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BGH · VI ZR 184/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 184/61

IIo Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, darüber hinaus monatlich 6,32 DM an die Klägerin zu zahlen, und soweit sich das vorgenannte Urteil einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin enthalten hat, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Rentenbetrages von 125 DM monatlich zu verurteilen, werden das Urteil und hinsichtlich der Behandlung dieses weiteren Rentenverlangens auch das Urteilsverfahren einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben» Der Beklagte lehnte eine unmittelbare Beteiligung ab, stellte dem Ju^|BPa^er seinen Lastkraftwagen für die Durchführung des Einbruchs zur Verfügung und erklärte sich auch, bereit, beim Absatz des gestohlenen Gutes mitzuwirken. Nach etwa einer halben Stunde trat auf seinem Streifendienst der (am 5» Dezember 1919 geborene) Polizeihauptwachtmeister Willy Xu^^BB an das Fahrzeug heran, fragte Juppp BÜl^vom rechten Trittbrett des Wagens aus durch das heruntergelassene Führerhausfenster, was er dort mache, verlangte dessen Papiere und forderte ihn auf, mit zur Wache zu gehen, als JuBHIIIH^r^:^r^e» äaß er keine Papiere habe. Auch hat sie gegen f den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1 265 DM nebst | Prozeßzinsen im Hinblick darauf geltend gemacht, daß sie | der Witwe zu den Beerdigungs- und Grabsteinkosten eine Bei- | hilfe in dieser Höhe gewährt hat und sich insoweit die \ Die Klägerin hält den Beklagten darum für schadensersatzpflichtig, weil er der Halter des Lastkraftwagens gewesen ist, den er dem überlassen hat, und weil nach ihrer Ansicht in dieser Überlassung zugleich eine für den Schaden ursächlich gewordene schuldhaft be- gangene unerlaubte Handlung liegt* Sie hat behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich bei Ju-IBIB um einen asozialen Menschen gehandelt habe, der sich gegebenenfalls rücksichtslos über jede Schranke hin-v/egsetzen Y/erde. langen liegende Anschlußberufung der Klägerin in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt ; an die Klägerin 1 265 DM nebst 4 Zinsen seit dem 9° Juli i960 sowie ab Io Juli 1957 bis zu dem 19« November 1991 eine monatliche Rente von 125 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht. 1. Daß der in § 7 Abs. 1 StVG normierte Tatbestand verwirklicht worden ist, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 7 Abs. 1 StVG mit § 7 Abs. 2 und §§ 14, 15 StVG» Zur ausdrücklichen Haftungsvoraussetzung ist dies aber nicht erhoben« Wohl hat das dem Kraftfahrzeüggesetz von 1909 nachgebildete Luftverkehrsgesetz in seinem § 19 der Fassung von 1922 und § 33 der Fassung von 1959 die dort bestimmte Haftung, des Luftfahrzeughalters daran geknüpft, daß der Schaden beim Betrieb des Luftfahrzeugs "durch Unfall" verursacht worden ist« Obwohl das Kraftfahrzeuggesetz seit dem Erlaß des Luftverkehr sgesetzes mehrfach geändert und 1952 als Straßenverkehr sgesetz neu bekannt gemacht wurde, ist die Bestimmung des § 7 Abs« 1 KFG = StVG dem aber nicht etwa angeglichen worden, sondern unverändert bestehen geblieben« Aus dem Luftverkehrsgesetz (mit Müller, Straßenverkehrsrecht 21« Aufl« S« 226) rückschließend zu folgern, daß auch nach § 7 Abs« 1 StVG ein Unfall Haftungsvoraussetzung sei, er-? So ist denn auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs d3s Vorliegen eines Verkehrsunfolls auch für den Pall bejaht worden, daß ein anderer Teilnehmer am Verkehr oder ein Dritter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat (RGSt 75, 355, 360 /Sinausntoßen aus der Straßenbahn/7; BGH,.Urteil vom 20. Biese auf § 142 StGB bezogene spezifisch strafrechtliche Erwägung hat kein Gewicht bei der Frage nach dem Sinn und der Tragweite der zivilrechtlichen Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, um die es hier geht. Sollte davon auszugehen sein, daß die Schadenshaftung des Kraftfahrzeughalters einen Unfall voraussetzt, so ist es für den Unfallbegriff daher doch gleichgültig, ob der Schaden durch einen anderen vorsätzlich, fahrlässig oder ohne jedes Verschulden herbeigeführt wird (so auch Schleicher/Reymann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt 3» Auf1. Richtig ist, daß für die Schadensersatzpflicht noch § 7 StVG eine gleiche Begrenzung gelten muß, wie sie im Anschluß an die Rechtsprechung zu § 823 Ata* 2 BGB in der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 27, 137, 140 auch für die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB als maßgeblich dargelegt worden ist; auch im.