Einige Uochon, nachdem seine Arbeiten beendet hatte, begann die Baufirma mit den ihr übertragenen Arbeiten, die unter der Leitung des damals etwa 25 Jahre alten Poliers Peter standen, über diese Arbeiten ist in dem Lcistungsverzcichnio, das der Beklagte auf- 14,00 Uhr die Baustelle aufsuchte, stellte er fest, daß für das Fundament der an die Brandmauer des Grundstücks der Klägerin anstoßenden Giebelmaucr entgegen den Bestimmungen in Leistungsverzeichnis in einem Stück ausgehoben hatten. Als der Beton nach rund 1 l/2 Stunden noch nicht eingetroffen war, verließ der Beklagte die Baustelle wieder, nachdem das Material eingetroffen war, füllten die Arbeiter der Firma den Fundamentgraben mit Beton aus. Wie sich später herausstellte, war aus dem Fundamentgraben, dessen Sohle unterhalb der Unterkonto der Brandmauer der Klägerin lag, infolge des hohen Wassergehalts des verwendeten Beton Feuchtigkeit in die an sich feste Lchmschicht des ITachbar-grundotücks gedrungen und hatte diese soweit aufgeweicht, daß die auf ihr ruhende Brandmauer sich senkte. Mit der Klage hat die Klägerin 50„000 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt» Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr den weiteren Schaden aus dem Schadensereignis vom 19= Oktober I960 zu ersetzen» Er habe sich darauf verlassen können, daß der überdurchschnittlich gut ausgobildet gewesen sei, diese genauen Anweisungen befolgen werde» Auch als er am 19= Oktober I960 die Baustelle wieder verlassen habe, habe er sich darauf verlassen, daß der woisungswidrig ausgehobeno Fundamentgraben für die Giebclmaucr wenigstens alsbald, wie vorgeschrieben, mit Stampfbeton ausgefüllt werde. wiesen und den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten und dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. II * Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten dos Architekten Ganslin, daß die Baugrubensohle (= Unter-kante Kcllerbodcn des Neubaues) noch rund 35 cm höher als die Brandmauerunterkante des Hauses der Klägerin gelegen hätte, wenn sie entsprechend den Plänen des Beklagten her--gerichtet worden wäre. Der Gefahr, die sich aus dieser verhältnismäßig geringfügigen Unterschachtung des Nachbarhauses ergab, konnte aber nach den Ausführungen des Sachverständigen genügend dadurch begegnet werden, daß der Fundanentgraben für die Giobelwand nicht in einem Stück, sondern, wie im Lciotungsverzeichnis vorgesehen, nur jeweils in Teilstückon von rund einem Meter ausgehoben wurde, wobei das nächste Seilstück erst ausgehoben werden durfte, wenn das vorher ausgehobene Stück mit erstarrtem Stampfbeton hinreichend befestigt war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich später herauogestellt, daß die Baugrubcnsohle tiefer gelegt worden ist als in den Plänen des Architekten vorgesehen war. Dadurch wurde nit der Ausschachtung des Fundamentgrabens für die Giebelmauer die Brandmauer der Klägerin weit stärker unter schachtet, als nach den Plänen des Beklagten^^^ zu bc- Diese Umstände haben dazu geführt, daß sich die Brandmauer der Klägerin senkte und damit der Schaden entstand, um den es im jetzigen Rechtsstreit geht. § 909 BGB verletzt worden ist, denn es steht fest, daß der Boden des Nachbargrundstücko teilweise seine Stütze: verloren hat, weil da3 Grundstück dos Bauherrn ohne genügende Befestigung und ohne die möglichen Sicherungen vertieft worden ist. III» 3io wendet eich nur gegen die Annahno des Berufungsgerichte, daß den Beklagten als Architekten eine Mitschuld an dieser Verletzung der nuchbarrecht- Zuzugeben ist der Revision, daß die Planung des Beklagten in Ordnung war und daß der Schaden vermieden an diese Planung gehalten hätten und der Pplier die Anweisungen des Architekten befolgt hätte» Das allein vermag aber den Beklagten nicht zu entlasten, denn er war nicht nur mit der Planung beauftragt, sondern hatte auch die örtliche Bauaufsicht, d»h» die örtliche Aufsicht über die Ausführung des Baues zu führen» Dor Beklagte mußte sich also an Ort und Stelle um das Baugeschehen kümmern, vor allen dafür sorgen, daß die Arbeiten plangerccht, also in Übereinstimmung mit den Zeichnungen, dem Lcistungsver-scichnis und den mündlichen Anweisungen ausgoführt wurden» Freilich kann nicht verlangt worden, daß ein Architekt, den die örtliche Bauaufsicht übertragen ist, sich ständig an der Baustelle aufhült» Er muß die Arbeiten aber in angemessener und zu demutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vorgewissern, daß seine Anordnungen sachgerecht erledigt worden» Das Ausmaß dieser Überwachung hängt von den Umständen des Palles, vor allem von der Bedeutung und der Schwierigkeit dos jeweiligen Bauabschnitts, aber auch davon ab, ob der Architekt den Bauunternehmer und seine Leute als zuverlässig kennt, so daß er ihnen in gewissem Umfang vertrauen darf liehen Pflichten trifft» Indes hält d Es kann offen bleiben, ob in dem vorliegenden .Falle den Beklagten schon hinsichtlich des ersten Fehlers, der "bei dem Bau unterlaufen ist - dom Ticferlegon der Baugrubensohle - eine mangelhafte Überwachung vorzuwerfen ist, denn er hat jedenfalls die weiteren Arbeiten nicht in der Weise beaufsichtigt, wie es bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt geboten war» Das gilt zunächst für das Ausheben dos Fundament-grabons an der Grenze -zu dem Grundstück der Klägerin„ Da das Hachbargrundstück gerade durch diese Bodenvertiefung nahe der Grenze gefährdet war, mußte der Beklagte in dieser Bauphase mit besonderer Sorgfalt darauf achten, daß das Grundstück der Klägerin nicht in Mitleidenschaft gesogen wurde» Er mußte sich an Ort und Stolle vergewissern, daß bei dem Ausschachten alle Sicherungsmaßnahmen beachtet wurden, daß vor allem der Graben nur meterweise ausgehoben und au3botoniert wurde» Das gilt um so mehr als der Be-klagtc hier zu dem ersten Hai mit der Baufirma und dem verhältnismäßig jungen Polier zusammenarbei- Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht für genügend gehalten, daß der Beklagte die an sich sachgerechte Anordnung traf, den Fundanontgraben alsbald mit Stampfbeton auszufüllon. Zum anderen hatte er aber gerade lcstgcstellt, daß sich nicht an seine Anweisung gehalten und den Fundamentgraben für die Gicbclmauer in ganzer liingo ausgehobon hatte „ Berücksichtigt man die außergewöhnliche Gefahr, die hierdurch für die Stand-oieherheit des Nachbarhauses entstanden war, so bedeutet es keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht von dem Beklagten verlangt hat, daß er die zur Behebung dieser Gefahr erforderlichen IIaß~ nahmen persönlich hätte überwachen müssen. Ein Architekt, den die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbairrcchtlichen Pflichten aus § 909 BGB erfüllt wordcir, denn gerade er ist auf Grund seiner Pachkenntnisse in erster Linie in der Lage, die Gefahren zu vermeiden, die mit einer Bodenvertiefung für die Standsicherheit des Hachbargrundstücks verbunden sindo Bei der Größe dieser Gefahr sind an die Sorgfaltspflicht der Architekten strenge Anforderungen zu stellen,,
Nachschlagewerk: nein Am11iehe 3ammlung: nein BGB § 909 Zu den Pflichten der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten bei Bodenvertiefungen an der Grenze zu dem Nachbargrundstück0 BGH, Urt. Vo 4o Dezember 1964 - VI ZR 184/63 - OLG- Celle LG Hannover VI ZR 1 S_4/63 Verkündet an : Dezember 1964 Kricgl, Justizobersekretür ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dom Rechtsstreit des Architekten Y/erner S in K^^str. Beklagten, Berufungoklägers und Revioionsklägers. - Prozcßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Grundotückseigentümerin Helga m Klägerin, Berufungsboklagte und Revisionsbcklagte, - Frozeßbovollmüchtigtor: Rechtsanwalt Dr, hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, Dezember 1964 unter Mitwirkung der Pundesrichtcr Hanobeck, Dr, Bode, Dr, Hauß, Hcinr. Meyer und Dr, Nüßgcns für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten SM0B gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Obcrlandesgcriclitc Celle vom 22. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rovision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Straße ^ in ^as sc^-ncr Brandmauer unmittel- DO.Z* an dcis dom Grunds tückokauf mann gehörende Grundstück ^^JK^straße % grenzt. wollte das Gebäude wieder aufbauen, das auf diesem Grundstück gestanden hatte und das während des Krieges bis auf die Grundmauern zerstört worden warEr hatte zu dem bauleitenden Architekten den Beklagten bestellt und ihm auch die örtliche Bau- aufsicht übertragene Der Abbruchunternehmerwar mit der Planierung und Räumung, der Ausschachtung der Baugrube einschließlich des Abbruchs aller noch vorhandenen Bauteile und der Bodenabfuhr beauftragt. Die Erd-, Maurer-, Futz-, Isolier-, Beton- und Abfangarbeiten waren der inzwischen in Konkurs geratenen Baufirma^|^|^ in übertragen. Einige Uochon, nachdem seine Arbeiten beendet hatte, begann die Baufirma mit den ihr übertragenen Arbeiten, die unter der Leitung des damals etwa 25 Jahre alten Poliers Peter standen, über diese Arbeiten ist in dem Lcistungsverzcichnio, das der Beklagte auf- gestellt hatte und das dem Auftrag an die Firma zugrunde lag, u.a. gesagt: "Vorbemerkung.... Die gesamte Baugrube ist bereits äusgeschachtet bis U.K-Fußboden des Kellers. Aus-zuheben sind noch die Fundanentegrübcn und seitl. Büschungsteilc, die stehen bleiben mußten, da die Fundamente der Nobenhäuser höher liegen.... I.fd.Nr. 2: 16,0 cbm Erdaushub der Baugrube des an den Giebclmauern der Ifachbargebäudo noch vorhandenen Bodens in Teilstrecken von nicht mehr als 1,0 m Breite zu dem Abfangen der Giebelwände.... J-fd. Hr. 152: 28,0 cbm Stampfbeton der Fundamente doo*Tlause3 mit B. 225 nach Zeichn. u. Angabe her-cteilen Ales der Beklagte am 190 Oktober I960 gegen 14,00 Uhr die Baustelle aufsuchte, stellte er fest, daß für das Fundament der an die Brandmauer des Grundstücks der Klägerin anstoßenden Giebelmaucr entgegen den Bestimmungen in Leistungsverzeichnis in einem Stück ausgehoben hatten. Der Beklagte ordnete an, daß der Fundamentgraben sofort zubetoniert werden müsse. Hierauf erwiderte der Polier daß der Beton schon bestellt sei und jeden Augenblick eintreffen müsse. Als der Beton nach rund 1 l/2 Stunden noch nicht eingetroffen war, verließ der Beklagte die Baustelle wieder, nachdem das Material eingetroffen war, füllten die Arbeiter der Firma den Fundamentgraben mit Beton aus. Dabei verwandten sie jedoch statt des im Lcistungsverzeichnis vorgesehenen Stampfbetons, der nur einen mäßigen V/asserzusats enthält, einen weichen, plastischen Beton mit wesentlich höherem V.'assergehalt. Gegen 18.30 Uhr setzte sich die Brandmauer des Hauses der Klägerin um etwa 2 cm nach unten und außerdem um etwa 2 cm nach außen auf die Baugrube zu. Wie sich später herausstellte, war aus dem Fundamentgraben, dessen Sohle unterhalb der Unterkonto der Brandmauer der Klägerin lag, infolge des hohen Wassergehalts des verwendeten Beton Feuchtigkeit in die an sich feste Lchmschicht des ITachbar-grundotücks gedrungen und hatte diese soweit aufgeweicht, daß die auf ihr ruhende Brandmauer sich senkte. nacht. Sie wirft dem Beklagten vor, daß er die Bauarbeiten nicht ordnungsgemäß überwacht habe. der Polier und dessen Leute den gesamten Graben Für den dadurch entstandenen Schaden hat die Klä- gerin lind den Beklagten verantwortlich gc- 4 Mit der Klage hat die Klägerin 50„000 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt» Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr den weiteren Schaden aus dem Schadensereignis vom 19= Oktober I960 zu ersetzen» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, Er