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BGH

Gericht: BGH

zivilsonst des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1964 unter hitv/irsung des ber.at spräsic ent en Br. Bngels und der Bundesricnt er Br. Bode, Lr, iiöuß, Lr. Pfretzschner und Br. i.üßgens für Recht erkannt: Die Pumpanlage war in einem über de-m Tisfkoller liegenden Kellerraum auf gestellt, der un--it teibai’cn Zugang zur Kellertreppo hatte und in dem sich a^° Zentrale der Versorgungsleitungen des Gebäudes 'Schalt-kf:iol, Zähler, Sicherungen etc.) befand. Einer der Gummiverbinder war gerissen, wobei die Parteien darüber streiten, ob das Platzen auf Verschleiß oder Beschädigung des Schlauchstuckes zurückzuführen ist* lie Klägerin wurde von der Hausverwaltung um etwa 8 Uhr morgens von dem Wasserschaden verständigte Zwischen 8 und 9 Uhr erschienen einige ihrer Leute, die_ aber zunächst wieder gingen und erst später mit einem Angestellten der Versicherungsgesellschaft der Klägerin zurückkamen. Die Klägerin hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz verlangt und zur Begründung geltend gemacht, daß die Verwendung von Gummischlauchen in einer Lruck-srhohungsanlage den Sicherheitsanforderungen widersprochen habe. So wird Ersatz für zusätzliche ...ie«kosten und Ersatz für Aufwendungen an Angestellte begehrte, Die Versicherung, bei der die Klägerin gegen Leitungo Wasserschäden versichert war, hat zu dem Ausgleich der versicherten Schäden einen Betrag von 70.000 DM gezahlt. Unter Abzug dieses Betrages und einer noch nicht beglichenen Mietforderung des Zweitbeklagten hat die Klägerin mit der Klago nir den ihrer Auffassung verbleibenden Restschaden einen Betrag von 66.529,75 DM nebst Zinsen gefordert. Für eine Nachlässigkeit bei der Kontrolle oder für einen fehlerhaften betrieb müsse daher die hrstbeklagte einstehen« Lie Erotbeklagte hat in erster Linie geltend gemacht, der Zustand cer Anlage sei einv/andfrei gewesen, Lao Loch in dem Gummiverbinder müsse durch eine gewaltsame äußere Beschädigung entstanden sein» Auch der .betrieb der Anlage habe den Sicherheitsanforderungen entsprochene liilfs-v;ei^e hat sich die Erstbeklagte darauf berufen, sie habe die .Vartung der Anlage, zu der sie allerdings nicht verpflichtet gewesen sei, einem erfahrenen Hausarchitekten übertragen, der sich seinerseits zuverlässiger Hilfskräfte bedient und die Instollationcfirma zugezogen habe» Lie Beklagten haben sodann den Einwand des Liitverschul-dens erhoben und vorgetragen: Die Klägerin habe die Kartons mit den feuchtigkeitsempfindlichen Schuhen nicht auf dem Loden des unter den Versorgungsleitungen liegenden 'Lief-kellere stapeln dürfen» Zu ejüer Lagerung auf Holzgestellen habe umso mehr Anlaß bestanden, als schon vorher ähnliche Wasserschäden aufgetreten seien» Las Wasser würde die meiste] Kartons nicht erreicht haben, wenn diese auf Srettergestelle] gelegen hätten, insbesondere wäre es dann nicht in dem geschehenen Z«aße zu dem Einsturz der Kartonstapel gekommen« Las Loch in der Lecke sei bei Elektroarbeiter* entstanden, die di-Klägerin in Auftrag gegeben habe« Nach den mit Wasserschaden gemachten Erfahrungen habe sich die Klägerin um Beseitigung dieses Leckendurchbruchs kümmern müssen« Wäre das Loch rechtzeitig beseitigt worden, hätte das Wasser nicht in dem geschehenen Umfang in den Keller eindi'ingen können« Gchließliel hebe sich die Klägerin zu spät mit nur wenigen und lässig arbeitenden Hilfskräften um die Bergung der Schuhe gekümmert Einern gebotenen stärkeren Einsatz wäre eine erhebliche •‘■^ntichränkung des Schadens möglich gewesene hie Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, sie habe '■ur Aufstellung von Brettergestellen keinen Anlaß gehabte 4-1 -ihrigen wäre bei einer Lagerung der Kartons auf Gestellen GOr gleiche Schaden eingetreten, da das meiste Wasser von 'jDen durch die Lecke gedrungen sei» Las Loch in der Lecke nicht in ihrem Auftrag geschlagen worden« Gelegentliche fcüucrschäden seien nur geringfügig gewesen und aus ganz anderen Anlässen entstandene Sie habe damit gerechnet, daß die daueverwaltung die erforderlichen Kaßnahoien einleiten werde, eine 'Wiederholung solcher Schäden zu vermeiden« Um eine Bergung der Kartons habe sie sich nrch ihren Kräften bemüht« Laß nicht eine weitere