-Hehmen des § 7 StVG muß gefragt werden, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzweckes der Vorschrift liegt« ob es sich um Folgen handelt, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 20.Mai 1958 VI ZR 127/57= ÜBE Mr, 20 zu ? 'Abweichend vom Grundsatz der Verschuldenshaftung hat das Gesetz dem Halter eines Kraftfahrzeugs wegen der Gefahren, die der Betrieb von Kraftfahrzeugen für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer mit sich bringt, eine Verursachungshaftung auferlegt, von der sich der Halter nur dadurch befreien kann, daß er den Nachweis führt, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht (§ 7 Abs. 2 StVG). die einen besonderen Schadensschutz erfordert, und es belastet den Halter des Kraftfahrzeugs mit der Schadenshaftung allein darum, weil es bei der Verfügungsgewalt? Nach den Grundsätzen dieser Regelung haftet der Kraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug einem anderen Überlassen hat, auch dann, wenn dieser es unter Mißbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens an einen Dritten weitergibt und dieser Dritte es für eine Fahrt zu eigenen Zwecken verwendet und hierbei einen Schaden anrichtet (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Die Schadenshaftung des Halters geht also darauf zurück, daß er die Verantwortung für die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs trägt; dagegen ist sie, von den Fällen eines vom Halter nachgewiesenen unabwendbaren Ereignisses abgesehen, nicht davon abhängig, wie es dazu gekommen ist, daß bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs Jemand Schaden erlitten hat. . Umstände dieser Art können nur für die Schadensersatzpflicht des Halters aus § 823 BGB von ausschlaggebender Bedeutung werden, sofern sich das Verschulden des Halters gerade auch auf sie bezogen hat (vgl. Sie möchte die Frage nach dem Kausalzusammenhang nicht lediglich darauf beziehen, ob ein Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung für den Eintritt des Schadens ursächlich geworden ist, sondern darauf zurückgehen, wie sich die Dinge vom Gestaltungswillen des Kraftfahrzeughalters bei der Herbeiführung des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs im allgemeinen Verkehr aus ausehen« Die Revision überträgt hier eine Betrachtungsweise, wie sie bei Prüfung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) ihren Platz hat, unzulässigerweise auf den Bereich der Schadens-Haftung aus § 7 StVG. Da diese Haftungsvorschrift allein von dem Gedanken an die Gefährlichkeit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs ausgeht und Schutz gegen die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren gewähren will, wie auch immer sie zur Entfaltung und Auswirkung kommen, kann die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang auch nur dahin gestellt werden, ob der Schaden auf eine Ursache zurückgeht, die zu dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als solchen gehört«, Das ist dann der Fall, wenn die • Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (RGZ 122, 5» Das Berufungsgericht hat mit Recht den Einwand zurückgewiesen, daß die Haftung des Beklagten nach § 8 Abs» 1 Halbsatz 2 StVG oder ? Dazu hätte gehört, daß er bei dem Betrieb dauernd beschäftigt gewesen wäre oder sich doch durch Übernahme einer Tätigkeit, die ihn in nahe und unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeugs brachte und den Gefahren des Betriebes mehr als die Allgemeinheit aussetzte, in den Dienst des Betriebes gestellt hätte (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Die Haftung des Beklagten ist auch nicht darum ausgeschlossen, weil Kurzhals durch den Lastkraftwagen befördert worden wäre. Es kann keine Hede davon sein, daß er sich zur Vornahme einer Ortsveränderung dem Kraftfahrzeug anvertraut hätte, wie es nach d etn Sinn des § 8 Abs. 2 (jetzt § 8 a) StVO der Grund dafür ist, daß einem Insassen gegenüber der Kraftfahrzeughalter nicht nach § 7 StVG zu haften braucht, 6* Ein mitwirkendes Verschulden des an seinem Tode hat das Berufungsgericht mit Erwägungen verneint, die einen Rechtefehler nicht erkennen lassen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Ansprüche hat das Berufungsgericht zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den Rahmen beschränkt, den § 12 des Gesetzes in der Fassung gezogen hat, wie sie zur Zeit des Schadensereignisses (am 18. Juli 1957 (BGBl I, 710) erweiterten