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BGH

Gericht: BGH

Der 71o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Br, Nüßgens und Dunz für Recht erkannt; Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche anläßlich des Unfalltodes ihres Ehemannes Hugo hatte sich am Nachmittag des 5« Februar 1961 mit dem ihm befreundeten Beklagten in dessen Kraftwagen zu dem Besuch eines Fußballspiels von nach dem benachbarten Kornwestheim begeben« Anschließend hielten sie sich dort von 17«00 bis 21«00 Uhr mit anderen in der Sportplatzkantine auf« Der Beklagte trank in dieser Zeit mindestens eine Flasche Bier, eine Schorle und zwei Viertel Wein, wozu er einen Imbiß genoß« Be:, der gemeinschaftlichen Heimfahrt wies April 1961 wandte sich der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt m in BflHHIiBP an den Haftpflichtversicherer des Beklagten. 1» Die Ausführungen des Berufungsurteils halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, soweit sie ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin an dem Unfall (§§ 254, 846 BGB) nicht für erwiesen erachten. Ferner sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin den Alkoholkonsum des Beklagten genau beobachtet habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde annehmen dürfen, daß sich Restalkohol vom Vortage beim Unfall noch habe auswirken können, geht schon deshalb fehl, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Erwägung beruht, denn das Berufungsgericht erwägt diese Möglichkeit nur neben der weiteren, daß der Beklagte bereits zu Hause am Morgen oder zu dem Mittagessen Alkohol getrunken hatte. Damit setzt sich die Revision über die tatsächliche Feststellung hinweg, daß eine genaue Kenntnis des von dieser Menge nicht erwiesen sei. Es will auch dem Umstand, daß die Klägerin von der Verletzung ihres Ehemannes als Fahrgast des Beklagten wußte und daß ihr auch die Mutter des Beklagten eröffnet hatte, "der Beklagte habe Alkohol gehabt; das Gericht werde entscheiden”, nicht als hinreichende Kenntnis anerkennen. Wenn es ausführt, hieraus habe die Klägerin nicht mit Sicherheit erkennen können, daß der Beklagte den Unfall auch durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht und verschuldet habe, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere geht es ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das Vernehmen eines allgemeinen Ortsgesprächs über - von dem Beklagten nicht näher bezeichnete - Einzelheiten des Unfalls nicht mehr als einen Verdacht oder Vermutungen zu begründen geeignet gewesen wäre. b) Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Bev/eisantritte des Beklagten für eine positive Kenntnis der Klägerin von den haftungsbegründenden Umständen übergangen habe«, Daß die Zeugin Trapper, die der Klägerin nahestand, dem -Beklagten hinterbracht haben soll, man werde ihn nun ”tüchtig hineinhängen", erachtet das Berufungsgericht in möglicher Würdigung nicht als zwingenden Hinweis darauf, daß die Klägerin mehr als einen Verdacht und eine Vermutung gehabt habe. Hier weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß die in Erfahrung gebrachten Tatsachen bei kritischer Würdigung geeignet sein müßten, die Überzeugung von der rechtlichen Schuld des Täters zu begründen, während sieh das unter Beweis gestellte Verhalten erfahrungsgemäß auch als nur gefühlsmäßige Antwort auf das Unfallgeschehen deuten läßt. In gleichermaßen rechtlich möglicher Weise hat das Berufungsgericht die von der Familie des Beklagten nach dem Unfall und Tod angebotenen Hilfeleistungen nicht als Hinweis auf ein Schuldbewußtsein im Rechtssinn gewertet. Insoweit v/ar vom Beklagten unter Beweis gestellt, daß und Haf^^Jüber alle Einzelheiten des Unfalls unterrichtet gewesen seien und daß Letzterer zusammen mit der Klägerin Krankenbesuche gemacht habe, "wobei auch hierüber gesprochen wurde und naturgemäß die Klägerin auch unterrichtet worden ist." c) Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil gehe irrig davon aus, daß, um den Verjährungsbeginn auszulösen, eine volle Kenntnis der Tatumstände erforderlich gewesen sei, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt berechtigt, daß die Klägerin etwa eine Erkundigungspflicht versäumt hätte.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
