigkeit für andere eine Gefahr schafft, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, zu demal dann, wenn er - wie hier - eine gefahrenträchtige Einrichtung seines Betriebes während eines längeren Zeitraumes unbeaufsichtigt läßt. Auch hier gilt aber, daß für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen - etwa das Schließen der vorhandenen Absperrhähne an den einzelnen Geräten - nur dann ein Anlaß bestanden hätte, wenn die Beklagten an der Zuverlässigkeit des Ventils und der Kontrollanzeige hätten zweifeln müssen. Der Benutzer einer technischen Sicherungsanlage, die über einen längeren Zeitraum bei ständiger Benutzung einwandfrei funktioniert hat, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß die Anlage wegen verborgener Mängel versagt, obwohl die Kontrollanzeige nach außen das Funktionieren der Anlage signalisiert. 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - unterstellt, daß die Angestellten der Beklagten auch am 31. Oktober 1981 das Magnetventil auf "AUS" gestellt haben, und daß die Kontrolleuchte die Sperrung des Wasserzuflusses angezeigt hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

StörungMagnetventilGrundSicherungSicherungsanlageAnlageGefahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 823 Ef Der Benutzer einer technischen Sicherungsanlage (hier: elektromagnetisches Wasserabsperrventil), die über einen längeren Zeitraum bei ständiger Benutzung einwandfrei funktioniert hat, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen;, daß die Anlage wegen verborgener Mängel versagt, obwohl die Kontroll-anzeige das Funktionieren der Anlage signalisiert. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1985 - VI ZR 185/84 - Hans.OLG in Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF o <f'~ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 3. Dezember 1985 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftstelle VI ZR 185/84 URTEIL in dem Rechtsstreit des Zahntechnischen Spezial-Laboratoriums Dr. Ernst GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dr. & H^m GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zahntechnikermeister Wilhelm Wfllfc 17, Hl 2. Dr. & HmB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zahntechnikermeister Wilhelm H( NflBI W|M 17, Hl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Musikhaus GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Bernhard KMHBHA, MHftweg 149, K( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. “ W 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. August 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Mieter in einem in der Innenstadt von H. gelegenen Geschäftshaus. Die Klägerin hat im Erdgeschoß und im Keller des Hauses Räume gemietet. Im Erdgeschoß betreibt sie ein Ladengeschäft, in dem sie Tonträger und Zubehör verkauft; im Keller lagert sie Schallplatten und Kassetten. Die Beklagten betreiben im zweiten Stock des Hauses ein zahntechnisches Labor. 3 In der Zeit von Sonnabend, dem 31. Oktober 1981, bis zu dem frühen Morgen des folgenden Montags, dem 2. November 1981, trat in den Räumen der Beklagten Leitungswasser in großer Menge aus einem geplatzten Gummischlauch aus, der einen Gipstrimmer mit der in den Räumen der Beklagten verlegten Betriebswasserleitung verbindet. Diese Leitung ist über ein Magnetventil an die Hauptleitung des Hauses angeschlossen. Das Ventil wird durch Betätigung eines Kippschalters an der zentralen Schaltanlage geöffnet und geschlossen; über dem Schalter befindet sich eine rote Kontrollampe, die beim Ausschalten erlischt. Anfang April 1979 war das Magnetventil von einer Installationsfirma ausgebaut und erneuert worden, nachdem die Lichtanzeige der Anlage versagt hatte. Vor dem Gipstrimmer befindet sich ein zusätzlicher Absperrhahn, der vor dem hier zur Erörterung stehenden Wasseraustritt nicht geschlossen worden war. Das ausgetretene Leitungswasser drang auch in die Räume der Klägerin ein und beschädigte dort Langspielplatten und Musikkassetten. Dadurch erlitt die Klägerin einen Schaden von 110.018,13 DM, den sie nebst einem auf 23.327,76 DM bezifferten Gewinnverlust sowie Zinsen von den Beklagten ersetzt verlangt. Sie behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten hätten das Magnetventil vor dem Verlassen der Räume pflichtwidrig nicht geschlossen? im übrigen hätte diese Sicherung allein aber auch nicht ausgereicht, vielmehr hätten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können und müssen. 