* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 185/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 185/78

BGB §§ 278, 254 Ea Zur Frage, ob die von einem Kleinkind durch Betreten eines fremden Grundstücks begangene Eigentumsstörung zu einer rechtlichen Sonderverbindung führt, innerhalb derer sich das Kind bei einem vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Unfall ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte durch Einzäunung des Lagerplatzes seiner Verkehrssicherungspflicht entsprochen hat und ob sich das verletzte Kind ein Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen muß, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - abgewiesen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. 278 BGB das Mitverschulden seines Vaters bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. Die rechtliche Sonderverbindung, die für die Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der unerlaubten Handlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Anspruch des Beklagten gegen das Kind auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundeigentums (§ 1004 BGB) erblickt. Das Berufungsgericht kommt sodann zu der Feststellung, das Verschulden des Vaters, der dem erkennbar gefährlichen Spiel seiner Kinder zugesehen habe, obwohl er kraft seines elterlichen Aufsichtsrechts gemäß § 1631 BGB zu dem Eingreifen verpflichtet gewesen sei, überwiege gegenüber einem etwaigen Verschulden des Beklagten so sehr, daß das letztere nicht mehr ins Gewicht falle. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß sich das verletzte Kind das Verschulden seines Vaters anrechnen lassen müsse, erscheint nicht tragfähig. a) Ein Ersatzanspruch des Kindes kann sich lediglich aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB; Verletzung der diesem obliegenden Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Lagerplatzes) ergeben. Trifft den Vater des Kindes bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden, so muß sich das Kind dieses gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB b) Das Berufungsgericht verkennt den Leitgedanken dieser Rechtsprechung, wenn es auch hier eine solche Sonderverbindung annehmen will, die dazu führt, daß sich das Kind das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters an dem Unfall ausnahmsweise zurechnen lassen muß. Der Gedanke aber, daß ihm gerade aus diesem - nicht ausgeübten - Unterlassungsanspruch eine besondere Schutzpflicht dem Kind gegenüber erwachsen wäre, deren Versäumung durch das sorglose Verhalten des Vaters risikoreicher geworden ist, erscheint eher abwegig. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Verhältnis zu dem Beklagten der Vater des Kindes, der das ganze Geschehen untätig mit angesehen hat, den Schaden allein tragen müßte, fällt in den Bereich des tatrichterlichen Ermessens. Es war auch unbedenklich, wenn das Berufungsgericht den genauen Verursachungsbeitrag des Beklagten nicht festgestellt, sondern befunden hat, daß dieser in .iedem Falle hinter dem groben Verschulden des Vaters zurücktreten müsse. Das bedeutet, daß schon der Klägerin der Zugriff auf den Beklagten insoweit versagt ist, als dieser im Endergebnis Ausgleichungsansprüche gegen den von der Klägerin zu verschonenden Vater des Kindes erheben könnte (BGHZ 54, 256 = FamRZ 1970, 588; vgl.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 565 ZPO § 67 WG
VaterKindGrundstückBGBBerufungsgerichtKlägerinVerletzungBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 278, 254 Ea
 Zur Frage, ob die von einem Kleinkind durch Betreten eines fremden Grundstücks begangene Eigentumsstörung zu einer rechtlichen Sonderverbindung führt, innerhalb derer sich das Kind bei einem vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Unfall ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muß.
BGH, Urt. v. 20. Mai 1980 - VI ZR 185/78 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 185/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Mai 1980 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das S(
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Direktor Rolf
 dortselbst,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Steinmetz Willi
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten gemäß §§ 1542, 205 c RVO Ersatz für Heilbehandlungskosten sowie Feststellung seiner Ersatzpflicht für eventuelle Aufwendungen, die ihr aus Anlaß einer Verletzung des bei ihr familienversicherten Kindes Marcello R. zukünftig entstehen könnten.
Das zur Unfallzeit 4 Jahre alte Kind hatte mit seiner kleinen Schwester auf einem Lagerplatz des Beklagten gespielt. Der Beklagte, ein Steinmetz»hatte auf dem Platz verschiedene Grabsteine aufgestellt. Während die Kinder dort spielten, stürzte ein Grabstein um. Dabei
 
erlitt das Kind Marcello R. einen Bruch des linken Unterschenkels, Der an einer Straße gelegene Lagerplatz des Beklagten und das u.a. von der Familie R. bewohnte Hausgrundstück liegen nebeneinander, sind jedoch durch eine Zufahrt zu einem weiteren, von der Straße abgelegenen Grundstück voneinander getrennt. Von dieser Zufahrt aus hatte der Vater R. dem Spiel seiner beiden Kinder zugesehen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte durch Einzäunung des Lagerplatzes seiner Verkehrssicherungspflicht entsprochen hat und ob sich das verletzte Kind ein Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen muß,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß das Grundstück unzulänglich eingefriedet war. Dagegen hat das Berufungsgericht diese Frage dahinstehen lassen. Es meint, das verletzte Kind müsse sich gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2,
 
278 BGB das Mitverschulden seines Vaters bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. Die rechtliche Sonderverbindung, die für die Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der unerlaubten Handlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Anspruch des Beklagten gegen das Kind auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundeigentums (§ 1004 BGB) erblickt. Dabei nimmt es auf das Senatsurteil BGHZ 58, 207 (verspätete Pfandfreigabe durch den Anwalt des beklagten Gläubigers) Bezug.
Das Berufungsgericht kommt sodann zu der Feststellung, das Verschulden des Vaters, der dem erkennbar gefährlichen Spiel seiner Kinder zugesehen habe, obwohl er kraft seines elterlichen Aufsichtsrechts gemäß § 1631 BGB zu dem Eingreifen verpflichtet gewesen sei, überwiege gegenüber einem etwaigen Verschulden des Beklagten so sehr, daß das letztere nicht mehr ins Gewicht falle. Deshalb habe auf die Klägerin kein Ersatzanspruch übergehen können.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat nur im Ergebnis Bestand.
1. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß sich das verletzte Kind das Verschulden seines Vaters anrechnen lassen müsse, erscheint nicht tragfähig.
 
