Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben p als es die Klage in Höhe von 5„445 dm nebst 5 $ Zinsen seit dem 18„ Mai 1965 abgewiesen und der Klägerin sowie der Nebenintervenientin Kosten auferlegt hat. Mai rief der Beklagte die Firma an und veranlagte sie, die Fässer noch am selben Tage bei der Klägerin wieder herauszuholen und ihm zurückzubringen. Die Klägerin hat weder von der IflHBI, die sich schon damals in Zahlungsschwierigkeiten befand und im Herbst 1965 in Konkurs gefallen ist, noch von dem Beklagten eine Ersatzlieferung erhalten. Sie behauptet, der Beklagte habe das öl bei ihr unter einem der Wahrheit nicht entsprechenden Vorwand herausholen lassen, nachdem er an jenem Tage vom Inhaber der Spedition GflBP erfahren habe, daß die nicht mehr zahlen könne. Der Beklagte bestreitet diese Vorwürfe, Er babe sich deshalb gezwungen gesehen, das Öl zurückzurufen, weil er an jenem Tage entdeckt habe, daß es nur 14 $> statt, wie verkauft und für die Motoren notwendig«, 18 $ HD-Additive gehabt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin, der die Firma GflüK als Streitgehilfin beigetreten war, Die Entscheidung über die restlichen 7 155 DM hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, nachdem der Beklagte eingewendet hatte, die Klügerin würde das Öl nicht zu dem Verkauf, sondern für ihre eigenen Lastzüge verwandt haben. Auf die im übrigen erfolglose Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 5 445 DM nebst Zinsen abgewiesen und ihn daher nur noch zur Zahlung von 55-100 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision und die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte die Ölfässer deshalb hatte zuruckholen lassen, weil er erfahren hatte, daß die in akute Zah- Es würde daher, so führt das Berufungsgericht aus, der Lebenserfahrung widersprechen, wenn nicht auch der Beklagte dies erfahren habe. Die Zahlungsfähigkeit der sei für ihn damals von größtem Interesse gewesen, weil diese ihm schon 80.000 DM geschuldet und zuletzt nur noch mit Wechseln gezahlt habe. Angesichts dieser BeweisanZeichen für die Behauptung der Klägerin hält das Berufungsgericht die Aussagen des ! a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die. überzeugt, daß dieser glaubwürdig ist, und bat ibn deshalb beeidet» Warum es dessen Aussage und nicht den Aussagen der Zeugen und jun» gefolgt ist, bat es näher begründet» Baß ihm dabei ein Rechtsoder Denkfehler unterlaufen wäre, kann der Revision nioht zugegeben werden. Daraus kann aber die Revision nichts für sich herlelten» Dieser Satz ist durchaus vereinbar mit der Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Aussage und nicht den Aussagen der anderen Zeugen zu folgen sei» Das Berufungsgericht hat lediglich - zu Gunsten des Beklagten - sagen wollen, es habe nicht den Eindruck gehabt, daß die beiden Zeugen auch subjektiv die Unwahrheit bekundet hätten» b) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, der Aussage des Zeugen zu folgen, davon leiten lassen, daß schon die übrigen von ihm näher dargestollten Umstände für die Richtigkeit dieser Zeugenaussage sprächen. Vergeblich versucht die Revision darzutun, daß dem Berufungsgericht auch bei der Würdigung dieser einzelnen Indizien Verstöße gegen § 286 ZPO unterlaufen seien. Mai 1963 ebenso wie sein Spediteur gewußt haben, daß die in Schwierigkeiten sei» Dem soll nach Meinung der Revision entgegenstehen, daß der Beklagte die Fässer erst wenige Tage vorher der Klägerin noch habe zurollen lassen, was er nicht getan haben würde, wenn er die finanzielle Bedrängnis* der gekannt hätte. Die