UnfallTatsacheBerufungsgerichtUmstandKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Januar 1969
V 2 R_ 18j^/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Otto
 traßej
 und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Pr,
 und Pr.	~
gegen
 die Prau Gertrud R _
Kl
 und Revisionsbeklagte ? - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
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Der 71o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Br, Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17« April 196? wird zurück-
gewieaeiio
 Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur last»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche anläßlich des Unfalltodes ihres Ehemannes Hugo
 hatte sich am Nachmittag des 5« Februar 1961 mit dem ihm befreundeten Beklagten in dessen Kraftwagen zu dem Besuch eines Fußballspiels von
 nach dem benachbarten Kornwestheim begeben« Anschließend hielten sie sich dort von 17«00 bis 21«00 Uhr mit
 anderen in der Sportplatzkantine auf« Der Beklagte trank in dieser Zeit mindestens eine Flasche Bier, eine Schorle und zwei Viertel Wein, wozu er einen Imbiß genoß« Be:, der gemeinschaftlichen Heimfahrt wies
 
er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 o/oo auf. Er verursachte beim Durchfahren einer Kreuzung einen Zusammenstoß, weil er das Vorfahrtsrecht eines von rechts kommenden Kraftwagens nicht beachtet hatte. E^| erlitt Verletzungen, an denen er am 11. Februar 1961 verstarb, ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu haben. Er wurde von der Klägerin und seiner Tochter Helga beerbt.
Davon, daß im Wagen des Beklagten zu Schaden gekommen v/ar, wurde die Klägerin schon am Abend des Unfalltags unterrichtet. Mit Schreiben vom 28. April 1961 wandte sich der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt m in BflHHIiBP an den Haftpflichtversicherer des Beklagten. Er beanspruchte in der Folge sowohl Todesfallkosten als auch entgehenden Unterhalt der Klägerin, Die Regulierungsverhandlungen zerschlugen sich, weil der Versicherer, der sich jedenfalls zunächst auch auf Haftungsverzicht berufen hatte, darauf bestand, ein Mitverschulden des Getöteten geltend zu machen.
Daraufhin erhob die Klägerin zunächst nur Klage auf Zahlung von 1 225,00 DM Sterbefallkosten an die Erbengemeinschaft. Erst mit am 19. März 1964 bei Gericht eingekommenem, dem Beklagten am 23» März 1964 zugestelltem-, Schriftsatz erv/eiterte sie die Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 220 DM nebst Rückständen.
Der Beklagte wandte ein, den Ehemann der Klägerin treffe ein Miiverschulden, weil ihm die Fahruntüchtig-keit des Beklagten erkennbar gewesen sei. Bezüglich der erst nachträglich geltend gemachten Ansprüche berief er sich auf Verjährung.
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Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klageansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision erstrebt die Abweisung der Klage.
1» Die Ausführungen des Berufungsurteils halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, soweit sie ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin an dem Unfall (§§ 254, 846 BGB) nicht für erwiesen erachten. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es ein Mitverschulden begründen kann, wenn man sich einem erkennbar infolge Alkoholgenusses nicht mehr verkehrssicheren Fahrer anvertraut. Es hat indessen im vorliegenden Fall erwogen?
Es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte in der Kantine mehr als die unstreitige Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen habe. Ferner sei nicht erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin den Alkoholkonsum des Beklagten genau beobachtet habe. Es sei andererseits nicht auszuschließen, daß der Beklagte, der als Weingärtner täglich Alkohol zu sich nehme, schon bei der Abfahrt von zuhause einen erhöhten Alkoholspiegel aufgewiesen habe. Auch sei zu beachten, daß erkennbare Ausfallerscheinungen bei dem trinkgewohnten Beklagten nicht erweislich aufgetreten seien.