1
a)	Ein Ersatzanspruch des Kindes kann sich lediglich aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten (§ 823 Abs. 1 BGB; Verletzung der diesem obliegenden Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Lagerplatzes) ergeben. Trifft den Vater des Kindes bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden, so muß sich das Kind dieses gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB
nur dann anrechnen lassen, wenn zwischen ihm, dem Kind, und dem Schädiger eine rechtliche Sonderverbindung bestanden hat (st.Rspr. des Reichsgerichts, vgl. RGZ 159,
283 {292J und des BGH seit dem BGH-Urteil vom 8.3.51 - Ill ZR 65/50 « BGHZ 1, 248; zuletzt Senatsurteil vom 16. Januar 1979 - VI ZR 243/76 - BGHZ 73, 190, 192 m.w.Nachw.), Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus.
b)	Das Berufungsgericht verkennt den Leitgedanken dieser Rechtsprechung, wenn es auch hier eine solche Sonderverbindung annehmen will, die dazu führt, daß sich das Kind das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters an dem Unfall ausnahmsweise zurechnen lassen muß.
Richtig ist es zwar, daß nicht notwendig eine vertragliche
 sondern auch eine deliktisch oder in anderer Weise bereits entstandene schuldrechtliche Verbindung zwischen den Parteien
 besondere Nebenpflichten, insbesondere zu gegenseitigem
 Schutz und zu Rücksichtnahme, erzeugen kann. Indessen
 deutet schon der Umstand, daß es sich dabei um "besondere”
Pflichten handelt, darauf hin, daß 4ie daraus entspringenden
 Verhaltensgebote über dasjenige hinausgehen müssen, was einer
 zufälligen Berührung von der Rechtsordnung Unterstehenden
 ohnehin eigen ist. Diese Pflichten erhalten aber ihren Sinn
 und ihre Rechtfertigung nur als Haupt- oder Nebenobligationen

aus dem bestehenden Schuldverhältnis. Für sie ist daher kein Raum, wo die deliktische Haftung des Schädigers nur auf der Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht beruht und mit einer etwa aus anderem Grunde bestehenden schuldrechtlichen Verbindung keinen Zusammenhang hat. Das ist hier der Fall. Das unbefugte Eindringen des Kindes auf das Grundstück des Beklagten, das von ihm aber offenbar gar nicht bemerkt worden war, hätte ihm allerdings einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB gegeben. Der Gedanke aber, daß ihm gerade aus diesem - nicht ausgeübten - Unterlassungsanspruch eine besondere Schutzpflicht dem Kind gegenüber erwachsen wäre, deren Versäumung durch das sorglose Verhalten des Vaters risikoreicher geworden ist, erscheint eher abwegig.
2. All dies bedarf indessen keiner Vertiefung, weil das angefochtene Urteil mit anderer Begründung Be-stand hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Verhältnis zu dem Beklagten der Vater des Kindes, der das ganze Geschehen untätig mit angesehen hat, den Schaden allein tragen müßte, fällt in den Bereich des tatrichterlichen Ermessens. Die tatsächliche Grundlage der getroffenen Abwägung wird durch die veränderte rechtliche Betrachtungsweise, die sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht berührt. Es war auch unbedenklich, wenn das Berufungsgericht den genauen Verursachungsbeitrag des Beklagten nicht festgestellt, sondern befunden hat, daß dieser in .iedem Falle hinter dem groben Verschulden des Vaters zurücktreten müsse. Auch weitere Rechtsfehler der Abwägung sind weder ersichtlich, noch werden sie von der Revision geltend gemacht.
 
b) Dann aber wurde der Zugriff der klagenden Ortskrankenkasse auf den Beklagten dazu führen, daß dieser sich hinsichtlich des vollen Betrags wiederum beim Vater des Kindes im Wege des Ausgleichs schadlos halten könnte. Es wäre also im Ergebnis ebenso, wie wenn die Klägerin selbst gegen den Vater Rückgriff genommen hätte. Dies wäre ihr aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 67 Abs. 2 WG untersagt (BGHZ 41, 79 » FamRZ 1964, 196; st.Rspr.). Aus diesem Grunde kommen die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Problem des sogenannten gestörten Innenausgleichs entwickelten Grundsätze zu dem Zuge. Das bedeutet, daß schon der Klägerin der Zugriff auf den Beklagten insoweit versagt ist, als dieser im Endergebnis Ausgleichungsansprüche gegen den von der Klägerin zu verschonenden Vater des Kindes erheben könnte (BGHZ 54, 256 = FamRZ 1970, 588; vgl. auch RGR-Komm. zu dem BGB 12. Aufl. § 426 Rdn. 37). Das betrifft hier nach der tatrichterlichen Abwägung die ganze Klagsumme, so daß es bei der Abweisung der Klage verbleiben muß.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann