Das die Berufung verwerfende Urteil erledigt den Prozeßstoff, der dem Berufungsgericht Vorgelegen hat. Zur Präge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berufungskläger diese Rechtslage verkannt und zunächst tun eine Entscheidung dos Berufungsgerichts über die zweite Berufung gebeten hat. 1965 den Antrag mit der Begründung zurück, das Berufungs-Verfahren sei durch das Urteil vom 20. Mai 1965 Revision ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rgvisionsfrist. Er habe nämlich nicht in Rechnung zu stellen brauchen, die in der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift liegende Erneuerung seiner Berufung werde durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Die Begründung des Wiederoinsetzungsgesuches läuft darauf hinaus, der Anwalt des Klägers sei an der rechtzeitigen Erkenntnis gehindert gewesen, daß aus den vom Kläger jetzt selbst in dpr Revisionsbegründung vertretenen Rechtsgrlinden ein Anlaß bestanden habe, das Urteil des Oberlandesgerichts zur Aufhebung zu bringen. Im vorliegenden Pall hatte der Anv/alt des Klägers bei Wahrung der nach den Umständen vernünftigerv/eise zu erwartenden Sorgfalt durchaus zu einer Prüfung Anlaß, oh nicht die rechtzeitige Einlegung der Revision erforderlich war, v/enn das Rechtsmittel des Klagers durchgesetzt- werden sollte- Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung ergibt sich zwar, daß in der Berufungsbegründung eine wirksame Wiederholung einer unwirksamen Berufungseinlegung gesehen werden kann (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; § 522 a Nr. 2). Hätte der Anwalt de3 Klägers schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Zustellung des landgerichtlichen Urteils überprüft und das Obcrlandosgoricht auf die sich aus dem Zustellungsmangel ergebenden Folgen hingewiesen, so hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigen müssen, da das Verwerfungs-urteil den vorliegenden prozessualen Sachverhalt abschließend erledigt (vgl. Im vorliegenden Fall hatte dagegen dem Berufungsgericht der als Wiederholung der Berufung in Betrachtt:kommende Schriftsatz vor seinem Urteil Vorgelegen, so daß die Notwendigkeit nahelag, das Urteil mit der Revision anzufechten. War der Anwalt durch den abweisenden Beschluss überrascht, so bedeutet das noch nicht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die rechtzeitige Einlegung der Revision zu veranlassen, v/ozu bei einer dem Anwalt zweifelhaften Rechtslage schon aus Sicherheitsgründen Grund bestanden hätte. Sollte erst nach Ablauf der Revisionsfrist erkannt worden sein, daß die Zustellung de3 landgerichtlichen Urteils an den Kläger mangelhaft war, so läßt sich auch hieraus kein V/iedcreinsetzungsgrund herleiten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2069 096 ZPO §§ 233 Ga, J, 518 Abs. 2 Nr. 2, 519 b. Das die Berufung verwerfende Urteil erledigt den Prozeßstoff, der dem Berufungsgericht Vorgelegen hat. Soll geltend gemacht werden, daß in der Berufungsbegründung eine rechtswirksame V/iedEr holung einer formnichtigen Berufung gelegen habe, so muß der Borufungskläger einen solchen Verfahrensmangel mit der Revision geltend machen. Zur Präge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berufungskläger diese Rechtslage verkannt und zunächst tun eine Entscheidung dos Berufungsgerichts über die zweite Berufung gebeten hat. BGH, Beschl. v. 25- Januar 1966 - VI ZR 185/65 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF vx zr 185/65 BESCHLUSS in Sachen des Ingenieurs Walter S Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägors und -Antragstellers, -Prozoßbevollznächtigter: Rechtsanwalt Dr. g e g o h den Angestellten Manfred Iw eg #, Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner, -Prozeßbevollmöchtigter s Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in^der Sitzung vom 25. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engel8 und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Y/iodereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist wird zurücltgewi e s en. Die Kosten dos Y/iodoreinsetzungsantrags werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger legte gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964, das seine Schadensersatzklage abgev/iesen hatte, am 2. Oktober 1964 Berufung ein; die Berufungsschrift war nicht unterzeichnet. Am 2. Dezember 1964 reichte der Kläger nach Vei’längerung der Begründungsfrist die Borufungsbegründungsschrift ein. Am 21. Dezember 1964 beantragte er unter Nachholung der Berufvingseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht verwarf durch Urtoil vom 20. Mai 1965 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzulässig. Der Kläger beantragte daraufhin mit dem am 9« September 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 