Bergung von Schuhen möglich gewesen sei, habe vor allem daran gelegen, daß man sie viel zu spät über das Eindringen des Wassers unterrichtet habe« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung1 eingelegt mit den: Ziel, auch die Verurteilung des Zweitbeklagten zu erreichen. Io Das Berufungsgericht legt dar, daß beide Beklagte dein Grunde nach verpflichtet seien, der Klägerin die Polgen des Wasserschadens zu ersetzen. Andererseits falle der Klägerin ein erhebliches Kitverschulden zur Last, das es gemäß § 254 BGß rechtfertige, den Schadensersatzanspruch mindestens um die Hälfte zu kurzeno-Über das Maß der Kürzung brauche nicht entschieden zu werden, da der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen über die Hälfte des Schadens von dem Schadensver-«ieherer ersetzt worden sei» Dann stehe aber auf Grund des gesetzlichen Eorderungsübergangs (§ 67 Abs« 1 Satz 1 VVG) nur uen Versicherer eine Forderung zu, während der Klägerin kein Anspruch mehr verbleibec Das i3t unrichtigo Beicht die - gemäß § 254 BGB geminderte - Schadensersatzforderung nicht aus, um den Versicherer und den Geschädigten zu befriedigen, so hat der Geschädigte (Versicherungsnehmer) das sogenannte Quotenvorrecht. Geht man von der Schadensverteilung des Berufungsurteils und den Angaben der Klägerin über die Höhe ihres Schadens aus, so ergibt-sich aus der Bifferenztheorie nur, -daß auf den Versicherer keine Forderung übergegangen ist» Bas klageabweisende Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden«, Bas verkennen auch die Beklagten nicht» Sur meinen sie, das Urteil sei aus einem anderen Grunde richtig, weil sie nämlich entgegen (3cm Standpunkt des Berufungsgerichts für den Schaden überhaupt nicht haftbar seien» Die gemäß § 563 ZPO erforderliche Nachprüfung ergibt, daß das Berufungsgericht - legt man die bisher getroffenen Feststellungen zugrunde - ohne Rechtsirrtun die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Wasserschaden bejaht hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Krstbeklagte für den verkehrssicheren Zustand und Betrieb der iruckerhöhungsanlage zu sorgen hatte. Unter den besonderen Verhältnissen, wi-e-sie zur Zeit der Betriebseröffnung im Jahre 1943 bestanden, war zwar die Verwendung von Gummi verhindern noch nicht zu beanstanden, wenn es sich um ein kurzfristiges Provisorium handelte. Hin derartiger Zustand fortdauernder erheblicher Gefährdung im Verantwortungsbereich der Erstbeklagten deutet schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins daraufhin, daß die Erstbeklagte ihre SieherungspfHeuten schuldhaft verletzt hat» Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den Vortrag der Erstbeklagten als unbeachtlich zurückgewiesen, daß ihre leitenden Herren, die die kaufmännischen Geschäfte erledigten, alle Angelegenheiten aer technischen Hausverwaltung einem bewahrten, im Anstellungsverhältnis beschäftigten Architekten überlassen hätten« Bereits das Reichsgericht hatte der Entlastung aus § 851 BGB bei juristischen Personen dann Grenzen gezogen, wenn es aus Schutzbedürfnissen des Verkehrs zwingend geboten ist, daß ein Vertreter der juristischen Person vorhanden ist, für den diese haftungsrechtlich ein-zustehen hat (RGZ 157, 228 £“235J\ 162, 129 £"166J?; J 276 bGb) würde allerdings dann möglicherweise unbegründet sein, wenn die Erstbeklagte die Wartung der Anlage einem zuverlässigen Fachunternehmer übertragen hätte, vorausgesetzt, daß sich keine Anzeichen dafür ergaben, die auf nachlässige Arbeitsausführung und unzulängliche Kontrolle hindeute ton«, Der Tatrichter mag unter Würdigung der von der Erstbeklagten in der Eevisionsbeanwortung dargelegten Gesicht punkte erneut prüfen, ob insoweit eine Entlastung möglich ist Labei wäre aber auch zu prüfen7~ob nicht die Erstbeklagte selbst dafür verantwortlich ist, daß die Anmeldung der Anlage beim V/asserwerk unterblieben ist«, Das hatte möglicherweise zur Folge, daß eine zusätzliche fachmännische Kontrolle der Anlage unterblieb, die gerade aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit nötig war» Ferner wäre zu prüfen, ob es nicht der Erstbeklagten in jedem Falle als Verschulden zur Last fällt, daß die Anlage in der geschehenen Weise ohne Unterbrechung in Gang gehalten wurde, wodurch die Gefahrenmöglich-keiten - zu demal bei nächtlichem Betrieb - erheblich heraufgesetzt wurden«, Vor allem mußte der Zweit beklagte dafür sorgen, daß im Kähmen des Möglichen einer Gefährdung durch Wasserschäden entgegengetreten wurde« Der Standpunkt des Zweitbeklagten, die Anlage habe ihn nichts angegangen, ist also durchaus verfehlt. Wurde die Anlage in einer den Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht werdenden ’..oiso betrieben und gewartet, so handelten die hierbei tätigen .Personen als Erfüllungsgehilfen des Zweitbeklagten (i 27ö BGB)o Bas Verschulden dieser Personen muß sich der Zwei'.beklagte im Verhältnis zur Klägerin wie ein eigenes verschulden anrechnen lassen, weil diese Personen (Mitteleter, Hausverwalter, technische Arbeitskräfte, zugezogene Spezialfirma) in Erfüllung der Obhutspflicht tätig wurden, die der Vermieter seinen Mietern schuldete (vgl. BGHZ 15, 111, 113)» Maßgeblich ist allein, daß sie ira Verantwoi’tungsbereich des Zweitbeklagten mit dessen Duldung tätig waren und hierbei die von diesem den Mietern geschuldeten Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hatten. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Vermieterpflichten fällt es dem Zweitbeklagten weiter zur Last, daß er eine schon länger vorhandene Beckenöffnung nicht beseitigt hat, die die Gefahr eines Wasserschadens für den Tiefkeller vergrößerte. Der Senat hat keinen Anlaß, auf den umfangreichen Teil der Kevisionsbegriindung der Klägerin, der sich mit diesem i:unkt_ befaßt, näher einzugehen, da es sich dabei im wesentlichen uci Fragen der Beweiswürdigung handelt, ln sacrilichrechtlicher Hinsicht sei bemerkt, daß es nicht fehlsan ist, wenn der Klägerin aus der Art der Lagerung der schuhe auf dem Boden des TiefKellers der Vorwurf gemacht wird, sie habe die Sorgfalt außer acht gelassen, die man verständigerweise in eigenen Angelegenheiten an-wcr.det. ; dem Kohrbruch und dem Ausströmen des Wassers offenbar erheblich größere Bedeutung zu als cer Art der Lagerung» Möglicherweise kann auch von Bedeutung sein, daß die Klägerin den Zweitbeklagten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das schon längere Zeit bestehende Loch in der Decke eine Gefahrenquelle sei und beseitigt werden müsse» Daß es gemäß § 254 Abs» 2 Satz 1 BGB ins Gewicht fällt, wenn die Klägerin die Möglichkeit einer Bergung der Schuhe nicht ausgenutzt und die Bergung insgesamt lässig betrieben hat, bedarf keiner Begründung» Den für die Bemessung des Schadensersatzes nach § 254 BGB

Zitierte Normen: § 67 VVG § 254 BGB § 67 VVG § 563 ZPO § 851 BGB
BGBBrBerufungsgerichtErstbeklagteAnlageWasserKlägerinZweitbeklagtenSchaden

Volltext der Entscheidung

V erfindet am 24 . November 1964 :.riegi, Justizobersefcretar
r. 11'r k u n d g b e a m t o r b er ücsciiäftssfcclle
I ci Hamen
 In dem
 des Volkes Recht sstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklä'gerin,
- Prozeßbevoilmächtigter: Rrecht sanwalt Dr,
 gegen
lo
 beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Ptre^t,gehilfen der Beklagten zu 1)j_
o)
b)
- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: RA Br.
hat der VI. zivilsonst des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1964 unter hitv/irsung des ber.at spräsic ent en Br. Bngels und der Bundesricnt er Br. Bode, Lr, iiöuß, Lr. Pfretzschner und Br. i.üßgens für Recht erkannt:
Auf die Revision d'er Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts m iranklurt (ha in) vorn 30. April 1963 a ui gehoben.
- 2
Die Lache wird zur anderweiten 71 und Lntscneidung, auch Uber die r Kevisionsinstanz, an das derufun* z ur Uc kv e x-v/i e s en„
jrhandlung Costen der jsgericht
 Von Hechts wegen
 
Tatbestandi
	Lie
. f . •f *> i; v .b <-*	;io 0
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b Oli’U	tzt c,
;j e i t	194r
Lie Klägerin hatte in dem Gebäude ¥\
;>o 0 - 0 einen knapp 3C0 qm großen Tief keller gemietet, ;ie als zusätzliches Schuhlager für ihre Großhandlung benutzte• Die meisten übrigen Räume des Gebäudes waren ae.it 1947 an die Erstbeklagte vermietet. Die Liegenschaften waren ursprünglich "Udisches Eigentum gewesen und vor dem Kriege von der Firma	erworben worden, Der Zv/eit
 beklagte hatte das Gebäude im Jahre 1955 erworben» nachdem es vorher unter Treuhandverwaltung gestanden hatte*.
