Auf die Erinnerung des Klägers wird der der Kostenrechnung vom 13< September 1984 - Kassenzeichen 08489/84/B - zugrundeliegende Kostenansatz aufgehoben. Auf dieser Grundlage ist dem Kläger die Kostenrechnung vom 13. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers, mit der er Kostenfreiheit nach § 64 Abs.3 SGB X geltend macht. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zulässige Erinnerung des Klägers ist begründet. Juli 1981) in Kraft getretenen Vorschrift des § 64 Abs.3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Jugendhilfe in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung aus Anlaß der Erbringung einer Sozi all ei stung von den Gerichtskosten befreit. Diese Vorschrift erfaßt - anders als § 64 Abs.3 Satz 1 SGB X - nach ihrem uneingeschränkten Wortlaut nicht nur solche gerichtlichen Verfahren, auf die das (hier nicht einschlägige) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 184/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland - in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika -vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Leiter des Amtes für Verteidigungslasten, ‘SMIHB-Straße€B, Kl Beklagten und Revisionsklägerin, gegen den Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch den Direktor, m, Kläger und Revisionsbeklagten Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 23. Oktober 1984 beschlossen: Auf die Erinnerung des Klägers wird der der Kostenrechnung vom 13< September 1984 - Kassenzeichen 08489/84/B - zugrundeliegende Kostenansatz aufgehoben. Gründe: I. Der Kläger, der als Träger der Jugendhilfe aus übergeleitetem Recht (§§ 82 JWG, 90 BSHG) des bei einem Verkehrsunfall verletzten Michael W. von der Beklagten den Ersatz entstandener Heimkosten verlangt hatte, hat nach Zurückverweisung der Sache durch den erkennenden Senat während des weiteren Berufungsverfahrens mit der Beklagten zur Beilegung des Rechtsstreits einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem er 7/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Auf dieser Grundlage ist dem Kläger die Kostenrechnung vom 13. September 1984 erteilt worden, mit der er auf Zahlung eines anteiligen Betrages der Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.509,20 DM in Anspruch genommen wird. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers, mit der er Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 SGB X geltend macht. II. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zulässige Erinnerung des Klägers ist begründet. Nach der am 1. Januar 1981 und damit schon vor Eingang der Revision (24. Juli 1981) in Kraft getretenen Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Jugendhilfe in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung aus Anlaß der Erbringung einer Sozi all ei stung von den Gerichtskosten befreit. Diese Vorschrift erfaßt - anders als § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB X - nach ihrem uneingeschränkten Wortlaut nicht nur solche gerichtlichen Verfahren, auf die das (hier nicht einschlägige) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist (vgl. auch Giese, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl. X § 64 Rdn. 6; Hartmann, KostG 21. Aufl., § 2 GKG Anm. 3; mißverständlich: Schroeder/Printzen, Sozial gesetzbuch (Verwaltungsverfahren), § 64 Anm. 10; Maier/Clausing/Dörr/Herrmann/Schöning, Sozialgesetzbuch X, § 64 Anm. 4). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Diese faßt nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 8/2034 S. 36) die verschiedenen Kostenvorschriften des Sozialrechts (u.a. §§ 118 Abs. 2 Satz 2 BSHG, 85 a JWG) zusammen, die bereits nach der früheren Rechtslage für Verfahren nach der Zivilprozeßordnung in derartigen Fällen die uneingeschränkte Kostenfreiheit der Träger der Sozial- und Jugendhilfe vorsahen. Da der Kläger somit von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens befreit war, ist der Kostenansatz aufzuheben. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bi sc ho ff