- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels, sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4<. Mai 1945 die Beklagten, deren Haus in I0B durch Artilleriebeschuß schwer beschädigt worden war» Am I.Ji-ni 1945 kehrten der Kläger und seine Ehefrau nach zurück. Mit der am 9» Januar 1948 zugestellten Klage hat der Kläger einen Teilbetrag seines Gesamtschadens in Höhe von 20 000 HM eingeklagto Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben bestritten, Sachen des Klägers an sich gebracht oder in irgend einer Weise zu ihrem Verlust beigetragen zu haben« Insbesondere haben sie in Abrede gestellt, den Kläger denunziert und dadurch seine Verhaftung veranlaßt zu ha,ben. In dem auf Antrag des Klägers nunmehr bestimmten Verhandlungstermin vom 27» Juni 1951 verlas der Kläger den Antrag, die Beklagten zu verurteilen. Durch Teilurteil vom 23» Juli 1952 wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger 4 800 DM als Schmerzensgeld für ihr. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22» Dezember '-954 zurüokgcY::' e-sen worden^ Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zuge-lassen» In der weiteren Verhandlung über.Grund und Höhe des Sachschadens hat der Kläger den Wert der abhandengekommenen Gegestände mit 54 575 DM angegeben und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 54 575 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Januar 1948 zu verurteilenc Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen, Kläger über das ihm zugespröchene Schmerzensgeld von hinaus mehr als weitere 2 200 DM als Schadensersatz soweit c.rv Auf die Berufung des Klägers hat es den diesem zugs-sprochenen Betrag von 6 390 DM erhöht, die Klage in Höhe von 22 520 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt; erklärt und dementsprechend die Klage in Höhe von nur 25 665 DM abgewiesen.. Juni 1945-das ist vom ersten Einzug der Beklagten in das Haus des Klägers bis zu seiner Rückkehr aus und ^em zweiten Zeit- abschnitt von der ersten Verhaftung des Klägers und seiner Ehefrau am 2, Juni ^45 bis zu ihrer Rückkehr aus der zweiten HeÜ im Januar bzw. Das Berufungsgericht hält auch eine verbotene Eigenmacht der Beklagten nicht für erwiesen, da ihnen nicht widerlegt sei, daß sie das Haus des Klägers ohne behörd-. Das Berufungsgericht ist aber cler Auffassung, daß die Beklagten dein Kläger, soweit ihm in diesem Zeitraum Sachen abhanden gekommen sind, nach vertraglichen Grundsätzen haftbar sind. Es könne dahinstehen, so führt das Berufungsgericht aus, ob die Gemeinde bei der Einweisung der Beklagten in das Haus des Klägers gemäß § 9 der damals noch geltenden Wohnraumlenl:u:i£e-verordnung vom 27. Februar 1943 (RGBl I 127) diesem den Abschluß eines Mietvertrages aufgegeben und nach fruchtlosen Ablauf der hierfür gesetzten Frist selbst den Inhalt des Mietvertrages mit verbindlicher Wirkung für die Parteien festgesetzt habe oder nicht. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten« Haben sich die Beklagten das Haus des Klägers durch die Gemeinde zur Miet-» zuweisen lassen und es mit dem gesamten Hausrat in Besitz ger.oir.mcn und bewohnt, ohne von der Möglichkeit des § 9 der V/ohnraunlenkuni Verordnung zur Herbeiführung eines vertraglichen Uietverhältniooee Gebrauch zu machen, so müssen sie nach den Grundsätzen von Treu ^ Glauben die gleichen schuldrechtlichen Obhuts- und Rückgaben!] dem die Beklagten alle Gebrauchsvorteile, wie sie ein Uietvertrag bietet} für sich in Anspruch genommen haben, würden sie den Grundsätzen von Treu und Glauben gröblich zuwider handeln, wenn sie sich nunmehr den Verpflichtungen, die jedem Mieter obliegen, mit dem Hinweis zu entziehen versuchten, ein ordnungsmäßiger Mietvertrag sei nicht zustande gekommenö Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 165, 289 (297) für einen ähnlich gelagerten Pall ausgesprochen. Daß zur damaligen Zeit ein Zustand der Rechtlosigkeit geherrscht habe, kann der Revision nicht zugegeben werden« Die Beklagten selbst berufen sich darauf, daß sie das Haus des Klägers auf Grund behördlicher Einweisung