Revision-meint, dann aber sei es keineswegs, v/ie das Berufungsgericht sage, Hauf-fallend,r, daß das Öl' einen Tag nach dem Tage zurückgeholt worden sei, an dem der Spediteur von den Zahlungsschwierigkeiten der IflIB erfahren hatte. Das Berufungsgericht durfte daraus, daß der Beklagte der Klägerin keinen Ersatz geliefert hat, durchaus Schlüsse zu seinem Nachteil ziehen. es auf die von der Revision aufgeworfene Brage nicht an, ob der Beklagte damals auch rechtlich, verpflichtet war -und zwar nicht nur der IdHB? Das Berufungsgericht hat es ferner für auffallend gehalten3 daß der Beklagte nach dem 16« Mai 1963 nichts mehr an die IdHd geliefert habe» Vergeblich macht die Revision geltend, der Beklagte habe durch den Zeugen Br« RoflHP unter Bev/eis gestellt, daß es zu diesem Me-ferungsatop nur deshalb gekommen sei, weil die erst im Juni/Juli wieder Aufträge hereingegeben habe, deren Ausführung der Beklagte dann allerdings von Vorkasse abhängig gemacht habe (Bl, 356 GA). 3o Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe aus dem so rechtlich, fehlerfrei festgostellten Sachverhalt nicht schon den Rechts Schluß ziehen dürfen, daß der Beklagte die Schädigung der Klägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen habe (§ 826 BGB). Benn dann hätte das Berufungsgericht, so führt die Revision aus, auch fest-steilen müssen, daß der Beklagte gewußt oder doch damit gerechnet habe, daß die Klägerin das Öl der idHHl bereits durch im voraus gegebene Akzepte bezahlt habe. weitig nochmals einkaufen mußte, brauchte vom Vorsatz des Beklagten nicht umfaßt zu werden« Daß der bei der Klägerin eingetretene Vormögenaschaden in adäquatem Zusammenhang mit dem Rückruf des Beklagten stand, bezweifelt auch die Revision nicht« Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht das Handeln des Beklagten als sittenwidrig beurteilt bat« Dieser habe, so führt es aus, zunächst zwar in dem von ihr auf gewandten Kaufpreis von 40.545 DM bestanden, also in dem Betrag, den das Landgericht der Klägerin zugesprochen hatte. Infolgedessen babe, so erwägt das Berufungsgericht, die Klägerin das Öl um etwa 20 Pf.billiger einkaufen können als bei der IflHB» hei der sie für die 18.000 Liter 40.545 DM ausgegeben habe. Behauptet allerdings der Geschädigte, daß er die Sache weiter veräußert haben würde, so ist ihm, wenn er dies beweist, auch ein ihm dabei etwa zugeflossener Gewinn zu ersetzen. b) Im vorliegenden Pall hatte der Beklagte bestritten, daß die Klägerin das Öl habe Weiterverkäufen wollen, und behauptet, sie habe es für ihre eigenen Lastzüge verwenden wollen, fräfe dies zu, so würde die Klägerin nur das verlangen können, was sie beim Deckungskauf ausgegeben batte - also, wie insofern das Berufungsgericht zutreffend erklärt, lediglich 55.100 DM (vgl, RGZ 99, 46, 49), kann allerdings nicht verlangen, daß das Urteil des Landgerichts in voller Höhe wiederhergestellt werde, es also j bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 40.445 Wohl aber war das Urteil des Berufungsgerichts da-hin abzuändern, daß die Entscheidung über den Klageanspruch/ soweit mit ihm mehr als 35.100 DM verlangt werden, dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten bleibt. Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision der Klägerin wie geschehen j
