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BGH

Gericht: BGH

hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10öi Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewofcrs, Hanebeck, Br» Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: In der Nacht vom 5» zu dem 6» August 1950 fuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Personenwagen in Begleitung seiner Mutter auf der Bundesstraße 3 von Celle in Richtung Bergen» Gegen 3» 15 Uhr fuhr er in unmittelbarer Nähe der Fernfahrerrast-stättc Grünewald mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km bei der Begegnung mit einem Lastkraftwagen, der ihm mit abgeblen-doton Scheinwerfern entgegenkam, - er selbst hatte ebenfalls abgoblendet - auf einen dort unbeleuchtet abge3tellten Last-wagonanhänger auf, der mit dem Vorderteil in Fahrtrichtung Celle auf der für den Kläger rechten Fahrbahnseite stand» Während seine Mutter an den Folgen des Unfalls verstarb, erlitt der Kläger erhebliche Kopfverletzungen, die unter anderem zur Erblindung seines rechten Auges führten«. an der KcfllBB ihn abgestellt hatte, wieder fahrbereito Gegen 17 Uhr hatten sie die Instandsetzung beendet und begaben sich nach Bergen zurück«, Den Anhänger ließen sie dort, wo er stand, steheno Wegen des Unfalls sind der Beklagte BUB? ton nach Abschluß der Reparaturarbeiten den Tankwart Ev^| gebeten, den Anhänger zu dritt von der Straße zu schieben» Ev^p, den schon Kc|mp darum gebeten habe, den Anhänger bei Dunkelwerden von der Straße zu schieben oder zu beleuchten, habe deren Bitte jedoch mit dem Versprechen abgeschlagen, er werde den Anhänger mit Hilfe einer Zugmaschine von der Strasse schaffen lassen» Hierauf hätten sich die Leute des Beklagten verlassen» Evf^ habe dann aber seine Zusage nicht einge-löst, und auch nicht für die Beleuchtung des Anhängers gesorgt» Infolgedessen sei der Anhänger unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen geblieben, wofür neben KeflHIB auch der Beklagte und der Tankwart Evi^^pverantwort lieh seien» Sein Geselle K^^^habc sich darauf verlassen dürfen, daß Ev^p, wie versprochen, für die Fortschaffung des Anhängers von der Fahrbahn sorgen werde. Das- Oberlandesgericht hat auf die - nur gegen den Beklagten bH gerichtete - Berufung des Klägers die Zahlungsansprüche zu 3/4 des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in demselben Umfang die begehrte Feststellung getroffen» Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten es zurückgewiesen» Der Beklag- 1o Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB, weil er seiner Rechtspflicht, den Anhänger nach Beendigung der Reparatur von der Fahrbahn wegschaffen oder vor Einbruch der Dunkelheit beleuchten zu lassen, nicht nachgekommen sei» Durch die Übernahme der Reparatur des Anhängers habe er auch die Verpflichtung übernommen, den vom Anhänger ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr zu begegnen» Der Fahrer des Lastzuges habe sich für die Dauer der Instandsetzung und seiner Entfernung vom Abstellplatz der eigenen Einwirkungsmöglichkeit auf den Anhänger begeben und sie den Beklagten als technischem Leiter der Reparaturwerkstatt überlassen» Aufgrund der ihm oingeräumten EinwirkungsmÖglich- keit sei er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, den Anhänger zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr durch seine Leute nach Abschluß der Reparaturarbeiten von der Fahrbahn wegschaffen oder bei Eintritt der Dunkelheit beleuchten zu lassen» Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er den Fahrer KeUB^dahin verstanden habe, dieser wolle den A.nhänger noch vor Anbruch der Dunkelheit wieder abholen, noch darauf, daß der Tankwart entsprechend seiner Zusage den Anhän- ger von der Straße schaffen wollte« Er als der verantwortliche Leiter der Reparaturwerkstatt habe sich vielmehr davon über-zeugen