Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt; 3« Be wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm aus dem Unfall vom 6. Februar 1952 nach dem 17* März 1959 etwa noch erwachsenden Schaden zu ersetzen sowie die Ansprüche des Klägers zu befriedigen, die aus den durch die Entfernung des Küntscher-Nagels entstandenen und etwa noch entstehenden Kosten herzuleiten sind. Er habe seine Aufträge 1951 überwiegend von einer englischen Dienststelle in Hannover erhalten, bei der er allwöchentlich ein bis zwei Mal vorgesprochen habe« Bevor mit dem 51* März 1952 für diese Dienststelle das damalige Geschäftsjahr abgelaufen sei, habe sie aus bislang nicht verbrauchten Etatmitteln Millionen-Auf-träge vergeben, darunter Aufträge auf Gleiskettenteile zu dem Betrage von über 620 000 DM, die ihm zugefallen wären, wenn er zur Verfügung gestanden hätte. Der Kläger, der von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten bisher 1 000 DM Schmerzensgeld und 1 532,10 DM für Verdienstausfall erhalten hat, hat im ersten Recht&zug die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 20 000 DM als Teil seines Verdienstausfalls in Anspruch genommen, vom Erstbeklagten ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und festzusteilen beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm weiter aus dem Unfall erwachsen ist und künftig erwachsen wird. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt und unter Bezugnahme auf das von dem Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr, Luettges den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für das «Jahr 1952 auf 108 928 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Weiter hat es dem Kläger ein vom.Erstbeklagten zu zahlende^ Schmerzensgeld von 1 000 DM'zugeäprochen und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm nach dem 17• März 1959 etwa noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen sowie die Ansprüche des Klägers zu befriedigen, die aus den durch die Entfernung des Küntscher-Nagele entstandenen und etwa noch entstehenden Kosten herzuleiten sind. Entscheidungsgründes lo Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger bei seinem Unfall außer dem Oberarmbruch eine Gehirnerschütterung erlitten hat, daß diese aber nur leichter Natur gewesen ist und ihre Folgen bereits abgeklungen waren, als der Kläger am 22. Die Anschlußrevision der Beklagten hält es für eine fehlerhafte Annahme, daß der Kläger eine Gehirnerschütterung erlitten und die Prostatitis mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe. Bei seiner Feststellung, daß der Unfall eine leichte Gehirnerschütterung des Klägers zur Folge gehabt hat, ist das Berufungsgericht unter wertender Betrachtung der hierzu Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Folgen der leichten Gehirnerschütterung bereits abgeklungen waren, als der Kläger das Krankenhaus verließ, sind.überdies alle Angriffe, mit denen sich die Anschluß-revision gegen die Annahme späterer Auswirkungen wendet, gegenstandslos» Danach konnte das Berufungsgericht aber gerade auch auf der Grundlage des erwähnten urologisehen Gutachtens die Voraussetzungen für einen ursächlichen Zusammenhang für gegeben halten uäd ohne Verstoß gegen § 287 ZPO auch die Prostatitis als Unfallfolge ansehen. 3« Die gesundheitliche Beschädigung hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge gehabt, daß der Kläger in der Zeit vom 6. Das Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Reich entnommen, daß die Erwerbsfähigkeit in dieser Zeit noch um>25 # gemindert gewesen ist. der Kläger im Mai 1952 seine geschäftliche Tätigkeit wieder aufgenommen und insbesondere eine erhebliche Reisetätigkeit entfaltet; doch ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß er durch die Folgen seines Unfalls in der Ausnutzung seiner geschäftlichen Möglichkeiten noch behindert gewesen ist und nicht in dem früheren Maße geschäftliche Erfolge hat erzielen können. Mai bis 31« August 1952 auf 22 000 DM und für den Rest des Jahres 1952 schließlich noch auf 8 000 DM, zusammen also auf 54 540 DM, - einen Schadensbetrag, der sich um die bereits gezahlten 1 532,10 DM auf die zuerkannten 53 007,90 DM minderte. Mä^z 1932 von einer Hamburger Firma erteilt worden sind, hat das Berufungsgericht als so