2081 042 Nachschlagewerks nein Banzs nein BGB §§ 249 Hä, 826 E Zur Schadenshöhe bei sittenwidriger Zurüekrufung einer gelieferten Handelsware. BGH, Urt. v. 9. April 1968 - VI ZR 184/66 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES JO?. 1.84/66 URTEIL Verkünde« .m 9* April 1968 Becker9 Justiz angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Albert Mineralöl-Werke in 2) Inhaber der Beklagten;, Berufungsklägers, Revisionsklägers und An s chlußr evio ionsbeklagten 9 - Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br. - gegen 1 die Firma 1. BfA, Sflfl-VflA, Inhaber Kaufmann Herbert Hflflfc, Süfli bei K^S? Goflfl^P Straße Ä? Klägerin? Berufungsbeklagte? Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin;, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2. die Firma W. G Geschäftsführer 9 GmbH 9 vortreten durch ihren liifltto Baflfll^^A Straße fl Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin9 - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br, in Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf • » die mündliche Verhandlung vom 26« März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Bode9 Heinrich. Meyer0 Br, Weber und Br» Nüßgens für Recht erkannt: I. Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 1966 wird zu-rückgewiesen. II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben p als es die Klage in Höhe von 5„445 dm nebst 5 $ Zinsen seit dem 18„ Mai 1965 abgewiesen und der Klägerin sowie der Nebenintervenientin Kosten auferlegt hat. In diesem Umfang bleibt die Entscheidung über den Klageanspruch und über die Kosten dem Schlußurteil des Bandgerichts Vorbehalten. III, Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 7/8 dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung über diese Kosten im übrigen wird dem Landgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Me Klägerin, Vertreterin der schwedischen LKW-Firraa <VflH, bezog seit 1962 laufend Motoren-Öl von der f, einer Ölhandelsgesellschaft in (M®®), Am 6. Mai 1965 rief sic 90 Fässer Motorenöl ab. Einer der Vorlieferanten der war der Beklagte, der in De- denhausen (nahe HaflHB^) ein Mineralölwerk unterhält. Diesem gab sie die Bestellung der Klägerin weiter. Der Beklagte lieferte am 15. oder 16. Mai 1965 der Klägerin die 90 Phaser an und zwar durch, seinen langjährigen Spediteur OflBP in Hai Am 18. Mai rief der Beklagte die Firma an und veranlagte sie, die Fässer noch am selben Tage bei der Klägerin wieder herauszuholen und ihm zurückzubringen. Die Klägerin hat weder von der IflHBI, die sich schon damals in Zahlungsschwierigkeiten befand und im Herbst 1965 in Konkurs gefallen ist, noch von dem Beklagten eine Ersatzlieferung erhalten. Sie hatte die Rechnung der über 47.700 DM abzüglich 7 155 DM (15 # Rabatt) = 40.545 DM bereits im voraus bezahlt. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangt Ersatz der 40.545 DM und eines beim Weiterverkauf des Öles an ihre Kunden erwarteten Gewinns von 7 155 DM, zusammen 47*700 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, der Beklagte habe das öl bei ihr unter einem der Wahrheit nicht entsprechenden Vorwand herausholen lassen, nachdem er an jenem Tage vom Inhaber der Spedition GflBP erfahren habe, daß die nicht mehr zahlen könne. - A - Der Beklagte bestreitet diese Vorwürfe, Er babe sich deshalb gezwungen gesehen, das Öl zurückzurufen, weil er an jenem Tage entdeckt habe, daß es nur 14 $> statt, wie verkauft und für die Motoren notwendig«, 18 $ HD-Additive gehabt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin, der die Firma GflüK als Streitgehilfin beigetreten war, 40«545 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Entscheidung über die restlichen 7 155 DM hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, nachdem der Beklagte eingewendet hatte, die Klügerin würde das Öl nicht zu dem Verkauf, sondern für ihre eigenen Lastzüge verwandt haben. Auf die im übrigen erfolglose Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 5 445 DM nebst Zinsen abgewiesen und ihn daher nur noch zur Zahlung von 55-100 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision und die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Der Beklagte verfolgt seinen Antrag, die Klage ganz abzuweisen, weiter; die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung der 5 445 M Entscheidungsgründe; w» to- «r* «'»to-«*# Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte die Ölfässer deshalb hatte zuruckholen lassen, weil er erfahren hatte, daß die in akute Zah- lungsschwierigkeiten geraten war. In diesem Vorgehen hat das Berufungsgericht eine vorsätzliche und sittenwidrige / Schädigung der Klägerin erblickt. Deren Schaden betrage allerdings ? so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht 40.545 DM, sondern nur 55.350 DM. I• Zum_ Orund_de s_Schadensersat^anspruchs^ 1o Das Berufungsgericht führt zu der Frage, warum der Spediteur die Fässer wieder abgeholt hatte, aus; Es sprächen bereits schwerwiegende Indizien gegen die Darstellung dos Beklagten. Die schon seit Herbst 1962 vorhandenen Zahlungsschwierigkeiten der ÜHB seien gerade im Aprii/Mai 1963 besonders akut geworden, was der Inhaber der Speditionsfirma am 17.» Mai 1963 erfahren habe. Es würde daher, so führt das Berufungsgericht aus, der Lebenserfahrung widersprechen, wenn nicht auch der Beklagte dies erfahren habe. Die Zahlungsfähigkeit der sei für ihn damals von größtem Interesse gewesen, weil diese ihm schon 80.000 DM geschuldet und zuletzt nur noch mit Wechseln gezahlt habe. Daß er das Öl wegen unzureichender Legierung zurückgerufen habe, sei unglaubhaft. Ohnehin liege ein öl mit 14 # HD-Zusatz noch innerhalb der von der Herstellerfirma genannten Grenzen von 13 bis 18 #. Jedenfalls sei es kaum zu erklären, weshalb der Beklagte einen »solchen Apparat in Bewegung gesetzt» habe, um die Fässer noch an jenem läge, einem arbeitsfreien Samstag, herauszuholen und weshalb er dafür dem Zeugen BflIHBP, dem Angestellten der Firma 1 000 DM versprochen habe. Sollte er wirklich gefürchtet haben, wegen der angeblich zu geringen Legierung Eegreßansprüchen der Klägerin ausgesetzt werden zu können, so hätte es, so führt das Berufungsgericht aus, genügt, die Klägerin durch einen Anruf oder ein Fern- 6 schreiben vor dem Gebrauch des Öls zu warnen«, .Gegen den Beklagten spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts ferner? daß er, wenn das Öl wirklich falsch gemischt gewesen wäre, allen Anlaß gehabt hätte, die Klägerin alsbald mit Ersatz zu beliefern». Vor allem spreche gegen die jetzt vom Beklagten gegebene Erläuterung, daß es in einem von B■■■ am 28«, Juni 1963 unterschriebenen und gemeinsam mit dem Beklagten auf ge setzten. Aktenvermerk heiße "der Fehler liegt bei uns", d.h. beim Spediteur GrMP' Hier sei also nicht die Rede davon, daß der Fehler beim Beklagten gelegen habe, weil das Öl falsch legiert gewesen sei. Auffallend sei auch, daß die Lieferungen des Beklagten an die schlagartig am 16. Mai 1963 aufgehört hätten, obschon er sie bis dahin ausv/eislich. der Kontenauszüge laufend beliefert habe. Angesichts dieser BeweisanZeichen für die Behauptung der Klägerin hält das Berufungsgericht die Aussagen des ! Zeugen , die es ihn hat beschwören lassen, für glaubhaft. Dieser batte bekundet, der Beklagte habe ihn | am Morgen des 16. Mai 1963 angerufen und ihm, jedenfalls \ dem Sinne nach, gesagt, die Internol wackele, deshalb ] solle er, irgendwie versuchen, das Öl wieder herauszubekommen. j 2. Die Revision greift diese tatsächlichen Feststei- 1 lungen des Berufungsgerichts mit auf § 286 ZPO gestützten Rügen an. Damit kann sie keinen Erfolg haben. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die. Ölfässer mittels eines Vorwandes wieder bat herausholen lassen, wird schon durch die Bekundung des Zeugen Brennicke getragen. Das Berufungsgericht ist / überzeugt, daß dieser glaubwürdig ist, und bat ibn deshalb beeidet» Warum es dessen Aussage und nicht den Aussagen der Zeugen und jun» gefolgt ist, bat es näher begründet» Baß ihm dabei ein Rechtsoder Denkfehler unterlaufen wäre, kann der Revision nioht zugegeben werden. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, welchen der Zeugen es für glaubwürdig hielt und daher schwören ließ. Zwar heißt es im Berufungsurteil, die Zeugen R^^fe und hätten nicht ’'persönlich unglaubhaft gewirkt”. Daraus kann aber die Revision nichts für sich herlelten» Dieser Satz ist durchaus vereinbar mit der Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Aussage und nicht den Aussagen der anderen Zeugen zu folgen sei» Das Berufungsgericht hat lediglich - zu Gunsten des Beklagten - sagen wollen, es habe nicht den Eindruck gehabt, daß die beiden Zeugen auch subjektiv die Unwahrheit bekundet hätten» b) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, der Aussage des Zeugen zu folgen, davon leiten lassen, daß schon die übrigen von ihm näher dargestollten Umstände für die Richtigkeit dieser Zeugenaussage sprächen. Vergeblich versucht die Revision darzutun, daß dem Berufungsgericht auch bei der Würdigung dieser einzelnen Indizien Verstöße gegen § 286 ZPO unterlaufen seien. Das Berufungsgericht hat jedoch nichts wesentliches übersehen. Seine Würdigung enthält keine Rechts-fehler und widerspricht auch nicht allgemeinen Erfahrungssätzen. Was die Revision insoweit vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die dem OPatrichter anvertraute Würdigung der Beweise hinaus. Doch sei im einzelnen bemerkt t Die Revision ‘bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts 9 der Beklagte müsse , wie die Lebenserfahrung ergehe 5 am 18. Mai 1963 ebenso wie sein Spediteur gewußt haben, daß die in Schwierigkeiten sei» Dem soll nach Meinung der Revision entgegenstehen, daß der Beklagte die Fässer erst wenige Tage vorher der Klägerin noch habe zurollen lassen, was er nicht getan haben würde, wenn er die finanzielle Bedrängnis* der gekannt hätte. Die Rüge ist unbegründet. Der Beklagte kann durchaus am 18. Mai 1963 mehr und genaueres gewußt und erfahren haben, als am 15./16. Mai 1963. Davon geht offenbar auch das Berufungsgericht aus. Der Zeuge RflB hatte zu der Frage, warum, das öl zurückgeholt worden war, erklärt, er habe erst an jenem Samstag-Morgen entdeckt, daß dem Ql zu wenig Additive zugesetzt worden seien. Die Revision-meint, dann aber sei es keineswegs, v/ie das Berufungsgericht sage, Hauf-fallend,r, daß das Öl' einen Tag nach dem Tage zurückgeholt worden sei, an dem der Spediteur von den Zahlungsschwierigkeiten der IflIB erfahren hatte. Diese Ansicht der Revision setzt voraus, daß die Bekundung des Zeugen RflU richtig ist. Das Berufungsgericht ist dieser aber, wie erwähnt, nicht gefolgt. Ein Rechtsoder Denkfehler läßt sich daher nicht festatellen. Das Berufungsgericht durfte daraus, daß der Beklagte der Klägerin keinen Ersatz geliefert hat, durchaus Schlüsse zu seinem Nachteil ziehen. Ohne Rechtsfehler hat es sich dabei auf eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beschränkt und sich nicht auf eine Beurteilung der Rechtslage gestützt, wie sie nach