die Betreuung des Sohnes der Beklagten Diese war ihrer Aufgabe nicht gewachsen; sie wurde aber durch den Heimleiter P. Die Klägerin verlangte von der Beklagten das ihr nach dem Vertrag zustehende Entgelt für die Monate Januar bis Juli 1980. Nachdem die Klägerin mit einem Teil ihres vermeintlichen Anspruches gegen Ansprüche der Beklagten auf Auszahlung des Kautionsguthabens in Höhe von 150 DM und eines Taschengeldguthabens von 65,83 DM aufgerechnet hat, verlangt sie jetzt noch 5.204,17 DM nebst den im Vertrag ausbedungenen Zinsen. Der Zulässigkeit der Revision steht deshalb auch nicht entgegen, daß selbst die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung davon ausgeht, das Berufungsgericht habe die nach seiner Meinung für die Zulassung der Revision maßgebliche Frage mit zutreffender Begründung verneint. 1. Rechtlich einwandfrei und von der Revision insoweit nicht beanstandet kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß alle Bestimmungen des Schulund Internatsvertrages Vertragsinhalt geworden sind. 2. Das Berufungsgericht hat auch aus zutreffenden Erwägungen die Preisermäßigungsklausel in Nr. 8 und die Zinsregelung in Nr. 6 des Schulund Intemats-vertrages für rechtswirksam gehalten. a) Die Vereinbarung, daß sich bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Schülers, die das Internat nicht zu vertreten hat, die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nur um 10 % ermäßigen, verstößt nicht gegen Bestimmungen des AGBG. aa) Selbst wenn § 10 Nr. 7 a AGBG grundsätzlich auch für Fälle der nicht erfolgten Inanspruchnahme von Inter-natsleistungen gelten sollte, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen, daß 90 % des vereinbarten Entgelts angesichts der für die Dauer eines Schuljahres entstehenden und sich bei Ausscheiden eines Schülers aus dem Internat kaum reduzierenden fixen Kosten keine unangemessen hohe Vergütung darstellten. bb) § 11 Nr. 5 AGBG kann hier, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend macht; ihr aus § 615 BGB hergeleiteter Anspruch ist vielmehr auf Vertragserfüllung gerichtet (vgl. - von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß die Pauschale im Hinblick auf das Zinsniveau des Kapitalmarktes den für die Klägerin zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und damit nicht nach § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist. Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Beklagte habe wirksam den Schulund Intematsvertrag gekündigt. a) Eine Kündigung des Vertrages nach § 5 FeraUSG kommt, wie die Revision selbst einräumt, nicht in Betracht, da dieses Gesetz weder unmittelbar noch entsprechend auf Verträge über Direktunterricht, insbesondere auf Intematsverträge, anwendbar ist. b) Rechtsfehlerfrei hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 BGB nicht für gegeben. aa) Der Senat folgt dem Berufungsgericht, daß § 627 BGB im Streitfälle schon deshalb keine Anwendung findet, weil - wie es in dieser Vorschrift ausdrücklich heißt - die Jederzeitige Kündigung nur zulässig ist, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, und das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei die Vereinbarungen der Parteien dahin würdigt, die Klägerin habe zu der Beklagten in einem solchen Dienstverhältnis gestanden. Das Berufungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein dauerndes Dienstverhältnis" bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Dienstvertrag begründet werden kann (BGHZ 47, 303, 307). Wie die Revision nicht verkennt, hat der erkennende Senat (aaO) bereits enl schieden, daß regelmäßig eine Verpflichtung für langfristige Aufgaben auf ein dauerndes Dienstverhältnis hindeutet, z.B. dann, wenn beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Vertragsverlängerung ausgehen. Diese Voraussetzungen waren aber im Streitfälle erfüllt, da sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängern sollte, wenn er nicht spätestens acht Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt wurde. bb) Mit dieser Betrachtungsweise wird auch, wie die Revision meint, der Sinngehalt des § 627 BGB nicht über -durch den möglichen Wortsinn gezogene Grenze hinaus eingeengt. Entgegen der Meinung der Revision ist § 627 BGB nicht so auszulegen, wie dies z.B. Dömer (NJW 1979, 241, 246) und Heinbuch (MDR 1980, 980, 983) mit unterschiedlichen Begründungen vertreten, daß hiernach auch ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen gekündigt werden kann, wenn der Dienstverpflichtete nicht wirtschaftlich von dem Dienstberechtigten abhängig ist. Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 47, 303, 306 ausgeführt, worau sich das Berufungsgericht zutreffend bezieht, der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setze keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit voraus. spricht auch nicht die Änderung der §§ 621, 622 und 627 BGB durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. cc) Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, ob durch die Formulierungen in dem von der Beklagten Unterzeichneten Vertragsformular die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB abbedungen werden sollte und ob dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig war, bzw. c) Schließlich wendet sich die Revision erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Schulund Internatsvertrag auch nicht gemäß § 626 BGB wirksam gekündigt. aa) Rechtsirrtumsfrei lastet das Berufungsgericht der Klägerin nicht die etwaigen Gefährdungen des Sohnes der Beklagten durch Alkohol und Nikotin an, denen dieser bei der Rückfahrt aus den Wochenend-Heimfahrten zu dem Internat im Omnibus ausgesetzt war. werde voraussichtlich Anfang 1980 abgelöst werden, und daß sie der Beklagten gleichzeitig ein Gespräch mit dem Intematsdirektor vorgeschlagen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 185/82 URTEIL Verkündet am 21. Februar 1934 Walz JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Eva B HMHHBstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Internat SMH0 GmbH & Co. SchulungsZentrum KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Bema K| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 ^6(7 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Bischoff für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Internat. Am 13. März 1978 schloß die Beklagte mit ihr einen formularmäßigen Vertrag über die Aufnahme ihres damals 10-jährigen Sohnes in die erste Klasse der differenzierten Realschule und über die Unterbringung und Betreuung in dem angeschlossenen Internat. Das Vertragsverhältnis sollte am 1. August 1978 beginnen. In dem Vertrag war vorgesehen, daß die Beklagte monatlich 860 DM sowie eine einmalige Kaution von 150 IM für etwaige von dem Schüler angerichtete Schäden an die Klägerin zu zahlen hatte. Außerdem war in dem Vertrag folgendes bestimmt: «1 * • • • • Der Vertrag gilt fest für die Dauer eines Schuljahres. Wird er nicht spätestens 8 Wochen vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr bis zu dem SchuljahresabSchluß. Das ist der 31. Juli. 6. ... Die Zahlung hat ohne gesonderte Rechnungserteilung im voraus bis zu dem 3. eines jeden Monats zu erfolgen. Für verspätete Zahlungen werden 1# Zinsen im Monat sowie 3»— DM Mahngebühr berechnet 8. ... Internats- und Tagesheimkosten sind auch dann bis zu dem Ende des laufenden Schuljahres weiterzuzahlen, a) wenn der Schüler aus Gründen, die das Internat SflHP nicht zu vertreten hat, vorzeitig von Schule, Tagesheimschule oder Internat abgemeldet bzw. von Schule, Tagesheimschule oder Internat genommen wird, b) .... In den Fällen des Absatzes 8 ermäßigen sich die Kosten um 1/10, beginnend mit dem Monat, der dem Ausscheidungsmonat folgt." Bis August 1979 wurde der Sohn der Beklagten von dem Erzieher V, betreut. Dieser wurde dann durch die Erzieherin F. ersetzt, die allerdings bereits nach vier Wochen kündigte. Nach deren Ausscheiden übernahm die Erzieherin K. die Betreuung des Sohnes der Beklagten Diese war ihrer Aufgabe nicht gewachsen; sie wurde aber durch den Heimleiter P. unterstützt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1979 beanstandeten von der Beklagten beauftragte Rechtsanwälte u.a. die Eignung der Erzieherin K. und kündigten an, die Beklagte werde das Vertragsverhält fristlos kündigen, wenn Fräulein K. nicht bis spätestens 15. Dezember 1979 entlassen sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1979 lehnte die Klägerin die kurzfristige Entlassung der Erzieherin K. ab, teilte aber gleichzeitig mit, daß voraussichtlich mit Beginn des Jahres 1980 die Leitung der Gruppe, welcl der Sohn der Beklagten angehörte, in andere Hände übergf Durch Schreiben ihrer Anwälte vom 18. Dezember 1979 ließ die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag kündigen. Ihr Sohn verließ daraufhin das Internat. Einige Zeit später wurde auch die Erzieherin K. abgelöst, weil ihre Autorität nicht ausreichte. Die Klägerin verlangte von der Beklagten das ihr nach dem Vertrag zustehende Entgelt für die Monate Januar bis Juli 1980. Die Beklagte lehnte diese Forderung ab. Nachdem die Klägerin mit einem Teil ihres vermeintlichen Anspruches gegen Ansprüche der Beklagten auf Auszahlung des Kautionsguthabens in Höhe von 150 DM und eines Taschengeldguthabens von 65,83 DM aufgerechnet hat, verlangt sie jetzt noch 5.204,17 DM nebst den im Vertrag ausbedungenen Zinsen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 213,33 DM nebst Zinsen zu zahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und verfolgt ihren Widerklageanspruch weiter. Entscheidungsgründe A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung zwar nur damit begründet, daß der Frage, ob die in § 5 FeraUSG gezogene Grenze der Vertragsdauer im Rahmen des § 9 Abs. 1 AGBG auch für Intematsverträge maßgebend ist, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dadurch ist die Zulassung jedoch sachlich nicht beschränkt worden. Das Berufungsgericht hat lediglich die Erwägungen offengelegt, aus