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BGH · VI ZR 185/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 185/64

Führt eine vom Betriebsunternehmer schuldhaft gesetzte Unfallursache erst zu einem Schadensereignis, nachdem ein Dritter den Betrieb als Unternehmer übernommen hat, so haftet der frühere Betriebsuntemehmer nach den allgemeinen Vorschriften auf Ersatz des Unfallschadens. Bei dem vom Beklagten errichteten Silo handelte es sich um eine etwa 20 m lange, 1,5 m breite und 1,8 m tiefe Erdgrube, die durch eine 18 bis 22 cm starke Betonwand ohne Eisenarmierung eingefaßt war. Vom befestigten Hof her war die Längsseite des Silos nur durch eine etwa 2 m breite Lücke zwischen dem Kopfende des Silos und einem Transformatorenhaus erreichbar, da das entgegengesetzte Ende durch eine Der Beklagte habe nicht nur gegen die Baupolizeiverordnung, sondern auch gegen die UnfallverhütungsvorSchriften verstoßen, nach denen bei Errichtung von Bauten, die Fachkunde erforderten, Fachleute heranzuziehen seien und der Bau nach den allgemeinen Regeln der Baukunst verkehrssicher aufzuführen sei. Das Fehlen der Baugenehmigung sei für den Unfall nicht ursächlich geworden; denn auch ein von der Baupolizei genehmigter Silo würde bei der Art der Beschickung, wie sie der Nachfolger des Beklagten vorgenommen habe, eingestürzt sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Haftung des Beklagten nach § 898 RVO ausgeschlossen sei. Nach der aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sint gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts würde die Baupolizeibehörde im Falle der Einholung der Baugenehmigung entsprechend den statischen Erfordernissen die Einlage einer Stahlbewehrung in die Silowände verlangt haben; durch eine solche wäre ein zu dem Tode führender Einsturz der Silowand auch bei der starken Belastung vermieden worden, der diese am Unfalltage ausgesetzt war. Soweit die Übergehung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens beanstandet wird, ist die Rüge unbegründet, weil das Berufungsgericht zu den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen den Sachverständigen Br. Sint gehört hat. Es war Sache des Beklagten, den Sachverständigen auch darüber zu befragen, ob unter den von der Revision angeführten Voraussetzungen eine Baugenehmigung erforderlich war oder nicht. Überdies hat der Beklagte in der Vorinstanz* lediglich die Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt, er habe beim Füllen des Silos in Abständen Querbalken einrammen lassen, wodurch ein Einsturz ausgeschlossen worden sei; von dem Einbau durchgehender Bohlenwände war hier aber nicht die Rede. Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich der Sachverständige Br. Sint nur über die Notwendigkeit einer Stahlbewehrung, nicht aber darüber ausgesprochen habe, daß die Baubehörde eine solche auch gefordert haben würde. Bas Berufungsgericht konnte bei der ihm obliegenden tatsächliche} Würdigung ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß die Baubehörde bei der Prüfung eines vom Beklagten eingereichten Baugesuches den grundlegenden statischen Notwendigkeiten, wie sie der Sachverständige dargelegt hat, Rechnung getrogen und eine Stahlbewehrung gefordert haben würde. 2. Bas Berufungsgericht lastet es dem Beklagten mit Recht als .Verschulden an, daß er den Silobau ohne die Die adäquate Ursächlichkeit des Vershuldens des Beklagten für den Unfall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht; denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die unzulängliche Errichtung des Silos zu einem Unglücksfall führen würde, v/ie er sich hier 4. Entgegen der Meinung der Revision kann sich der Beklagte nicht auf eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Nachfolger des Beklagten auf dem Gutshof, den Gutsverwalter Sch^i^, berufen. Die Hinterbliebenen des Getöteten und damit auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin wären daher nicht gehindert, vom Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz ihres vollen Schadens zu verlangen. 5. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen Ausschluß der Haftung des Beklagten nach § 898 RVO a.F. verneint. 544 RVO, das heißt ein Unfall, den der Geschädigte im Betriebe des Schädigers als dessen Arbeitnehmer - oder wenigstens bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit Der von der Klägerin den Hinterbliebenen des Verunglückten gewährte Versicherungsschutz beruht denn auch nicht auf einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verunglückten und dem Beklagten, sondern darauf, daß jener den Unfall als Beschäftigter des Unfallhetriehes erlitten hat, dessen Unternehmer der Beklagte nicht mehr war. Nun hat zwar der Beklagte zu einer Zeit, als er noch Unternehmer des Unfallhetriehes war, die Ursache gesetzt, die später sum Unfall führte. Die AusnahmeVorschrift des § 898 RVO, die es durch ihre Verweisung auf § 542 RVO ausdrücklich auf das Unfallereignis abstellt, bietet indes keine Stütze für die Annahme eines Haftungsausschlusses hinsichtlich eines Unfalls, der sich in einem Zeitpunkt ereignet, in dem der Schädiger nicht mehr Unternehmer des Unfallhetriehes ist. Benn durch sie v/ird dem Sozialversicherten der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer insbesondere deshalb versagt, weil die Unternehmer es sind, die die lasten der sozialen Unfallversicherung tragen (§§ 731 ff RVO; BGH Urteil vom 23- November 1955 - VI ZR 193/54 - VRS 10, 112, 116). Dieses Opfer, das der Gesetzgeber von dem Unfallversicherten fordert, ist diesem nach den Grundgedanken des Gesetzes im Verhältnis zu einem fremden Unternehmer, in dessen Betrieb er zur Zeit des Unfalls nicht tätig war, nicht zuzu demuten. Zu Unrecht beruft sich die Revision für die von ihr vertretene "Verstoßtheorie" auf den Gedanken der fortschreitenden gegenseitigen Angleichung in der rechtlichen Beurteilung von öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Versicherung (BGHZ 41, 79, 84) und die Entscheidung BGHZ 25, 34* Im Gegenteil wird gerade in dieser Entscheidung für das Gebiet der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft” Pflichtversicherung ’AHB;, deren Aufgabe die gesetzliche Unfallversicherung im Erfolg weitgehend übernimmt, die Verstoßtheorie verworfen und die "Schadensereignistheorie" vertreten, die besagt, daß ein erst nach Beendigung der Versicherungszeit eingetretenes Unfall er eignis a.uch dann nicht vom Versicherer zu entschädigen ist, wenn die Unfallursaehe bereits innerhalb der Versicherungszeit gesetzt wurde.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 537 RVO § 97 ZPO
UnternehmerUnfallRVOBerufungsgerichtBaugenehmigungKlägerinSiloRevision

Volltext der Entscheidung

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Na chs chlagev/erk: j a Amtliche Sammlung: nein
2069 054
RVO § 898
Führt eine vom Betriebsunternehmer schuldhaft gesetzte Unfallursache erst zu einem Schadensereignis, nachdem ein Dritter den Betrieb als Unternehmer übernommen hat, so haftet der frühere Betriebsuntemehmer nach den allgemeinen Vorschriften auf Ersatz des Unfallschadens.
BGH, Urt. v. 11. Januar 1966 - VI ZR 185/64 - OLG Frankfurt
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
18jj/64.	URTEIL	Verkündet	am
11. Januar 1966 Kriegl,
 Justizhauptsekretä
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Bandv/irts Otto
 Gut Hl
i, Kreis W|
•Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die H4BM-NI senschaft in den Geschäftsführer,
■^^ndwirtschaftliche Berufsgenos-^^H^straße tT
vertreten durch
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-landesgerichts in Prankfurt (Main) - 2. Zivilsenat in Kassel - vom 4. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt .
Von Rechts wegen [Tatbestand:
Der Beklagte war von 1948 bis 1955 Pächter des Landgutes	Landkreis	Witzenhausen.	Um	1950/91
ließ er durch einen seiner Arbeiter auf dem Pachtgrundstück einen Silo zur Aufnahme von Dämpfkartoffeln errichten.
