In einem gegen NflHH wegen Verdienstausfall, Verlust von Vermögenswerten und immateriellen Beeinträchtigungen geführten Schadensersatzprozeß hat das Landgericht Berlin zwar zunächst die Klage durch Urteil vom 17. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) bei Klageerhebung abgelaufen, weil der Kläger spätestens mit der im Jahre I960 erlangten Kenntnis von der Vernehmungsniederschrift des Niepmann vom 7. November 1957 eine im wesentlichen -zutreffende Vorstellung von der dem Beklagten zur Last gelegten Schädigungshandlung erhalten habe, der Vermerk über die Anhörung des vor dem Kammergericht vom 8. Januar 1962 erfahren hat -nur einen einzigen zusätzlichen Gesichtspunkt bezüglich, des angeblichen Zustandekommens der Notizbucheintragungen erbringe und der Kläger sich durch die zunächst erfolgte Klagabweisung im Vorprozeß gegen Niepmann nicht von einer Klageerhebung gegen den Beklagten habe abhalten lassen dürfen. 1. Die Revision rügt, daß der Kläger bis zur Kenntnis des Vermerks über die Vernehmung NflIÜH vom 8. Dezember 1961 begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe und daß er im Hinblick auf Art. 34 GG zunächst davon habe ausgehen können, der Beklagte sei nur ein Mittelsmann für eine dahinterstehende und eigentlich verantwortliche Spionageorganisation. a) Der Kläger hat die Schlüssigkeit einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Freiheitsberaubung mit der Begründung behauptet, der Die zu unterstellende Tatsache, dem Kläger sei erst nachträglich bekannt geworden, daß Min Gegenwart des Beklagten die erhaltenen Aufträge skizzenhaft in sein Notizbuch eingetragen habe”, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur als einen zusätzlichen und nicht als den die Schadensersatzpflicht des Beklagten erst auslösenden Gesichtspunkt bewertet, dem auch der Kläger selbst weder in der schriftlichen Revisionsbegründung noch bei seinem Vortrag in der Berufungsinstanz eine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. 1. Januar 1961 festgelegten Beginns der Verjährungsfrist ausgeführt: Der Kläger habe aus der umfassenden Darstellung der Tätigkeit des N0HH^om 7« November 1957 erkannt, daß dieser bereits im Jahre 1946 Verbindung zu dom Beklagten unterhalten habe und von ihm gebeten worden sei, das Informationsmaterial aus der sowjetischen Zone, statt wie bisher an nunmehr ihm persönlich zu überbringen und daß der Beklagte später mit dem “Gang der Arbeit" unzufrieden gewesen sei, aa) Zu Unrecht beanstandet die Revision, diese Niederschrift sei insofern nicht klar, als von einem "Auftraggeber 40" gesprochen werde, woraus hervorgehe, daß der Beklagte nicht in eigener Sache, sondern für den deutschen Nachrichtendienst tätig geworden war. Januar 1962 die Revision sich mit der Begründung beruft, daß erst diese Niederschrift die wesentlichen Einzelheiten über die Tätigkeit des Beklagten offenbart habe - bringt zwar noch mehr den Beklagten nach Auffassung des Klägers belastendes Material. November 1957 - von der der Kläger, wie nunmehr unstreitig ist, im Februar I960 Kenntnis erlangte - aus den zuvor dargelegten Gründen nicht festzustellen. Der Kläger selbst hat bei seiner Vernehmung vom 23- September 1957 angegeben: "Mir wurde vorgehalten, daß ich Nj Nachrichten habe zukommen lassen, die dieser an den amerikanischen Nachrichtendienst über Herrn von B( weitergegebän -habe*5. bb) Der Vortrag des Klägers, er habe seinerzeit noch keine Vorstellung davon gehabt, daß er den Beklagten belangen könne* vielmehr sei er der Meinung gewesen, er könne sich nur an den hinter dem Beklagten stehenden vermeintlichen Auftraggeber halten, ist nicht geeignet, die Revision zu dem Erfolg zu führen. Letztlich kommt es aber hierauf nicht entscheidend an, denn selbst wenn der Beklagte nicht der eigentliche Auftraggeber, sondern nur ein Mittelsmann war, konnte er im Falle einer fahrlässigen Freiheitsberaubung für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Es ist auch insoweit ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht festzustellen, als es dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts Berlin vom 17« Oktober I960 in dem gegen geführten Rechts- Bie Rechtsprechung des BGH, wonach der Lauf der Verjährungsfrist bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen, insbesondere bei begründeten Zweifeln Über die Person des von mehreren