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BGH · VI ZR 185/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 185/74

Das Oberlandesgericht, vor dem die Klägerin nur noch die Erhöhung der Rente ab 1. 2. Aufgrund der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht ange-fochten - fest, daß bis 1960/62 die Vereinbarungen über die an die Klägerin zu leistenden Rentenzahlungen nicht an einem konkret nachgewiesenen tatsächlichen Mehrbedarf orientiert, aber auch nicht nach dem hypothetischen Entgelt bemessen waren, das für eine Person aufzuwenden gewesen wäre, die mit der Führung des Haushaltes und der Pflege der Klägerin ständig betraut wäre. Die Klägerin könne deshalb - so legt das Berufungsgericht die Abänderungsklausel aus - aufgrund der Vereinbarung in dem Maße eine Rentenerhöhung verlangen, in dem sich das Entgelt für Leistungen der hier in Frage stehenden Art aufgrund einer "Hochrechnung” seit Beginn der 60er Jahre erhöht hat. Bei der Schätzung hat sich das Berufungsgericht an die in dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, Jahrgang 1973, veröffentlichten Indexzahlen über die Einkommensentwicklung der unselbständigen Arbeitnehmer angelehnt. Die im Wege der Schätzung neu festgesetzte Rente entspricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in etwa dem, was die Klägerin ungeachtet der Vereinbarung verlangen könne. Die vom Berufungsgericht auf dem Wege der "Hochrechnung" vorgenommene Neufestsetzung der Rente ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß es sich bei der Anpassungsklausel um eine in Vergleichen dieser Art typische, im Bezirk mehrerer Oberlandesgericht häufig vorkommende und deshalb der Auslegung des Revisionsgerichts frei zugängliche Vereinbarung handelt. a) Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern. aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht der Klqaprin nach seiner Auslegung auch jetzt noch einen Anspruch auf eine erhöhte Rente zuerkennt, obwohl sie keine familienfremden Hilfskräfte für die Haushaltführung und Krankenpflege beschäftigt. Für diese Würdigung durch das Berufungsgericht konnte die Rechtsprechung des erkennenden Senats insofern einen Anhalt bieten, als sich nach ihr der Ersatzanspruch einer verletzten Hausfrau nicht dadurch ermäßigt, daß sie die durch den Unfall erforderlich gewordenen Leistungen unentgeltlich durch Familienangehörige erhält (vgl. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin, die sich bereits 1962 mit einer Pauschalzahlung abgefunden hat, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts schon damals nicht ausreichte, um eine Haushälterin und Pflegerin zu bezahlen, für die Zukunft vergleichsweise weitere Beschränkungen gegenüber den ihr rechtlich zustehenden Ansprüchen hinnehmen wollte. bb) Es ist auch nicht von Rechtsirrtum beeinflußt, wenn das Berufungsgericht die Vereinbarung nicht dahin auslegt, eine Rentenerhöhung könne nur in dem Maße in Betracht kommen, in dem der allgemeine Lebenshaltungsindex steigt. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht mit Recht an dem Anknüpfungspunkt festhält unabhängig davon, ob der gewählte Wertmesser die Kaufkraftentwicklung der Deutschen Mark zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt genau widergibt oder nicht (BGH Urt. v. Sollte deshalb in der Folgezeit der Wert der von Hausgehilfinnen oder Pflegepersonen zu erbringenden Leistungen allgemein höher angesetzt werden als andere Leistungen, so muß auch dies zu einer Erhöhung der Rente führen, und zwar selbst dann, wenn die Veränderungen dazu dienen, den sozialen Anspruch von Bediensteten auf eine Verbesserung des Lebensstandards zu berücksichtigen (BGH Urt.v.11. Auch der Einwand der Revision greift nicht durch, daß bei dieser Sicht des Berufungsgerichts die Entwicklung der hypothetischen Kosten voll durchschlage, obgleich auch nach dessen Auslegung eine Entschädigung durch Zahlung der vollen Beträge des hypothetischen Entgelts von den Parteien nicht gewollt war und die Vereinbarung des Ausgangsbetrages von 350.