bezogen haben«, Die hier-nach vom Berufungsgericht zutreffend bejahten, nach allgemeinem Schuldreoht zu beurteilenden Schadensersac^Gncpril:}:^ des Klägers für den ersten Zeitraum bis zu dem 1 .Juni 1945 uni^-r: i:[yr> nach § 195 BGB der dreißigjährigen Verjährung, da die Scnderv:v~ Schriften der §§ 196; 197? Die Ansprüche sind daher nicht verjährte Das Berufungsgericht spricht dem Kläger für diesen Zeitraum nach §§ 249? Sie können büroits vor dem zweiten Einzug der Beklagten in das Haus des Klägers in Verlust geraten sein? ebenso in der Zeit nach ihrem abermaligen Auszug im Herbst 1945» Von diesem Zeitpunkt bis zu dem W:Ledereinzug des Klägers im Jahre 1946 war das Haus unbestritten von einer Pamilie I^| bewohnt? Das Berufungsgericht hat daher mit Recht für diesen Zeitraum eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den oben unter I. Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung der Beklagten für die in diesem Zeitraum eingetretenen Verluste des Klägers Dort hane man ihre "guten Dienste” gerühmt, die nur in der Anzeige "de» großen Nazi bestanden haben könnten, und sie mit 3er Einweisung in das Haus des Klägers belohnt. ermächtigt worden«, die Gerichtsbarkeit im vorliegenden Recht3-$ streit auszuüben - Es spricht riichts dafür«, daß diese SrmäoiL'v;, gung, die in einer Zeit erteile worden ist, in der die deutsch« Gerichtsbarkeit noch erheblichen Beschränkungen durch die ??-Satzungsmächte unterlag, nach weitgehendem Wegfall diesem Beschränkungen auf Grund des Bonner Vertrages ihre Wirksamkeit 7.;-»» loren hätte. Die Revision mc^Lnt, durch die Aussage der Zeugin BBB wäre die Glaubwürdigkeit der Zeugin EBB in Brage gestellt worden; denn wenn der Ehemann der Zeugin an der Denunziation des Klägers beteiligt gewesen sei, habe sie ein erhebliches Interesse daran gehabt, andere, nämlich die Beklagten als Denunzianten hinzusbellen. Außerdem habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es bei der - nach Ablehnung der Vernehmung der Zeugin BBIB als wahr zu unterstellenden - Beteiligung des Ehemanns an *er Benun siation die Feststellung der Mittäterschaft der Beklagten auch dann noch aufrecht halten könne, wenn nicht nur eine Beteiligung von BUBI feststehe, sondern auch eine solche des Ehemannes Diese Rügen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß Beuker bei dem fraglichen Gang zur Militärregierung von EBB begleitet worden ist. nach wie vor als bewiesen angesehen werden müsse, daß neben auch die Beklagten :!n der f estgesxeliten \7eise gegen den Kläger vGrgegangcn sind und darüber hinaus zu s3-nein Vrr- Das Berufungsgericht erachxet daher mit Recht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs.2,826, 840 BGB für die Vermögensschäden des Klägers seit dem Zeitpunkt seiner ersten Verhaftung für gegeben«. Dezember 1950 aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen seit Oktober 1948 gehemmt und wäre frühestens im Oktober 1951 abgelaufen, wenn sie nicht durch die Verlesung der Anträge im Termin vom 27. Von diesem Zeitpunkt an se der Prozeßbevollmächtigte des Klägers daher nicht mehr befugt-gewesen, vor dem Landgericht aufzutreten. Nach dt-*:--Übergangsvorschrift des Art. 6 Nr. 5 dieser Verordnung blieb aber ein beim Prozeßgericht nicht zugelassener Anwalt, dev gemäß § 6 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung die Vertretung einer Partei übernommen hatte, zur weiteren Vertretung bis zu" Erledigung des Rechtsstreits befugt. Damit war aber die Postulationsfähigkeit des Anwalts gegeben, und das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Verjährung durch die Verlesung der Anträge im Termin vom 27» Juni ■l95i unterbrochen worden ist«, Gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts, die sich im Rahmen des § 287 ZPO hält und auch sonst keinen Reehtsirriun erkennen läBt, hat die Revision keine Einv/ände erlichen, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