unbedeutend angesehen, daß sie an dem Bilde des völligen geschäftlichen Stillstandes nichts änderten. Mai 1952 könne keine Erwerbsbeeinträchtigung mehr bestanden haben, weil es mangels einer Gehirnerschütterung an einer entsprechenden Grundlage gefehlt habe, so verkennt sie, daß das Berufungsgericht die Ursache der Erwerbsbehinderung in den Beschwerden gesehen hat, die von dem infizierten Armbruch ausgingen. Das Berufungsgericht hat, hierin durch die von dem Sacnver-ständigen Dr. Reich gutachtlich festgestellte 25 $~ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar bestärkt, den Kläger geglaubt, daß er in dieser Zeit noch an hartnäckigen Kopfschmerzen, Mattigkeit, Ermüdung und Beschwerden im Arm gelitten hat und bei allem Bemühen, durch forcierte Reisetätigkeit wieder ins Geschäft zu kommen, hierin bis zu dem 31. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen Dr. luettges übernehmen müssen, daß beim Vergleich der geschäftlichen Jahresergebnisse der Reingewinn deB Klägers im Jahre 1952 um 108 928 DM hinter dem des Jahres 1951 zurückgeblieben sei* Dies hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht nicht für zulässig gehalten, weil sich der Unfall erst am 6« Februar 1952 ereignet hat und der Kläger nur bis zu dem 9« Mai 1952 erwerbsunfähig und danach nur bis zu dem 31* August 1952 noch durch den Unfall in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt gewesen ist® Die Anschlußrevision ist der Ansicht, die Geschäftsergebnisse des Jahres 1951 könnten der Berechnung des Gewinnausfalls für das Unfalljahr darum nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil in ihnen Provisionen enthalten seien, von denen eine einzige bereits 75 000 DM ausgemacht habe; diese müsse aus dem Vergleich ausscheiden« Da die geschäftliche Tätigkeit des Klägers jedoch unstreitig gerade auch Großaufträge umfaßt hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht jene Provision aus der vergleichenden Betrachtung nicht ausgeklammert hat* Auf ein rechtliches Bedenken stößt.dagegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Schadens für die Zeit vom 6* Februar bis 9. Um einen Maßstab zur Beurteilung des unfallbedingten Verdienstausfalls zu gewinnen, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr.Lüeitges festgestellten Ziffern den monatlichen Durchschnitt des Bruttogewinns errechnet, der auf die Zeit vom 1«Januar 1951 bis zu dem 6. Mai 1952 eingeworfen, obwohl der Kläger in dieser Zeit völlig erwerbsunfähig war und praktisch keine Gewinne erzielen konnte* Zwar war das Berufungsgericht nach § 267 ZPO befugt, den Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände frei zu schätzen. Der Gewinnausfall stellte sich für die Zeit vom 6* Februar bis 9* Mai 1952 hiernach auf 3 mal 8 580 DM - 25 740 DM, auf einen Betrag also, der um 1 200 DM über die vom Berufungsgericht zuerkannte Summe hinausgeht. August 1952 hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung einen Durchschnitts-betrag von monatlich 6 000 BK (3 I mal 6 000 BK = 22 000 BM) und für den Rest des Jahres einen solchen von 2 000 DM (4 mal 2 000 DM * 8 000 DM) zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, daß der Kläger für den Eintritt eines bestimmten Schadens im Sinne des § 286 ZPO habe Beweis führen müssen. Um sich für überzeugt halten zu dürfen, daß dem Kläger auch in der Zeit nach dem 31* Dezember 1952 noch ein Schaden erwachsen sein könne, hat es vielmehr unverkennbar die Beibringung (keiner weiteren Unterlagen für erforderlich erachtet, als nach § 287 ZPO notwendig war« Es hat das Feststellungsbegehren für unbegründet gehalten, weil das Geschäft des Klägers im »Jahre 1953 den Stand der Zeit vor dem Unfail wieder erreicht und sogar schon überflügelt habe und kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß die Umsatzsteigerung ohne den Unfall etwa hoch größer gewesen wäre. Wie die Revision selbst anerkennt, hat sich das Berufungsgericht mit dem Material im Zusammenhang mit dem Jahre 1952 beschäftigt; tatsächlich war es auch nur Material der damaligen Zeit. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Grundsätze des prima-facie-Beweises verstoßen habe; für einen Anscheinsbeweis war kein Boden, die Voraussetzungen eines typischen Geschehensablaufes bei den Besonderheiten der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers nicht gegeben. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO kann die Revision, schon darum nicht durchdringen, weil sie nicht angegeben hat, was der Kläger auf Befragen weiter vorgetragen haben würde. Daß es bei der Schmerzensgeldentscheidung auch die Prostatitis des Klägers berücksichtigt hat, was die Anschlußrevision bemängelt, ergab sich folgerichtig aus der Bejahung ihres ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfall, die, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist»