müssen, was aus dem Anhänger bei Einbruch der Dunkelheit geworden sei» Statt dessen habe er sich um gar nichts gekümmert« Die pflichtwidrige Unterlassung jeder Vorsichtsmaßnahme sei für den Unfall ursächlich geworden und begründe daher eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung« a) Die Revision meint, der Beklagte sei, wenn er KcflBl so verstanden habe, als ob dieser den Anhänger noch vor Einbruch der Dunkelheit habe abholen wollen, nicht verpflichtet gev/esen, diesen von der Fahrbahn wegschaffen oder beleuchten zu lassen« Dem kann nicht gefolgt werden« Nach der Aussage des Beklagten selbst bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht - ebenso bei seiner polizeilichen Vernehmung -hatte Ke|m^ ihm lediglich erklärt, er wolle noch am glci- ‘ chen Tage v/ieder nach Hamburg zurück; er habe nur die Ladung in Braunschweig abzuladen und fahre dann zurück« Nach dieser Äußerung konnte und durfte er sich nicht darauf verlassen, daß noch vor Einbruch der Dunkelheit wieder zurück sein forderlich gehalten hat; bei einem an selbständiges Arbeiten gewöhnten und als pflichtbewußt erprobten Gesellen, so meint sie, sei ein ausdrücklicher Auftrag zu dem Wegschaffen des Anhängers von der Fahrbahn nicht erforderlich gewesen» Bas Berufungsgericht habe zudem übersehen, daß der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, er habe seinen Leuten gesagt, sie sollten den Anhänger nach der Reparatur von der Fahrbahn schaffen» Bisse Rügen sind nicht gerechtfertigt» Ber Beklagte hat, was die Revision übersieht, bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er habe seinen Leuten nicht gesagt, sie sollten den Anhänger von der Straße fortschaffen, weil er angenommen habe, dieser würde noch am gleichen Tage abgeholt werden» rungcn, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneinte Bs meint, dem Kläger, der hei Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st gefahren sei, sei fahrtechnisch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er trotz der Blendling durch den mit Abblendlicht entgegenkommenden Lastwagen nicht gebremst habe; denn erfahrungsgemäß werde den meisten Kraftfahrern die Blendwirkung, die unvermeidlich auch von- abgcblondeten Scheinwerfern ausgehe, überhaupt nicht bewußt, Dem kann nicht gefolgt werden» Fährt - wie hier der Kläger - ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnisson angepaßt hat, sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (vgl» Urteil dos erkennenden Senats vom 6» 10» 1959 - VI ZR 191/58 - VersR 1959» 1034 und. Das Ausmaß der dadurch gesetzten Unfallursachen sowie das Verschulden des Klägers müssen als recht erheblich angesehen worden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29o Mai 1959 - VI ZR 76/58 dem derselbe Unfall zugrunde liegt, dargclegt hat.

Zitierte Normen: § 851 BGB
TankwartFahrbahnBerufungsgerichtDunkelheitKlägerAnhängerGeselleRevision

Volltext der Entscheidung

2204 042
22L2ILJ85/62
V o r k ü n dot
 an 28o Mai 1963
Kricgl, Justizobersekretär
 ala Urkundsbeamtcr dor
 Geschäftsstelle
dec Mechanikcrmoisters Arnold Str»
.1 m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in BMfe Krs *
Beklagten, Berufungsklägers, Berufung sbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
den Kaufmann Karl-Heinz
 gegen
in H
Kläger, Berufungskläger, Berufung sbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnächtigter
 Rechtsanwalt Br«
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10öi Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewofcrs, Hanebeck, Br» Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Io Auf die Revision des Beklagten	wird	das	Urteil
 des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27o Juni 1962 teilweise aufgehoben.
IIo Bie Berufung dos Klägers gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 27 o Januar 1961 wird zurückgewiesen.