in Betracht kommenden Ersatzpflichtigen, erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem diese Zweifel nicht mehr bestehen (Urt. v. 2. Entgegen der Ansicht der Revision bestand auch kein Anlaß zu einer aufklärenden Frage an den Kläger (§ 139 ZPO) über die vom Nachrichtendienst im Rechtsstreit gegen gemachten Vergleichsange- Denn daß dafür auch der Beklagte in Betracht kam, war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - mit hinreichenden Verdachtsmomenten aus der Bekundung des Zeugen Nem^im Vernehmungsprotokoll vom 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, schon Ne^m habe den Eindruck gehabt, daß der Beklagte es sei, der hinter allem stehe und hat diese Ansicht dadurch bestätigt gefunden, daß nach der Bekundung des Nefl^B dieser und der Kläger bei einem in den Jahren 1958, 1959 oder I960 geführten Gespräch davon überzeugt waren, 11 daß der eigentlich Verantwortliche der Beklagte war”.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YI.2S.Jg.5Z68 URTEIL Verkündet am 17. Februar 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamtor der GeschSftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Johannes S Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Botschafter a.D. Geor über Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. August 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war im Jahre 1948 von der russischen Besatzungsmacht aufgrund von Notizen und Aussagen des damals 21-jährigen der Mitwirkung in einer Spionageorganisation verdächtigt und zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Entlassung aus der Haft erfolgte 1956. In einem gegen NflHH wegen Verdienstausfall, Verlust von Vermögenswerten und immateriellen Beeinträchtigungen geführten Schadensersatzprozeß hat das Landgericht Berlin zwar zunächst die Klage durch Urteil vom 17. Oktober I960 abgewiesen, dann aber nach dem am 30. Januar 1962 verkündeten Grundurteil des Kammergerichts durch rechtskräftiges Urteil vom 24. April 1969 20.000 DM zuerkannt und die Klage im übrigen wegen Verjährung abgewiesen.* Mit einer am 7. Januar 1965 eingereichten Klageschrift macht der Kläger aus demselben Sachverhalt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, den er wegen Verleitung zur Spionage als mittelbaren Täter .ansieht. Er hat seinen Schaden mit 13.725 DM Verdienstausfall, 30.000 DM Mehrkosten, bedingt durch die verspätete Errichtung eines Eigenheims und 60.000 DM Schmerzensgeld beziffert und hat einen vom Gericht festzusetzenden Betrag, mindestens 50.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers wegen Verjährung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. f Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) bei Klageerhebung abgelaufen, weil der Kläger spätestens mit der im Jahre I960 erlangten Kenntnis von der Vernehmungsniederschrift des Niepmann vom 7. November 1957 eine im wesentlichen -zutreffende Vorstellung von der dem Beklagten zur Last gelegten Schädigungshandlung erhalten habe, der Vermerk über die Anhörung des vor dem Kammergericht vom 8. Dezember 1961 - von dem der Kläger erst nach dem 10. Januar 1962 erfahren hat -nur einen einzigen zusätzlichen Gesichtspunkt bezüglich, des angeblichen Zustandekommens der Notizbucheintragungen erbringe und der Kläger sich durch die zunächst erfolgte Klagabweisung im Vorprozeß gegen Niepmann nicht von einer Klageerhebung gegen den Beklagten habe abhalten lassen dürfen. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand. II. Die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist vorhanden, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, wenn auch nur mit dem Ziel der Feststellung, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos -zuzu demuten ist (BGHZ 6, 195, 201 m.w.N.; BGHZ 48, 125; Senatsurteil vom 30. September 1969 - VI ZR 54/ 68 = VersR 1969, 1045). Dem Geschädigten müssen Tatsachen bekannt sein, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hin-weisen (BGH Urt. v, 15. März I960 - VI ZR 28/59 =pVersR I960, 429)> wobei es nicht notwendig ist, daß der Verletzte alle Binzeiumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen. Vielmehr ist es Sache des Verletzten, die Klärung der Verantwortung durch eine Klage herbeizuführen, wenn der Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen bietet (BGH Urt. v. 