VI ZR 185/59 27^7 056 Verkündet am 25. Oktober I960 Kriegl Justizobersekretär als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt E| Bl in Hl Klägers, Berufungsklägers ,' Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den ^Kraftfahrer Pritz 2. den Kaufmann Paul Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das dem Kläger am 13- Juli 1959 und den Beklagten am 8* Juli 1959 an Stelle der Verkündung zugestellte Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen. 2 Auf die Revision des Klägers wird dieses Urteil unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 6 -vom 18. Dezember 1953 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen sbgeändert: 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,*äeEK Kläger 54 207*90 DM nebst 4 i» Zinsen seit dem '1. April 1953 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 000 DM zu zahlen. 3« Be wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm aus dem Unfall vom 6. Februar 1952 nach dem 17* März 1959 etwa noch erwachsenden Schaden zu ersetzen sowie die Ansprüche des Klägers zu befriedigen, die aus den durch die Entfernung des Küntscher-Nagels entstandenen und etwa noch entstehenden Kosten herzuleiten sind. 4« Im übrigen werden die Zahlungs- und die Feststellungsklage abgewiesen. 5. Die Feststellungswiderklage wird abgewiesen» Die Kosten des gesamten Rechtsstreits (einschließlich der Revision) werden gegeneinander aufgehoben. Yon Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger erlitt am 6. Februar 1952 in Hamburg dadurch einen Verkehrsunfall, daö er bei der Fahrt mit seinem Motorroller auf der Amsinckstraße an der Einmündung der Repsoldstraße mit einem Lastkraftwagen zusammenstieß, der in diese Straße einbog, ohne daß der Fahrer das Vorfahrtrecht des Klägers beachtete. Halter des Lastkraftwagens war der Zweitbeklagte | der Wagen wurde von dem Erstbeklagten gesteuert«, Unter den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger seinen Unfallschaden~zu ersetzen«, Streit besteht jedoch Uber die Höhe des zu ersetzenden Schadenso Bei:dem Unfall trug der Kläger einen Bruch des linken Oberarms davon; nach seiner Behauptung erlitt er auch eine Gehirnerschütterung. Er wurde in das Allgemeine Krankenhaus St. Georg eingeliefert, wo er bis zu dem 22. März 1952 blieb«, Hier wurde der Armbruch nacn der Methode Prof.Dr. Küntseher genagelt. Der Nagel wurde in der Zeit vom 4. bis II.Juni 1956 beseitigt, wobei sich nach der Behauptung des Klägers eine llenge angestauten Eiters aus der Wunde und dem Knochen entleerte, im Frühjahr 1959 mußte noch ein Knochensplitter (Sequester) aus der Operationswunde entfernt werden. Der Kläger hat behauptet, er sei bis zu dem 9. Mai 1952 völlig erwerbsunfähig gewesen. Bis zu dem Sommer 1952 habe er unter Beschwerden infolge der Armverletzung gelitten. In gewissem Umfang sei die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes dauernd beeinträchtigt, was sich besonders beim Kraftfahren auswirke. Nach Wiederaufnahme seiner Erwerbs Tätigkeit habe er wegen aufkommender Benommenheit jeweils nur kurze Seit arbeiten können; er sei vorzeitig ermüdet und in seiner Aufnahmefähigkeit erlahmt. Der Kläger hat diese Beschwerden zunächst auf die Gehirnerschütterung zurückgeführt; später hat er behauptet, die Vereiterung des Armes habe seine Ab-geschlagenhelt und Müdigkeit, Muskel- und Kopfschmerzen verursacht. Mit ihr stehe es auch in ursächlichem Zusammenhang, daß er an eitriger Prostatitis erkrankt sei. Der Kläger,, der als selbständiger Kaufmann am 1« Juli 1950 einen Geschäftsbetrieb eröffnet hat, in dem er mit technischen Sonderartikeln handelt, hat geltend gemacht, er habe infolge seines Unfalls einen erheblichen Verdiensteus.fall erlitten. Sein