Da der Druck der Städtischen Wasserleitung in den Kach-J:riogQfahren nicht immer zur Versorgung aller Teile, insbesondere der oberen Stockwerke des Gebäudes ausreichte, ließ uic Erstbeklagte im Jahre 1949 durch die ihr als Streit-E-e^ilfin beigetreteno Firma	eine	Pumpanlage	zur
"'rnohung des Y/asserdrucks installieren. Die hierbei an-1{J-1 enden Elektroarbeiten führte die Firma	aus.	Zur
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v Minderung der Iviotorengeräusche wurden im Rohrleitungs-YiQ*z dieser Pumpe mehrere Verbindungsstücke, die zunächst '!etall bestanden hatten, durch GummiSchläuche von 52 mm ^-endurchraesser ersetzt. Die Pumpanlage war in einem über de-m Tisfkoller liegenden Kellerraum auf gestellt, der un--it teibai’cn Zugang zur Kellertreppo hatte und in dem sich a^° Zentrale der Versorgungsleitungen des Gebäudes 'Schalt-kf:iol, Zähler, Sicherungen etc.) befand. Zu diesem nicht v ^mieteten Raum hatten sowohl der Hausmeister des Zweit-0€<':'iagten wie mehrere Angestellte der Erstbeklagten Echlüooe Erstbeklagte ließ die auf ihre Kosten eingebaute fuinp-Gr*~ogo über','machen und gelegentlich Reparaturarbeiten an ihr
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Am 29. Zeptember 1958 um 5 Uhr morgens stellte der iiaus-meister des Zweitbeklagten lest, dafi infolge eines Kohr-Bruches in der Punpanloge erhebliche Wasser,mengen in den Keller gedrungen waren, vor allem in den von der Klägerin gemieteten Tiefkeller. Einer der Gummiverbinder war gerissen, wobei die Parteien darüber streiten, ob das Platzen auf Verschleiß oder Beschädigung des Schlauchstuckes zurückzuführen ist* lie Klägerin wurde von der Hausverwaltung um etwa 8 Uhr morgens von dem Wasserschaden verständigte Zwischen 8 und 9 Uhr erschienen einige ihrer Leute, die_ aber zunächst wieder gingen und erst später mit einem Angestellten der Versicherungsgesellschaft der Klägerin zurückkamen. Im Laufe des späten Vormitt nga wurde der Tiefkeller durch die reuerwehr leergepumpt.
Pie eindringenden Wassermengen hatten die in dem Keller gelagerten Schuhkartons aus Wellpappe, in denen jeweils etwa 20 Paar Schuhe verpackt waren, zu dem Teil so durchfeuchtet, daß die Schuhe Schaden litten und unbrauchbar wurden. Per schaden wurde dadurch vergrößert,daß viele Kartonstapel um-ficlen und dabei die Schuhe durcheinanderkamen«
Die Klägerin hat von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz verlangt und zur Begründung geltend gemacht, daß die Verwendung von Gummischlauchen in einer Lruck-srhohungsanlage den Sicherheitsanforderungen widersprochen habe. Zum Austreten des Wassers aus der Leitung sei es gekommen, weil ein Schlauchstück schadhaft und verschlissen gewesen sei. Die Erstbeklagte habe fahrlässig ihre Verkehrssicherheit spf lichten verletzt, indem sie eine solche Anlage, deren Gefährlichkeit erkennbar gewesen sei, angelegt und dann unzureichend gewartet habe. Der Zweitbeklagte sei als Hauseigentümer und Vermieter verpflichtet gewesen, sich um den ordnungsmäßigen Zustand und Gebrauch der im Interesse der '."acc-srversorgung des Gebäudes angelegten Druckleitung zu kUmmefl
 
Er i-übe es jedoch an jeder Kontrolle fehlen lassen. meiden geklagten sei vorzuwerfen, daß sic nicht für die aus Sicher hei begründen notwendige Abstellung der Pumpenlage gesorgt hätten, wenn - wie im Zeitpunkt des Rohrbruches - der normale Vasserdruck ausgereicht habe» Bern Zweitbeklagten falle endlich zur Last, daß er ein seit langem bestehendes Loch in der Kallerdecke nicht ausgebessert habe, durch das ein l'cil des «Vascers in den fiefkeller geströmt sei»
Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden mit 166.041,03 Dia beziffert. Durch Verkauf beschädigter Schuhe sei ein Rrlös von	28.252,30	L1.I
erzielt worden, so daß der verbleibende	_______________
Schaden	137.788,73	1311
betrage. Bach der Einzelaufstellung der Klägerin wird der erheblich größere Teil dieser Forderung al3 Ersatz für die beschädigten oder vernichteten Sachen gefordert. In der Forderung sind aber auch einige Posten für vermögensrecht-iiehe Folgeschäden enthalten. So wird Ersatz für zusätzliche ...ie«kosten und Ersatz für Aufwendungen an Angestellte begehrte, Die Versicherung, bei der die Klägerin gegen Leitungo Wasserschäden versichert war, hat zu dem Ausgleich der versicherten Schäden einen Betrag von 70.000 DM gezahlt. Unter Abzug dieses Betrages und einer noch nicht beglichenen Mietforderung des Zweitbeklagten hat die Klägerin mit der Klago nir den	ihrer	Auffassung	verbleibenden	Restschaden
 einen Betrag von 66.529,75 DM nebst Zinsen gefordert.