1965, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Zur Begründving führte er aus, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils sei als nicht bewirkt anzusehen. Es habe sich nämlich herausgestellt, daß ihm der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigto dos Beklagten nur eine unboglaubigto Abschrift dos landgerichtlichen Urteils zugcstellt habe. In der noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 516 ZPO eingeroichten Borufungsbegründungsschrift sei daher eino zulässige Erneuerung der Berufung zu sehen; über diese Berufung sei noch nicht entschieden. Das Obcrlandosgcricht wies durch Beschluss vom 8. Oktober 1965 den Antrag mit der Begründung zurück, das Berufungs-Verfahren sei durch das Urteil vom 20. Mai 1965 beendet worden; damit sei auch die in der Berufungsbo-gründungsschrift liegende weitere Berufungseinlegung erfasst und erledigt worden. Am 26. Oktober 1965 legte der Kläger gegen da3 am 11. Juni 1965 zugestellte Urteil deo Oberlandeogerichts vom 20. Mai 1965 Revision ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rgvisionsfrist. Der Kläger meint, er sei durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert worden. Er habe nämlich nicht in Rechnung zu stellen brauchen, die in der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift liegende Erneuerung seiner Berufung werde durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1965 erfasst und erledigt. Erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 1965 habe sich für seinen Anwalt die Notwendigkeit ergeben, das Urteil vom 20. Mai 1965 mit der Revision anzugreifen. Diese Ansicht des Klägers ist rechtsirrig. Die Begründung des Wiederoinsetzungsgesuches läuft darauf hinaus, der Anwalt des Klägers sei an der rechtzeitigen Erkenntnis gehindert gewesen, daß aus den vom Kläger jetzt selbst in dpr Revisionsbegründung vertretenen Rechtsgrlinden ein Anlaß bestanden habe, das Urteil des Oberlandesgerichts zur Aufhebung zu bringen. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage kann, wenn überhaupt, nur in ganz engen Grenzen als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden, da sonst das Ziel der Notfristen, in kurzer Zeit endgültige Klarheit über die Verhältnisse zu schaffen, ernstlich gefährdet würde (RG JW 1926, 810; RGZ 159, 109). Im vorliegenden Pall hatte der Anv/alt des Klägers bei Wahrung der nach den Umständen vernünftigerv/eise zu erwartenden Sorgfalt durchaus zu einer Prüfung Anlaß, oh nicht die rechtzeitige Einlegung der Revision erforderlich war, v/enn das Rechtsmittel des Klagers durchgesetzt- werden sollte- Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung ergibt sich zwar, daß in der Berufungsbegründung eine wirksame Wiederholung einer unwirksamen Berufungseinlegung gesehen werden kann (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; § 522 a Nr. 2). Hätte der Anwalt de3 Klägers schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Zustellung des landgerichtlichen Urteils überprüft und das Obcrlandosgoricht auf die sich aus dem Zustellungsmangel ergebenden Folgen hingewiesen, so hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigen müssen, da das Verwerfungs-urteil den vorliegenden prozessualen Sachverhalt abschließend erledigt (vgl. IV. ZB 429/62 vom 13- Fubruar 1963 = VersR 63» 488). Nur v/enn nach der Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, das Rechtsmittel in wirksamer Weise erneuert wird, läßt die Rechtsprechung die Fortsetzung des RechtsmittelVerfahrens unbeschadet der VerworfungsentScheidung zu (RGZ 158, 53). Im vorliegenden Fall hatte dagegen dem Berufungsgericht der als Wiederholung der Berufung in Betrachtt:kommende Schriftsatz vor seinem Urteil Vorgelegen, so daß die Notwendigkeit nahelag, das Urteil mit der Revision anzufechten. Zum mindesten: hätten dem Anwalt dos Klägers bei Prüfung der Rechtslage erhebliche Bedenken kommen müssen, ob es zu verantworten war, die Rochtsmittelfrist im Vertrauen darauf verstreichen zu lassen, das Berufungsgericht werde auf einen, im übrigen erst später gestellten Antrag dem Berufungsverfahron Fortgang geben. War der Anwalt durch den abweisenden Beschluss überrascht, so bedeutet das noch nicht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, die rechtzeitige Einlegung der Revision zu veranlassen, v/ozu bei einer dem Anwalt zweifelhaften Rechtslage schon aus Sicherheitsgründen Grund bestanden hätte. Sollte erst nach Ablauf der Revisionsfrist erkannt worden sein, daß die Zustellung de3 landgerichtlichen Urteils an den Kläger mangelhaft war, so läßt sich auch hieraus kein V/iedcreinsetzungsgrund herleiten. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung wäre nämlich eher zu überprüfen gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als unbegründet zurückzuv/eisen. Engels Dr. Hauß