IIIo Im übrigen wird die Revision zurückgewieson0
IVo Die Kosten der Revision werden dem Beklagten zu zwei Brittein, dem Kläger zu einem Brittel auf-erlegt•
Von Rechts wegen
2
f
Tatbestand:
In der Nacht vom 5» zu dem 6» August 1950 fuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Personenwagen in Begleitung seiner Mutter auf der Bundesstraße 3 von Celle in Richtung Bergen» Gegen 3» 15 Uhr fuhr er in unmittelbarer Nähe der Fernfahrerrast-stättc Grünewald mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km bei der Begegnung mit einem Lastkraftwagen, der ihm mit abgeblen-doton Scheinwerfern entgegenkam, - er selbst hatte ebenfalls abgoblendet - auf einen dort unbeleuchtet abge3tellten Last-wagonanhänger auf, der mit dem Vorderteil in Fahrtrichtung Celle auf der für den Kläger rechten Fahrbahnseite stand» Während seine Mutter an den Folgen des Unfalls verstarb, erlitt der Kläger erhebliche Kopfverletzungen, die unter anderem zur Erblindung seines rechten Auges führten«.
Der Anhänger war dm frühen Morgen des 5* August von dem Lastzugfahrer Ke^flB aus	dort abgestellt worden, weil
 sich während der Fahrt sein linkes Vorderrad gelöst hatte» Kc^H^ hatte, bevor er seine Fahrt mit der Zugmaschine und dem zweiten Anhänger fortsetzte, den Beklagten	der
 ihm von dem damaligen Tankwart der Raststätte, dem im ersten Rechtszug mitverklagten Rudolf Ev benannt worden war, fernmündlich mit der Instandsetzung des Anhängers beauftragt» Bor Beklagte	der damals der technische Leiter der von
 seinem Vater in Bergen betriebenen Reparaturwerkstatt war, sagte KeflIHP die Durchführung der Instandsetzung zu, schickte den Gesellen	und einen Lehrling aus seinem Betrieb
 nach der Raststätte Grünewald und überzeugte sich im Laufe des Tages selbst an Ort und Stolle von dem Fortschritt der Arbeit seiner Leute» Diese machten den Anhänger an der Stolle,
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an der KcfllBB ihn abgestellt hatte, wieder fahrbereito Gegen 17 Uhr hatten sie die Instandsetzung beendet und begaben sich nach Bergen zurück«, Den Anhänger ließen sie dort, wo er stand, steheno
 Wegen des Unfalls sind der Beklagte BUB? KeBiHfc und durch die große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen verurteilt wordene Die Revision des Beklagten	durch	Beschluß	des	Bundesge-
richtshofs vom 30o Mai 1951 - 4 StR 446/51 - als offensichtlich unbegründet verworfen worden»
In dem vom Kläger vor dem Landgericht Hamburg anhängig gemachten Rechtsstreit 6 ö 644/54 ist rechtskräftig festgestellt v/orden, daß Kefll^B und der Halter des Lastzugs als Gesamtschuldner dem Kläger die Hälfte des durch die Erblindung seines rechten Auges entstandenen Schadens zu ersetzen haben«,
Mit der vorliegenden, am 31»12»1954 eingereichten und an 15-1 o 1955 zugestcllten Klage hat der Kläger auch den Tankwart Ev^^ und den Beklagten EflBB^ür den Unfallschaden haftbar gemacht, soweit er auf der Erblindung des rechten Auges beruht» Er hat unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 1/4 Ersatz von Vermögensschäden, insbesondere Verdienstentgang in Hohe von 61 »632,95 DM, 3/4 eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm 3/4 der künftigen Unfallschäden zu ersetzen haben, soweit sie auf der Erblindung des rechten Auges beruhen»
Er hat vorgetragen, die Leute des Beklagten EflB hat-
 
ton nach Abschluß der Reparaturarbeiten den Tankwart Ev^| gebeten, den Anhänger zu dritt von der Straße zu schieben» Ev^p, den schon Kc|mp darum gebeten habe, den Anhänger bei Dunkelwerden von der Straße zu schieben oder zu beleuchten, habe deren Bitte jedoch mit dem Versprechen abgeschlagen, er werde den Anhänger mit Hilfe einer Zugmaschine von der Strasse schaffen lassen» Hierauf hätten sich die Leute des Beklagten verlassen» Evf^ habe dann aber seine Zusage nicht einge-löst, und auch nicht für die Beleuchtung des Anhängers gesorgt» Infolgedessen sei der Anhänger unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen geblieben, wofür neben KeflHIB auch der Beklagte	und	der	Tankwart	Evi^^pverantwort lieh seien»