Lie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie sind unter sich uneinig, wer von ihnen für die Betriebssicherheit der Pumpanlage verantwortlich gewesen sei. während die Erstbeklagte meint, die Anlage sei als Bestandte ,3^-.' Versorgungseinrichtungen des Hauses anzusehen und daher
 Uv*
,.ccl Eweitbeklagten zu kontrollieren gewesen, ist der Zweit-
beklagte der Ansicht, die Anlage habe ausschließlich dem betrieb der Krstbeklagten gedient, die sie angelegt und unterhalten habe«. Für eine Nachlässigkeit bei der Kontrolle oder für einen fehlerhaften betrieb müsse daher die hrstbeklagte einstehen« Lie Erotbeklagte hat in erster Linie geltend gemacht, der Zustand cer Anlage sei einv/andfrei gewesen, Lao Loch in dem Gummiverbinder müsse durch eine gewaltsame äußere Beschädigung entstanden sein» Auch der .betrieb der Anlage habe den Sicherheitsanforderungen entsprochene liilfs-v;ei^e hat sich die Erstbeklagte darauf berufen, sie habe die .Vartung der Anlage, zu der sie allerdings nicht verpflichtet gewesen sei, einem erfahrenen Hausarchitekten übertragen, der sich seinerseits zuverlässiger Hilfskräfte bedient und die Instollationcfirma	zugezogen habe»
Lie Beklagten haben sodann den Einwand des Liitverschul-dens erhoben und vorgetragen: Die Klägerin habe die Kartons mit den feuchtigkeitsempfindlichen Schuhen nicht auf dem Loden des unter den Versorgungsleitungen liegenden 'Lief-kellere stapeln dürfen» Zu ejüer Lagerung auf Holzgestellen habe umso mehr Anlaß bestanden, als schon vorher ähnliche Wasserschäden aufgetreten seien» Las Wasser würde die meiste] Kartons nicht erreicht haben, wenn diese auf Srettergestelle] gelegen hätten, insbesondere wäre es dann nicht in dem geschehenen Z«aße zu dem Einsturz der Kartonstapel gekommen« Las Loch in der Lecke sei bei Elektroarbeiter* entstanden, die di-Klägerin in Auftrag gegeben habe« Nach den mit Wasserschaden gemachten Erfahrungen habe sich die Klägerin um Beseitigung dieses Leckendurchbruchs kümmern müssen« Wäre das Loch rechtzeitig beseitigt worden, hätte das Wasser nicht in dem geschehenen Umfang in den Keller eindi'ingen können« Gchließliel hebe sich die Klägerin zu spät mit nur wenigen und lässig arbeitenden Hilfskräften um die Bergung der Schuhe gekümmert
 Einern gebotenen stärkeren Einsatz wäre eine erhebliche •‘■^ntichränkung des Schadens möglich gewesene
 hie Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, sie habe '■ur Aufstellung von Brettergestellen keinen Anlaß gehabte 4-1 -ihrigen wäre bei einer Lagerung der Kartons auf Gestellen GOr gleiche Schaden eingetreten, da das meiste Wasser von 'jDen durch die Lecke gedrungen sei» Las Loch in der Lecke nicht in ihrem Auftrag geschlagen worden« Gelegentliche fcüucrschäden seien nur geringfügig gewesen und aus ganz anderen Anlässen entstandene Sie habe damit gerechnet, daß die daueverwaltung die erforderlichen Kaßnahoien einleiten werde, eine 'Wiederholung solcher Schäden zu vermeiden« Um eine Bergung der Kartons habe sie sich nrch ihren Kräften bemüht« Laß nicht eine weitere Bergung von Schuhen möglich gewesen sei, habe vor allem daran gelegen, daß man sie viel zu spät über das Eindringen des Wassers unterrichtet habe«
Las Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Erstbeklagt c dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Lago gegen den Zweit beklagten abgewiesen«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung1 eingelegt mit den: Ziel, auch die Verurteilung des Zweitbeklagten zu erreichen. Lie Erstbeklagte hat mit ihrer Berufung um Abweisung der Klage gegen sie gebeten«
Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgevvieoen und auf die Berufung der Erstbeklagten die .,loge auch gegen sie abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klage gegen beide Beklagte weiter«
ö
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht legt dar, daß beide Beklagte dein Grunde nach verpflichtet seien, der Klägerin die Polgen des Wasserschadens zu ersetzen. Andererseits falle der Klägerin ein erhebliches Kitverschulden zur Last, das es gemäß § 254 BGß rechtfertige, den Schadensersatzanspruch mindestens um die Hälfte zu kurzeno-Über das Maß der Kürzung brauche nicht entschieden zu werden, da der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen über die Hälfte des Schadens von dem Schadensver-«ieherer ersetzt worden sei» Dann stehe aber auf Grund des gesetzlichen Eorderungsübergangs (§ 67 Abs« 1 Satz 1 VVG) nur uen Versicherer eine Forderung zu, während der Klägerin kein Anspruch mehr verbleibec