4 Die Beklagten stellen ihre Haftung in Abrede. Das Magnetventil sei durch Betätigung des Kippschalters ordnungsgemäß geschlossen worden und die Kontrollampe habe die Unterbrechung der Wasserzufuhr angezeigt. Daß es dennoch zu dem Wasserdurchfluß gekommen sei, beruhe darauf, daß ein aus der Hausleitung stammendes Lötkügelchen die vollständige Schließung des Ventils verhindert habe. Dies sei ein ganz unwahrscheinliches Ereignis, mit dem sie nicht hätten rechnen können. Eine Doppelabsperrung durch zusätzliche Absperrung der Einzelwasserhähne sei aus damaliger Sicht nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 110.018,13 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung des entgangenen Gewinns dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen die Beklagten für den Wasserschaden nach §§ 823, 31 BGB aufkommen, weil es ihre Vertreter unterlassen hätten, die zur Sicherung 5 vor einem solchen Schaden erforderlichen Anordnungen zu treffen. Der Vorfall vom Frühjahr 1979 habe ihnen die Störanfälligkeit des Schalters des Magnetventils gezeigt. Erkundigungen nach der Zuverlässigkeit der Sicherungsanlage, die sie aufgrund dieses Vorfalls bei ihrem Installateur hätten einholen müssen, würden ergeben haben, daß es - beispielsweise durch Ablagerungen im Leitungswasser - auch zu optisch nicht erkennbaren Störungen der elektromagnetischen Anlage kommen könne. Sie hätten daraufhin veranlassen müssen, daß nunmehr entweder der zusätzliche Absperrhahn zwischen der Betriebswasserleitung und dem Gummischlauch zu dem Gipstrimmer geschlossen oder das Funktionieren des Magnetschalters geprüft wird. Letzteres habe durch Öffnen eines Wasserhahns über einem Waschbecken ohne Aufwand geschehen können. II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß ein Mieter gegebenüber den Mitmietern de-liktisch verpflichtet ist, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ihm zu demutbar und erforderlich sind, um die von seinen Mieträumen für die Mitmieter ausgehenden Gefahren abzuwehren (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165, 166; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 - NJW 1969, 41 und vom 20. Oktober 1971 - VIII ZR 164/70 - NJW 1972, 34, 35). Es ist bekannt, daß Wasser, welches aus dem Rohrleitungssystem infolge platzender oder sich vom Anschluß lösender Zuleitungen zu 6 Geräten austritt, wegen des hohen Wasserdrucks häufig zu hohen Schäden in Gebäuden führt. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung gerade an die Sicherung gegen derartige Wasserschäden besondere Anforderungen gestellt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1974, 1210; OLG Düsseldorf, VersR 1975, 159 = NJW 1975, 171? OLG Hamm, NJW 1985, 332). Im Streitfall lag - für die Vertreter der Beklagten erkennbar - die Gefahr eines hohen Schadens auch deshalb auf der Hand, weil die Klägerin sowohl in ihrem Ladengeschäft als auch in den Kellerräumen große Mengen vom Tonträgern aufbewahrte. Die Anforderungen, die an das Erkennen der Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr zu stellen sind, richten sich in erster Linie nach den Erfahrungen im Umgang mit der Gefahr; nicht jede nur denkbare Gefährdung löst eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt. 2. Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verletzung der den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht aber nicht angenommen werden. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußten die Beklagten den Vorfall vom April 1979 nicht zu dem Anlaß nehmen, sich bei ihrem Installateur nach der Zuverlässigkeit ihrer Sicherungsanlage zu erkundigen. Zwar ist derjenige, der sich zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Sicherungspflichten des technischen Fortschritts bedient und Anlagen oder Geräte einsetzt, von deren Funktionieren die Sicherung entscheidend abhängt, verpflichtet, sich nach ihrer Störanfälligkeit zu erkundigen, wenn er Zweifel an 7 ihrer Zuverlässigkeit haben muß. Dies hat der Senat für die Verwendung eines Grenzwertgebers an einem Heizöltank entschieden (Senatsurteil vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 66/80 - NJW 1982, 1049 = VersR 1982, 146, 147). Für die Benutzung eines Magnetventils, wie es hier die Beklagten verwendet haben, gilt nichts anderes. Der Vorfall vom April 1979 mußte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei den Beklagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Sicherungsanlage aufkommen lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirkte sich die damalige Störung dahin aus, daß entweder nur die Anzeige "AUS" nicht funktionierte oder der den Schließmechanismus blockierende Strom nicht abgestellt werden konnte. Es handelte sich dabei um eine optisch wahrnehmbare Störung. Aufgrund dieser Erfahrung brauchten die Beklagten nicht mit der Möglichen t zu rechnen, daß die Anlage dann, wenn sie wegen verborgener Mängel einmal versagt, nach außen gleichwohl ihre Funktionstüchtigkeit anzeigt, ihren Benutzer also so irreführt, wie es hier geschehen ist. b) Die Beklagten haben auch nicht deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen haben, sich bei dem Einbau der Sicherungsanlage nach deren Störanfälligkeit zu erkundigen. Die Anlage wurde von einer Installationsfirma eingebaut. Die Beklagten konnten davon ausgehen, daß dieses Spezialunternehmen eine Anlage lieferte, die einen per Hand zu bedienenden Absperrhahn für die Wasserhauptleitung vollwertig ersetzte und ihren offenkundigen Bedürfnissen - der zuverlässigen Sicherung gegen Wasserschäden - voll genügte. Diese Aufgabe der Anlage mußte auch dem Installateur klar sein, und ein konkreter Anlaß, an 8 Xi dessen Sachkunde und Zuverlässigkeit zu zweifeln, ist für die Beklagten nicht hervorgetreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Installationsunternehmen weder bei dem Einbau noch später auf die Möglichkeit von Störungen hingewiesen, die trotz vorhandener Kontrollanzeige nach außen nicht wahrnehmbar sind. Ohne einen solchen Hinweis konnten - wie das Landgericht mit Recht ausführt - die Beklagten als Laien auf elektrotechnischem Gebiet aber darauf vertrauen, daß die Anlage zuverlässig funktionierte und daß etwaige Störungen von der vorhandenen Kontrolleuchte angezeigt wurden. c) Die Beklagten waren nach dem damaligen Erfahrungsstand auch nicht verpflichtet, ihre Angestellten anzuweisen, aus Gründen äußerster Vorsicht vorsorglich auch dann weitere Sicherungsvorkehrungen zu treffen, wenn die Kontrolleuchte das Funktionieren der Anlage anzeigt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, daß den, der durch seine gewerbliche Tätigkeit für andere eine Gefahr schafft, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, zu demal dann, wenn er - wie hier - eine gefahrenträchtige Einrichtung seines Betriebes während eines längeren Zeitraumes unbeaufsichtigt läßt. Dies ist grundsätzlich richtig. Auch hier gilt aber, daß für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen - etwa das Schließen der vorhandenen Absperrhähne an den einzelnen Geräten - nur dann ein Anlaß bestanden hätte, wenn die Beklagten an der Zuverlässigkeit des Ventils und der Kontrollanzeige hätten zweifeln müssen. Ein solcher Anlaß ist nicht erkennbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daßdie Anlage, deren damalige Störung die 9 Kontrolleuchte angezeigt hatte, nach dem Austausch des Ventils einwandfrei funktioniert hat. Der Benutzer einer technischen Sicherungsanlage, die über einen längeren Zeitraum bei ständiger Benutzung einwandfrei funktioniert hat, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß die Anlage wegen verborgener Mängel versagt, obwohl die Kontrollanzeige nach außen das Funktionieren der Anlage signalisiert. 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - unterstellt, daß die Angestellten der Beklagten auch am 31. Oktober 1981 das Magnetventil auf "AUS" gestellt haben, und daß die Kontrolleuchte die Sperrung des Wasserzuflusses angezeigt hat. Diese Frage, die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien noch streitig ist, gewinnt nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 831 BGB Bedeutung. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die zu dieser Frage noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Schmitz