Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa* und Bischoff am 5. Juni 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Dennoch erfordert dieser fehlerhafte Bewertungsfaktor der an sich dem Tatrichter vorbehaltenen Schätzung (§ 287 ZPO) nicht die teilweise (auf diesen Zeitraum) beschränkte Annahme der Revision, da das angefochtene Urteil auch insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einer (für die Versorgung von Witwer und Kind erforderlichen) wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden einer nach BAT VII zu vergütenden Ersatzkraft in der mittleren Altersstufe von 31 - 53 Jahren, für die das Landgericht einen Aufwand von mtl. des Berufungsgerichts - der größere Anteil auf die Versorgung des Kindes entfallen, so daß für die Versorgung des Klägers allenfalls ein Betrag von 750,- DM entfiele, von dem alsdann der (durch Wegfall seiner Ehefrau) von ihm ersparte Unterhalt in voller Höhe von mtl.
BUNDESGERICHTSHOF vi zr 184/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Harold ;traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. das Krankenhaus Hl durch den Geschäftsführer K GmbH, vertreten WflBBStraße I 2. Professor Dr. med. Werner W. Bl Bl Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa* und Bischoff am 5. Juni 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 1983 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Zwar beanstandet die Revision zu Recht, daß die Versorgung eines Witwers mit seinem bei ihm lebenden, beim Tod der Mutter 7 Jahre alten Kind auch bei einfachem Lebenszuschnitt jedenfalls bis zu dessen 14. Lebensjahr im Ausgangspunkt nicht durch eine täglich etwa 3 l/2 Stunden arbeitende Aushilfskraft mit 10.- DM Stundenlohn angemessen bewertet ist. Dennoch erfordert dieser fehlerhafte Bewertungsfaktor der an sich dem Tatrichter vorbehaltenen Schätzung (§ 287 ZPO) nicht die teilweise (auf diesen Zeitraum) beschränkte Annahme der Revision, da das angefochtene Urteil auch insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einer (für die Versorgung von Witwer und Kind erforderlichen) wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden einer nach BAT VII zu vergütenden Ersatzkraft in der mittleren Altersstufe von 31 - 53 Jahren, für die das Landgericht einen Aufwand von mtl. rund 1.750 DM errechnet hat, müßte - entgegen der Meinung / des Berufungsgerichts - der größere Anteil auf die Versorgung des Kindes entfallen, so daß für die Versorgung des Klägers allenfalls ein Betrag von 750,- DM entfiele, von dem alsdann der (durch Wegfall seiner Ehefrau) von ihm ersparte Unterhalt in voller Höhe von mtl. 250.- DM (nicht nur zu 2/5, vgl. BU S. 14) abzuziehen ist. Die bis zu dem 30. November 1989 (Volljährigkeit des Kindes) dem Kläger zuerkannte Rente von mtl. 500.- DM für die ihm entgangene Versorgung entspricht somit angemessener Schätzung. Streitwert: 42.500 DM (15.500 DM Rückstände + 450 x 60 = 27.000Dl Dr. Steffen Scheffen Dr. Kulimann Dr. Lepa Bischoff