Eine Baugenehmigung holte er nicht ein. Bach der damals geltenden BaupolizeiverOrdnung für die Städte und Landgemeinden des Regierungsbezirks Kassel vom 10. Januar 1935 bedurften Silos zur PutterSäuerung einer Baugenehmigung nur dann nicht« wenn ihre Grundfläche 15 qm nicht überstieg. Bei dem vom Beklagten errichteten Silo handelte es sich um eine etwa 20 m lange, 1,5 m breite und 1,8 m tiefe Erdgrube, die durch eine 18 bis 22 cm starke Betonwand ohne Eisenarmierung eingefaßt war. Vom befestigten Hof her war die Längsseite des Silos nur durch eine etwa 2 m breite Lücke zwischen dem Kopfende des Silos und einem Transformatorenhaus erreichbar, da das entgegengesetzte Ende durch eine
 
eingezäunte Viehkoppel abgeschlossen war. Die Dämpfkartoffeln wurden während der Pachtzeit des Beklagten mit Handwagen oder kleineren Karren durch die erwähnte Bücke an den Silorand herangebracht und entleert. Diese Karren, die etwa 6 Zentner Ladegut fassten, reichten damals zur Beschickung des Silos aus, da es zu dieser Zeit nur eine fahrbare Dämpfanlage gab, in deren Kessel jeweils bis zu 6 Zentnern Kartoffeln gedämpft wurden. Die Dämpfung selbst fand auf dem Hofe in der Nähe des Silos statt. Im Jahre 1956, ein Jahr nach dem Ende der Pachtzeit des Beklagten, vmrde die Kartoffeldämpfanlage der Molkerei errichtet, die das Dämpfen großer Kartoffelmengen gestattete. Der Nachfolger des Beklagten förderte die in dieser Anlage gedämpften Kartoffeln auf Anhängern, die von Schleppern gezogen wurden, von	nach	Neuenrode.	Diese
 Fahrzeuge konnten jedoch nicht vom Hofe her zur Entleerung an die Längsseite des Silos herangefahren werden, weil die Zufahrt zwischen Kopfende des Silos und Transformatorenhaus zu eng war. Der Nachfolger des Beklagten öffnete, dahe: die hinter dem Silo liegende Viehkoppel und zog die etwa 100 Zentner Dampfkartoffeln fassenden Anhänger jeweils mit einem etwa 60 Zentner schweren Raupenschlepper über die Viehkoppel hinweg an den Silo heran.
Etwa 3 Jahre nach Beendigung der Pachtzeit des Beklag* ten, am 24* Oktober 1958, verunglückte der in dem Silo beschäftigte Arbeiter Franz	tödlich.	Als ein Raupen-
fahrzeug mit einem Anhänger voll Dämpf kart of fein an die Längsseite des Silos heranfuhr, brach die Silowand ein, so daß der Anhänger in den Silo abrutschte. Katzer wurde durch die zusammenbrechende Mauer und den Anhänger so schwer verletzt, daß er 3 Stunden später verstarb.
K^|^ war Vater von drei unehelichen Kindern, denen er Unterhaltsrenten zahlen mußte. Er war als Bediensteter
 
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des Nachfolgers des Beklagten auf dem Pachthof hei der klagenden Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall versichert. Dieser gehört auch der Beklagte an, der nach seinem Ausscheiden von dem Pachthof einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat.
Die Klägerin hat mit der Klage nach § 1542 RVO Erstattung ihrer Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls, insbesondere ihrer Leistungen an die unterhaltsberechtigten Kinder des Verunglückten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verlangt. Sie hat außerdem die Peststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr nach der Vollendung des 16. Lebensjahres der Kinder erforderliche Aufwendungen an diese zu ersetzen. Sie hat vorgetragen, die Silowand sei nur deswegen eingestürzt, weil sie vom Beklagten entgegen allen Regeln der Baukunst errichtet worden sei. Die Wand sei viel zu schwach, ohne Eisenarmierung und aus einer zu mageren Mischung gebaut worden. Der Silo würde in dieser Porm von einem Fachmann nicht errichtet und von der Baupolizei nicht genehmigt worden sein. Der Beklagte habe nicht nur gegen die Baupolizeiverordnung, sondern auch gegen die UnfallverhütungsvorSchriften verstoßen, nach denen bei Errichtung von Bauten, die Fachkunde erforderten, Fachleute heranzuziehen seien und der Bau nach den allgemeinen Regeln der Baukunst verkehrssicher aufzuführen sei. Der Beklagte habe auch damit rechnen müssen, daß der von ihm errichtete Silo infolge der fortschreitenden Mechanisierung der Landwirtschaft einmal so großen Belastungen ausgesetzt sein würde, wie dies am Unglückstage der Fall gewesen sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er könne für den Unfall nicht verantwortlich gemacht y/erden. Eine Einsturzgefahr habe nicht bestanden, so lange
 
nur mit Karren an den Silo herangefahren worden sei, die nur 6 Zentner Ladegut hätten fassen können. Das Fehlen der Baugenehmigung sei für den Unfall nicht ursächlich geworden; denn auch ein von der Baupolizei genehmigter Silo würde bei der Art der Beschickung, wie sie der Nachfolger des Beklagten vorgenommen habe, eingestürzt sein.