dem Rückruf des Öls zwischen den Parteien und der entstanden war. Daher kömmt rO es auf die von der Revision aufgeworfene Brage nicht an, ob der Beklagte damals auch rechtlich, verpflichtet war -und zwar nicht nur der IdHB? sondern der Klägerin gegenüber alsbald Ersatz zu liefern» Das Berufungsgericht hat es ferner für auffallend gehalten3 daß der Beklagte nach dem 16« Mai 1963 nichts mehr an die IdHd geliefert habe» Vergeblich macht die Revision geltend, der Beklagte habe durch den Zeugen Br« RoflHP unter Bev/eis gestellt, daß es zu diesem Me-ferungsatop nur deshalb gekommen sei, weil die erst im Juni/Juli wieder Aufträge hereingegeben habe, deren Ausführung der Beklagte dann allerdings von Vorkasse abhängig gemacht habe (Bl, 356 GA). Bas Berufungsgericht brauchte den Zeugen nicht zu vernehmen, weil es die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat, Bamit hat es sich'keineswegs, wie die Revision meint, in Widerspruch gesetzt, wenn es unter Bezugnahme auf Bl. 356 GA ausführt, der lieferungsstop könne “mit der Erledigung des damaligen Auftragsbestandes allein nicht erklärt werden” (BU S, 12), Biese Urteilsstelle zeigt, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auch, das bedacht hat, was Br. Rod^^ bekunden sollte, 3o Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe aus dem so rechtlich, fehlerfrei festgostellten Sachverhalt nicht schon den Rechts Schluß ziehen dürfen, daß der Beklagte die Schädigung der Klägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen habe (§ 826 BGB). Benn dann hätte das Berufungsgericht, so führt die Revision aus, auch fest-steilen müssen, daß der Beklagte gewußt oder doch damit gerechnet habe, daß die Klägerin das Öl der idHHl bereits durch im voraus gegebene Akzepte bezahlt habe. 10 - Einer solchen Feststellung bedurfte es nicht» Der Beklagte hat bewußt und gewollt der Klägerin das Ver-fügungs- und Nutzungsrecht Über die auf ihrem Hofe lagernden Ölfasoer entzogen» Ob sich dieser Schaden finanziell bei ihr dahin auswirkte, daß sie ihre Vorauszahlung bei der verlor oder dabin, daß sie nun ander- weitig nochmals einkaufen mußte, brauchte vom Vorsatz des Beklagten nicht umfaßt zu werden« Daß der bei der Klägerin eingetretene Vormögenaschaden in adäquatem Zusammenhang mit dem Rückruf des Beklagten stand, bezweifelt auch die Revision nicht« Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht das Handeln des Beklagten als sittenwidrig beurteilt bat« II. Zui\Höhe_ des_Ersatzanspruchs^ 1, Das Berufungsgericht sieht den Schaden der Klägerin darin, daß sic den wirtschaftlichen Wert des Öls verloren hatte. Dieser habe, so führt es aus, zunächst zwar in dem von ihr auf gewandten Kaufpreis von 40.545 DM bestanden, also in dem Betrag, den das Landgericht der Klägerin zugesprochen hatte. Das Berufungsgericht zieht jedoch in Betracht, daß die Klägerin inzwischen vorgetragen hatte, sie habe sieh das Öl, das sie für ihre Werkstatt-- und sonstigen Kunden habe verwenden wollen, anderweitig besorgt und dabei pro Liter 1,95 DM aufgewandt. Infolgedessen babe, so erwägt das Berufungsgericht, die Klägerin das Öl um etwa 20 Pf. billiger einkaufen können als bei der IflHB» hei der sie für die 18.000 Liter 40.545 DM ausgegeben habe. Habe sie aber bei dem Deckungskauf nur 1,95 x 18.000 s= 55.100 DM ausgegeben, so brauche ibr der Beklagte auch nur diesen Betrag zu ersetzen. In Höhe von 5.445 DM müsse die Klage abgewiesen werden« 11 fl 2o Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist nur teilweise richtig* a) Mit Recht bat zwar das Berufungsgericht beanstan- det 9 daß das Landgericht