Der Beklagte BflBl hat - ebenso wie der mitverklagte Tankwart Ev^p - Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, er habe KeflHH) am Fernsprecher so verstanden, daß dieser noch am gleichen Abend aus Braunschweig wieder zurückkommen und den Anhänger mitnehmen werde» Darauf habe er sich verlassen. Sein Geselle K^^^habc sich darauf verlassen dürfen, daß Ev^p, wie versprochen, für die Fortschaffung des Anhängers von der Fahrbahn sorgen werde. Im übrigen könne er sich wegen seines Gesellen nach § 851 BGB entlasten. Dieser habe sich in langjähriger Dienstzeit als besonders umsichtig und zuverlässig erwiesen. Eine besondere Anweisung an ihn, den Anhänger von der Fahrbahn fortzuschaffen, sei daher nicht erforderlich gewesen. Die alleinige oder wenigstens überwiegende Schuld am Unfall treffe den Kläger selbst. Seine Sehkraft sei schon vor dem Unfall stark beeinträchtigt gewesen. Seine Fahrgeschwindigkeit von 40-50 km/st sei jedenfalls zu hoch gewesen. Außerdem sei die Klageforderung verjährt.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche zur Hälfte des
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entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in demselben Umfang die begehrte Feststellung getroffen»
Das- Oberlandesgericht hat auf die - nur gegen den Beklagten bH gerichtete - Berufung des Klägers die Zahlungsansprüche zu 3/4 des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in demselben Umfang die begehrte Feststellung getroffen» Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten	es zurückgewiesen» Der Beklag-
te Ev^^hatte kein Rechtsmittel eingelegt»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte	seinen	Ab-
weisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
1o Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB, weil er seiner Rechtspflicht, den Anhänger nach Beendigung der Reparatur von der Fahrbahn wegschaffen oder vor Einbruch der Dunkelheit beleuchten zu lassen, nicht nachgekommen sei» Durch die Übernahme der Reparatur des Anhängers habe er auch die Verpflichtung übernommen, den vom Anhänger ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr zu begegnen» Der Fahrer des Lastzuges habe sich für die Dauer der Instandsetzung und seiner Entfernung vom Abstellplatz der eigenen Einwirkungsmöglichkeit auf den Anhänger begeben und sie den Beklagten als technischem Leiter der Reparaturwerkstatt überlassen» Aufgrund der ihm oingeräumten EinwirkungsmÖglich-

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keit sei er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, den Anhänger zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr durch seine Leute nach Abschluß der Reparaturarbeiten von der Fahrbahn wegschaffen oder bei Eintritt der Dunkelheit beleuchten zu lassen» Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er den Fahrer KeUB^dahin verstanden habe, dieser wolle den A.nhänger noch vor Anbruch der Dunkelheit wieder abholen, noch darauf, daß der Tankwart	entsprechend	seiner	Zusage	den	Anhän-
ger von der Straße schaffen wollte« Er als der verantwortliche Leiter der Reparaturwerkstatt habe sich vielmehr davon über-zeugen müssen, was aus dem Anhänger bei Einbruch der Dunkelheit geworden sei» Statt dessen habe er sich um gar nichts gekümmert« Die pflichtwidrige Unterlassung jeder Vorsichtsmaßnahme sei für den Unfall ursächlich geworden und begründe daher eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung«
2» Diese Ausführungen werden von der Revision mit Sach-und Verfahrensrügen vergebens angegriffen«