hat geltend gemacht: Der Schaden sei allein auf das Verhalten der Leute der Firma zurückzuführen» Er, der Beklagte, habe demTFolier bei der Übergabe des Fundamentplanes genaue Anweisungen gegeben. Er habe ihn angewiesen, zunächst die Fundamentgraben für die senkrecht auf die Giebclmaucr stoßenden Längswandfundamente auszuhebon und auszubetonioren, damit diese als Aus3toif-oäulen für die Giebclmaucr hätten dienen können. Erst dann habe den Fundamontgraben für die- G.iobelmauor aus- lieben sollen, und zwar Meter für Meter, wobei jeweils das ausgehobene Stück mit schnell erstarrendem Stampfbeton hätte ausgefüllt werden sollen. Er habe sich darauf verlassen können, daß der überdurchschnittlich gut ausgobildet gewesen sei, diese genauen Anweisungen befolgen werde» Auch als er am 19= Oktober I960 die Baustelle wieder verlassen habe, habe er sich darauf verlassen, daß der woisungswidrig ausgehobeno Fundamentgraben für die Giebclmaucr wenigstens alsbald, wie vorgeschrieben, mit Stampfbeton ausgefüllt werde. Das Landgericht hat die Klage gegen abge- wiesen und den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten und dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit die Klügerin die Feststellung der weiteren Ereutzpflicht bejaht hat, hat es die Klage auch gegenüber diesen beiden Beklagten abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, soweit ihre Z ah lungs kl ago gegen abgewiesen worden ist, sowie die Beklagten und soweit sic verurteilt worden sind, Berufung eingelegt» Bas Oberlandcsgoricht hat in einen Teilurteil die Berufung des Beklagten zurück- gev/ieson» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweioungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/oisen» Ent o che i dung sgründ e: I» Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs* 2, 909 BGB bejaht» Bach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der V/eise vertieft werden, daß der Boden des Uachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, os sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist» Diese Bc~ otir.mung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nonnen hat, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB (BGHZ 12, 75 und Urteil des BGH vom 30» Oktober 1959 - VI ZR 156/58 - NJT7 I960, 335)« Das in ihr ausgesprochene Verbot wendet sich nicht nur an den Nachbarn des gefährdeten Grundstücks, sondern trifft auch Bauunternehmer und Architekten, die für den Nachbarn auf dessen Grundstück Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen» Der Architekt hat in gleicher Voisc wie sein Auftraggeber die Bauarbeiten so cinzurichton, daß die nachbarrechtlichen Pflichten niclit vorletzt werden (Urteile des BGH vom 13. März 1959 - VI ZR 68/58 - VersR 1959, 470 und vom 23, Oktober I960 - VI ZR 26/60 - VersR i960, 1116). II * Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten dos Architekten Ganslin, daß die Baugrubensohle (= Unter-kante Kcllerbodcn des Neubaues) noch rund 35 cm höher als die Brandmauerunterkante des Hauses der Klägerin gelegen hätte, wenn sie entsprechend den Plänen des Beklagten her--gerichtet worden wäre. Zwar hatten die nach den Plänon 50 cn tiefer als der Kollerfußbodon zu gründenden Fundamon to der tragenden Wände dann rund 15 cm unterhalb der Brand mauer der Klägerin gelogen. Der Gefahr, die sich aus dieser verhältnismäßig geringfügigen Unterschachtung des Nachbarhauses ergab, konnte aber nach den Ausführungen des Sachverständigen genügend dadurch begegnet werden, daß der Fundanentgraben für die Giobelwand nicht in einem Stück, sondern, wie im Lciotungsverzeichnis vorgesehen, nur jeweils in Teilstückon von rund einem Meter ausgehoben wurde, wobei das nächste Seilstück erst ausgehoben werden durfte, wenn das vorher ausgehobene Stück mit erstarrtem Stampfbeton hinreichend befestigt war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich später herauogestellt, daß die Baugrubcnsohle tiefer gelegt worden ist als in den Plänen des Architekten vorgesehen war. Sie befand sich ungefähr in gleicher Höhe nit der Brandnaucruntorkante des Nachbarhauses. Dadurch wurde nit der Ausschachtung des Fundamentgrabens für die Giebelmauer die Brandmauer der Klägerin weit stärker unter schachtet, als nach den Plänen des Beklagten^^^ zu bc- sorgen war. Die Untorschachtung betrug nach den Feststol-lungen des sachverständigen Zeugen Spangenberg an den beiden Inden der Brandmauer jeweils 45 bis 50 cnu. Das hätte nach der Ansicht des Sachverständigen Ganzlin eine Unterfahrung, d.h. eine Vertiefung der Brandmauer der Klägerin durch Untersetzen von neuem Mauerwerk mit vorheriger Absteifung erforderlich gemachte Danach war die Gefahr, die von der Vertiefung dos Baugrundstücks—für das Haus der Klägerin ausging, in mehrfacher Hinsicht erhöht» Einmal war die Brandmauer der Klägerin stärker unterschachtet, als es geplant war, Horner ist der Fundamentgraben nicht stückweise, sondern im ganzen ausgehoben und ausbetoniert worden. Und schließlich ist statt des vorgesehenen Stampfbetons ein anderer Beton mit größerem Wasserzusatz verwendet worden. Diese Umstände haben dazu geführt, daß sich die Brandmauer der Klägerin senkte und damit der Schaden entstand, um den es im jetzigen Rechtsstreit geht. Hach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht zweifelhaft sein, daß bei den Bauarboiten auf den Grundstück dos Bauherrn das Schutzgosetz des § 909 BGB verletzt worden ist, denn es steht fest, daß der Boden des Nachbargrundstücko teilweise seine Stütze: verloren hat, weil da3 Grundstück dos Bauherrn ohne genügende Befestigung und ohne die möglichen Sicherungen vertieft worden ist. Daß damit objektiv gegen § 909 BGB verstoßen worden ist, zweifelt auch die Revision nicht an. III» 3io wendet eich nur gegen die Annahno des Berufungsgerichte, daß den Beklagten als Architekten eine Mitschuld an dieser Verletzung der nuchbarrecht- auch su dieser Frage einer rechtlichen Prüfung stand» Zuzugeben ist der Revision, daß die Planung des Beklagten in Ordnung war und daß der Schaden vermieden an diese Planung gehalten hätten und der Pplier die Anweisungen des Architekten befolgt hätte» Das allein vermag aber den Beklagten nicht zu entlasten, denn er war nicht nur mit der Planung beauftragt, sondern hatte auch die örtliche Bauaufsicht, d»h» die örtliche Aufsicht über die Ausführung des Baues zu führen» Dor Beklagte mußte sich also an Ort und Stelle um das Baugeschehen kümmern, vor allen dafür sorgen, daß die Arbeiten plangerccht, also in Übereinstimmung mit den Zeichnungen, dem Lcistungsver-scichnis und den mündlichen Anweisungen ausgoführt wurden» Freilich kann nicht verlangt worden, daß ein Architekt, den die örtliche Bauaufsicht übertragen ist, sich ständig an der Baustelle aufhült» Er muß die Arbeiten aber in angemessener und zu demutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vorgewissern, daß seine Anordnungen sachgerecht erledigt worden» Das Ausmaß dieser Überwachung hängt von den Umständen des Palles, vor allem von der Bedeutung und der Schwierigkeit dos jeweiligen Bauabschnitts, aber auch davon ab, ob der Architekt den Bauunternehmer und seine Leute als zuverlässig kennt, so daß er ihnen in gewissem Umfang vertrauen darf liehen Pflichten trifft» Indes hält d Berufungsurte i1 orden wäre, wenn die Baufirma und ihre Leute sieh (vgl. BG1IZ 39, 261 , 262) Es kann offen bleiben, ob in dem vorliegenden .Falle den Beklagten schon hinsichtlich des ersten Fehlers, der "bei dem Bau unterlaufen ist - dom Ticferlegon der Baugrubensohle - eine mangelhafte Überwachung vorzuwerfen ist, denn er hat jedenfalls die weiteren Arbeiten nicht in der Weise beaufsichtigt, wie es bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt geboten war» Das gilt zunächst