Geschäft habe sich in starkem Aufstieg befunden und im zweiten Halbjänr 1951 bei einem Umsatz von über 290 000 DM und Provisionen von über 84 000 DM bereite einen Rohgewinn von rund 139 000 DM erbracht, wobei sich die Unkosten auf höchstens 25 $ belaufen hätten. Diese Entwicklung würde sich bei den günstigen Konjunkturverhältnissen der Folgezeit fortgesetzt haben, wenn er nicht durch den Unfall zurückgeworfen worden wäre. Der Ertrag seines Geschäfts hänge entscheidend von seinem persönlichen Einsatz und Geschick abj wer in seiner Geschäftssparte nicht auf dem Markt erscheine, werde durch die Konkurrenz sofort überflügelt und ausgeschaltet. Er habe seine Aufträge 1951 überwiegend von einer englischen Dienststelle in Hannover erhalten, bei der er allwöchentlich ein bis zwei Mal vorgesprochen habe« Bevor mit dem 51* März 1952 für diese Dienststelle das damalige Geschäftsjahr abgelaufen sei, habe sie aus bislang nicht verbrauchten Etatmitteln Millionen-Auf-träge vergeben, darunter Aufträge auf Gleiskettenteile zu dem Betrage von über 620 000 DM, die ihm zugefallen wären, wenn er zur Verfügung gestanden hätte. Ira Verlauf einer für den 6. Februar 1952 vorgesehenen Geschäftsreise habe er auch das französische Einkaufsbüra Oberkirch aufsuchen wollen, wo er Abschlüsse über etwa 300 000 DM hätte erzielen können. Demgegenüber habe er im ersten Halbjahr 1952 •i / bei einem Umsatz von nur 1422,63 DM einen Rohgewinn von nicht mehr als 187,28 DM gehabt und sei im zweiten Halbjahr 1952 nach angestrengter Reisetätigkeit auch erst wieder auf einen Umsatz von rund 12 500 DM und einen Rohgewinn von rund 5 600 DM gekommen. Der Kläger, der von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten bisher 1 000 DM Schmerzensgeld und 1 532,10 DM für Verdienstausfall erhalten hat, hat im ersten Recht&zug die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 20 000 DM als Teil seines Verdienstausfalls in Anspruch genommen, vom Erstbeklagten ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und festzusteilen beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm weiter aus dem Unfall erwachsen ist und künftig erwachsen wird. Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers ent-^egengetreten. Sie haben behauptet, er sei nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wieder voll arbeitsfähig gewesen} er könne keinen wesentlichen Verdienstausfall erlitten haben. Sie haben widerklagen® festzustellen beantragt, daß der Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus keine Ansprüche gegen sie habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt und unter Bezugnahme auf das von dem Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr, Luettges den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für das «Jahr 1952 auf 108 928 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. April 1955 aozüglich der am 1» September 1952 gezahlten 1 532,10 DM erhöht. Die Beklagten haben demgegenüber ihre Feststellungs-Widerklage dahin aufrecht erhalten, daß der Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus mit Ausnahme etwaiger Ansprüche, die aus den mit der Entfernung des Küntscher-Ragels entstehenden Kosten herge-? leitet werden könnten, keine Ansprüche gegen sie habe« Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 53 007,90 DM nebst 4 $ Zisen seit dem 1. April 1953 zu zahlen. Weiter hat es dem Kläger ein vom.Erstbeklagten zu zahlende^ Schmerzensgeld von 1 000 DM'zugeäprochen und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm nach dem 17• März 1959 etwa noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen sowie die Ansprüche des Klägers zu befriedigen, die aus den durch die Entfernung des Küntscher-Nagele entstandenen und etwa noch entstehenden Kosten herzuleiten sind. Im übrigen hat es den "lager mit seiner Zahlungs- und Feststellungsklage und die Beklagten mit ihrer Feststellungswiderklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiter. Die Beklagten, die unselbständigAnsohlußrevision eingelegt haben, beantragen, die Revision zurückzuweisen und nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen - die Feststellungswiderklage ausgenommen - zu erkennen. Der Kläger bittet, die Anschlußrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes lo Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger bei seinem Unfall außer dem Oberarmbruch eine Gehirnerschütterung erlitten hat, daß diese aber nur leichter Natur gewesen ist und ihre Folgen bereits abgeklungen waren, als der Kläger am 22. März 1952 aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Dagegen ist die Ausheilung des Armbruchs, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht komplikationslos verlaufen. Der Knochen mußte genagelt werden* bei der Entlassung aus dem Krankenhaus lag der Arm noch auf einer Abspreizschiene* es kam zu entzündlichen Erscheinungen im Bereich der Operationswunde* ein Knochen-stück, das an der Bruchstelle abgesplittert war, vereiterte und bildete einen Infektionsherd, der Kopfschmerzen, Mattig- m at keit und Ermüdung im Gefolge hatte und den Kläger noch einige Monate nach dem Unfall und auch später von Zeit zu Zeit beeinträchtigte. Der Nagel wurde im Juni 1956, das vereiterte Knochenstück im Frühjahr 1959 operativ entfernt« Die Beweglicnkeit des Ellenbogengelenks und der linken Hand ist etwas eingeschränkt geblieben. Als eine durch den eitrigen Infektionsherd im Oberarm bedingte Unfallfolge hat es das Berufungsgericht angesehen, daß im Frühjahr 1957 erstmalig auch eine leichte Prostatitis des Klägers in Erscheinung trat. 2. Die Anschlußrevision der Beklagten hält es für eine fehlerhafte Annahme, daß der Kläger eine Gehirnerschütterung erlitten und die Prostatitis mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe. Sie rügt Verletzung des § 287 ZPO. Die Rügen sind unbegründet. Ob und welche Schäden dem Kläger aus dem Unfall erwachsen sind, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Oberzeugung zu entscheiden. Die Grenzen der.ihm hier eingeräumten weitreichenden Ermessensfreiheit hat es nicht überschritten. Bei seiner Feststellung, daß der Unfall eine leichte Gehirnerschütterung des Klägers zur Folge gehabt hat, ist das Berufungsgericht unter wertender Betrachtung der hierzu erstatteten ärztlichen Gutachten der Auffassung des Sachverständigen Dr. Dalchow gefolgt, die sich mit der des behandelnden Krankenhausarztes Dr« deckte« Das stand im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigungsfreiheit. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Folgen der leichten Gehirnerschütterung bereits abgeklungen waren, als der Kläger das Krankenhaus verließ, sind.überdies alle Angriffe, mit denen sich die Anschluß-revision gegen die Annahme späterer Auswirkungen wendet, gegenstandslos» Einen ursächlichen Zusammenhang der Prostatitis mit dem Unfall hatte das fachurologische Gutachten von Dr. Frei - Prof. Dr. Zukschwerdt vom 14* Juli 1958 verneint, weil in dem Eiter, der bei der Entfernung des Küntscher-Nagels gewonnen worden war, kein Keimwachstum nachweisbar gewesen sei. Rach dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen von Dr. Stehr vom 14» Februar 1959 und Prof.Dr. Küntscher vom 11. März 1959 hatte sich bei der Entfernung des Sequesters jedoch herausgestellt, daß doch ein Infektionsherd mit positivem Erregernachweis vor« banden war. Danach konnte das Berufungsgericht aber gerade auch auf der Grundlage des erwähnten urologisehen Gutachtens die Voraussetzungen für einen ursächlichen Zusammenhang für gegeben halten uäd ohne Verstoß gegen § 287 ZPO auch die Prostatitis als Unfallfolge ansehen. 3« Die gesundheitliche Beschädigung hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge gehabt, daß der Kläger in der Zeit vom 6. Februar bis 9- Mai 1952 voll erwerbsunfähig und danach bis zu dem 31. August 1952 noch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen 1st. Das Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Reich entnommen, daß die Erwerbsfähigkeit in dieser Zeit noch um>25 # gemindert gewesen ist. Allerdings hat der Kläger im Mai 1952 seine geschäftliche Tätigkeit wieder aufgenommen und insbesondere eine erhebliche Reisetätigkeit entfaltet; doch ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß er durch die Folgen seines Unfalls in der Ausnutzung seiner geschäftlichen Möglichkeiten noch behindert gewesen ist und nicht in dem früheren Maße geschäftliche Erfolge hat erzielen können. Auch hat es in Betracht gezogen, daß bei der Eigenart des vom Kläger betriebenen Unternehmens zwischen Anbahnung eines Geschäfts