denen heraus es der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und damit die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO als erfüllt angesehen hat. Eine Beschränkung der Revisionszulassunp;,' auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage wäre auch gar nicht zulässig gewesen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 = VersR 1974, 489). Der Zulässigkeit der Revision steht deshalb auch nicht entgegen, daß selbst die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung davon ausgeht, das Berufungsgericht habe die nach seiner Meinung für die Zulassung der Revision maßgebliche Frage mit zutreffender Begründung verneint. Der erkennende Senat ist daher nicht daran gehindert, das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen (BGHZ 9, 357; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1968 - VIII ZR 12/67 = LM § 546 ZPO Nr. 68; vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 * LM § 546 ZPO Nr. 77 und vom 17. Januar 1984 -VI ZR 187/82 - zur Veröffentlichung bestimmt). B. Die Revision ist nicht begründet Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Schul-und Intematsvertrag sei wirksam zustandegekommen. Dies gelte ebenfalls für die darin enthaltene Vereinbarung, wonach sich bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Schülers die Kosten nur um 1/10 ermäßigen. Der Vertrag sei auch nicht vorzeitig durch Kündigung beendet worden. § 5 FernUSG sei auf Internatsverträge nicht entsprechend anwendbar. Schließlich habe die Beklagte das Vertragsverhältnis auch nicht gemäß § 627 oder § 626 BGB vorzeitig kündigen können. II. Diese rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision stand. 1. Rechtlich einwandfrei und von der Revision insoweit nicht beanstandet kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß alle Bestimmungen des Schulund Internatsvertrages Vertragsinhalt geworden sind. Der Ausschluß des Kündigungsrechts während eines laufenden Schuljahres ist nach §§ 8, 9 AGBG jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - ein solcher Vertrag nicht zu dem Ablauf des ersten Jahres gekündigt wird und er sich dann nach den vorformulierten Vertragsbedingungen um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Das Recht zur fristlosen Kündigung wird dadurch ohnehin nicht ausgeschlossen. 2. Das Berufungsgericht hat auch aus zutreffenden Erwägungen die Preisermäßigungsklausel in Nr. 8 und die Zinsregelung in Nr. 6 des Schulund Intemats-vertrages für rechtswirksam gehalten. a) Die Vereinbarung, daß sich bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Schülers, die das Internat nicht zu vertreten hat, die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nur um 10 % ermäßigen, verstößt nicht gegen Bestimmungen des AGBG. aa) Selbst wenn § 10 Nr. 7 a AGBG grundsätzlich auch für Fälle der nicht erfolgten Inanspruchnahme von Inter-natsleistungen gelten sollte, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen, daß 90 % des vereinbarten Entgelts angesichts der für die Dauer eines Schuljahres entstehenden und sich bei Ausscheiden eines Schülers aus dem Internat kaum reduzierenden fixen Kosten keine unangemessen hohe Vergütung darstellten. bb) § 11 Nr. 5 AGBG kann hier, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend macht; ihr aus § 615 BGB hergeleiteter Anspruch ist vielmehr auf Vertragserfüllung gerichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248, 250 re.Sp. m.w.N.). b) Bei der Zinsregelung handelt es sich zwar um die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches des Verwenders der vorformulierten Vertragsbedingungen auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht geht Jedoch i 8 - von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß die Pauschale im Hinblick auf das Zinsniveau des Kapitalmarktes den für die Klägerin zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und damit nicht nach § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist. 3. Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Beklagte habe wirksam den Schulund Intematsvertrag gekündigt. a) Eine Kündigung des Vertrages nach § 5 FeraUSG kommt, wie die Revision selbst einräumt, nicht in Betracht, da dieses Gesetz weder unmittelbar noch entsprechend auf Verträge über Direktunterricht, insbesondere auf Intematsverträge, anwendbar ist. b) Rechtsfehlerfrei hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 BGB nicht für gegeben. aa) Der Senat folgt dem Berufungsgericht, daß § 627 BGB im Streitfälle schon deshalb keine Anwendung findet, weil - wie es in dieser Vorschrift ausdrücklich heißt - die Jederzeitige Kündigung nur zulässig ist, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, und das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei die Vereinbarungen der Parteien dahin würdigt, die Klägerin habe zu der Beklagten in einem solchen Dienstverhältnis gestanden. Es steht nicht in Frage, daß es sich bei dem von den Parteien vereinbarten Entgelt um feste Bezüge gehandelt hat. Das Berufungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein dauerndes Dienstverhältnis" bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Dienstvertrag begründet werden kann (BGHZ 47, 303, 307). Wie die Revision nicht verkennt, hat der erkennende Senat (aaO) bereits enl schieden, daß regelmäßig eine Verpflichtung für langfristige Aufgaben auf ein dauerndes Dienstverhältnis hindeutet, z.B. dann, wenn beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Vertragsverlängerung ausgehen. Hieran hält der Senat fest. Diese Voraussetzungen waren aber im Streitfälle erfüllt, da sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verlängern sollte, wenn er nicht spätestens acht Wochen vor Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt wurde. bb) Mit dieser Betrachtungsweise wird auch, wie die Revision meint, der Sinngehalt des § 627 BGB nicht über -durch den möglichen Wortsinn gezogene Grenze hinaus eingeengt. Entgegen der Meinung der Revision ist § 627 BGB nicht so auszulegen, wie dies z.B. Dömer (NJW 1979, 241, 246) und Heinbuch (MDR 1980, 980, 983) mit unterschiedlichen Begründungen vertreten, daß hiernach auch ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen gekündigt werden kann, wenn der Dienstverpflichtete nicht wirtschaftlich von dem Dienstberechtigten abhängig ist. Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 47, 303, 306 ausgeführt, worau sich das Berufungsgericht zutreffend bezieht, der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setze keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit voraus. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzuweichen. Für die von der Revision vertretene Auffassun 10 spricht auch nicht die Änderung der §§ 621, 622 und 627 BGB durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1106), das mehr als zwei Jahre nach der vorerwähnten Senatsentscheidung erlassen wurde. Diese Novellierung hätte vielmehr dem Gesetzgeber Veranlassung zu einer Klarstellung geben können, falls er die Auslegung des § 627 BGB durch den Senat nicht billigen wollte. cc) Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, ob durch die Formulierungen in dem von der Beklagten Unterzeichneten Vertragsformular die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB abbedungen werden sollte und ob dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig war, bzw. ob der stillschweigende Ausschluß wegen der Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer gemäß § 2 Abs. 1 AGBG infolge Unverständlichkeit nicht Vertragsbestandteil werden konnte. c) Schließlich wendet sich die Revision erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Schulund Internatsvertrag auch nicht gemäß § 626 BGB wirksam gekündigt. aa) Rechtsirrtumsfrei lastet das Berufungsgericht der Klägerin nicht die etwaigen Gefährdungen des Sohnes der Beklagten durch Alkohol und Nikotin an, denen dieser bei der Rückfahrt aus den Wochenend-Heimfahrten zu dem Internat im Omnibus ausgesetzt war. Der Ansicht der Revision, die Klägerin habe "im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht Vorkehrungen zu dem Schutze der Kinder" treffen müssen, weil sie "die 11 Omnibusfahrten organisiert und damit eine Gefahrenquelle geschaffen habe”, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, lediglich auf Anregung der Eltern die Aufgabe übernommen, Busuntemehmen mit der Wochenendheimfahrt der Schüler zu beauftragen; sie hatte aber vor der Organisation der Busfahrten ausdrücklich erklärt, sie sei nicht in der Lage, Aufsichts- oder Begleitpersonal zu stellen. Bei dieser Sachlage konnte für die Klägerin aus der Einrichtung der Busverbindung allenfalls die Verpflichtung erwachsen, die Eltern von Gefährdungen während der Busfahrten zu unterrichten, damit diese dann gegebenenfalls andere Heimfahrtmöglichkeiten organisierten oder für die Gefahrenbeseitigung von sich aus sorgten. Dieser etwaigen Verpflichtung ist die Klägerin jedoch dadurch nachgekommen, daß sie die Eltern in einem Anfang 1979 verteilten Rundschreiben darauf hingewiesen hat, in den Omnibussen komme es immer wieder zu Alkoholexzessen, und sie gebeten hat, den Kindern kein Geld mitzugeben, das nicht über die von ihr geführten Nebenkostenkonten läuft. bb) Soweit die Beklagte Beanstandungen wegen des Wechsels der für ihren Sohn zuständigen Erzieher und der Qualifikation der Erzieherin K. erhoben hat, reicht ihr Vorbringen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht aus, um eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin der Beklagten bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 1979 angekündigt hat, die Erzieherin K., die ihrer Aufgabe nicht gewachsen war, 12 werde voraussichtlich Anfang 1980 abgelöst werden, und daß sie der Beklagten gleichzeitig ein Gespräch mit dem Intematsdirektor vorgeschlagen hat. Die Beklagte hat jedenfalls nicht vorgetragen, daß sie dieses Gespräch geführt hat und dabei berechtigte Mängel nicht beseitigen konnte. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Bischoff