der Klägerin den Betrag zugesprochen bat 3 den 3ie für das Öl bei der aus- gegeben batte. Der Vfert einer Sache, deren Ersatz der Geschädigte beanspruchen kann, bestimmt sich nicht nach dem Betrag, den er für den Erwerb der Sache ausgegeben batte. Hat er sich diese schon, ohne auf die Ersatzleistung des Schädigers zu warten, anderweitig beschafft, so kann er Erstattung des dafür von ihm aufgewandten Betrages verlangen. Ist dieser geringer als der Betrag, den er früher zu dem Erwerb der Sache ausgegeben hätte, so braucht der Schädiger ihm nur diesen geringeren Betrag zu ersetzen. Behauptet allerdings der Geschädigte, daß er die Sache weiter veräußert haben würde, so ist ihm, wenn er dies beweist, auch ein ihm dabei etwa zugeflossener Gewinn zu ersetzen. Dieser besteht aus der Differenz zwischen dem, was er bei seinem Deckungskauf aufgewandt, und dem, was er durch Weiterverkauf der ersatzweise beschafften Ware erzielt hat. Auf das, was er früher zu dem Erwerb der Sache ausgegeben batte, kommt es nicht an. b) Im vorliegenden Pall hatte der Beklagte bestritten, daß die Klägerin das Öl habe Weiterverkäufen wollen, und behauptet, sie habe es für ihre eigenen Lastzüge verwenden wollen, fräfe dies zu, so würde die Klägerin nur das verlangen können, was sie beim Deckungskauf ausgegeben batte - also, wie insofern das Berufungsgericht zutreffend erklärt, lediglich 55.100 DM (vgl, RGZ 99, 46, 49), Da das Landgericht die Präge, ob die Klägerin das Öl hat Weiterverkäufen wollen und dabei einen Gewinn - angeblich 12 7 155 DM - erzielt hätte, seinem Sch lute: teil Vorbehalten hatte, durfte es der Klägerin in dem foil-Urteil zunächst nur 35» 100 DM zusprecbeno Als es der Klägerin weitere 5 445 DM zuerkannte, nahm es die seinem Schlußurteil vorbehaltene Entscheidung teilweise vorweg. Das Berufungsgericht hat daher das Urteil des Landgerichts insoweit mit Recht geändert. Es ist jedoch darin zu weit gegangen, daß es die Klägerin in dieser Höhe mit ihrer Klage abgewiesen hat. Damit hat es seinerseits in das beim Landgericht noch anhängige Vorzur endgültigen Höhe des Schadens eingegriffen. Erst dort wird entschieden werden, ob die Klägerin das, Öl mit Gewinn und vor allem mit welchem Gev/inn weiterverkauft hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß sie dabei nacbweist, sie hätte, wenn sie das Öl der IflBHB im Mai/Juni 19.63 sogleich weiterverkauft hätte, dabei einen Gewinn von 7 133 DM gemacht. An einer solchen Entscheidung würde das. Landgericht aber gehindert sein, wenn die Klägerin schon mit einem i Betrag von 5 445 DM abgewiesen wäre. Dagegen wendet sich daher die Anschlußrevision der Klägerin mit Recht. Sie < kann allerdings nicht verlangen, daß das Urteil des Landgerichts in voller Höhe wiederhergestellt werde, es also j bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 40.445 DK; bleibt. Wohl aber war das Urteil des Berufungsgerichts da-hin abzuändern, daß die Entscheidung über den Klageanspruch/ soweit mit ihm mehr als 35.100 DM verlangt werden, dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten bleibt. III. i I Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision der Klägerin wie geschehen j i ( r 13 - i f‘ zu erkennen» Von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte 7/8 (§§ 97, 92 ZPO)«. Die Entscheidung über das restliche 1/8 wird das landgex’ich.t in seinem Schlußurteil zu treffen haben, da sie davon abbängt, ob der Klägerin mehr als 35*100 DM zugesprocb.en werden. Engels Dr, Bode Meyer Dr» Weber Bunde srich.ter . Dr* Mßgens ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Engels