7. April 1970 Kriegl, Juetiz-hauptsckrotür als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle für das vertreten in Si Klägerin und Rcvisionsklägerin, Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. Die Klägerin hat durch rechtskräftige Bescheide vom 27o Mai 1963 und 25« Februar 1964 den Unfall als Arbeits- April 1964 gegen die Beklagte Regreß mit der Behauptung, der Unfall sei durch einen Verstoß gegen die von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland mit Wirkung vom I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung dor Klägerin zurückgewiesen, nachdem die Vertreterversammlung zwischen-i den Einspruch der Beklagten zurückgewiesen hatte» Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Zu-ät der Klage aus, nachdem die Klägerin in der jsinstanz die Voraussetzungen des § 906 a»F. 2» Daa Berufungsgericht hat ferner zu Recht die Beklagte als Unternehmerin im Sinne des § 633 a»F» RVO angesehen und damit die Passivlegitimation bejaht, was sich auch die Revision zu eigen macht» aus der nach § 83 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVGO) vom 8* Dezember 1954 (ABI.Saar S« 1451) in Verbindung mit § 86 der Saarländischen Ge-meindeordnung vom 10, Juli 1951 (ABI«Saar So 995) erfolgten Beauftragung des staatlichen Porstamtes mit dem forsttechnischen Betriebsvollzug in den V/aldungcn der Beklagten; danach sei eine Einflußnahme der beklagten Gemeinde auf den Betriebsvollzug nicht mehr möglich gewesen o Es kann dahin gestellt bleiben, ob die beklagte Gemeinde damit, daß sie von der in § 83 DVGO vorgesehenen Möglichkeit einer "uneingeschränkten staatlichen Be-företerung" Gebrauch machte, jeder überwachungspflicht der in forsttechnischen Angelegenheiten dem Porstamtsleiter unterstehenden Porstbedicnsteten enthoben war oder ob nicht auch angenommen werden kann, daß ihr ein gewisser Pflichtenkreis verblieb« Auch bedarf keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang die vom Saarländischen Gesetzgeber in § 83 DVGO getroffene Regelung die objektive Wirkung hat, den Pflichtenkreis der Gemeinde als Unternehmerin mit der Folge einzuschränken, daß Regreßansprüche unter Umständen ganz entfallen, weil dem mit dem Pflichtenkreis Beauftragten die Eigenschaft als Unternehmer fehlt« Selbst wenn nämlich eine derartige landesgesetzlicho Regelung nicht mit den anspruchsbegründenden Vorschriften der RVO vereinbar sein sollte, wäre für den hier erhobenen Rückgriffanspruch allein entscheidend, daß keinem Organ der beklagten Gemeinde subjektiv ein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß es sich nicht um denjenigen technischen Betriebsvollzug gekümmert habe, der im Streitfall die Bedingungen des Unfalls gesetzt hat* Bonn jedenfalls gehörden die Beaufsichtigung und Anleitung der Forstbedienstoten bei ihrer Arbeit im Falle einer "uneingeschränkten staatlichen Boföraterung" zu dem Aufgabenbereich des staatlichen Forstamtes. Ber beklagten Gemeinde kann auch nicht zu dem Vorwurf gemacht worden, daß sie von der ihr eingorüumten Möglichkeit der Wahl der "uneingeschränkten staatlichen Bc-föroterung" Gebrauch gemacht hot, zu demal davon ausgegangen werden muß, daß das staatliche Forstamt über die größere Sachkunde verfügte. 4. Banach bedarf es keiner Erörterung der von der Revision angeschnittenen Frage, ob eine Übertragung der Unternehmerverantwortung im Rahmen des § 913 RVO, um die cs sich hier nicht handelt, ohne die in § 7 UVV vorgoschricbene Schriftform zulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF f / IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 184/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. April 1970 Kriegl, Juetiz-hauptsckrotür als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle für das vertreten in Si Klägerin und Rcvisionsklägerin, - Frozeßfcevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen die Gemeinde B ihren Bürgermeister, 1, vertreten durch Beklagte und Revisions "beklagto, - Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / ; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1970 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Y/eber, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. April 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten beschäftigte Y/aldarbeiter der bei der Klägerin sozialversichert war, erlitt am 16. März 1963 einen tödlichen Arbeitsunfall, als er mit einer Einmann-Motorsäge im Wald der Beklagten einen Kahlschlag durchführtc. der keinen Schutz heim trug, wurde von einem abbrechenden Eichenast am Kopf getroffen. Er hinterläßt Witwe und zwei Kinder. Die Klägerin hat durch rechtskräftige Bescheide vom 27o Mai 1963 und 25« Februar 1964 den Unfall als Arbeits- Unfall anerkannt und ihre Verpflichtungen zur Rentcn-leiotung an die Hinterbliebenen featgeotollt. Sie nimmt gemäß dem Beschluß ihres Vorstandes vom 14. April 1964 gegen die Beklagte Regreß mit der Behauptung, der Unfall sei durch einen Verstoß gegen die von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland mit Wirkung vom I. April 1962 erlassenen Unfallverhütungsvorschrif-ten (UW) verursacht worden, für deren Beachtung die Beklagte verantwortlich sei. Pie Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein von ihr am 22. April 1964 an die Beklagte gerichtetes Schreiben stelle die nach § 906 o.F. RVO erforderliche Mitteilung des Vorstandsbeschlusses dar. Vorsorglich hat sie noch Klogoerhcbung mit Schreiben vom 11. Januar 1965 der Beklagten Kenntnis von dem an 14. April 1964 gefaßten Vorstandsbeschluß gegeben, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 1965 die Vertreteraammlung der Klägerin angerufen hat. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, es müsse zunächst die Entscheidung der Vertreterversammlung abgev/artot werden, hat im übrigen in Abrede gestellt, daß ihren Vertreter ein Verschulden treffe, da die gesamte forst-technische Betriebsleitung Sache des staatlichen Forstamtes sei und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9.997»90 DM nebst Zinsen und auf Feststellung der Erstattungspflicht gerichtete Klage als nicht zulässig abgewiesen, weil das / - I - nach § 906 Abs, 1 S. 2 a.F. RVO für die Erhebung der Klage nach § 903 a»F. erforderliche Vorverfahren noch nicht durchgeführt sei » Das Oberlandesgericht hat die Berufung dor Klägerin zurückgewiesen, nachdem die Vertreterversammlung zwischen-i den Einspruch der Beklagten zurückgewiesen hatte» b der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-l weiter» Entscheidungsgründe: o -------------------- Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Zu-ät der Klage aus, nachdem die Klägerin in der jsinstanz die Voraussetzungen des § 906 a»F. RVO hat» 2» Daa Berufungsgericht hat ferner zu Recht die Beklagte als Unternehmerin im Sinne des § 633 a»F» RVO angesehen und damit die Passivlegitimation bejaht, was sich auch die Revision zu eigen macht» 3. Für die Haftung dor beklagten Gemeinde ist jedoch entscheidend, ob eines ihrer Organe ein (strafrechtliches) Verschulden an dem Unfall trifft (§ 903 a.F» RVO)» a) Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Übertragung der aus den UVV herzuleitenden Unternehmerpflichten auf das Saarland ergebe sich zwingend aus der nach § 83 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVGO) vom 8* Dezember 1954 (ABI.Saar S« 1451) in Verbindung mit § 86 der Saarländischen Ge-meindeordnung vom 10, Juli 1951 (ABI«Saar So 995) erfolgten Beauftragung des staatlichen Porstamtes mit dem forsttechnischen Betriebsvollzug in den V/aldungcn der Beklagten; danach sei eine Einflußnahme der beklagten Gemeinde auf den Betriebsvollzug nicht mehr möglich gewesen o b) Diese Auffassung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der Revision stand« Es kann dahin gestellt bleiben, ob die beklagte Gemeinde damit, daß sie von der in § 83 DVGO vorgesehenen Möglichkeit einer "uneingeschränkten staatlichen Be-företerung" Gebrauch machte, jeder überwachungspflicht der in forsttechnischen Angelegenheiten dem Porstamtsleiter unterstehenden Porstbedicnsteten enthoben war oder ob nicht auch angenommen werden kann, daß ihr ein gewisser Pflichtenkreis verblieb« Auch bedarf keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang die vom Saarländischen Gesetzgeber in § 83 DVGO getroffene Regelung die objektive Wirkung hat, den Pflichtenkreis der Gemeinde als Unternehmerin mit der Folge einzuschränken, daß Regreßansprüche unter Umständen ganz entfallen, weil dem mit dem Pflichtenkreis Beauftragten die Eigenschaft als Unternehmer fehlt« Selbst wenn nämlich eine derartige landesgesetzlicho Regelung nicht mit den anspruchsbegründenden Vorschriften der RVO vereinbar sein sollte, wäre für den hier erhobenen Rückgriffanspruch allein entscheidend, daß keinem Organ der beklagten Gemeinde subjektiv ein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß es sich nicht um denjenigen technischen Betriebsvollzug gekümmert habe, der im Streitfall die Bedingungen des Unfalls gesetzt hat* Bonn jedenfalls gehörden die Beaufsichtigung und Anleitung der Forstbedienstoten bei ihrer Arbeit im Falle einer "uneingeschränkten staatlichen Boföraterung" zu dem Aufgabenbereich des staatlichen Forstamtes. Biesen vom Saarländischen Gesetzgeber geschaffenen Rcchtszustand durften die Organe der beklagten Gemeinde für verbindlich halten«, Ber beklagten Gemeinde kann auch nicht zu dem Vorwurf gemacht worden, daß sie von der ihr eingorüumten Möglichkeit der Wahl der "uneingeschränkten staatlichen Bc-föroterung" Gebrauch gemacht hot, zu demal davon ausgegangen werden muß, daß das staatliche Forstamt über die größere Sachkunde verfügte. 4. Banach bedarf es keiner Erörterung der von der Revision angeschnittenen Frage, ob eine Übertragung der Unternehmerverantwortung im Rahmen des § 913 RVO, um die cs sich hier nicht handelt, ohne die in § 7 UVV vorgoschricbene Schriftform zulässig wäre. Ebensowenig stellt Qich bei der hier zu treffenden Entscheidung das Problem, ob § 86 SaarlGcmO und § 83 BVGO zur "konkurrierenden Gesetzgebung" im Sinne dos Art. 74 GG, § 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandeo vom 23* Bezember 1956 (BGBl I S. 1011) gehören.', oder nicht vielmehr in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Saarlandes fielen und damit irrevisibel sind (§ 549 ZPO), wie dies von Loschelder (Bio Gemeindeordnung, 2. Aufl. ig56 So 13), v. Mangoldt (Daa Bonner GG Kom. 2. Aufl. 1964 Vorb. zu VII in Anm. III 2 a S. 1346; Anm. VI 1 a) S. 1376, 1377 und Art. 28 Anm. IV d) Abs. 2) und Maunz/Dürig (GG Kom. Art. 70 RdBcm. 9) allgo-mein für das Gemeinderecht vertreten wird. 5. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO aurückzuweiseno Pohle Dr. Weher Dr. Bode Dunz Scheffen