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Diese Erwägungen beruhen auf unangreifbar fest-gestellten Tatsachen und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde annehmen dürfen, daß sich Restalkohol vom Vortage beim Unfall noch habe auswirken können, geht schon deshalb fehl, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Erwägung beruht, denn das Berufungsgericht erwägt diese Möglichkeit nur neben der weiteren, daß der Beklagte bereits zu Hause am Morgen oder zu dem Mittagessen Alkohol getrunken hatte. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein etwa am Vormittag oder am Mittagstisch erfolgter Weingenuß sich auf die Blutalkoholkonzentfation im ünfallzeitpunkt auswirken konnte. Hilfsweise meint die Revision, schon die Alkoholmenge, die der Beklagte unstreitig in der Kantine zu sich genommen hat, hätte Ruf von der Mitfahrt abhalten müssen. Damit setzt sich die Revision über die tatsächliche Feststellung hinweg, daß eine genaue Kenntnis des von dieser Menge nicht erwiesen sei.
Es muß angesichts dessen nicht mehr gefragt werden, ob diese Alkoholmenge bei einem trinkgewohnten Mann, obwohl sie nach Meinung der Revision noch nicht einmal die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,4 o/oo zu erklären mag, R^P von der Mitfahrt hätte abhalten müssen, wenngleich die Rechtsprechung damals absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Konzentration von 1,5 o/oo anzunehmen pflegte. Soweit schließlich das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Beklagten müsse infolge seiner Gewöhnung an täglichen Weingenuß seine Fahruntüchtigkeit nicht anzusehen gewesen sein, steht diese Erwägung nicht im Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung.
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2o Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht der Verjährungsein-rede den Erfolg versagt hat.
a)	Das Berufungsgericht geht unter eingehender Bezugnahme auf die höehstrichterliehe Rechtsprechung davon aus, daß die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis auch die das Verschulden des Täters begründenden Umstände umfassen muß und daß insoweit selbst fahrlässige Unkenntnis dem Ersatzbere^htlg^eni nicht schadet. Es will auch dem Umstand, daß die Klägerin von der Verletzung ihres Ehemannes als Fahrgast des Beklagten wußte und daß ihr auch die Mutter des Beklagten eröffnet hatte, "der Beklagte habe Alkohol gehabt; das Gericht werde entscheiden”, nicht als hinreichende Kenntnis anerkennen. Wenn es ausführt, hieraus habe die Klägerin nicht mit Sicherheit erkennen können, daß der Beklagte den Unfall auch durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht und verschuldet habe, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hätte dazu in der Tat noch der
 hinreichend sicheren Kenntnis weiterer Umstände bedurft, insbesondere der Tatsache, daß der Beklagte die Vorfahrt des zweiten Kraftfahrers mißachtet
 hatte. Diese Kenntnis der Klägerin festzustellen gab der Verfahrensverlauf dem Berufungsgericht indessen keinen Anlaß. Insbesondere geht es ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das Vernehmen eines
 allgemeinen Ortsgesprächs über - von dem Beklagten nicht näher bezeichnete - Einzelheiten des Unfalls nicht mehr als einen Verdacht oder Vermutungen zu begründen geeignet gewesen wäre.
 
b)	Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Bev/eisantritte des Beklagten für eine positive Kenntnis der Klägerin von den haftungsbegründenden Umständen übergangen habe«, Daß die Zeugin Trapper, die der Klägerin nahestand, dem -Beklagten hinterbracht haben soll, man werde ihn nun ”tüchtig hineinhängen", erachtet das Berufungsgericht in möglicher Würdigung nicht als zwingenden Hinweis darauf, daß die Klägerin mehr als einen Verdacht und eine Vermutung gehabt habe. Entsprechendes gilt für die von dem Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, die Klägerin und ihre Familie hätten sich nach dem Unfall dem Beklagten gegenüber besonders reserviert verhalten. Hier weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß die in Erfahrung gebrachten Tatsachen bei kritischer Würdigung geeignet sein müßten, die Überzeugung von der rechtlichen Schuld des Täters zu begründen, während sieh das unter Beweis gestellte Verhalten erfahrungsgemäß auch als nur gefühlsmäßige Antwort auf das Unfallgeschehen deuten läßt.
In gleichermaßen rechtlich möglicher Weise hat das Berufungsgericht die von der Familie des Beklagten nach dem Unfall und Tod angebotenen Hilfeleistungen nicht als Hinweis auf ein Schuldbewußtsein im Rechtssinn gewertet.
Daß das Berufungsgericht neben seinem allgemeinen Hinweis auf die Unerheblichkeit des angeblichen Ortsgesprächs nicht noch besonders auf den Beweisantritt mit den Zexigen Had^,	und	Hfl)
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eingegangen ist, läßt entgegen der Meinung der Revision ebenfalls keinen Verfahrensverstoß erkennen. Insoweit v/ar vom Beklagten unter Beweis gestellt, daß	und	Haf^^Jüber alle Einzelheiten des Unfalls
 unterrichtet gewesen seien und daß Letzterer zusammen mit der Klägerin Krankenbesuche gemacht habe, "wobei auch hierüber gesprochen wurde und naturgemäß die Klägerin auch unterrichtet worden ist." Biese unbestimmten Behauptungen brauchten das Berufungsgericht nicht zur Erhebung der angebotenen Beweise zu veranlassen. Weder hatte der Beklagte nämlich Vorträgen lassen, welche Einzelheiten der Klägerin damals Uber verschiedene Mittelsleute zur Kenntnis gebrächt worden sein sollen, noch hat er die Tatsache ihrer Mitteilung an die Klägerin positiv zu behaupten vermocht, will diese vielmehr aus anderen Tatsachen schließen. Deshalb hat er selbst diesen Vortrag in der Berufungsschrift zutreffend nur als "weiteres Indiz" bezeichnet, dem der Tatrichter eine solche Bedeutung nicht zuzu demessen, braucht.
c)	Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil gehe irrig davon aus, daß, um den Verjährungsbeginn auszulösen, eine volle Kenntnis der Tatumstände erforderlich gewesen sei, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt berechtigt, daß die Klägerin etwa eine Erkundigungspflicht versäumt hätte. Zwar ist es dem Geschädigten nicht gestattet, sich durch bewußte Untätigkeit einer Kenntnisnahme von den für eine
 
verläßliche Beurteilung der Rechtslage noch fehlenden Umständen zu entziehen und selbst auf solche Erkundigungen zu verzichten, welche ihm ohne nennenswerte Mühe und Kosten möglich und zu demutbar sind, da es sonst in seiner Hand läge, den Verjährungsbeginn willkürlich hinauszuziehen. Dies gilt nicht nur für die Ermittlung der Personalien des Verpflichteten (BGH Urt. v. 17. März 1966 - III ZR 263/64 - und früher VersR 66, 632), sondern bei schon hinreichendem Anhalt für das Bestehen der Haftung auch für sonstige latumstände (BUH Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 YersR 68, 453, 454).
Das Berufungsgericht weist aber mit Recht darauf hin, daß es für die Klägerin zweckmäßig erscheinen durfte, sieh die nötige Kenntnis dadurch zu verschaffen, daß sie einen Anwalt mit der Einsicht der Ermittlungsakten beauftragte.
Wenn die Klägerin zugunsten dieser zuverlässigsten Erkundigungsmöglichkeit zunächst auf raschere, aber unsichere Möglichkeiten der Unterrichtung, etv/a die Befragung des Beklagten selbst, mündliche Anfragen bei der Polizei oder Berichte vom Hörensagen, ver-
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zichtete, so kann ihr äas jedenfalls deshalb nicht zu dem Nachteil gereichen, weil die Akteneinsicht durch den Anv/alt ersichtlich mit angemessener Beschleunigung veranlaßt worden ist,
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs» 1 ZPO.
Engels	Hanebeck	Dr» Bode
 Dro Nüßgens	Dunz