a) Die Revision meint, der Beklagte sei, wenn er KcflBl so verstanden habe, als ob dieser den Anhänger noch vor Einbruch der Dunkelheit habe abholen wollen, nicht verpflichtet gev/esen, diesen von der Fahrbahn wegschaffen oder beleuchten zu lassen« Dem kann nicht gefolgt werden« Nach der Aussage des Beklagten selbst bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht - ebenso bei seiner polizeilichen Vernehmung -hatte Ke|m^ ihm lediglich erklärt, er wolle noch am glci- ‘ chen Tage v/ieder nach Hamburg zurück; er habe nur die Ladung in Braunschweig abzuladen und fahre dann zurück« Nach dieser Äußerung konnte und durfte er sich nicht darauf verlassen, daß noch vor Einbruch der Dunkelheit wieder zurück sein
 
und den Anhänger von der Fahrbahn schaffen werde. Er war daher schon aufgrund der ihm als Betriebsleiter obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, die von dem entgegen der Fahrtrichtung auf der verkehrsreichen Bundesstraße abgestellten Anhänger ausgehenden erheblichen Gefahren für den Stras-senverkehr abzustellen0 Bas v/ar ihm auch durchaus zuzu demuten« Bas Y/egochaffen des Anhängers auf den Parkplatz der in unmittelbarer Nähe gelegenen Raststätte v/ar entgegen der Meinung der Revision leicht durchführbar und hätte keine nennenswerten Aufwendungen erfordert» Ber Geselle	wollte	ihn zu-
sammen mit dem Lehrling und ESf/p auf den Parkplatz hinüberschieben, wovon er sich dann aber durch das Versprechen von Ev^^, den müheloseren Weg des Abschleppens durch eine Zugmaschine zu wählen, abhalten ließ»
b) Bie Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die Erhebung der vom Beklagten für die besondere Zuverlässigkeit des Gesellen	erbotenen	Bev/eiso nicht für er-
forderlich gehalten hat; bei einem an selbständiges Arbeiten gewöhnten und als pflichtbewußt erprobten Gesellen, so meint sie, sei ein ausdrücklicher Auftrag zu dem Wegschaffen des Anhängers von der Fahrbahn nicht erforderlich gewesen» Bas Berufungsgericht habe zudem übersehen, daß der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, er habe seinen Leuten gesagt, sie sollten den Anhänger nach der Reparatur von der Fahrbahn schaffen» Bisse Rügen sind nicht gerechtfertigt» Ber Beklagte hat, was die Revision übersieht, bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er habe seinen Leuten nicht gesagt, sie sollten den Anhänger von der Straße fortschaffen, weil er angenommen habe, dieser würde noch am gleichen Tage abgeholt werden»
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Im übrigen richten sich Umfang und Ausmaß der Überwa-chungspflicht v/ic der Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen, insbesondere der gegebenen Gefahrenlage. Der Beklagte, der bei der Reparatur persönlich anwesend war, konnte sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, selbst davon überzeugen, daß der auf der Bahrbahn abgestellte Anhänger ein besonders gefährliches Verkehrshindernis - vor allem bei Dunkelheit - darstellteo Bei dieser Sachlage durfte er sich, auch wenn er den Gesellen Kfl^für zuverlässig halten konnte, nicht darauf verlassen, daß dieser von sich aus und ohne besondere Anweisung das zur Beseitigung der Gefahr Erforderliche veranlassen werde» Die dargelegte Gefahrenlage, die sich ihm geradezu aufdrängen mußte, erforderte es vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, daß er dem Gesellen die erforderlichen Anweisungen gab und deren Ausführung auch überwachte» Im Hinblick auf die Größe der Gefahr entband ihn auch das von EvflB dem Gesellen	gegebene	Versprechen,	den Anhän-
ger abschleppen zu lassen, nicht von der Verpflichtung, sich bei Eintritt der Dunkelheit davon zu überzeugen, daß der Anhänger keine Gefahrenquelle mehr darstellte» Daß er jegliche Sichcrungsmaßnahme versäumt und sich um das weitere Schicksal des Anhängers überhaupt nicht gekümmert hat, v/ertet das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als Vernachlässigung seiner Verkchrspflichten» Gleichzeitig stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Überwachungspflicht im Sinne des § 831 EGB dar»