und Auftragserteilung eine gewisse Zeit verstreicht, weil erst technische Zeichnungen sngefertigt, Verhandlungen mit Lieferfirmen geführt und Kalkulationen angestellt werden müssen, und daß sich die Erwerbsbehinderung des Klägers daher auch zu einer Zeit noch nachteilig auBwirken konnte, zu der er seinen Geschäften wieder voll nachging« « Las Berufungsgericht hat festgestellt;, daß die Gescnäfts-orgebnisse des Klägers in den Jahren 1951 and 1953 ungefähr gleich hoch gewesen sind, und hat es daher für gerechtfertigt gehalten, den im Jahre 1952 erlittenen unfallbedingten Gewinnausfall nach dem Maß der Geschäftsergebnisse der voraufgegangenen Zeit zu berechnen« Es hat den Gewinnaasfall für die Dauer der vollen Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf 24 540 DM bemessen, für die Zeit vom 10. Mai bis 31« August 1952 auf 22 000 DM und für den Rest des Jahres 1952 schließlich noch auf 8 000 DM, zusammen also auf 54 540 DM, - einen Schadensbetrag, der sich um die bereits gezahlten 1 532,10 DM auf die zuerkannten 53 007,90 DM minderte. Daß der Kläger über das Jahr 1952 hinaus noch einen unfallbedingten Gewinnausfall erlitten hätte, hat da8 Berufungsgericht verneint« 4« Die Anschlußrevision der Beklagten möchte die Tatsache, daß der Kläger während seines Krankenhausaufenthalts bei Besuchen seiner Frau und der Angestellten S4HH^ und von der britischen Dienststelle geschäftliche 1c Dinge besprochen hat, dahin gewertet wissen, daß der Kläger zu dieser Zeit nicht erwerbsunfähig gewesen sei. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme abgelehnt, daß der Kläger damals seinen auf persönliche Arbeitsleistung zugeschnittenen Geschäften habe nachgehen können. Irrtumsfrei hat es auch angenommen, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, die Formblätter vorzulegen, aus denen sich nach ihrer Behauptung ergeben sollte, daß der Kläger in jener Zeit gleichwohl Geschäftsabschlüsse getätigt habe. Drei kleinere Aufträge, die dem Kläger festgestelltermaßen am 30. Mä^z 1932 von einer Hamburger Firma erteilt worden sind, hat das Berufungsgericht als so unbedeutend angesehen, daß sie an dem Bilde des völligen geschäftlichen Stillstandes nichts änderten. Wenn die Anschlußrevision .die Ansicht vertritt, für die Zeit nach dem 9. Mai 1952 könne keine Erwerbsbeeinträchtigung mehr bestanden haben, weil es mangels einer Gehirnerschütterung an einer entsprechenden Grundlage gefehlt habe, so verkennt sie, daß das Berufungsgericht die Ursache der Erwerbsbehinderung in den Beschwerden gesehen hat, die von dem infizierten Armbruch ausgingen. Das Berufungsgericht hat, hierin durch die von dem Sacnver-ständigen Dr. Reich gutachtlich festgestellte 25 $~ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar bestärkt, den Kläger geglaubt, daß er in dieser Zeit noch an hartnäckigen Kopfschmerzen, Mattigkeit, Ermüdung und Beschwerden im Arm gelitten hat und bei allem Bemühen, durch forcierte Reisetätigkeit wieder ins Geschäft zu kommen, hierin bis zu dem 31. August 1952. behindert gewesen ist. 5. Die Berechnung des Schadens auf 54 540 DM wird von beiden Prozeßparteien angegriffen. Ohne dagegen Einwendungen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des unfairbedingten Gewinnausfalls von der Betrachtung des gewöhnlichen Verlaufs der Dinge (§ 252 BGB) ausgegangen ist, wie er sich seit dem 1. Januar 1951 abgezeichnet hat, halten Revision und Anschluörevision die Schadensbe-stimmung doch für irrig, die Revision für zu niedrig, die Anschlußrevision für zu hoch® Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen Dr. luettges übernehmen müssen, daß beim Vergleich der geschäftlichen Jahresergebnisse der Reingewinn deB Klägers im Jahre 1952 um 108 928 DM hinter dem des Jahres 1951 zurückgeblieben sei* Dies hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht nicht für zulässig gehalten, weil sich der Unfall erst am 6« Februar 1952 ereignet hat und der Kläger nur bis zu dem 9« Mai 1952 erwerbsunfähig und danach nur bis zu dem 31* August 1952 noch durch den Unfall in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt gewesen ist® Die Anschlußrevision ist der Ansicht, die Geschäftsergebnisse des Jahres 1951 könnten der Berechnung des Gewinnausfalls für das Unfalljahr darum nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil in ihnen Provisionen enthalten seien, von denen eine einzige bereits 75 000 DM ausgemacht habe; diese müsse aus dem Vergleich ausscheiden« Da die geschäftliche Tätigkeit des Klägers jedoch unstreitig gerade auch Großaufträge umfaßt hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht jene Provision aus der vergleichenden Betrachtung nicht ausgeklammert hat* Weiter meint die Anschlußrevision, für die Feststellung eines auf die Zeit vom 10. Mai bis 31* Dezember 1952 entfallenden GewinnausfhÜs fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten« Indessen gründet sich die Überzeugung des Be- 12 - rufungsgerichts, daß der Kläger infolge seines Unfalls auci in dieser Zeit Gewinnausfälle erlitten hat, auf die festgeetellte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers mit ihrem unmittelbaren und teilweise auch nachwirkenden geschäftshindernden Einfluß $ dabei hat das Berufungsgericht sorgfältig abgewogen, inwieweit sich die geschäftlichen Gegebenheiten des Jahres 1951 ohne den Unfall des Klägers im Jahre 1952 geändert haben mögen und die Abweichung den gewöhnlichen Lauf der Binge etwa beeinflußt haben kann. Die Ermessene!reiheit, die ihm nach § 287 ZPO zustand, hat ©b insoweit nicht überschritten« Auf ein rechtliches Bedenken stößt.dagegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Schadens für die Zeit vom 6* Februar bis 9. Mai 1952« Um einen Maßstab zur Beurteilung des unfallbedingten Verdienstausfalls zu gewinnen, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr.Lüeitges festgestellten Ziffern den monatlichen Durchschnitt des Bruttogewinns errechnet, der auf die Zeit vom 1«Januar 1951 bis zu dem 6. Februar 1952 entfällt und sich auf 11 564 DM stellt, hiervon den Monatsdurchschnitt des tatsächlich erzielten Bruttogewinns der Zeit vom 6. Februar bis 31. Dezember 1952 in Höhe von 541 DM in Abzug gebracht, die Differenz (11 023 DM) sodann um 25s8 (2 843 DM) als Durchschnittssatz der geschäftlichen Aufwendungen gekürzt und den Endbetrag von 8 180 DM als den im Monatsdurchschnitt entgangenen Reingewinn der Schadensberechnung zugrunde gelegt« Für die rund drei Monate völliger Erwerbsunfähigkeit vom 6. Februar bis 9« Mai 1952 ist es so auf einen Schadensbetrag von 3 mal 8 180 DM * 24 540 DM gekommen« Diese Berechnungsweise ist darum fehlerhaft, weil die Grundziffer von 8 180 DM aus der Mitberücksichtigung von Schadensminderungsfaktoren gewonnen worden ist, die für die Zeit vom 6. Februar bia 9« Mai 1952 keine Holle gespielt haben, sondern erst in der Zeit vom 10. Mai bis 31o Dezember 1952 wirksam geworden sind. Eine Gewinnquote, die schadensminderrid nur für die Zeit seit dem 10. Mai 1952 in Betracht kommen konnte, hat das Berufungsgericht für die Zeit vom 6. Februar bis 9. Mai 1952 eingeworfen, obwohl der Kläger in dieser Zeit völlig erwerbsunfähig war und praktisch keine Gewinne erzielen konnte* Zwar war das Berufungsgericht nach § 267 ZPO befugt, den Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände frei zu schätzen. Der Weg, den es bei der Berechnung des zu ersetzenden Gewinnausfalls für die Zeit vom 6. Februar bis 9« Mai 1952 eingeschlagen hat, offenbart aber einen Denkfehler, der einen Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift bedeutet. Das wird von • der Revision des Klägers mit Hecht gerügt. Bei richtiger Berechnung hatte das Berufungsgericht von de.m monatlichen. Reingewinn der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 6. Februar 1952 mit 11 564 DM (Bruttogewinn) abzüglich 2 984 DM (25»8 % Durchschnittsauf Wendungen) - 8 580 DM als Grundziffer ausgehen müssen. Der Gewinnausfall stellte sich für die Zeit vom 6* Februar bis 9* Mai 1952 hiernach auf 3 mal 8 580 DM - 25 740 DM, auf einen Betrag also, der um 1 200 DM über die vom Berufungsgericht zuerkannte Summe hinausgeht. Für die Zeit vom 10. Mai bis 31. August 1952 hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung einen Durchschnitts-betrag von monatlich 6 000 BK (3 I mal 6 000 BK = 22 000 BM) und für den Rest des Jahres einen solchen von 2 000 DM (4 mal 2 000 DM * 8 000 DM) zugrunde gelegt. Diese Ziffern beruhen auf einer Schätzung, die alle für die Schadensbemessung in Betracht kommenden Umstände herangezogen hat und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Wenn auch die Bestimmung des Schadens grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, kann der Senat im vorliegenden Falle doch über den bezifferten Schadensersatzanspruch des Klägers abschließend selbst entscheiden, "weil es sich hierbei nur um die Berichtigung eines Denkfehlers in Bezug auf ein bestimmtes Binzeielement der Schadensberechnung handelt und die eigentlichen Bewertungen unberührt bleiben« 6. Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil weiter insoweit an, als die Feststellungsklage abgewiesen worden ist« Hierin kann sie Jedoch keipeii Erfolg haben« Der abgewiesene Teil des Feststellungsbegehrens betrifft unfallbedingten Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 17« März 1959, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht« Auf Kosten ärztlicner Behandlung hat sich die Feststeilungsklage, wie sich aus dem letzten Absatz der Klageschrift (und den Ausführungen im VI. Abschnitt des Schriftsatzes vom 8. April 1959 Bl« 487/488) ergibt, nicht bezogen« Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet gehalten hätte, Teilbeträge des vermeintlichen Schadens geltend zu machen, also eine Teilleistungsklage zu erheben. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, daß der Kläger für den Eintritt eines bestimmten Schadens im Sinne des § 286 ZPO habe Beweis führen müssen. Um sich für überzeugt halten zu dürfen, daß dem Kläger auch in der Zeit nach dem 31* Dezember 1952 noch ein Schaden erwachsen sein könne, hat es vielmehr unverkennbar die Beibringung (keiner weiteren Unterlagen für erforderlich erachtet, als nach § 287 ZPO notwendig war« Es hat das Feststellungsbegehren für unbegründet gehalten, weil das Geschäft des Klägers im »Jahre 1953 15 - den Stand der Zeit vor dem Unfail wieder erreicht und sogar schon überflügelt habe und kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß die Umsatzsteigerung ohne den Unfall etwa hoch größer gewesen wäre. Was der Kläger in dieser Hinsicht vorgetragen habe, seien bloße Vermutungen. Er habe nicht darlegen können, daß ihm in der fraglichen Zeit ein Geschäftsabschluß entgangen sei, und habe einräumen müssen, über weitere entgangene Gewinne nichts angeben zu können. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht angreifbar. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung das von ihr angeführte Material übersehen habe. Wie die Revision selbst anerkennt, hat sich das Berufungsgericht mit dem Material im Zusammenhang mit dem Jahre 1952 beschäftigt; tatsächlich war es auch nur Material der damaligen Zeit. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Grundsätze des prima-facie-Beweises verstoßen habe; für einen Anscheinsbeweis war kein Boden, die Voraussetzungen eines typischen Geschehensablaufes bei den Besonderheiten der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers nicht gegeben. Baß das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen hat, das Gutachten eines Buchsachverständigen über etwaigen Gewinnest gang der späteren Zeit einzuholen, ist keine Verletzung seiner Ermessensfreiheit nach § 287 Satz 2 ZPO. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO kann die Revision, schon darum nicht durchdringen, weil sie nicht angegeben hat, was der Kläger auf Befragen weiter vorgetragen haben würde. 7. Die Angriffe von Revision und Anschlußrevision gegen die Entscheidung über das Schmerzensgeld sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat bei ihr die Operation 16 - des Sequesters keineswegs übersehen, wie die Revision rügt, sondern ausdrücklich miterwähnt. Daß es bei der Schmerzensgeldentscheidung auch die Prostatitis des Klägers berücksichtigt hat, was die Anschlußrevision bemängelt, ergab sich folgerichtig aus der Bejahung ihres ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfall, die, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist» 8» Im Ergebnis kann hiernach ein Erfolg der Revision nur insoweit beschieden sein, als dem Kläger auf seinen Gewinnausfall ein Mehrbetrag von 1 20Ö DM, statt der vom Berufungsgericht zuerkannten 53 007>90 DM also ein Betrag von 54 207,90 DM nebst Zinsen zugesprochen werden muß. Im übrigen sind Revision und Anschlußrevision unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß H. Meyer