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 ■ LM Nr. 17 zu § 852 m.w.N.). Die angefochtene Entscheidung wird diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entgegen der Meinung der Revision gerecht. Die erhobenen Rügen greifen im wesentlichen die auf tatsächlichem Gebiet liegenden und durch den erkennenden Senat nur auf Rechtsverstöße nachprüfbare Beweiswürdi-gung an. 1. Die Revision rügt, daß der Kläger bis zur Kenntnis des Vermerks über die Vernehmung NflIÜH vom 8. Dezember 1961 begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe und daß er im Hinblick auf Art. 34 GG zunächst davon habe ausgehen können, der Beklagte sei nur ein Mittelsmann für eine dahinterstehende und eigentlich verantwortliche Spionageorganisation. a) Der Kläger hat die Schlüssigkeit einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Freiheitsberaubung mit der Begründung behauptet, der Beklagte habe den noch minderjährigen und in der Spionagearbeit völlig unerfahrenen NflüH ohne eine genaue Unterrichtung über Verhaltensweisen und zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere über die Vermeidung schriftlicher Aufzeichnungen, beauftragt. Damit waren dem Kläger die für eine Haftung des Beklagten entscheidenden Gesichtspunkte bekannt. Die zu unterstellende Tatsache, dem Kläger sei erst nachträglich bekannt geworden, daß Min Gegenwart des Beklagten die erhaltenen Aufträge skizzenhaft in sein Notizbuch eingetragen habe”, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur als einen zusätzlichen und nicht als den die Schadensersatzpflicht des Beklagten erst auslösenden Gesichtspunkt bewertet, dem auch der Kläger selbst weder in der schriftlichen Revisionsbegründung noch bei seinem Vortrag in der Berufungsinstanz eine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Der Vortrag des Klägers zielt im wesentlichen dahin, daß die Notizbucheintragungen Nfl||^|B>a^s sö-leiie bei einer Spionagetätigkeit verhängnisvoll gewesen seien. Davon hatte er aber schon im Jahre I960 Kenntnis. Sein Prozeßbevollmächtigter weist im Schriftsatz vom 17. Mai 1965 darauf hin, daß bereits in der Vernehmungsniederschrift vom 7. November 1957 wörtlich ausgeführt hat: "Der hintere Teil des Buches enthielt einen Adressenanhang, dn dem ich mir völlig neutrale Anschriften von Personen aufgeschrieben hatte, von denen sich annehmen liess, dass sie strafrechtlich, im Zusammenhang mit unserer Arbeit, nicht belangt werden konnten. ... Zu diesen Personen gehörte auch der Kläger.” Ferner legt der Kläger in dem genannten Schriftsatz dar, mitgeteilt habe: »Besonders tragisch war, dass man bei einer Haussuchung bei mir ein Notizbuch fand, das einen völlig neutralen Adressenanhang hatte, der auch Ihren Namen und Adresse aufführte”. b) Das Berufungsgericht hat bezüglich des auf den 1. Januar 1961 festgelegten Beginns der Verjährungsfrist ausgeführt: Der Kläger habe aus der umfassenden Darstellung der Tätigkeit des N0HH^om 7« November 1957 erkannt, daß dieser bereits im Jahre 1946 Verbindung zu dom Beklagten unterhalten habe und von ihm gebeten worden sei, das Informationsmaterial aus der sowjetischen Zone, statt wie bisher an nunmehr ihm persönlich zu überbringen und daß der Beklagte später mit dem “Gang der Arbeit" unzufrieden gewesen sei, aa) Zu Unrecht beanstandet die Revision, diese Niederschrift sei insofern nicht klar, als von einem "Auftraggeber 40" gesprochen werde, woraus hervorgehe, daß der Beklagte nicht in eigener Sache, sondern für den deutschen Nachrichtendienst tätig geworden war. Der Inhalt der Niederschrift vom 7. November 1957 läßt aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen keinen Zweifel daran, daß N00|0 den Beklagten schon damals bezichtigte, an dem Spionageauftrag entscheidend beteiligt gewesen zu sein. vor dem Kammergericht vom 8, Dezember 1961 - auf dessen daß N ihm in einem Schreiben vom 20. Juni 1956 Der Vermerk über die Vörnehmung des N Kenntnisnahme nach dem 10. Januar 1962 die Revision sich mit der Begründung beruft, daß erst diese Niederschrift die wesentlichen Einzelheiten über die Tätigkeit des Beklagten offenbart habe - bringt zwar noch mehr den Beklagten nach Auffassung des Klägers belastendes Material. Gleichwohl ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung der Vernehmungsniederschrift vom 7. November 1957 - von der der Kläger, wie nunmehr unstreitig ist, im Februar I960 