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BGH

Gericht: BGH

Als der Kläger sich der Einmündung der Straße von Gailhof näherte, bog der Zv/oitbeklagte, der einen au3 einem Unimog und einem Anhänger bestehenden Zug des Erstbeklagten führte, aus dieser Straße in die Landstraße Nr. 190 nach rechts ein, fuhr auf dieser bis zur Einmündung der Straße nach Brelingen und bog sodann nach links ab, um in Richtung Brelingen weiterzufahren. sehr, daß für eine Anrechnung der Betriebsgefahr des vom Kläger gesteuerten Zuges kein Raum sei« Dessen Fahrgeschwindigkeit habe höchstens 50 km/st betragene Als er sich der Einmündung der Straße von Gailhof auf weniger als 100 Meter genähert habe, sei der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit, die wesentlich geringer als 20 bis 25 km/st gewesen sei, von dieser Strasse in die Landstraße Nr. 190 eingebogen« Er habe sodann den Zug ganz auf die rechte Fahrbahnseite gezogen und sei mit geringer Geschwindigkeit weitergofähren« Inzwischen habe sich der Kläger so weit genähert, daß er den Zug habe überholen müssen« Als das Führerhaus seines Motorwagens bereits in Höhe des Anhängers gewesen sei, habe der Zweitbeklagte, ohne in den Rückspiegel zu schauen, ohne sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen und ohne die beabsichtigte Richtungsänderurig anzuzeigen, unvermittelt scharf nach links gesteuert, um in die Straße nach Brelingen einzubiegen« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben entgegnet, der Zwoitbeklagte habe bereits 50 bis 60 Meter vor der Einmündung der Straße nach Brelingen die linken Blinkleuchten eingeschaltet« Er sei vor dem Einbiegen nach links nicht scharf rechts gefahren, wie der Kläger behaupte, sondern habe vom rechten Fahrbahnrande einen Abstand von gut 2 m eingehalten „ Ein weiteres Einordnen sei ihm nicht möglich gewesen» laß er vor den Einbiegen nicht rückwärts geschaut hat, und daß ecin Rückspiegel unbrauchbar war, bestreitet er nicht« 2») Eine Verletzung der Vorfahrt des Klägers durch den Zweitbeklagton beim Einbiegen in die Landstraße 190 hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil nach seiner unangefochtenen Feststellung der Kläger den Zweitbeklagten erst 90 m hinter der Einmündung eingeholt hat, obwohl er seine Fahrgeschwindigkeit allenfalls ganz geringfügig, und zwar möglicherweise gerade auf die für die geschlossene Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st ermäßigt hatte» 2udem ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß eine etwaige Vorfahrtsverletzung für den Unfall ursächlich geworden wäre» 4o) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht dem in der Berufungsbegründung gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen KnMMHk ni°ht stattgegeben hat» Das Berufungsgericht stützt seine für den Grad des Verschuldens des Zv/eitbeklagten, insbesondere aber für das Mitverschulden des Klägers erhebliche Feststellung, der Zweitbeklagte habe bereits 45 bis 50 m vor dem Linkseinbiegen seine linken Blinkleuchten eingeschaltet, auf die Aussage seines Beifahrers BflHH^vor der Polizei sowie auf die Bekundungen des im Strafverfahren und vom Landgericht vernommenen Zeugen RfflB» der dem Lastzug des Klägers in einem Abstand von etwa 60 m gefolgt war. Strafverfahren, der Zweitbeklagte habe das Blinklicht erst im Augenblick des Einbiegens nach links eingeschaltet, erachtet das Berufungsgericht nicht als beweiskräftig0 Die vom Kläger beantragte Vernehmung dos Zeugen hält es nicht für erforderlich* Diese Erwägungen stellen, wie die Revision mit Recht rügt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar«, Der Tatrichter darf von der Vernehmung eines Zeugen absehen, wenn er die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, nicht aber aufgrund der Unterstellung, der Zeuge werde bei seiner Vernehmung diese Tatsachen als richtig bestätigen» Die Beweiserhebung darf nicht durch Vermutungen Uber das, was die Beweisaufnahme ergeben könnte, ersetzt werden (vgl» BGH, Urteil vom 12» Jan» 1962 - V ZR 179/60 - EM § 286 ZPO (A) Nr» 20 Stein-Jonas, 17« Aufl» § 284 ZPO Anm» B X; B III 3 d)» 5») Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Be-weisangebot des Klägers auf Vernehmung des Zeugen KnflHHHi sowie weiterer erst in der Borufungsbegründung benannter Zeugen müßte, wenn cs erheblich wäre, nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, ist ebenfalls nicht frei von Rechts irrtun. Beide Parteien hatten sich vor dem Landgericht mit der Verwertung der Zeugenaussagen im Strafverfahren für die £rstp_Instanz, einverstanden erklärt» Das Landgericht hielt cs aber für erforderlich, den Zeugen Rfl^ zu vernehmen, und zwar, wie das Berufungsgericht annimmt, aufgrund der unklaren Protokollierung seiner Aussage vor dem Schöffengericht» Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den in der Berufungobegründung gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen Kn^^Hl und weiterer im Strafverfahren vernommener Zeugen nicht nach § 529 ZPO als verspätet zurückwei-oen» Seine Auffassung, der Kläger habe, als er von dem Vorhaben des Landgerichts, lediglich den Zeugen zu verneh-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
mBerufungsgerichtEinmündungZeugeZugVernehmungKlägerLandstraßeStrafverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

22C4 076
VI_ZR_J84/62
Verkündet
 an 7- Juni 1963
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Karl
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
1, den Landwirt Heinrich
2.