Die nach Ablauf seiner Pachtzeit eingetretene Entwicklung, die mit der Errichtung der großen Dämpfanlage der Molkerei begonnen habe, sei für ihn nicht vorhersehbar gev/esen. Er habe ihr deshalb auch nicht Rechnung zu tragen brauchen, zu demal von ihm lein Verkehr mit großen Fahrzeugen eröffnet worden sei. Vielmehr sei es Sache seines Nachfolgers gewesen, sich davon zu überzeugen, ob der Silo auch derart schv/eren Lasten standhalten konnte. Außerdem habe die Klägerin selbst die Gefahr erkennen und für Abhilfe sorgen müssen, da sie verpflichtet sei, technische Kontrollen durchzuführen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, das ihm eine unerlaubte Handlung zur Last falle, sei seine Haftung nach § 898 RVO ausgeschlossen, weil er zur Zeit der Begehung der unerlaubten Handlung als Betriebsinhaber Mitglied der Klägerin gev/esen sei, der er auch heute noch angehöre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Haftung des Beklagten nach § 898 RVO ausgeschlossen sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerich den Zahlungsanträgen stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Exits che idungsgrlinde:
1.	Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein für den Tod des Arbeiters Franz K adäquat	ursächliches
 Verschulden des Beklagten.
Wie es sachverständig beraten feststollt, wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Beklagte die durch die Bau-polizeiverOrdnung vom 10. Januar 1935 vorgeschriebene Baugenehmigung eingeholt und den Bau des Silos dementsprechend unter Beachtung der statischen Notwendigkeiten ausgeführt hätte. Nach der aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sint gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts würde die Baupolizeibehörde im Falle der Einholung der Baugenehmigung entsprechend den statischen Erfordernissen die Einlage einer Stahlbewehrung in die Silowände verlangt haben; durch eine solche wäre ein zu dem Tode	führender
 Einsturz der Silowand auch bei der starken Belastung vermieden worden, der diese am Unfalltage ausgesetzt war.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob § 1 Abs. B c der Baupolizeiverordnung, der in Verbindung mit § 1 Abs. A a eine Baugenehmigung für Silobauten mit einer Grundfläche von mehr als 15 qm vor schreibe, auch für solche Silos gelte, die aus verschiedenen Kammern mit hölzernen Trennwänden von einer gewissen Stärke und Stützfunktion beständen. Das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten, so meint sie, würde hierüber Aufklärung gebracht haben.
Die Rüge greift nicht durch. Soweit sie sich gegen die Auslegung der BaupolizeiverOrdnung richtet, ist sie nach § 549 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sich der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht über den Bezirk des Beru-
 
fungsgerichts hinaus erstreckt. Soweit die Übergehung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens beanstandet wird, ist die Rüge unbegründet, weil das Berufungsgericht zu den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen den Sachverständigen Br. Sint gehört hat. Biese Fragen drehten sich im übrigen nicht darum, ob eine Baugenehmigung erforderlich war, sondern darum, ob eine Baugenehmigung ohne die Auflage einer Stahlbewehrung der Silowände erteilt worden wäre. Es war Sache des Beklagten, den Sachverständigen auch darüber zu befragen, ob unter den von der Revision angeführten Voraussetzungen eine Baugenehmigung erforderlich war oder nicht.