- Fortlaufend erlangt so Bedeutung, was die Revision vermißt, daß die Klägerin sich in der Ausgagsvereinbarung von Anfang an mit einer Rente begnügt hat, die nur einen Teil der für fremde Kräfte aufzuwendenden Kosten gedeckt hätte. Sie kann sich aber bei dieser Auslegung jedenfalls den Wert dieses Anteils und damit der von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen erhalten. aa) Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht maßgeblich berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin seit seinem Eintritt in den Ruhestand ohnehin im Haushalt mitgewirkt und die Klägerin entlastet hätte. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht aufgrund des Vergleichs überhaupt gehalten war, eine vom Ehemann der Klägerin ohne den Unfall nach seiner Zurruhesetzung geleistete Mithilfe bei der Festlegung der erhöhten Rente in Betracht zu ziehen (für die Fälle des nicht durch Vergleich festgelegten Anspruchs vgl. Das Berufungsgericht hat nämlich diesen Gesichtspunkt nicht vernachlässigt, sondern - wie sich aus seiner im Berufungsurteil enthaltenen Verweisung auf die prozeßleitende Verfügung vom 12. bb) Auch bei der Berechnung der Rentenanpassung verläßt das Berufungsgericht nicht den von ihm selbst herausgestellten Anknüpfungspunkt. Das wird besonders deutlich durch den Umstand, daß die Erhöhung der - vielleicht näher liegenden - Stundenlöhne für weibliche Beschäftigte noch weitaus größer ist (Stat.Jahrbuch aaO.

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 287 ZPO
KostenErhöhungBerufungsgerichtLeistungRenteVereinbarungKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
 Veröffentlichung:	.1a
BGB §§ 133 C, 157 GE
Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Anpassung einer Schadensersatzrente.
BGH, Urt.v.25. November 1975 - VI ZR 185/74 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. November 1975
Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
G
Stahlhandel GmbH, V
Straße
 und
vi zr 1&5/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Hausfrau Hildegard T|Hveg
D
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1975 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin wurde im Jahre 1957 von einer Zugmaschine, deren Halterin die Beklagte war, angefahren und dabei schwer verletzt. Sie ist auf Lebenszeit nicht mehr gehfähig. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.
Neben anderen Leistungen gewährte der Haftpflichtversicherer der Beklagten an die Klägerin wegen des Ausfalls ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und wegen des laufend entstehenden Pflegeaufwandes ab Juli 1958 monatlich 100 DM und erhöhte diese Leistung ab Mai 1959 auf 200 DM, ab November 1959 auf 250 DM und ab November I960 auf 350 DM.
 
Im Rahmen eines Vergleichs über andere Ansprüche bestand zwischen dem Anwalt der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten im Dezember 1962 Übereinstimmung darüber, daß sich diese Zahlungen in Zukunft noch weiter erhöhen oder vermindern können und daß ihr weiteres Steigen oder Sinken davon abhängig sein soll, ob für eine Hausgehilfin und Pflegeperson zukünftig größere oder geringere Kosten aufzuwenden sind.
Nach einer Vorsprache des Sohnes der Klägerin erklärte sich der Haftpflichtversicherer der Beklagten bereit, ab 1. Juli 1972 die Rente nochmals, und zwar auf monatlich 420 DM zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung lehnte er im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Deckungssumme von insgesamt nur 150.000 DM ab. Mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 10. August 1972 verlangte die Klägerin von der Beklagten persönlich eine Erhöhung der Rente um monetlich weitere 150 DM. Nachdem diese die Zahlung verweigerte, hat die Klägerin mit ihrer Klage "ab sofort" eine Rentenerhöhung von monatlich 330 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, vor dem die Klägerin nur noch die Erhöhung der Rente ab 1. Oktober 1972 verlangte, hat ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis einschließlich März 1973 einen zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 150 DM und ab April 1973 monatlich 250 DM über den freiwillig gezahlten Betrag hinaus zugesprochen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.	Bedenken gegen die Wirksamkeit der mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten vereinbarten Abänderungsklausel brauchten sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen.