Grenzen gemäß der Übergangsvorschrift des Artikel 7 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht in Betracht kommt, weil die Ersatzansprüche von dem ursprünglich Berechtigten auf einen anderen, die Klägerin, übergegangen sind (Art. 7 Abs.3 Ziff.3 des Gesetzes). Fehlerhaft ist es auch, daß sich das Berufungsgericht der Entscheidung über den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Anspruch auf Rentenzahlung hinsichtlich der monatlich 125 DM übersteigenden Beträge enthalten hat. Mag die Klägerin in Verkennung der dargelegten Gesetzeslage auch gemeint haben, mit dem Verlangen nach Zahlung von insgesamt 250 DM Monatsrente im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu bleiben, so geht die Ansicht des Berufungsgerichts doch fehl, daß dieser erweiterte Anspruch im Berufungsverfahren nicht ’’angefallen” sei. Er kann nicht darum als nicht gestellt gelten, weil die Klägerin und nach den Urteilsausführungen zunächst auch das Berufungsgericht der Auffassung waren, daß er nicht über den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehe. Bas Berufungsgericht durfte von einer Entscheidung über den Antrag auch nicht darum absehen, weil sich das Landgericht nur erst über die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 StVG- ausgesprochen und die Erörterung des ? Vielmehr hat es eine das Berufungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und nur gemeint, daß es ihm verwehrt sei, auch über diesen weiteren Anspruch zu entscheiden, weil das Landgericht hierüber im Bahmen des bei ihm noch anhängigen Teils der Klageansprüche zu befinden habe. stand nicht ein Anspruch, der noch beim Landgericht anhängig war, — in diesem Falle hätte nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 30, 213 keine Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts bestanden, - vielmehr hat die Klägerin im Berufungsverfahren mit dem Verlangen nach Zahlung einer Monatsrente von 250 DM einen Anspruch erhoben, der nicht schon beim Landgericht geltend gemacht worden ist. 268, 529 ZPO in den Rechtsstreit einführen und dadurch die erste Instanz für die Geltendmachung dieser Ansprüche ausschalten, und zwar auch dann, wenn der Kläger nach Erlaß eines Teilurteils die Möglichkeit hätte, die Erweiterung bei dem in der ersten Instanz noch anhängigen Anspruch vorzunehraen. Das Berufungsgericht hätte sich der Entscheidung über den hier in Rede stehenden weiteren Teil des Renten-anspruchs daher nicht entziehen dürfen.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 14 LuftVG § 22 StGB § 7 StVG § 823 BGB § 12 StVG § 823 BGB § 7 StVG § 823 BGB § 564 ZPO
HalterBerufungsgerichtStVGFahrzeugbetreibenKlägerinKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

217;ö 066
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung:	ja
 StVG $ 7
Von der Gefähdteigehaftung des Kraftfahrzeughalters sind Schäden nicht ausgenommen, die dadurch entstehen, daß der Fahrer durch den Betrieb des Kraft-
BGH, Hrt.v. 3.;^
M ffämburg
 fahrzeugs einen Menschen vorsätzlich tötet
VI ZR 184/61
Verkündet am 3. Juli 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
K HHM in
 des__Schrotthändlers Walter
 flHHHIV’ Am YMBHHBH
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Preie und Hansestadt Hamburg - Polizeibehörde -in Hamburg 56, Karl-Muck-Platz 1,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklai - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5«» Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
I. Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juni 1961 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin
a)	1 265 BM nebst 4 # Zinsen seit dem 9.Juli 196
b)	ab 1. Juli 1957 bis zu dem 19. November 1991 eine monatliche Rente von 118,68 BM zu zahlen
2
IIo Soweit der Beklagte verurteilt worden ist,
 darüber hinaus monatlich 6,32 DM an die Klägerin zu zahlen, und soweit sich das vorgenannte Urteil einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin enthalten hat, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Rentenbetrages von 125 DM monatlich zu verurteilen, werden das Urteil und hinsichtlich der Behandlung dieses weiteren Rentenverlangens auch das Urteilsverfahren einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben»
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
III» Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zur Hälfte dem Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Beruf ungs- und Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Beklagte‘lernte am 8« oder 9» Juni 1957 den damals 21-jährigen Jürgen JUTBBMP kennen, der am 7» Juni 1957 vom Amtsgericht Hamburg wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Bahren ohne Führerschein rechtskräftig zu fünf Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt und am gleichen Tage aus der Untersuchungshaft entlassen worden war«, Am 18. Juni*1957 schlug Juraschek dem Beklagten vor, gemeinsam mit ihra^ einen Ein-bruchsd iebstahl bei der Birma	einer	Darmgroßhandlung
 in der Sternstraße in Hamburg-Altona, zu begehen. Der Beklagte lehnte eine unmittelbare Beteiligung ab, stellte dem Ju^|BPa^er seinen Lastkraftwagen für die Durchführung des Einbruchs zur Verfügung und erklärte sich auch, bereit, beim Absatz des gestohlenen Gutes mitzuwirken. Ihm war bekannt, daß JuflHBI.keinen Führerschein hatte. JuflHBBI fuhr in der Nacht mit dem Lastkraftwagen des Beklagten vor das Gebäude der Birma	stieg auf das Dach des Firmeh-
gebäudes, um durch eine Bodenluke einzusteigen, fühlte sich jedoch durch eine Straßenpassantin beobachtet und kehrte zu dem Wagen zurück, mit dem er dann in die nahe gelegene Lagerstr.aße fuhr, wo er am Straßenrand mit abgestelltem Motor und eingelegtem ersten Gang abwartend hielt. Nach etwa einer halben Stunde trat auf seinem Streifendienst der (am 5» Dezember 1919 geborene) Polizeihauptwachtmeister Willy Xu^^BB an das Fahrzeug heran, fragte Juppp BÜl^vom rechten Trittbrett des Wagens aus durch das heruntergelassene Führerhausfenster, was er dort mache, verlangte dessen Papiere und forderte ihn auf, mit zur Wache zu gehen, als JuBHIIIH^r^:^r^e» äaß er keine Papiere habe. Ju^HHB fuhr darauf, für den Polizeibeamten über-
 
raschend, mit dem Lastwagen loa, schaltete in kurzer Zeit vom ersten auf den vierten Gang und versuchte, sich des Beamten, der sich auf dem rechten Trittbrett stehend an der Fensteröffnung festhielt, durch Zick-Zackfahren bei hoher Geschwindigkeit und Lösen der Finger des Beamten zu entledigen» Als ihn der Beamte mit gezogener Pistole zu dem	l
Anhalten auf forderte, fuhr JuflHHlVmit den rechten Rädern des Fahrzeugs zunächst auf den rechten Bürgersteig und so- J dann gegen einen dort stehenden Betonmast. Durch den Anprall wurde der Beamte auf der Stelle getötet.	I
wurde wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslänglicher Zucht- \ hausstrafe verurteilt.	*
v
Die Klägerin, in deren Diensten der Polizeibeamte gestanden hatte, zahlt an seine Witwe und seine beiden minder- \ jährigen .Kinde*?--Yersorgungsbezügc. Diese haben sich in der Zeit vom 1. Juli 1957 bis 51» August I960 auf über 20.000 DM [ belaufen. Auf Grund des Forderungsübergangs nach § 159 DBG | hat die Klägerin den Beklagten im Yfege einer Peststellungs- j klage auf Ersatz in Anspruch genommen. Auch hat sie gegen f den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1 265 DM nebst | Prozeßzinsen im Hinblick darauf geltend gemacht, daß sie | der Witwe zu den Beerdigungs- und Grabsteinkosten eine Bei- | hilfe in dieser Höhe gewährt hat und sich insoweit die	\
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten hat abtreten lassen. Die Klägerin hält den Beklagten darum für schadensersatzpflichtig, weil er der Halter des Lastkraftwagens gewesen ist, den er dem	überlassen	hat,	und
 weil nach ihrer Ansicht in dieser Überlassung zugleich eine für den Schaden ursächlich gewordene schuldhaft be-
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gangene unerlaubte Handlung liegt* Sie hat behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich bei Ju-IBIB um einen asozialen Menschen gehandelt habe, der sich gegebenenfalls rücksichtslos über jede Schranke hin-v/egsetzen Y/erde.
Der Beklagte ist dem Vorbringen und den Rechtsauffassungen der Klägerin entgegengetreten*
Bas Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsanspruch stattgegeben und dem Peststellungsbegehren dahin entsprochen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Kläge-ring die an die Hinterbliebenen des KuflBBB gezahlten und noch zu zahlenden Versorgungsbezüge bis zur Höhe der auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, längstens jedoch bis zu dem 19* November 1991 *
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt. Bie Klägerin hat demgegenüber beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurück-zuv/eisen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1 .	1 265 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 9» Juli I960 und
2. ab 1o Juli 1957 bis zu dem 19« November 1991 eine monatliche Rente von 250 BM zu zahlen.