VI ZR 185/58 2416 088 ?r Verkündet am 10, November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I m der Eheleute Josef K Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Bi RI Iscr Beklagten? Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen den Dipl»- Ing, Konrad K in Bt Am V7| Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Re-vis i on sb eklagt en, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels, sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4<. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29o Juli 1958 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt* < Von Rechts wegen 2 v Tatbestand; Der Kläger bewohnt seit 1935 ein von ihm erbautes Einfamilien-haus in B^[||Hft? am. H0B1 Beim Heranrücken der amerikanischen Truppen im Frühjahr 1945 verließ er mit seiner Ehefrau seinen V.'ohn-ort und begab sich nach Hach dem Einmarsch becchlagnrhr.- ten die Amerikaner das Haus« Als sie es wieder geräumt hatten, bezogen es am 5. Mai 1945 die Beklagten, deren Haus in I0B durch Artilleriebeschuß schwer beschädigt worden war» Am I.Ji-ni 1945 kehrten der Kläger und seine Ehefrau nach zurück. Sie fanden ihr Haus von den Beklagten bewohnt. Am folgenden Tage wurden sie von den Amerikanern (0IC) verhaftet. Nacii etwa 8 Tagen wurden beide wieder entlassen. Sie fanden die Wohnung äurchwühlt, die von mitgebrachten Koffer mit Wäccho, Kleidern Schmuck und Lebensmitteln sowie einem Barbetrag von 16 000 :RM geöffnet; der Inhalt war zu dem Teil auf dem Boden zerstreut, der Rest einschließlich des Bargeldes war nicht mehr vorhanden. Die Beklagten kehrten am 13.- Juni 1945 in ihr eigenes Haus zurück. Am 7» Juli 1945 wurden der Kläger und seine Ehefrau von der britischen FSS erneut verhaftet und in ein Internierungslager gebracht» Die Beklagten bezogen wiederum de?ren T."aus und bewohnten es längere Zeit. Die Ehefrau des Klägers wurde em 6. Januar 1946, er selbst am 27. April 1946 aus der Internis-rungshaft entlassen. Sie vermißten nunmehr weitere Teile ihres Eigentums, besonders ihres Hausrats. Der Kläger hat die Beklagten für seine und seiner Ehefrau Verhaftung sowie für den Verlust von Hausrat und sonstigem Eigentum und die Beschädigung seines Personenwagens haftbar gemacht« Er hat vorgetragen, er habe weder der NSDAP noch einer sonstigen nationalsozialistischen Organisation angehört oder sich irgendwie politisch betätigt« Die Beklagten hätten sein Haus ohne behördliche Erlaubnis bezogen und ihn nach seiner Rückkehr bei den amerikanischen und britischen Militärbehörden wider besseres Wissen als großen Nazi und Kriegsgewinnler denunziert, um sich in den Besitz seines Hauses und seines Eigentums zu setzen« Diese wissentlich falschen Anzeigen hätten zu seiner und seiner Ehefrau zweimaligen Verhaftung geführt, Infolge dieser Maßnahmen seien ihm Hausrat, Wertgegenstände und sonstiges Eigentum im Wert von 80 000 Goldmark abhanden gekommen« Mit der am 9» Januar 1948 zugestellten Klage hat der Kläger einen Teilbetrag seines Gesamtschadens in Höhe von 20 000 HM eingeklagto Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben bestritten, Sachen des Klägers an sich gebracht oder in irgend einer Weise zu ihrem Verlust beigetragen zu haben« Insbesondere haben sie in Abrede gestellt, den Kläger denunziert und dadurch seine Verhaftung veranlaßt zu ha,ben. Sie haben behauptet, sie hätten bei ihrem Einzug in das Haus des Klägers die erforderliche behördliche Genehmigung besessen« Am 16. Oktober 1948 sind die Akten der Militärregierung vorgelegt worden zur Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung des Rechtsstreits vor den deutschen Gerichten. Die Militärregierung versagte mit Bescheid vom 28, Juli 1949 ■ dis Ermächtigung, erteilte sie dann aber auf die Beschwerde des Klägers mit Schreiben vom 5. April 1951, das am 4< Kai ‘1951 zu den Akten gelangte.. In dem auf Antrag des Klägers nunmehr bestimmten Verhandlungstermin vom 27» Juni 1951 verlas der Kläger den Antrag, die Beklagten zu verurteilen. 