den Kraftfahrer Fritz
B
P
in B
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Prof* Br „
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br* K.E.Meyer, Hanebeck, Br* Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25- Juni 1962 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgcricht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 An 22. Januar I960 gegen 8.20 Uhr steuerte der Kläger einen Lastzug der Firma	auf	der	Landstraße	I. Ordnung
 Hr. 190 aus Richtung Hannover in Richtung Aut obahn-Auf fahrt Berkhof. In diese Landstraße mündet im Ortsgebiet Mellendorf - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - von rechts die Straße aus Gailhof ein. In rund 90 Meter Entfernung von dieser Einmündung in Richtung Ortsmitte Mellendorf - Autobahn-Aüffahrt Berkhof zv/eigt links die Straße nach Brelingen ab. Als der Kläger sich der Einmündung der Straße von Gailhof näherte, bog der Zv/oitbeklagte, der einen au3 einem Unimog und einem Anhänger bestehenden Zug des Erstbeklagten führte, aus dieser Straße in die Landstraße Nr. 190 nach rechts ein, fuhr auf dieser bis zur Einmündung der Straße nach Brelingen und bog sodann nach links ab, um in Richtung Brelingen weiterzufahren. Datei kam es zu dem Zusammenstoß zwischen dem Zug des Erstbeklagten und den vom Kläger geführten Lastzüge der Firma	als
 dieser den Zug des Erstbeklagten überholen wollte. Der Anhänger des Erstbeklagten wurde umgeworfon. Der Lastzug der Firma fuhr gegen einen rechts der Landstraße 190 hinter der Einmündung der Straße von Brelingen stehenden Straßenbaum und riß diesen um. Der Motorwagen überschlug sich und der Lastzug' blieb umgostürzt rechts der Landstraße auf einem Feld liegen.
Der Kläger wurde schwer verletzt.
Er hat mit der Klage Ersatz seines VermögensSchadens, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen haben. Er hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Jedenfalls überwiege sein Verschulden so
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sehr, daß für eine Anrechnung der Betriebsgefahr des vom Kläger gesteuerten Zuges kein Raum sei« Dessen Fahrgeschwindigkeit habe höchstens 50 km/st betragene Als er sich der Einmündung der Straße von Gailhof auf weniger als 100 Meter genähert habe, sei der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit, die wesentlich geringer als 20 bis 25 km/st gewesen sei, von dieser Strasse in die Landstraße Nr. 190 eingebogen« Er habe sodann den Zug ganz auf die rechte Fahrbahnseite gezogen und sei mit geringer Geschwindigkeit weitergofähren« Inzwischen habe sich der Kläger so weit genähert, daß er den Zug habe überholen müssen« Als das Führerhaus seines Motorwagens bereits in Höhe des Anhängers gewesen sei, habe der Zweitbeklagte, ohne in den Rückspiegel zu schauen, ohne sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen und ohne die beabsichtigte Richtungsänderurig anzuzeigen, unvermittelt scharf nach links gesteuert, um in die Straße nach Brelingen einzubiegen«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben entgegnet, der Zwoitbeklagte habe bereits 50 bis 60 Meter vor der Einmündung der Straße nach Brelingen die linken Blinkleuchten eingeschaltet« Er sei vor dem Einbiegen nach links nicht scharf rechts gefahren, wie der Kläger behaupte, sondern habe vom rechten Fahrbahnrande einen Abstand von gut 2 m eingehalten „ Ein weiteres Einordnen sei ihm nicht möglich gewesen» laß er vor den Einbiegen nicht rückwärts geschaut hat, und daß ecin Rückspiegel unbrauchbar war, bestreitet er nicht«
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in demselben Umfang die begehrte Feststellung getroffen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Öffentlichen Versicherungsträger Ubergegangen sind»
A
Die Berufung des Klägers, mit der er die volle Zuerkennung seiner Ansprüche erstrebte, blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Die Revision mußte Erfolg haben»
1») Den Zweitbeklagten trifft, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, ein unfallursächliches Verschulden, weil er von der rechten Seite der 8 m breiten Fahrbahn scharf nach links eingebogen ist, ohne sich zur Straßenmitte einzuordnen und ohne sich über den rückwärtigen Verkehr zu unterrichten»