 Das i3t unrichtigo Beicht die - gemäß § 254 BGB geminderte - Schadensersatzforderung nicht aus, um den Versicherer und den Geschädigten zu befriedigen, so hat der Geschädigte (Versicherungsnehmer) das sogenannte Quotenvorrecht. Nach der Lifferenztheorie, die sich in der Hechtsanwendung durchgesetzt hat und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandt wird, bleibt der Versicherungsnehmer in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungssumme der Gläubiger der Ersatzforderung0 Beträgt der Schaden IQOoCOQ Did, der gemäß § 254 BGB geminderte Echader.sersatzanspruch 50.000 DM und die Versicherungssumme 50oG00 BI5, so kann der Versichere!' keinen Rückgriff nehmen»
Der Anspruch auf Zahlung von 50.000 DM steht dem Geschädigten zu» Erst wenn die Schadensersatzforderung und die Versicherungs-leictung zusammen höher als der Schaden sind, ist Raum für einen Border ungsiibergang gemäß § 67 VVG, durch den verhindert werden soll, daß der Geschädigte mehr als den Schaden ersetzt erhält (DGHZ 13, 28; 22, 136, 141; 25, 340).
 
In übrigen tritt hinsichtlich der Schäden der Klägerin, eenen nach ihrer Art keine kongruente Versichcrungsleiotunge entsprechen, überhaupt kein Eorderungsübergang an den Bchudensversicherer ein (vgl, hierzu LM VVG § 67 Rr» 9 u. 11
üGiiS 25, 340)
Bei richtiger Anwendung der Bifferenztheorie hätte das Berufungsgericht die Klage daher nicht abweisen dürfen»
Geht man von der Schadensverteilung des Berufungsurteils und den Angaben der Klägerin über die Höhe ihres Schadens aus, so ergibt-sich aus der Bifferenztheorie nur, -daß auf den Versicherer keine Forderung übergegangen ist»
II.
Bas klageabweisende Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden«, Bas verkennen auch die Beklagten nicht» Sur meinen sie, das Urteil sei aus einem anderen Grunde richtig, weil sie nämlich entgegen (3cm Standpunkt des Berufungsgerichts für den Schaden überhaupt nicht haftbar seien» Die gemäß § 563 ZPO erforderliche Nachprüfung ergibt, daß das Berufungsgericht - legt man die bisher getroffenen Feststellungen zugrunde - ohne Rechtsirrtun die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Wasserschaden bejaht hat. In dieser Richtung ist zu den Angriffen der Beklagten folgendes zu bemerken:
1. Haftung der Erstbeklagten»
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Krstbeklagte für den verkehrssicheren Zustand und Betrieb der iruckerhöhungsanlage zu sorgen hatte. Dabei kommt es nicht maßgebend auf die Eigentumsverhältnisse an. Vielmehr ist entscheidend, daß die Erstbeklagte die Pumpanlage in ihrem Interesse in das Haus eingebaut hatte und sie für die
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Zwecke Hires Unternehmens arbeiten ließ, sie kümmerte sich auch tatsächlich durch ihre Angestellten um den betrieb der lumpe, zu der sie jederzeit Zutritt hatte, und veranlaßt© die nötigen Reparaturen. Aus der Betriebseröffnung und der tatsächlichen Handhabung ergab sich die Rechtspflicht der Beklagten, dafür zu sorgen, daß von der Anlage keine Gefahren für andere Personen, insbesondere für die üitmieter ausgingen. Rach der Feststellung des Berufungsgerichts entsprach der Zustand der Anlage nicht den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Unter den besonderen Verhältnissen, wi-e-sie zur Zeit der Betriebseröffnung im Jahre 1943 bestanden, war zwar die Verwendung von Gummi verhindern noch nicht zu beanstanden, wenn es sich um ein kurzfristiges Provisorium handelte. Die Gummiteile hätten aber nach sachverständiger Beurteilung schon Anfang der fünfziger Jahre durch Verbindungsstücke aus Metall ausgev/echselt werden müssen, um den Anforderungen der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. Gummischlauche halten, insbesondere wenn sie länger benutzt ■werden, als schwächste Teile einer solchen Pumpanlage dem sserdruck nicht immer stand, so daß die Entstehung von Wasserschäden begünstigt wird. Tatsächlich ist im vorliegenden Pall der Wasserschaden auch auf das Platzen eines Schlauch Stückes surückzufUhren, das infolge Schadhaftigkeit oder Überalterung dem Druck des Wassers nachgab. Als weitere Ursache des Schadens kommt hinzu, daß die Anlage ständig und ohne .Aufsicht in Betrieb gehalten wurde, ohne daß hierzu ein Grund vorhanden war. Angesichts der Druckverhältnisse im Frankfurter Wasserleitungsnetz hätte es genügt, die Anlage immer nur für gewisse Zeiten in Betrieb zu setzen.