2» Die Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht mit zutreffenden, von der Revision auch nicht angegriffenen Erwägungen als unbegründet erachtet»
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3o Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Ausflih
 
rungcn, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneinte Bs meint, dem Kläger, der hei Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st gefahren sei, sei fahrtechnisch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er trotz der Blendling durch den mit Abblendlicht entgegenkommenden Lastwagen nicht gebremst habe; denn erfahrungsgemäß werde den meisten Kraftfahrern die Blendwirkung, die unvermeidlich auch von- abgcblondeten Scheinwerfern ausgehe, überhaupt nicht bewußt,
 Dem kann nicht gefolgt werden»
Fährt - wie hier der Kläger - ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnisson angepaßt hat, sei es, daß er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (vgl» Urteil dos erkennenden Senats vom 6» 10» 1959 - VI ZR 191/58 - VersR 1959» 1034 und. die dort angeführte Rechtsprechung)» Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat der Kläger keine zur Ausräumung des Anscheinsbeweises geeigneten Tatsachen bewiesen, sondern allenfalls Möglichkeiten angeführt, durch die sein Verschulden ausgeschlossen werden könnte» Wurde sich der Kläger - v/as das Berufungsgericht für wahrscheinlich, aber nicht einmal für bewiesen hält, - der von den abgeblendcten Scheinwerfern notwendig ausgehenden Blendwirkung nicht bewußt, so muß ihm das als Verschulden an-gorechnet werden; denn jeder Kraftfahrer muß die Blendwirkung des Abblendlichts in der sogenannten Blindsekunde kennen und gemäß § 9 StVO seine Pahrweise darauf einstellen» Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts, das zu Lasten des Klä-
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gers lediglich die von ihm nach §§ 7, 17 StVG zu vertretende normale Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einwirft und den Kläger 1/4 seines Schadens tragen läßt, kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht hat allerdings hilfsweise eine Abwägung vorgenommen, bei der es eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise des Klägers unterstellt, trotzdem aber zu derselben Schadensteilung gelangt. Diese Abwägung, die auf der einen Seite die fcstgcstellte Unfallverursachung und Verschuldenshaftung des Beklagten, auf der anderen ein unterstelltes Verschulden des Klägers berücksichtigt, kann jedoch keinen Bestand haben. Der Ausgleich zwischen einer feststehenden Verantwortung des einen Teils und einem unterstellten Verschulden des anderen Teils ist grundsätzlich unzulässig (vgl, BGH III ZR 212/61 vom 17»9o1962; VI ZR 80/62 vom 8,1,1963), Die Abwägung des Berufungsgerichts läßt denn auch erkennen, daß es die Unfallverursachung durch das unterstellte Verschulden des Klägers nicht sachgerecht gewürdigt hat. Der Senat kann die Abwägung selbst vornehmen, da die tatsächlichen Grundlagen feststehen, soweit sie aufklärbar sind.
Der Kläger ist mit einer unverminderten Geschwindigkeit von etwa 50 km/st auf den abgestellten Anhänger aufgefähren. Das Ausmaß der dadurch gesetzten Unfallursachen sowie das Verschulden des Klägers müssen als recht erheblich angesehen worden, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29o Mai 1959 - VI ZR 76/58 dem derselbe Unfall zugrunde liegt, dargclegt hat. Sie sind nach der Auffassung des Senats etwa ebenso schwerwiegend wie das Verschulden des Beklagten und die dadurch gesetzten Unfallursachen, Es erscheint daher angemessen, jede Partei mit der Hälfte des Schadens zu
 belasteno Das Urteil des Landgerichts war daher wiederher-zustcllen«,
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92? 97 ZPO„
Dr„ Kleinewefers	Hanebeck	Drc	Bode
 Dr«. Hauß
 Meyer