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BGH · VI ZR 185/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 185/09

November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. lassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeVorbringenZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 185/09
vom 23. November 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 15. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
 
3	Der	Senat	hat	bei	der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere haben sich solche nicht aus den Angriffen gegen die Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S.	ergeben,	dessen
 Schlussfolgerungen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig sind.
Galke
 Wellner
Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 07.11.2007 -30 373/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3 U 239/07 -