Dann wäre gesichert gewesen, daß die Anlage nur unter Kontrolle gearbeitet hätte. Eine solche äontrolle war nach sachverständiger Beurteilung erforderlich.
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Hin derartiger Zustand fortdauernder erheblicher Gefährdung im Verantwortungsbereich der Erstbeklagten deutet schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins daraufhin, daß die Erstbeklagte ihre SieherungspfHeuten schuldhaft verletzt hat» Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den Vortrag der Erstbeklagten als unbeachtlich zurückgewiesen, daß ihre leitenden Herren, die die kaufmännischen Geschäfte erledigten, alle Angelegenheiten aer technischen Hausverwaltung einem bewahrten, im Anstellungsverhältnis beschäftigten Architekten überlassen hätten« Bereits das Reichsgericht hatte der Entlastung aus § 851 BGB bei juristischen Personen dann Grenzen gezogen, wenn es aus Schutzbedürfnissen des Verkehrs zwingend geboten ist, daß ein Vertreter der juristischen Person vorhanden ist, für den diese haftungsrechtlich ein-zustehen hat (RGZ 157, 228 £“235J\ 162, 129 £"166J?; BR 1944, 287)- Im besonderen hatte das Reichsgericht die Entlastung aus § 851 BGB dann als unbeachtlich bezeichnet und die juristische Person gemäß § 31 BGB haftbar gemacht, wenn ein andauernder verkehrswidriger Zustand einer Anlage in ihrem Organisations- und Verantwortungsbereich vorlag (JW 1952,
 2076; vgl. ferner BGHZ 24, 200, 213 und Esser MDR 1957, 214). Dieser Zurechnung entspricht auch die Vorstellung des Gesetzgebers, daß der Geschäftsherr im allgemeinen selbst seinem Verrichtungsgehilfen die Vorrichtungen und Gerätschaften für seine Arbeit zur Verfügung zu stellen und für ihren verkehrssicheren Zustand zu sorgen hat (§ 831 Abs« 1 Satz 2 BGB) „ Dadurch, daß die Erstbeklagte die Verantwortung für die technische Betriebsleitung und die Hausverwaltung dem angeblich bewährten Hausarchitekten zuschob, konnte sie der Haftung für einen solch schweren und fortdauernden Gefahrenzustand in ihrem Betrieb nicht entgehen«
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Der Vorwurf schuldhafter Sorg!altsverletzung (§ 62'j>
 /•boo 1 ioVoßi. J 276 bGb) würde allerdings dann möglicherweise unbegründet sein, wenn die Erstbeklagte die Wartung der Anlage einem zuverlässigen Fachunternehmer übertragen hätte, vorausgesetzt, daß sich keine Anzeichen dafür ergaben, die auf nachlässige Arbeitsausführung und unzulängliche Kontrolle hindeute ton«, Der Tatrichter mag unter Würdigung der von der Erstbeklagten in der Eevisionsbeanwortung dargelegten Gesicht punkte erneut prüfen, ob insoweit eine Entlastung möglich ist Labei wäre aber auch zu prüfen7~ob nicht die Erstbeklagte selbst dafür verantwortlich ist, daß die Anmeldung der Anlage beim V/asserwerk unterblieben ist«, Das hatte möglicherweise zur Folge, daß eine zusätzliche fachmännische Kontrolle der Anlage unterblieb, die gerade aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit nötig war» Ferner wäre zu prüfen, ob es nicht der Erstbeklagten in jedem Falle als Verschulden zur Last fällt, daß die Anlage in der geschehenen Weise ohne Unterbrechung in Gang gehalten wurde, wodurch die Gefahrenmöglich-keiten - zu demal bei nächtlichem Betrieb - erheblich heraufgesetzt wurden«,
2«, Haftung des Zweitbeklagten0
Der Zweitbeklagte war als Vermieter verpflichtet, der Klägerin den vermieteten Tiefkeller in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten {§ 536 BGB). In Erfüllung dieser Verpflichtung hatte er dafür zu sorgen, daß von dem in seinem Herrschaftsbereich stehenden Apparateraum, in dem die Zentral der Vorsorgungsleitungen des Hauses untergebracht war, keine Gefahr für den darunterliegenden Tiefkeller ausging (vgl«,
 BGH LM § 536 Kr«, 6 a BGB) o Die in dem Apparateraum installie: Lruckerhöhungsanlage, die auch anderen .Mietern zugute kam, war ein Teil der Wasserversorgungsanlage des Gebäudes geword Der Zweitbeklagte war seinen Mietern unabhängig von den Eige
 
tumsverhültnissen an der Anlage dafür verantwortlich, daß diese den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechend betrieben und gewartet wurde. Vor allem mußte der Zweit beklagte dafür sorgen, daß im Kähmen des Möglichen einer Gefährdung durch Wasserschäden entgegengetreten wurde« Der Standpunkt des Zweitbeklagten, die Anlage habe ihn nichts angegangen, ist also durchaus verfehlt. Wurde die Anlage in einer den Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht werdenden ’..oiso betrieben und gewartet, so handelten die hierbei tätigen .Personen als Erfüllungsgehilfen des Zweitbeklagten (i 27ö BGB)o Bas Verschulden dieser Personen muß sich der Zwei'.beklagte im Verhältnis zur Klägerin wie ein eigenes verschulden anrechnen lassen, weil diese Personen (Mitteleter, Hausverwalter, technische Arbeitskräfte, zugezogene Spezialfirma) in Erfüllung der Obhutspflicht tätig wurden, die der Vermieter seinen Mietern schuldete (vgl. KG 102, 251 ^~234j?)0 herauf, ob diese Personen im Auftrag des Zweitbeklagten handelten, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob sie sich dessen bewußt waren, in Erfüllung einer vom Zweitbeklagten geschuldeten Pflicht tätig zu sein (vgl. BGHZ 15, 111, 113)» Maßgeblich ist allein, daß sie ira Verantwoi’tungsbereich des Zweitbeklagten mit dessen Duldung tätig waren und hierbei die von diesem den Mietern geschuldeten Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hatten. Die Ansicht des Zweitbeklagten, er habe nach der tatsächlichen Handhabung darauf vertrauen können, die Erstbeklagte werde für ausreichende Wartung der Pumpanlage sorgen, verkennt den Grundsatz des § 278 BG3.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Vermieterpflichten fällt es dem Zweitbeklagten weiter zur Last, daß er eine schon länger vorhandene Beckenöffnung nicht beseitigt hat, die die Gefahr eines Wasserschadens für den Tiefkeller vergrößerte.
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III.
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Sehadensersatzforderung der Klägerin nach § 254 BGB zu kürzen ist, muß das Berufungsgericht treffen. Der Senat hat keinen Anlaß, auf den umfangreichen Teil der Kevisionsbegriindung der Klägerin, der sich mit diesem i:unkt_ befaßt, näher einzugehen, da es sich dabei im wesentlichen uci Fragen der Beweiswürdigung handelt, ln sacrilichrechtlicher Hinsicht sei bemerkt, daß es nicht fehlsan ist, wenn der Klägerin aus der Art der Lagerung der schuhe auf dem Boden des TiefKellers der Vorwurf gemacht wird, sie habe die Sorgfalt außer acht gelassen, die man verständigerweise in eigenen Angelegenheiten an-wcr.det. Voraussetzung ist allerdings, daß die Klägerin Anlaß hatte, mit Wasserschäden zu rechnen, die gerade dio unmittelbar auf dem Boden gelagerten Schuhkartons besonders gefährden konnten. Unter ursächlicher Betrachtung kommt jedoch .. ; dem Kohrbruch und dem Ausströmen des Wassers offenbar erheblich größere Bedeutung zu als cer Art der Lagerung» Möglicherweise kann auch von Bedeutung sein, daß die Klägerin den Zweitbeklagten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das schon längere Zeit bestehende Loch in der Decke eine Gefahrenquelle sei und beseitigt werden müsse» Daß es gemäß § 254 Abs» 2 Satz 1 BGB ins Gewicht fällt, wenn die Klägerin die Möglichkeit einer Bergung der Schuhe nicht ausgenutzt und die Bergung insgesamt lässig betrieben hat, bedarf keiner Begründung» Den für die Bemessung des Schadensersatzes nach § 254 BGB
maßgebenden Umständen angemessen Rechnung zu tragen, ist allein Aufgabe des Tatrichters.
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IV.
Laher war wie geschehen zu erkennen. Lein Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Bngels	Dr.	Bode	l)r.	Hauß
 Br. Pfretzschner
 Br. Käßgens