Kenntnis erlangte - aus den zuvor dargelegten Gründen nicht festzustellen. Der Kläger selbst hat bei seiner Vernehmung vom 23- September 1957 angegeben: "Mir wurde vorgehalten, daß ich Nj Nachrichten habe zukommen lassen, die dieser an den amerikanischen Nachrichtendienst über Herrn von B( weitergegebän -habe*5. • • •11 bb) Der Vortrag des Klägers, er habe seinerzeit noch keine Vorstellung davon gehabt, daß er den Beklagten belangen könne* vielmehr sei er der Meinung gewesen, er könne sich nur an den hinter dem Beklagten stehenden vermeintlichen Auftraggeber halten, ist nicht geeignet, die Revision zu dem Erfolg zu führen. Zunächst handelt es sich hierbei um den Vortrag einer sog. inneren Tatsache, deren Geltendmachung in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Zudem widerspricht das eigene Verhalten des Klägers diesem Vortrag, da er Nf^m|sogleich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, obwohl der Sachverhalt bei ihm nicht anders gelagert war. Der Kläger führt in der Revisionsbegründung an, für ihn sei nur ersichtlich gewesen, daß NiepmaAn für einen der vielen Nachrichtendienste tätig gewesen sei, ohne zu wissen, für welchen. Gleichwohl hat er die Klage gegen ihn und nicht gegen einen der Nachrichtendienste angestrengt. Letztlich kommt es aber hierauf nicht entscheidend an, denn selbst wenn der Beklagte nicht der eigentliche Auftraggeber, sondern nur ein Mittelsmann war, konnte er im Falle einer fahrlässigen Freiheitsberaubung für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Es ist auch insoweit ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht festzustellen, als es dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts Berlin vom 17« Oktober I960 in dem gegen geführten Rechts- streit für die hier streitige Verjährungsfrage keine Bedeutung beigemessen hat. Bas Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Beklagten im Hinblick darauf zu Recht bejaht, daß eine Haftung beider Beklagten nebeneinander in Betracht kam. Bie Rechtsprechung des BGH, wonach der Lauf der Verjährungsfrist bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen, insbesondere bei begründeten Zweifeln Über die Person des von mehreren in Betracht kommenden Ersatzpflichtigen, erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem diese Zweifel nicht mehr bestehen (Urt. v. 20. Oktober 1959 - VI ZR 166/58 * LM § 852 Nr. 15; Urt. v. 12. Bezember 1957 - VI ZR 274-/56 = VersR 1958, 109; Urt. v. 27. November 1956 - VI ZR 175/55 * VersR 1957, 50), 10 - trifft auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu, weil eine Verantwortung des Niepmann eine solche des Beklagten ersichtlich nicht ausschloß. 2. Entgegen der Ansicht der Revision bestand auch kein Anlaß zu einer aufklärenden Frage an den Kläger (§ 139 ZPO) über die vom Nachrichtendienst im Rechtsstreit gegen gemachten Vergleichsange- bote. Diese hätten lediglich eine etwaige Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes in dieser Spionageangelegenheit erhellen, nicht aber eine verantwortliche Mitwirkung des Beklagten ausschließen können. Ebensowenig bestand Anlaß zur Klärung der Frage, ob der Kläger sich erst im Jahre 1962 darüber mit NOB unterhalten hatte, wer sein Auftraggeber war. Denn daß dafür auch der Beklagte in Betracht kam, war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - mit hinreichenden Verdachtsmomenten aus der Bekundung des Zeugen Nem^im Vernehmungsprotokoll vom 2. Mai 1966 inl Verbindung, liit der ’ Vernehmungsniederschrift Uber die Aussage des Niepmann vom 7. November 1957 ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, schon Ne^m habe den Eindruck gehabt, daß der Beklagte es sei, der hinter allem stehe und hat diese Ansicht dadurch bestätigt gefunden, daß nach der Bekundung des Nefl^B dieser und der Kläger bei einem in den Jahren 1958, 1959 oder I960 geführten Gespräch davon überzeugt waren, 11 daß der eigentlich Verantwortliche der Beklagte war”. Ira übrigen konnte der anwaltlich beratene Kläger selbst entscheiden, welchen Beweisantrag er für sachdienlich hielt. 3. Schließlich handelt es sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht um ein ’’Überraschungs-urteil1’, da der Beklagte sich in beiden Tatsacheninstanzen bereits auf Verjährung berufen hat. III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pehle Nüßgens Sonnabend Dunz Scheffen