1 1 . zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für d:i - Verhaftung des Klägers und seiner Ehefrau, 2» dem Kläger Schadensersatz für die Beschaffung gleichwertiger Sachen anstelle der abhandengekommeren Gegenstände zu leisten, 3. an den Kläger 1 600 DM zu zahlen» Durch Teilurteil vom 23» Juli 1952 wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger 4 800 DM als Schmerzensgeld für ihr. und seine Ehefrau zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22» Dezember '-954 zurüokgcY::' e-sen worden^ Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zuge-lassen» In der weiteren Verhandlung über.Grund und Höhe des Sachschadens hat der Kläger den Wert der abhandengekommenen Gegestände mit 54 575 DM angegeben und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 54 575 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Januar 1948 zu verurteilenc Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen, Kläger über das ihm zugespröchene Schmerzensgeld von hinaus mehr als weitere 2 200 DM als Schadensersatz soweit c.rv i 800 Dk verlangt. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von#30 998,30 DM abgewiesen, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vor. 5 628 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1c Januar 1948 verurteilt und den restlichen Klageanspruch in Höhe vcn 17 948,70 DLI t dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es den diesem zugs-sprochenen Betrag von 6 390 DM erhöht, die Klage in Höhe von 22 520 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt; erklärt und dementsprechend die Klage in Höhe von nur 25 665 DM abgewiesen.. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung! der Revision, Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht unterscheidet hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Schadensersatapflicht der Beklagten stureffend zwischen dem Zeitabschnitt vom 5« Mai bis zu dem 1. Juni 1945-das ist vom ersten Einzug der Beklagten in das Haus des Klägers bis zu seiner Rückkehr aus und ^em zweiten Zeit- abschnitt von der ersten Verhaftung des Klägers und seiner Ehefrau am 2, Juni ^45 bis zu ihrer Rückkehr aus der zweiten HeÜ im Januar bzw. April 1946. I. Für den ersten Zeitraum scheidet die Denunziation als Haftungsgrandlage aus. Das Berufungsgericht hält auch eine verbotene Eigenmacht der Beklagten nicht für erwiesen, da ihnen nicht widerlegt sei, daß sie das Haus des Klägers ohne behörd-. o liehe Einweisung bezogen hätten * Das Berufungsgericht ist aber cler Auffassung, daß die Beklagten dein Kläger, soweit ihm in diesem Zeitraum Sachen abhanden gekommen sind, nach vertraglichen Grundsätzen haftbar sind. Es könne dahinstehen, so führt das Berufungsgericht aus, ob die Gemeinde bei der Einweisung der Beklagten in das Haus des Klägers gemäß § 9 der damals noch geltenden Wohnraumlenl:u:i£e-verordnung vom 27. Februar 1943 (RGBl I 127) diesem den Abschluß eines Mietvertrages aufgegeben und nach fruchtlosen Ablauf der hierfür gesetzten Frist selbst den Inhalt des Mietvertrages mit verbindlicher Wirkung für die Parteien festgesetzt habe oder nicht. Jedenfalls sei in solchen Fällen davon auszugehen, efceß durch die behördliche Einweisung ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten Rechtsbeziehungen zwischen ihnen entstanden seien, die nach Vertragsrecht zu beurteilen seien. Dabei mache es im rechtlichen Ergebnis keinen Unterschied, ob man diese Beziehungen als faktischen Vertrag bezeichne, oder ob man die Bestimmungen des Vertragsreehtn gemäß § 242 BGB für anwendbar halte. Die widerstreitenden Meinungen zu dieser Frage stimmten darin überein, daß auf Rechtsbeziehungen solcher Art die Bestimmungen des Vertragorechts anzuwenden seien. Für das Verhältnis zwischen den Parteien seien danach die mietrechtlichen Bestimmungen maßgebend, d.h. die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die bei ihren Einzug Vorgefundenen Sachen vollzählig und unbeschädigt zurückzugeben. Im Falle der Unmöglichkeit treffe sie nach § 282 BGB die Beweislast dafür, daß sie den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hätten; bei Mißlingen dieses Beweises seien sie zu dem Schadensersatz nach §„ 325 BGB verpflichtet. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten« Haben sich die Beklagten das Haus des Klägers durch die Gemeinde zur Miet-» zuweisen lassen und es mit dem gesamten Hausrat in Besitz ger.oir.mcn und bewohnt, ohne von der Möglichkeit des § 9 der V/ohnraunlenkuni Verordnung zur Herbeiführung eines vertraglichen Uietverhältniooee Gebrauch zu machen, so müssen sie nach den Grundsätzen von Treu ^ Glauben die gleichen schuldrechtlichen Obhuts- und Rückgaben!] i\ • treffen, wie wenn tatsächlich ein Mietvertrag bestanden hätte, !>c dem die Beklagten alle Gebrauchsvorteile, wie sie ein Uietvertrag bietet} für sich in Anspruch genommen haben, würden sie den Grundsätzen von Treu und Glauben gröblich zuwider handeln, wenn sie sich nunmehr den Verpflichtungen, die jedem Mieter obliegen, mit dem Hinweis zu entziehen versuchten, ein ordnungsmäßiger Mietvertrag sei nicht zustande gekommenö Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 165, 289 (297) für einen ähnlich gelagerten Pall ausgesprochen. Es kann hier unentschieden bleiben, ob und in welchem Umfang die von Sehrif und Rechtsprechung (Haupt,Über faktische Vertragsverhältnisse, Leipzig, '!943?S, 15 ff; Sieber, Faktische VertragsverhäJ.tnisse, Karlsruhe, 1958, S. 9, 40 ff, 68 ff; BGHZ 3, 285; BAG NJt? 1958, 5i6) für andere Dauerverhältnisse, insbesondere Gesellschaftsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse ohne vertragliche Grundlage aufgestellten Grundsätze auch für vertraglose Mietverhältnisse Geltung haben (Bejahend.? Haupt aaO; Roquette, Mietrecht, 4-Aufl. So 147* Verneinend? Staudinger/Coing 11c Aufi* Vorbem- 2a b vor § 116 BGB)„ Daß zur damaligen Zeit ein Zustand der Rechtlosigkeit geherrscht habe, kann der Revision nicht zugegeben werden« Die Beklagten selbst berufen sich darauf, daß sie das Haus des Klägers auf Grund behördlicher Einweisung bezogen haben«, J - s - Die hier-nach vom Berufungsgericht zutreffend bejahten, nach allgemeinem Schuldreoht zu beurteilenden Schadensersac^Gncpril:}:^ des Klägers für den ersten Zeitraum bis zu dem 1 .Juni 1945 uni^-r: i:[yr> nach § 195 BGB der dreißigjährigen Verjährung, da die Scnderv:v~ Schriften der §§ 196; 197? 556? 852 BGB auf sie keine- Anwendung finden. Die Ansprüche sind daher nicht verjährte Das Berufungsgericht spricht dem Kläger für diesen Zeitraum nach §§ 249? 251 BGB einen Schadensersatz in Höhe von 750 DU für den Verlust zweier Sessel zu» In Höhe von 280 UM erklärt es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Gegen die Beweisvüraigung des Berufungsgerichts und die Wertschätzung nach § 287 ZPO hat die Revision keine Beanstandungen erhoben. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen? ist die*Revision insoweit unbegründet. II. .’Hinsichtlich der im zweiten Zeitabschnitt, also nach der ersten Verhaftung des Klägers und seiner Ehefrau, verlorengegange-nen Gegenstände steht nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der nähere Zeitpunkt des Verlustes nicht fest. Sie können büroits vor dem zweiten Einzug der Beklagten in das Haus des Klägers in Verlust geraten sein? ebenso in der Zeit nach ihrem abermaligen Auszug im Herbst 1945» Von diesem Zeitpunkt bis zu dem W:Ledereinzug des Klägers im Jahre 1946 war das Haus unbestritten von einer Pamilie I^| bewohnt? die von der Gemeinde eingev/iesen worden war. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht für diesen Zeitraum eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den oben unter I. behandelten Rechtsgründen verneint. Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung der Beklagten für die in diesem Zeitraum eingetretenen Verluste des Klägers aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach §§ 8^6, 840 BGB für gegeben. Es sieht in Übereinstimmung mit dem len dg"-rieht als erwiesen an, daß die Beklagten die Vermögenssohäder. des Klägers vorsätzlich dadurch herbeigeführt haben, daß sio ihn und seine Ehefrau wider besseres Wissen denunzierten, rin in den Besitz seines Hauses zu setzen. Bas Berufungsgericht gründet seine Überzeugung im wesentlichen auf folgende Erwäg; "'.ch Objektive Gründe für eine sogenannte automatische oder mäßige Verhaftung hätten nach der damaligen Praxis der