Sie ist insoweit von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die in dem geänderten Klagever-
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langen liegende Anschlußberufung der Klägerin in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt ; an die Klägerin 1 265 DM nebst 4 Zinsen seit dem 9° Juli i960 sowie ab Io Juli 1957 bis zu dem 19« November 1991 eine monatliche Rente von 125 DM zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klägerin mit ihren im Berufungsverfahren verfolgten Ansprüchen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 StVG bejaht. Die Revision erhebt hiergegen Bedenken. Diese können jedoch nicht als berechtigt anerkannt werden.
1.	Daß der in § 7 Abs. 1 StVG normierte Tatbestand verwirklicht worden ist, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Der Polizeihauptwachtmeister KufllBB ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs getötet worden, dessen Halter der Beklagte gewesen ist.
2.	Die Revision wirft die Präge auf, ob bei der vorsätzlichen Tötung des Polizeibeamten von einem Unfall ge-
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sprochen werden kann, wie ihn nach ihrer Ansicht die Halterhaftung als Schadensurache voraussetzt« Dazu ist folgendes zu sagen:
a)	Den Haftungsbestiinmungen des Straßenverkehrsgesetzes liegt allerdings die Vorstellung zugrunde, daß es sich
 bei dem schädigenden Ereignis um einen "Unfall” handelt *
Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 7 Abs. 1 StVG mit § 7 Abs. 2 und §§ 14, 15 StVG» Zur ausdrücklichen Haftungsvoraussetzung ist dies aber nicht erhoben« Wohl hat das dem Kraftfahrzeüggesetz von 1909 nachgebildete Luftverkehrsgesetz in seinem § 19 der Fassung von 1922 und § 33 der Fassung von 1959 die dort bestimmte Haftung, des Luftfahrzeughalters daran geknüpft, daß der Schaden beim Betrieb des Luftfahrzeugs "durch Unfall" verursacht worden ist« Obwohl das Kraftfahrzeuggesetz seit dem Erlaß des Luftverkehr sgesetzes mehrfach geändert und 1952 als Straßenverkehr sgesetz neu bekannt gemacht wurde, ist die Bestimmung des § 7 Abs« 1 KFG = StVG dem aber nicht etwa angeglichen worden, sondern unverändert bestehen geblieben« Aus dem Luftverkehrsgesetz (mit Müller, Straßenverkehrsrecht 21« Aufl« S« 226) rückschließend zu folgern, daß auch nach § 7 Abs« 1 StVG ein Unfall Haftungsvoraussetzung sei, er-? scheint nicht angängig«
b)	Das Geschehen, um dessen Wertung es vorliegend geht, läßt sich aber auch unbedenklich dahin kennzeichnen, daß der Folizeibeamte KuflHI^ durch einen Kraftfahr- . zeugunfall ums Leben gekommen ist« Gev/iß hat JuflHIB den Lastkraftwagen bewußt so gelenkt, daß er an den Betonmast prallte, und auf diese Weise den llod des Folizeibeamten
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bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Das hindert aber nicht, von einem tödlichen Unfall des Beamten zu sprechen. Unfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das Schaden an Menschen oder Sachen verursacht. Die ältere Sprachentwicklung erfaßte Unfall als Tatsache, Ereignis und Zustand, bei denen gewollte, planmäßige Betätigung nicht ausgeschlossen war (vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch Bö. 11 /19367 S. 523)* In jüngerer Zeit hat der Sprachgebrauch den Unfallbegriff im Sinne eines unglücklichen Zufalls eingeschränkt. Heute steht das Wort vor allem unter dem Einfluß des Begriffs, den es im Versicherungsrecht hat. Es wird als ein Ereignis verstanden, das infolge einer plötzlichen, vom Betroffenen nicht gewollten Einwirkung die Körperverletzung oder Tötung eines Menschen herbeiführt (Grimm eaG S. $26; frühners-Deutsches Wörterbuch Bd. 7 /1956/ S. 269). So ist denn auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs d3s Vorliegen eines Verkehrsunfolls auch für den Pall bejaht worden, daß ein anderer Teilnehmer am Verkehr oder ein Dritter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat (RGSt 75, 355, 360 /Sinausntoßen aus der Straßenbahn/7; BGH,.Urteil vom 20. September 1956 4 StR 315/56 = 3UW 1956, 1806 = MDR 1957, 51 ^ VES 11,