a)	Diese Vereinbarung enthält keine von § 3 WährG verbotene Währungsklausel. Darauf hat sich auch bisher im Rechtsstreit keine der Parteien berufen.
b)	Der Haftpflichtversicherer konnte bei der Vereinbarung der Abänderungsklausel die Beklagte auch gern. § 10 AKB wirksam vertreten. Die Vollmacht aus
§ 10 Abs. 5 AKB betrifft die gesamte Schadensregulierung und bezieht sich auch auf Vergleiche, die in diesem Rahmen abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt.v.3.April 1973 -VI ZR 58/72 * LM BSozialhilfeG Nr. 3 = VersR 1973, 711, 712; OLG Frankfurt VersR 1970, 1135, 1136; Kammergericht, VersR 1974, 979, 980).
2.	Aufgrund der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht ange-fochten - fest, daß bis 1960/62 die Vereinbarungen über die an die Klägerin zu leistenden Rentenzahlungen nicht an einem konkret nachgewiesenen tatsächlichen Mehrbedarf orientiert, aber auch nicht nach dem hypothetischen Entgelt bemessen waren, das für eine Person aufzuwenden gewesen wäre, die mit der Führung des Haushaltes und der Pflege der Klägerin ständig betraut wäre. Mit der Rente habe vielmehr einerseits der tatsächliche Baraufwand
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der Klägerin für die gelegentliche Inanspruchnahme von Hilfskräften abgegolten werden sollen, andererseits hätten sie eine billige Entschädigung für die von dem Ehemann und dem Sohn der Klägerin übernommenen Leistungen - ausgenommen die pflegerischen Leistungen - darstellen sollen.
Die Klägerin könne deshalb - so legt das Berufungsgericht die Abänderungsklausel aus - aufgrund der Vereinbarung in dem Maße eine Rentenerhöhung verlangen, in dem sich das Entgelt für Leistungen der hier in Frage stehenden Art aufgrund einer "Hochrechnung” seit Beginn der 60er Jahre erhöht hat. Die Erhöhung müsse geschätzt werden. Sie sei mit 320 DM, also nicht ganz 100% berechtigt, worauf die von dem Haftpflichtversicherer bereits gezahlten 70 DM monatlich anzurechnen seien. Bei der Schätzung hat sich das Berufungsgericht an die in dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, Jahrgang 1973, veröffentlichten Indexzahlen über die Einkommensentwicklung der unselbständigen Arbeitnehmer angelehnt. Die im Wege der Schätzung neu festgesetzte Rente entspricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in etwa dem, was die Klägerin ungeachtet der Vereinbarung verlangen könne.
3.	Die vom Berufungsgericht auf dem Wege der "Hochrechnung" vorgenommene Neufestsetzung der Rente ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei der Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Rentenanpassung sind dem Revisionsge-
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rieht enge Grenzen gesetzt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß es sich bei der Anpassungsklausel um eine in Vergleichen dieser Art typische, im Bezirk mehrerer Oberlandesgericht häufig vorkommende und deshalb der Auslegung des Revisionsgerichts frei zugängliche Vereinbarung handelt. Die nach Auslegung aufgrund des § 287 ZPO vorgenommene Schätzung zur Höhe ist vom Revisionsgericht ohnehin nur beschränkt nachprüfbar.
a) Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht der Klqaprin nach seiner Auslegung auch jetzt noch einen Anspruch auf eine erhöhte Rente zuerkennt, obwohl sie keine familienfremden Hilfskräfte für die Haushaltführung und Krankenpflege beschäftigt. Wenn die Parteien nach der unangefochtenen und rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts die "ursprünglich", d.h. bis 1960/62 mit mehrmaligen Erhöhungen vereinbarte Schadensersatzrente nicht an einem konkret nachgewiesenen tatsächlichen Mehrbedarf ausgerichtet haben, dann unterliegt es keinem Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die für die Folgezeit vereinbarte Abänderungsklausel dahin versteht, daß auch die künftige Entwicklung der Rente nicht davon abhängig sein soll, ob der Klägerin konkrete BaraufWendungen für die durch ihren Ausfall und ihre Verletzungen zu erbringenden Leistungen entstehen. Diese Auslegung ist jedenfalls möglich und sogar naheliegend. Der Wortlaut der Vereinbarung steht dieser Auslegung nicht entgegen,
 
wie die Revision meint. Hiernach soll die künftige Erhöhung (oder Ermäßigung) der Rente davon abhängig sein, "ob für eine Hausgehilfin oder Pflegeperson zukünftig größere (oder geringere) Kosten aufzuwenden sind". Ist nur das vereinbart, so mußte dies allein das Berufungsgericht nicht zu einer der seitherigen Handhabung zwischen den Parteien entgegengesetzten Auslegung veranlassen. Es konnte die Vereinbarung vielmehr rechtsfehlerfrei dahin verstehen, daß eine Erhöhung dann eintreten sollte, wenn allgemein für die Beanspruchung solcher Hilfspersonen höhere Kosten entstehen. Für diese Würdigung durch das Berufungsgericht konnte die Rechtsprechung des erkennenden Senats insofern einen Anhalt bieten, als sich nach ihr der Ersatzanspruch einer verletzten Hausfrau nicht dadurch ermäßigt, daß sie die durch den Unfall erforderlich gewordenen Leistungen unentgeltlich durch Familienangehörige erhält (vgl. Urt.v.5.Februar 1963 - VI ZR 42/62 = VersR 1963, 463, 464). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin, die sich bereits 1962 mit einer Pauschalzahlung abgefunden hat, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts schon damals nicht ausreichte, um eine Haushälterin und Pflegerin zu bezahlen, für die Zukunft vergleichsweise weitere Beschränkungen gegenüber den ihr rechtlich zustehenden Ansprüchen hinnehmen wollte. Bei dieser Rechtslage liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den familieninternen Ausgleich der Verletzungsfolgen bei der Festsetzung der erhöhten Rente auf der Grundlage der Abänderungsvereinbarung unberücksichtigt ließ.
bb) Es ist auch nicht von Rechtsirrtum beeinflußt, wenn das Berufungsgericht die Vereinbarung nicht dahin auslegt, eine Rentenerhöhung könne nur in dem Maße in Betracht kommen, in dem der allgemeine Lebenshaltungsindex steigt. Zwar ist es richtig, daß der Lebenshaltungsindex einen der wichtigsten Gradmesser der allgemeinen Entwicklung der Kaufkraft der Deutschen Mark darstellt (BGH Urt.v.4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 = DB 1975, 1356, 1357). In der vergleichsweise vereinbarten Anpassungsklausel sind aber andere Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Rente, nämlich die für eine Hausgehilfin oder Pflegeperson zukünftig aufzuwendenden Kosten, gewählt worden. Zweck dieser Klausel ist es daher nicht - jedenfalls nicht in erster Linie wie z.B. regelmäßig bei langfristigen Mietverträgen, etwaige KaufkraftSchwankungen des Geldes auszugleichen (vgl. dazu BGH Urt.v.21. Februar 1973 ~ VIII ZR 44/71 = LM BGB § 557 Kr. 6 = BB 1973, 445). Daraus folgt, daß das Berufungsgericht mit Recht an dem Anknüpfungspunkt festhält unabhängig davon, ob der gewählte Wertmesser die Kaufkraftentwicklung der Deutschen Mark zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt genau widergibt oder nicht (BGH Urt. v. 11. November 1974 - VI ZR 106/73 = LM WährG § 3 Nr. 7 m.w.Nachw.). Sollte deshalb in der Folgezeit der Wert der von Hausgehilfinnen oder Pflegepersonen zu erbringenden Leistungen allgemein höher angesetzt werden als andere Leistungen, so muß auch dies zu einer Erhöhung der Rente führen, und zwar selbst dann, wenn die Veränderungen dazu dienen, den sozialen Anspruch von Bediensteten auf eine Verbesserung des Lebensstandards zu berücksichtigen (BGH Urt.v.11. November 1974 - VIII ZR 106/73 = aaO). Der Revision kann nicht ge-
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folgt werden, daß mit der Ausrichtung der Rente nach der Einkommenssteigerung Sonderentwicklungen in die Rentenbemessung einfließen, die der Entschädigungsfunktion dieser Rente fremd sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall.
