Pas die Berufung verwerfende Urteil erledigt den Prozeßstoff,' der dem Berufungsgericht Vorgelegen hat. Zur Präge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berufungskläger diese Rechtslage verkannt und zunächst um eine Entscheidung dos Berufungsgerichts über die zweite Berufung gebeten hat. Dezember 1964 beantragte er unter Nachholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist» Das Berufungsgericht verwarf durch Urteil vom 20. 1965 den Antrag mit der Begründung zurück, das Berufungs-Verfahren sei durch das Urteil vom 20. Hai 1965 Revision ein und beantragte zugleich.die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Roviaionsfrist. Er habe nämlich nicht in Rechnung zu stellen brauchen die in der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift liegende■Erneuerung seiner Berufung werde durch das Urteil des Oberlandesgeriehts vom 20. Die Begründung des Y/iedereinsetzungsgesuches läuft darauf hinaus, der Anwalt des Klägers 3ei an der rechtzeitigen Erkenntnis gehindert gewesen, daß aus den vom Kläger jetzt selbst in dQr Revisionsbegründung vertretenen Rechtsgründen ein Anlaß bestanden habe, das Urteil des Oberlandesgerichts zur Aufhebung zu bringen. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage kann, wenn überhaupt, nur in ganz engen Grenzen als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden, da sonst das Ziel der Notfristen, in kurzer Zeit endgültige Klarheit über die Verhältnisse zu schaffen, ernstlich gefährdet würde (RG JW 1926, 810; RGZ 159» 109)« Im vorliegenden Pall hatte der Anwalt dos Klägers bei Y/ahrung der nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt durchaus zu einer Prüfung Anlaß, oh nicht die rechtzeitige Einlegung der Revision erforderlich war, wenn das Rechtsmittel des Klägers durchgesetzt- werden sollte« Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung ergibt sich zwar, daß in der Berufungsbegründung eine wirksame Wiederholung einer unwirksamen Berufungseinlegung gesehen worden kann (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; § 522 a Nr. 2). Im vorliegenden Fall hatte dagegen dem Berufungsgericht der als Wiederholung der Berufung in Betracht »-.kommende Schriftsatz vor seinem Urteil Vorgelegen, 30 daß die Notwendigkeit nahelag, das Urteil mit der Revision anzufechten. Zum mindesten hätten dem Anwalt des Klägers bei Prüfung der Rechtslage erhebliche Bedenken kommen müssen, ob es zu verantworten war, die Rochtsmittelfrist im Vertrauen darauf verstreichen zu lassen, das Berufungsgericht worde auf einen, im übrigen erst später gestellten Antrag dem Berufungsverfahren Fortgang geben. War der Anwalt durch den abweisenden Beschluss überrascht, so bedeutet das noch, nicht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die rechtzeitige Einlegung der Revision zu veranlassen, wozu bei einer dem Anwalt av/eifelhafton Rechtslage schon aus Sicherheitsgründen Grund bestanden hätte. Sollte erst nach Ablauf der Revisionsfrist erkannt worden sein, daß die Zustellung de3 landgerichtlichen Urteils an den Kläger mangelhaft war, so läßt sich auch hieraus kein Wiedcreinsotzungsgrund herleiten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 253 Ga, J, 518 Abs. 2 Nr. 2, 519 b. Pas die Berufung verwerfende Urteil erledigt den Prozeßstoff,' der dem Berufungsgericht Vorgelegen hat. Soll geltend gemacht werden, daß in der Borufungobegründung eine rechtswirksame Wiederholung einer formnichtigen Berufung gelegen habe, so muß der Borufungsklager einen solchen Verfahrensmangel mit der Revision geltend machen. Zur Präge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berufungskläger diese Rechtslage verkannt und zunächst um eine Entscheidung dos Berufungsgerichts über die zweite Berufung gebeten hat. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - VI ZR 185/65 - OLG Püsseldorf LG Püsseldorf BUNDESGERICHTSHOF vi zr 185/65 BESCHLUSS in Sachen des Ingenieurs W; weide , , D , R Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Antragstellers, -Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Angestellten M; ;<’I V: , Y/ weg , Beklagten, Berufungsbe-klagtcn, Revisionsbeklagten und Antragsgegner, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat indder Sitzung vom 25. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten dos Wiedereinsetzungsantrags werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger legte gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964, das seine Schadens-ersatzklage abgowiesen hatte, am 2. Oktober 1964 Berufung ein; die Berufungsschrift war nicht unterzeichnet. Am 2. Dezember 1964 reichte der Kläger nach Verlängerung der Begründungsfrist die Borufungsbegründungsschrift ein. Am 21. Dezember 1964 beantragte er unter Nachholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist» Das Berufungsgericht verwarf durch Urteil vom 20. Mai 1965 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzulässig. Der Kläger beantragte daraufhin mit dem am 9« September 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 1965, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte er aus, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils sei als nicht bewirkt anzusehen. Es habe sich nämlich herausgestellt, daß ihm der erstinstanzliche Prozeßbovollmächtigtc des Beklagten nur eine unbcglaubigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils zugestellt habe. In der noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 516 ZPO eingeroichten Borufungsbegründungsschrift sei daher eine zulässige Erneuerung der Berufung zu sehen; über diese Berufung sei noch nicht entschieden. Das Obcrlandcsgcricht wies durch Beschluss vom 8. Oktober 1965 den Antrag mit der Begründung zurück, das Berufungs-Verfahren sei durch das Urteil vom 20. Mai 1965 beendet worden; damit sei auch die in der Berufungsbe-gründungssehrift liegende weitere Berufungseinlegung erfasst und erledigt worden. Am 26. Oktober 1965 legte der Kläger gegen das am 11. Juni 1965 zugestellte Urteil des Oborlandesgerichts vom 20. Hai 1965 Revision ein und beantragte zugleich.die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Roviaionsfrist. ' Der Kläger meint, er sei durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert worden. Er habe nämlich nicht in Rechnung zu stellen brauchen die in der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift liegende■Erneuerung seiner Berufung werde durch das Urteil des Oberlandesgeriehts vom 20. Mai 1965 erfasst und erledigt. Erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1965 habe sich für seinen Anwalt die Notwendigkeit ergeben, das Urteil vom 20. Mai 1965 mit der Revision anzugreifen. Diese Ansicht des Klägers ist rochtsirrig. Die Begründung des Y/iedereinsetzungsgesuches läuft darauf hinaus, der Anwalt des Klägers 3ei an der rechtzeitigen Erkenntnis gehindert gewesen, daß aus den vom Kläger jetzt selbst in dQr Revisionsbegründung vertretenen Rechtsgründen ein Anlaß bestanden habe, das Urteil des Oberlandesgerichts zur Aufhebung zu bringen. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage kann, wenn überhaupt, nur in ganz engen Grenzen als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden, da sonst das Ziel der Notfristen, in kurzer Zeit endgültige Klarheit über die Verhältnisse zu schaffen, ernstlich gefährdet würde (RG JW 1926, 810; RGZ 159» 109)« Im vorliegenden Pall hatte der Anwalt dos Klägers bei Y/ahrung der nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt durchaus zu einer Prüfung Anlaß, oh nicht die rechtzeitige Einlegung der Revision erforderlich war, wenn das Rechtsmittel des Klägers durchgesetzt- werden sollte« Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung ergibt sich zwar, daß in der Berufungsbegründung eine wirksame Wiederholung einer unwirksamen Berufungseinlegung gesehen worden kann (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; § 522 a Nr. 2). Hätte der Anwalt des Klägers schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Zustellung des landgerichtlichen Urteils überprüft und das Oborlandosgcricht auf die sich aus dem Zustollungsmangel ergebenden Folgen hingewiesen, so hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigen müssen, da das Verwerfungsurteil den vorliegenden prozessualen Sachverhalt abschließend erledigt (vgl. IV- ZB 429/62 vom 13. Februar 1963 = VersR 63» 488). Nur wenn nach der Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, das Rechtsmittel in wirksamer Weise erneuert wird, läßt die Rechtsprechung die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens unbeschadet der Verworfungsentschoidung zu (RGZ 158, 53). Im vorliegenden Fall hatte dagegen dem Berufungsgericht der als Wiederholung der Berufung in Betracht »-.kommende Schriftsatz vor seinem Urteil Vorgelegen, 30 daß die Notwendigkeit nahelag, das Urteil mit der Revision anzufechten. Zum mindesten hätten dem Anwalt des Klägers bei Prüfung der Rechtslage erhebliche Bedenken kommen müssen, ob es zu verantworten war, die Rochtsmittelfrist im Vertrauen darauf verstreichen zu lassen, das Berufungsgericht worde auf einen, im übrigen erst später gestellten Antrag dem Berufungsverfahren Fortgang geben. War der Anwalt durch den abweisenden Beschluss überrascht, so bedeutet das noch, nicht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die rechtzeitige Einlegung der Revision zu veranlassen, wozu bei einer dem Anwalt av/eifelhafton Rechtslage schon aus Sicherheitsgründen Grund bestanden hätte. Sollte erst nach Ablauf der Revisionsfrist erkannt worden sein, daß die Zustellung de3 landgerichtlichen Urteils an den Kläger mangelhaft war, so läßt sich auch hieraus kein Wiedcreinsotzungsgrund herleiten. Die Oränungsmäßigkeit der Zustellung wäre nämlich eher zu überprüfen gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr. Hauß