für das Ausheben dos Fundament-grabons an der Grenze -zu dem Grundstück der Klägerin„ Da das Hachbargrundstück gerade durch diese Bodenvertiefung nahe der Grenze gefährdet war, mußte der Beklagte in dieser Bauphase mit besonderer Sorgfalt darauf achten, daß das Grundstück der Klägerin nicht in Mitleidenschaft gesogen wurde» Er mußte sich an Ort und Stolle vergewissern, daß bei dem Ausschachten alle Sicherungsmaßnahmen beachtet wurden, daß vor allem der Graben nur meterweise ausgehoben und au3botoniert wurde» Das gilt um so mehr als der Be-klagtc hier zu dem ersten Hai mit der Baufirma und dem verhältnismäßig jungen Polier zusammenarbei- tote, über dessen Fähigkeiten er sich aus eigener Kenntnis noch kein Bild hatte machen können» Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Firma mit den Fundamcntiorungs- arboiten begonnen habe, ohne ihn zu benachrichtigen. Hach seinen eigenen Vorbringen und seinen Eintragungen im Bautagebuch hat er am 11. Oktober I960 an der Baustelle foot-gestellt : "Beginn mit der Baustelleneinrichtung, Funda-mcntx>lan wird dem Polier übergeben" und am 15» Oktober I960: "Baubude fcrtiggostcllt, sonst bisher keine weiteren 10 Arbeiten ausgeführt. Am Bau ein Polier, drei Hilfsarbeiter, Kollergeschoßgrundriß wird dem Polier übergeben"„ Hiernach mußte der Beklagte damit rechnen, daß bald mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Er hätte sich daher verge-v/issern müssen, wann dio Fundamentierungsarbeiten ausgc-führt wurden. Zumindest hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dem Polier die unmißverständliche Anweisung geben müssen, ihn von dem Beginn dieser Arbeiten zu verständigen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Beklagte schuldhaft seine Überwachungen Pflicht vernachlässigt hat. Er ist deshalb mitverantwortlich dafür, daß der Pundamontgraben für die Gicbclmauer in seiner ganzen länge ohne eine stückweise Ausbetonierung mit Stani>fbcton ausgehoben, das Grundstück also ohne diese Sicherungsvorkchrung vertieft worden ist. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte am 19. Oktober I960, als er sah, daß der Polier und die Bauarbeiter von seinen An- weisungen abgcwichon waren, die Baustelle erst hätte verlassen dürfen, wenn dio hierdurch für das Nachbarhaus horaufbcschworene Gefahr restlos beseitigt war. Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht für genügend gehalten, daß der Beklagte die an sich sachgerechte Anordnung traf, den Fundanontgraben alsbald mit Stampfbeton auszufüllon. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Polier diese Anordnung befolgen werde. Einmal war ihm, da er zu dem ersten Mal mit ihm zusamraenarbeitete, dessen Zuverlässigkeit nicht bekannt. Zum anderen hatte er aber gerade lcstgcstellt, daß sich nicht an seine Anweisung gehalten und den Fundamentgraben für die Gicbclmauer in ganzer liingo ausgehobon hatte „ Berücksichtigt man die außergewöhnliche Gefahr, die hierdurch für die Stand-oieherheit des Nachbarhauses entstanden war, so bedeutet es keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht von dem Beklagten verlangt hat, daß er die zur Behebung dieser Gefahr erforderlichen IIaß~ nahmen persönlich hätte überwachen müssen. Ein Architekt, den die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbairrcchtlichen Pflichten aus § 909 BGB erfüllt wordcir, denn gerade er ist auf Grund seiner Pachkenntnisse in erster Linie in der Lage, die Gefahren zu vermeiden, die mit einer Bodenvertiefung für die Standsicherheit des Hachbargrundstücks verbunden sindo Bei der Größe dieser Gefahr sind an die Sorgfaltspflicht der Architekten strenge Anforderungen zu stellen,, Hach alldem erweist sich die Revision des Beklagten SWfc als unbegründet o Sic war daher zurückzuv/cisen. Die Kostonentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO„ Dr„ Bode Br« Hauß llanebock Meyer Dr„ Nüßgens