Besafczungs-mäohte weder beim Kläger noch bei seiner Ehefrau Vorgelegen. ?r-id seien nicht Mitglied der NSDAP gewesen und hätten keinerlei führende Ämter in nationalsozialistischen Organisationen innegehabt. Keiner von beiden habe sich auch sonstwie im Sinne der Partei betätigt. Die Verhaftung müsse daher aus besonderen Gründen erfeigt sein. Diese Gründe könnten nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme nur in den unwahren Beschuldigungen gelegen haben? die die Beklagten den Besatzungsbehörden persönlich zugetragen hatten sowie durch einen gewissen hätten zutragen lassen« Die Beklagten hätten sich selbst verschiedenen Personen? insbesondere den Zeugen Frau MfljHA und Frau EflHi gegenüber berühmt? die Verhaftung des Klägers und seiner Ehefrau za haben. Sie hätten ausserdem das Haus des Klägers nach pc sehem Belastungsmaterial durchsucht und nach ihrer An sich"* r'r~ lastendes Maserial dem genannten l*m vorgelegt? dessen ”-täterschaft an der Denunziation als erwiesen gelten könne Beklagten hätten zudem mehrfach auf den Dienststellen des amer-iranischen CIC und der britischen FSS vorgesprechen. Dort hane man ihre "guten Dienste” gerühmt, die nur in der Anzeige "de» großen Nazi bestanden haben könnten, und sie mit 3er Einweisung in das Haus des Klägers belohnt. Sie hätten den - o - sogar bei einer tschechischen Dienststelle in Ilünohen anzueehv.r- •-zen versucht» Sie hätten ausserdem auch den Bauunternehmer mi bei der Besatzungsbehörde aus verwerflichen Gründen denun.r.'.ov Die Revision meint- wenn die Festste.Hungen des Berufungsgerichts richtig seien, dann hätten die Beklagten im Dienn1; der Besatzungsmacht gehandelt. Sie könnten somit gemäß Art. 3 Abs. • des tlberleixungsver fcrags (BGBl 1955 II? 405) wegen dieser D\*nc’.o nicht zur Verantwortung gesogen werden. Außerdem sei nach Ar!. 3 4bs- 3 a? ii die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen, wenn Personen für Handlungen in Anspruch genommen würden, dio die Leistung von solchen Diensten für die Besatzungsmacht beträfen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach Art. 3 A be-. 1 des Über]eitungavertrages darf niemand allein deswegen von deutschen Behörden oder Gerichten zur Verantwortung gezogen werden- weil er vor Inkrafttreten des Vertrages den Alliierten Nachrichten geliefert, oder Dienste geleistet hat. Y/esentiich sind hier die Werte "allein deswegen”i Handlungen, die nach allgemeinem deutschen Strafrecht strafbar sind, fallen daher nicht unter di* Sclv.-t beStimmung des Art. 3 Abs. 1 (Kutscher, Bonner Vertrag, CMI.Ecc' ■ 952 S«, 161). Gleiches muß für Handlungen gelten, die nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches eine unerlaubte Handlung darsteilen. Die Beklagten werden aber im vorliegenden Verfahren allein deswegen haftbar gemacht, weil sie den Kläger durch Übermittlung wissentlich falscher Nachrichten an die Militärbehörden vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt haben. Aus den gleichen Erwägungen kann auch die deutsche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs,' 3 a,ii nicht in Zweifel gezogen werden. Zudem waren die deutschen Gerichte durch das Legal Departement Land Commissioner1 s Office in Düsseldorf (Schreiben*vom 5» April :9-3i) 11 ermächtigt worden«, die Gerichtsbarkeit im vorliegenden Recht3-$ streit auszuüben - Es spricht riichts dafür«, daß diese SrmäoiL'v;, gung, die in einer Zeit erteile worden ist, in der die deutsch« Gerichtsbarkeit noch erheblichen Beschränkungen durch die ??-Satzungsmächte unterlag, nach weitgehendem Wegfall diesem Beschränkungen auf Grund des Bonner Vertrages ihre Wirksamkeit 7.;-»» loren hätte. . Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rügt die Revision- das Gericht habe die von cUn Beklagten beantragte Vernehmung der Zeugin BBS nicht ablehr.cn dürfen.» Die Zeugin war dafür benannt, daß der Ehemann de:: Zeugin E^Bl sie gebeten habe, BBB solle nicht aussagen, daß EBB mit BBV zusammen bei der Militärregierung vorgesprochen habe, als dort den Kläger denunzierte. Die Revision mc^Lnt, durch die Aussage der Zeugin BBB wäre die Glaubwürdigkeit der Zeugin EBB in Brage gestellt worden; denn wenn der Ehemann der Zeugin an der Denunziation des Klägers beteiligt gewesen sei, habe sie ein erhebliches Interesse daran gehabt, andere, nämlich die Beklagten als Denunzianten hinzusbellen. Außerdem habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es bei der - nach Ablehnung der Vernehmung der Zeugin BBIB als wahr zu unterstellenden - Beteiligung des Ehemanns an *er Benun siation die Feststellung der Mittäterschaft der Beklagten auch dann noch aufrecht halten könne, wenn nicht nur eine Beteiligung von BUBI feststehe, sondern auch eine solche des Ehemannes Diese Rügen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß Beuker bei dem fraglichen Gang zur Militärregierung von EBB begleitet worden ist. Es hat aber ausdrücklich klargestelit, daß auch bei einer Beteiligung EBB 12 - nach wie vor als bewiesen angesehen werden müsse, daß neben auch die Beklagten :!n der f estgesxeliten \7eise gegen den Kläger vGrgegangcn sind und darüber hinaus zu s3-nein Vrr- gchen veranlaßt haben» Auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin kommt es nicht mehr an, weil das Berufungsgericht seiner Üb■-zeugung Ausdruck gibt, daß die Beklagten auch ohne di© Aussag-.n der Zeugin E^^| überführt seien, sich wiederholt der Denunziation des Klägers berühmt zu haben« Die weiteren Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung» Das Berufungsgericht hat alle von der Revision berührten Punkte eingehend gewürdigt in einer TCeise, die weder mit Erfahrungssäbzen noch den Denkgesetzen in WidStspruch steht. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Handlungsweise der Beklagten für den Schaden des Klägers, ihre Sittenwidrigkeit sowie den Vorsatz der Beklagten bejaht, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, 3ie werden von der Revision auch nicht angegriffen. Das Berufungsgericht erachxet daher mit Recht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2,826, 840 BGB für die Vermögensschäden des Klägers seit dem Zeitpunkt seiner ersten Verhaftung für gegeben«. Das Berufungsgericht hält auch diese Ansprüche des Kl-"«gars nicht für verjährt. Es führt aus, die Klageansprüche seien in voller Höhe mit der Verlesung des Klageantrags vom 26.Juni 195' im Termin vom 27= Juni 1951 rechtshängig geworden. Damals seier die Ansprüche aber noch nicht verjährt gewesen. Der Kläger habe -13- als Verletzter die Tatsachen, d.ie ihn in die Lage versetzt ten, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg gegen ci0 BekJagten auf Schadensersatz zu klagen, erst durch die Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung vom 9-. Januar 1947 vor dev. Amtsgericht in Neuß in dem Strafverfahren 2 DLs 84/46 erfahren, An diesem Tage habe daher die Verjährungsfrist nach § zu laufen begonnen. Infolge der tatsächlichen Unterbrechung des Verfahrens durch die Einholung der Ermächtigung der liili ^ regierung sei die Verjährung nach § 203 Abs< 2 BGB von Oktober 1948 bis zur Erteilung der Ermächtigung im April 1951 gehemra\ gewesen» Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes vom 28«. Dezember 1950 (BGBl I, 821) wäre die Verjährungsfrist daher fr*u^6 stens sechs Monate nach Beendigung der Hemmung, das ist im Cl;:^ 1951 ,abgelaufen. Durch die Stellung der Anträge im Termv-i 27: Juni i95'i sei aber die Verjährung unterbrochen worden.- Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmer.. Ob dis y*r jährungsfrist, wie das Berufungsgericht annimmt, erst mit dem 9»Januar 1947 oder, wie die Revision meint, bereits am 2. August 1946 zu laufen begonnen hat, ist für ihren Ablauf unerlieb-licho Auch wenn die Verjährung bereits am 2. August 1946 zo laufen begonnen hat, war sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen seit Oktober 1948 gehemmt und wäre frühestens im Oktober 1951 abgelaufen, wenn sie nicht durch die Verlesung der Anträge im Termin vom 27. Juni 1.951 unterbrochen worden wäre. Die Revision meint, die Verlesung der Anträge:im Termin 27o Juni 1951 sei nicht geeignet gewesen, eine Unterbrechung