2») Eine Verletzung der Vorfahrt des Klägers durch den Zweitbeklagton beim Einbiegen in die Landstraße 190 hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil nach seiner unangefochtenen Feststellung der Kläger den Zweitbeklagten erst 90 m hinter der Einmündung eingeholt hat, obwohl er seine Fahrgeschwindigkeit allenfalls ganz geringfügig, und zwar möglicherweise gerade auf die für die geschlossene Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st ermäßigt hatte» 2udem ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß eine etwaige Vorfahrtsverletzung für den Unfall ursächlich geworden wäre»
5.) Die Haftung des Erstbeklagten aus § 7 StVG, und 851* BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend bejaht» Der Erst-
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beklagte haftet auch aus § 823 BGB, v/eil er es zugelassen hat, daß der Zv/eitboklagte mit einem völlig unbrauchbaren Rückspiegel fuhr o
4o) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht dem in der Berufungsbegründung gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen KnMMHk ni°ht stattgegeben hat» Das Berufungsgericht stützt seine für den Grad des Verschuldens des Zv/eitbeklagten, insbesondere aber für das Mitverschulden des Klägers erhebliche Feststellung, der Zweitbeklagte habe bereits 45 bis 50 m vor dem Linkseinbiegen seine linken Blinkleuchten eingeschaltet, auf die Aussage seines Beifahrers BflHH^vor der Polizei sowie auf die Bekundungen des im Strafverfahren und vom Landgericht vernommenen Zeugen RfflB» der dem Lastzug des Klägers in einem Abstand von etwa 60 m gefolgt war. Die Aussage des Zeugen KndHHV?11 Strafverfahren, der Zweitbeklagte habe das Blinklicht erst im Augenblick des Einbiegens nach links eingeschaltet, erachtet das Berufungsgericht nicht als beweiskräftig0 Die vom Kläger beantragte Vernehmung dos Zeugen hält es nicht für erforderlich*
Es könne, so führt es hierzu aus, unterstellt werden, daß der Zeuge deine Aussage im Strafverfahren bei einer Vernehmung vor den Prozeßgericht aufrechterhalten hätte* Es lasse sich jedoch nicht ausschließen, daß er das frühere Aufleuchten des Blinklichts nur deshalb nicht wahrgenommen habe, weil er hierauf nicht geachtet habe* Er sei in dem Augenblick, als die Spitze des vom Zv/eitbeklagten geführten Zuges noch etwa 45 m von der Unfallstolle entfernt gewesen sei, vom Ende dieses Zuges rund 175 n entfernt gewesen* Es sei naheliegend, daß der Zeuge auf .diese erhebliche Entfernung das erste Aufleuchten des Blinklichts noch nicht wahrgenommen habe*
Diese Erwägungen stellen, wie die Revision mit Recht rügt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar«, Der Tatrichter darf von der Vernehmung eines Zeugen absehen, wenn er die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, nicht aber aufgrund der Unterstellung, der Zeuge werde bei seiner Vernehmung diese Tatsachen als richtig bestätigen» Die Beweiserhebung darf nicht durch Vermutungen Uber das, was die Beweisaufnahme ergeben könnte, ersetzt werden (vgl» BGH, Urteil vom 12» Jan» 1962 - V ZR 179/60 - EM § 286 ZPO (A) Nr» 20 Stein-Jonas, 17« Aufl» § 284 ZPO Anm» B X; B III 3 d)»
5») Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das Be-weisangebot des Klägers auf Vernehmung des Zeugen KnflHHHi sowie weiterer erst in der Borufungsbegründung benannter Zeugen müßte, wenn cs erheblich wäre, nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, ist ebenfalls nicht frei von Rechts irrtun. Beide Parteien hatten sich vor dem Landgericht mit der Verwertung der Zeugenaussagen im Strafverfahren für die £rstp_Instanz, einverstanden erklärt» Das Landgericht hielt cs aber für erforderlich, den Zeugen Rfl^ zu vernehmen, und zwar, wie das Berufungsgericht annimmt, aufgrund der unklaren Protokollierung seiner Aussage vor dem Schöffengericht» Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den in der Berufungobegründung gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen Kn^^Hl und weiterer im Strafverfahren vernommener Zeugen nicht nach § 529 ZPO als verspätet zurückwei-oen» Seine Auffassung, der Kläger habe, als er von dem Vorhaben des Landgerichts, lediglich den Zeugen	zu	verneh-
men, Kenntnis erhielt, die Vernehmung der weiteren im Strafverfahren vernommenen Zeugen beantragen können und müssen, stellt eine Überspannung der Anforderungen an die prozessuale
 Sorgfaltcpflicht dar«. Von einer groben FahiOLässigkeit des Klägers kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben o Der Rechtsstreit war zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverwoiseno Dieser war auch die Entscheidung über die. Kosten der Revision zu übertragen,
 Dr, Kleinewefers	Dr, K,E,Meyer	Hanebeck
 Dr, Hauß
 Heinrich Meyer