Auch der Einwand der Revision greift nicht durch, daß bei dieser Sicht des Berufungsgerichts die Entwicklung der hypothetischen Kosten voll durchschlage, obgleich auch nach dessen Auslegung eine Entschädigung durch Zahlung der vollen Beträge des hypothetischen Entgelts von den Parteien nicht gewollt war und die Vereinbarung des Ausgangsbetrages von 350.- DK ersichtlich eine pauschale Abgeltung nach Billigkeitsgesichtspunkten erstrebt habe. Denn bei der jetzigen und jeder zukünftigen Berechnung einer Erhöhung wird von einem Betrag (350 DM) ausgegangen, der schon bei Vereinbarung unter den hypothetischen Kosten lag. Damit wirkt sich jede EinkommensSteigerung vergleichbarer Gruppen nicht in vollem Umfange ihrer wirklichen prozentualen Steigerung aus, sondern immer nur bezogen auf den geringeren Ausgangsbetrag. Fortlaufend erlangt so Bedeutung, was die Revision vermißt, daß die Klägerin sich in der Ausgagsvereinbarung von Anfang an mit einer Rente begnügt hat, die nur einen Teil der für fremde Kräfte aufzuwendenden Kosten gedeckt hätte. Dadurch erhält sie bei weiterer Steigerung dieser Kosten notwendigerweise immer einen geringeren Teil davon. Sie kann sich aber bei dieser Auslegung jedenfalls den Wert dieses Anteils und damit der von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen erhalten.
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b) Die auf der Grundlage der somit rechtsfehlerfreien Auslegung durch Schätzung nach § 207 ZPO ermittelte neue Rentenhöhe hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht maßgeblich berücksichtigt, daß der Ehemann der Klägerin seit seinem Eintritt in den Ruhestand ohnehin im Haushalt mitgewirkt und die Klägerin entlastet hätte. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht aufgrund des Vergleichs überhaupt gehalten war, eine vom Ehemann der Klägerin ohne den Unfall nach seiner Zurruhesetzung geleistete Mithilfe bei der Festlegung der erhöhten Rente in Betracht zu ziehen (für die Fälle des nicht durch Vergleich festgelegten Anspruchs vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 = VersR 1974, 1016, 1017).
Das Berufungsgericht hat nämlich diesen Gesichtspunkt nicht vernachlässigt, sondern - wie sich aus seiner im Berufungsurteil enthaltenen Verweisung auf die prozeßleitende Verfügung vom 12. März 1974 ergibt - bei der Schätzung die Mitarbeit des Mannes berücksichtigt.
bb) Auch bei der Berechnung der Rentenanpassung verläßt das Berufungsgericht nicht den von ihm selbst herausgestellten Anknüpfungspunkt. Zwar prüft es nicht, wie sich die Entgelte für Hausgehilfinnen und Pflegekräfte in den letzten Jahren erhöht haben; vielmehr lehnt es sich an die im ’’Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland” Jahrgang 1973 Seiten 490/491 veröffentlichten Indexzahlen über die Einkommensentwicklung der umfassenderen Gruppe der unselbständigen Arbeitnehmer an, in denen ebenfalls die Gehälter der in hauswirtschaftlichen und pflegerischen
 Berufen bei Gebietskörperschaften beschäftigten Frauen enthalten sind. Wenn damit auch in diesen Zahlen die Entwicklung recht unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen berücksichtigt ist (Mittelwert), überschreitet der Tatrichter mit seiner Schätzung nicht den ihm in § 287 ZPO gegebenen Ermessensbereich. Das wird besonders deutlich durch den Umstand, daß die Erhöhung der - vielleicht näher liegenden - Stundenlöhne für weibliche Beschäftigte noch weitaus größer ist (Stat.Jahrbuch aaO. S. 490).
So beanstandet denn auch die Revision dieses Vorgehen des Tatrichters nicht.
Nüßgens	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr.Kullmann
 Dr. Ankermann