Überdies hat der Beklagte in der Vorinstanz* lediglich die Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt, er habe beim Füllen des Silos in Abständen Querbalken einrammen lassen, wodurch ein Einsturz ausgeschlossen worden sei; von dem Einbau durchgehender Bohlenwände war hier aber nicht die Rede.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich der Sachverständige Br. Sint nur über die Notwendigkeit einer Stahlbewehrung, nicht aber darüber ausgesprochen habe, daß die Baubehörde eine solche auch gefordert haben würde. Bas Berufungsgericht konnte bei der ihm obliegenden tatsächliche} Würdigung ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß die Baubehörde bei der Prüfung eines vom Beklagten eingereichten Baugesuches den grundlegenden statischen Notwendigkeiten, wie sie der Sachverständige dargelegt hat, Rechnung getrogen und eine Stahlbewehrung gefordert haben würde.
2.	Bas Berufungsgericht lastet es dem Beklagten mit Recht als .Verschulden an, daß er den Silobau ohne die
 
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vorgeschriebene Baugenehmigung ausgeführt hat. Wie es rechtsirrtumsfrei darlegt, war es für den Beklagten voraussehbar, daß durch dieses pflichtwidrige Verhalten eine Gefährdung von Menschenleben eintreten konnte. Jeder ordentliche Landwirt mußte erkennen, daß es ein lebensgefährliches Risiko bedeutete, die Betonwände eines 1,80 m tiefen Silos, in dem zeitweise Menschen zu arbeiten hatten, von einem einfachen Gutsarbeiter ohne jede statische Berechnung und fachmännische Kontrolle errichten zu lassen. Dabei kommt es auf die Vorhersehbarkeit des Unfallverlaufs im einzelnen nicht an.
Der Beklagte hat Überdies durch die Errichtung des Silos ohne Einholung der vorgeschriebenen Baugenehmigung schuldhaft gegen Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, nämlich gegen die Baupolizeiverordnung, die gerade die Vermeidung von Unfällen durch mangelhafte Bauweise bezv/eckt, sowie gegen § 367 Nr. 15 StGB der die Mißachtung der baupolizeilichen Vorschriften unter Strafe stellt. Er kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht damit entlasten, die Baupolizeibestimmungen nicht gekannt zu .haben; wenn er Zweifel über die Genehmigungspflicht hegte, konnte und mußte er sich bei der Baubehörde erkundigen. Der Beklagte haftet daher nach § 823 Abs. 2 BGB für die Unfallfolgen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Schadensereignis für ihn voraussehbar war. Damit erledigen sich die Revisionsrügen, die sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Voraussehbarkeit des Unfalls wenden.
3.	Die adäquate Ursächlichkeit des Vershuldens des Beklagten für den Unfall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht; denn es lag nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die unzulängliche Errichtung des Silos zu einem Unglücksfall führen würde, v/ie er sich hier
 
tatsächlich ereignet hat. Bei der zunehmenden Mechanisierung der Landwirtschaft lag es auch nicht jenseits aller Voraussicht, daß einmal Dämpfkartoffein in großen Mengen mit gelandegängigen Fahrzeugen an den Silo her angebracht würden.
4.	Entgegen der Meinung der Revision kann sich der Beklagte nicht auf eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Nachfolger des Beklagten auf dem Gutshof, den Gutsverwalter Sch^i^, berufen. Mit Recht hat es das Berufungsgericht offengelassen, ob diesen ein Verschulden trifft; denn beim Vorliegen eines Verschuldens würde Schu- ^ lin neben dem Beklagten nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haften. Die Hinterbliebenen des Getöteten und damit auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin wären daher nicht gehindert, vom Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz ihres vollen Schadens zu verlangen. Die gegenseitigen AusgleichsansprUche der Gesamtschuldner berühren den Ersatzanspruch des Geschädigten nicht.
5.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen Ausschluß der Haftung des Beklagten nach § 898 RVO a.F. verneint. Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall i.S. der §§ 542,
544 RVO, das heißt ein Unfall, den der Geschädigte im Betriebe des Schädigers als dessen Arbeitnehmer - oder wenigstens bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
(§ 537 Nr. 10 RVO) - erlitten hat. Zur Zeit des Unfalls war aber weder der Beklagte Unternehmer des Unfallbetriebes, noch war der verunglückte K^||fc als Arbeitnehmer des Beklagten oder in einem ähnlichen Verhältnis bei diesem beschäftigt. Der von der Klägerin den Hinterbliebenen des Verunglückten gewährte Versicherungsschutz beruht denn auch nicht auf einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verunglückten und dem Beklagten, sondern darauf, daß jener den
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Unfall als Beschäftigter des Unfallhetriehes erlitten hat, dessen Unternehmer der Beklagte nicht mehr war.
Nun hat zwar der Beklagte zu einer Zeit, als er noch Unternehmer des Unfallhetriehes war, die Ursache gesetzt, die später sum Unfall führte. Die AusnahmeVorschrift des § 898 RVO, die es durch ihre Verweisung auf § 542 RVO ausdrücklich auf das Unfallereignis abstellt, bietet indes keine Stütze für die Annahme eines Haftungsausschlusses hinsichtlich eines Unfalls, der sich in einem Zeitpunkt ereignet, in dem der Schädiger nicht mehr Unternehmer des Unfallhetriehes ist.
Baß in solchem Palle die allgemeine bürgerliehrecht-liche Haftung durch § 898 RVO nicht ausgeschlossen wird, ergibt sich überdies aus Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung. Benn durch sie v/ird dem Sozialversicherten der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer insbesondere deshalb versagt, weil die Unternehmer es sind, die die lasten der sozialen Unfallversicherung tragen (§§ 731 ff RVO; BGH Urteil vom 23- November 1955 - VI ZR 193/54 - VRS 10, 112, 116). Gemäß § 664 Satz 2 RVO haftet der ausgeschiedene Unternehmer für die - nach dem Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres zu bemessenden (§ 731 RVO) - Beiträge zur Berufsgenossenschaft nur bis zu dem Ablauf des Geschäfte jahres, in welchen der Personenwechsel der Genossenschaft pflichtgemäß angezeigt wird. Hatte hiernach der Beklagte als früherer Unternehmer des Unfallbetriebes zur Schadensdeckung des der Klage zugrunde liegenden Betriebsunfalls nichts beizusteuern, so entfällt jeder materielle Grund für seine Haftungsfreistellung nach § 898 RVO.
Vergeblich weist die Revision auf soziale Erfordernisse hin, die nach ihrer Ansicht die Haftungsfreistellung
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des Beklagten gebieten, obwohl er zur Unfallzeit nicht mehr Unternehmer des Betriebes war. Gerade aus sozialen Gesichtspunkten hat sich der erkennende Senat wiederholt gegen eine zu weite Auslegung der §§ 898, 899 RVO ausgesprochen, weil dadurch der Rechtsschutz der Arbeitnehmer v/esentlich beein-trächtigt würde (vgl. BGHZ 21, 207, 211; Urteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 - LM § 898 RVO Nr. 13 * VersR 1958, 184). Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dem versicherten Arbeitnehmer zwar den Vorteil, daß er ohne Rück-sicht auf fremdes oder eigenes Verschulden eine Entschädigung nach der Reichsversicherungsordnung erhalten kann. Er muß sich andererseits aber in den Eällen der §§ 898, 899 RVO mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem zurückbleibt, was er nach den allgemeinen Gesetzen von dem Schädiger zu beanspruchen hätte. Dieses Opfer, das der Gesetzgeber von dem Unfallversicherten fordert, ist diesem nach den Grundgedanken des Gesetzes im Verhältnis zu einem fremden Unternehmer, in dessen Betrieb er zur Zeit des Unfalls nicht tätig war, nicht zuzu demuten.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für die von ihr vertretene "Verstoßtheorie" auf den Gedanken der fortschreitenden gegenseitigen Angleichung in der rechtlichen Beurteilung von öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Versicherung (BGHZ 41, 79, 84) und die Entscheidung BGHZ 25, 34* Im Gegenteil wird gerade in dieser Entscheidung für das Gebiet der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft” Pflichtversicherung ’AHB;, deren Aufgabe die gesetzliche Unfallversicherung im Erfolg weitgehend übernimmt, die Verstoßtheorie verworfen und die "Schadensereignistheorie" vertreten, die besagt, daß ein erst nach Beendigung der Versicherungszeit eingetretenes Unfall er eignis a.uch dann nicht vom Versicherer zu entschädigen ist, wenn die Unfallursaehe bereits innerhalb der Versicherungszeit gesetzt wurde.
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Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck	Pr. Hauß
 Engels
Meyer
 Dr. Nüßgens