Verjährung herbeizuführen. Der damalige Prozeßbevoilmäohiigte v der - 1'4 - des Klägers^ Rechtsanwalt'. Dr. aus sei nämlich, wie sjch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe, nur beim Oberlandesgericht, nicht aber beim Landgericht in Düsseldorf zvgelassen gewesen. Die Verordnung des Zentraljusfcizamts für die Britische Zone vom 27- Januar 1948 (V0B1 BZ S. 13), aus der Rechtsanwalt Dr. Pohle seine Vertretungsbefugnis hergeleitet hebe se: durch Art. 8 Nr. To des Gesetzes zur Y/ie derber Stellung de-Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl I S- 455) mit Y/irkung vom I. Oktober 1950 aufgehoben worden. Von diesem Zeitpunkt an se der Prozeßbevollmächtigte des Klägers daher nicht mehr befugt-gewesen, vor dem Landgericht aufzutreten. Die Proseßhandlungen eines nicht postulationsfähigen Anwalts seien aber unwirksam und daher zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet. Nach einhellige.’'* Meinung sei der Mangel der Postulafcionsfähigkeit unverzichtbar Ühd daher durch rügeloses Verhandeln nach § 295 ZPO nicht heilbar, da die Vorschriften über den Anwaltszwang dem öffentlichen Interesse dienten. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Vorschrift des § 6 Abs. i der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 (RGBl I S„ 229)7 nach der die im Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte zur Vertretung '^or a,llen Landgerichten des Bezirks befugt waren, ist zwar durch Art. 6 Nr. 2, n der Verordnung des Zentraljustizamts fürdie Britische Zone vom 27. Januar 1943 aufgehoben werden. Nach dt-*:--Übergangsvorschrift des Art. 6 Nr. 5 dieser Verordnung blieb aber ein beim Prozeßgericht nicht zugelassener Anwalt, dev gemäß § 6 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung die Vertretung einer Partei übernommen hatte, zur weiteren Vertretung bis zu" Erledigung des Rechtsstreits befugt. Nun ist allerdings durch Art, 8 Nr- 70 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechts-einheit vom 12- September 1950 (BGBl I S. 455) die Verordnung des Zentraljustizamts vom 27» Januar 1948 aufgehoben worden-Folgende Erwägungen ergeben jedoch, daß die Übergangsvorschrift des Art. 6 Nr. ? der Verordnung vom 27- Januar 1948 von der .Aufhebung nicht erfaßt worden ist- In der Begründung zu Are- 8 Nr«, 70 des Gesetzes vom 12, September 1950 (Begründung zu dem zweiten Entwurf, Art« 8 Nr. 62, S. 62) wird ausgeführt, die Verordnung des Zentraljustizamts vom 27. Januar 1948 habe auf dem Gebiet des Verfahrensrechts in bürgerlichen Rechtssachen die Kriegsvorschriften beseitigt und die Rechtseinheix innerhalb cle.* Britischen Zone wieder hergestellt; nachdem nunmehr die Bereinigung für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt und die Gesetzgebung in den einzelnen Zonen angeglichen werde, könne dis Verordnung vom 27. Januar 1948 nunmehr aufgehoben werden. Nach diesen Ausführungen sollte die Aufhebung der Verordnung erfolgen weil ihr Zweck erreicht sei. Der Zweck der Übergangsvorschr:Tides Art. 6 Nr, 5 der Verordnung% unnütze Doppelarbeix der Rechtsanwälte und ver allem eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Parteien mit den Kosten neu zu bestellender Anwälte zu vermeiden, war aber noch nicht erreicht» Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber auch diese Uber-gangst orschrift aufheben wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß diese Vorschrift zu dem Zei bpunkt, in dem Rechtsanwalt Dr, Pohle für den Kläger die erweiterten Klageanträge stellte, noch in Kraft gewesen ist. Damit war aber die Postulationsfähigkeit des Anwalts gegeben, und das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Verjährung durch die Verlesung der Anträge im Termin vom 27» Juni ■l95i unterbrochen worden ist«, o' V Gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts, die sich im Rahmen des § 287 ZPO hält und auch sonst keinen Reehtsirriun erkennen läBt, hat die Revision keine Einv/ände erlichen, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr, Kleinewefers Ilanebeok Bundesrichter H.Meyer Dr» Bode ist erkrankt, Engels i