425» 426 f /Fahrbeschleunigung eines Kraftwagens.mit Absturz eines sich anklammernden Polizei beamten/}. Einen Verkehrsunfall hat der Bundesgerichtshof auch da angenommen, wo der Verletzte durch Abspringen vom fahrenden Kraftwagen (Urteil vom 1. Dezember 1955	4 StR 420/55
GA 1956, 120 = VHS 10, 220) oder durch vorsätzliches Hineinlaufen in die Fahrbahn-des Kraftwagens (Urteil vom 17. September 1958	4 StR 165/58 = VHS 16, 118)
seine Verletzung selbst bewirkt hat. Es mag dahinstehen,
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ob und unter welchen Umständen hei vorsätzlicher Selfcst-beschädigung noch von einem Unfall des Betroffenen gesprochen werden kann. Jedenfalls ist aber der Auffassung beizutreten, daß es der Kennzeichnung als Verkehrsunfall nicht entgegensteht, wenn jemand ungewollt durch ein schädigendes Verkehrsereignis betroffen wird, das ein anderer vorsätzlich herbeiführt. Haben die vorgenannten Entscheidungen den Begriff des Verkehrsunfalls auch unter dem Blickwinkel der Verkehrsunfallflucht (früher § 22 KFG, dann § 139 a StGB und gegenwärtig § 142 StGB) betrachtet und umschrieben, so ist er zu demindest in dem Sinne ungewollter Schadensbetroffenheit doch auch im Anwendungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes zu verstehen. Die Bedenken, die von Bruns (BE 1941, 2660) und Bünnebier (GA 1957, 33, 42 f) gegen die Einbeziehung von vorsätzlichen Schädigungshandlungen erhoben worden sind, gründen sich darauf, daß solchenfalls als Unfallflucht ein Verhalten strafbar sei, dem der Gesichtspunkt strafloser Selbstbegünstigung zugute kommen müsse. Biese auf § 142 StGB bezogene spezifisch strafrechtliche Erwägung hat kein Gewicht bei der Frage nach dem Sinn und der Tragweite der zivilrechtlichen Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, um die es hier geht.
Sollte davon auszugehen sein, daß die Schadenshaftung des Kraftfahrzeughalters einen Unfall voraussetzt, so ist es für den Unfallbegriff daher doch gleichgültig, ob der Schaden durch einen anderen vorsätzlich, fahrlässig oder ohne jedes Verschulden herbeigeführt wird (so auch Schleicher/Reymann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt 3» Auf1. I960 Bd. 1 Allgemeine Einleitung und Internationales Luftrecht S. 344)«
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5c Die Revision meint, es liege außerhalb des Schutz-	[
Zweckes der Norm des f 7 StVG, daß den Halter eines Kraft-	j
fahrzeugs eine Schadenshaftung treffe, wenn das Fahrzeug als Mordwerkzeug benutzt worden sei.
Richtig ist, daß für die Schadensersatzpflicht noch § 7 StVG eine gleiche Begrenzung gelten muß, wie sie im Anschluß an die Rechtsprechung zu § 823 Ata* 2 BGB in der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 27, 137, 140 auch für die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB als maßgeblich dargelegt worden ist; auch im.-Hehmen des § 7 StVG muß gefragt werden, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzweckes der Vorschrift liegt« ob es sich um Folgen handelt, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 20.Mai 1958 VI ZR 127/57= ÜBE Mr, 20 zu ? 7 StVG = HJW 1958, 1044 =
MDR 1958, 597 = VersR 1958, 417, 418 = VRS 15, 20, 22)o
Daß dies vorliegend der Fell ist, kann aber keinem be-	[
gründeten Zweifel unterliegen,
'Abweichend vom Grundsatz der Verschuldenshaftung hat das Gesetz dem Halter eines Kraftfahrzeugs wegen der Gefahren, die der Betrieb von Kraftfahrzeugen für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer mit sich bringt, eine Verursachungshaftung auferlegt, von der sich der Halter nur dadurch befreien kann, daß er den Nachweis führt, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht (§ 7 Abs. 2 StVG). Das Gesetz geht von der Vorstellung aus, daß ein Kraftfahrzeug, wenn es in Betrieb genommen wird, eine Gefahrenquelle darstellt,
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die einen besonderen Schadensschutz erfordert, und es belastet den Halter des Kraftfahrzeugs mit der Schadenshaftung allein darum, weil es bei der Verfügungsgewalt? die er über das Fahrzeug besitzt, in seine Hand gegeben ist, ob sich die mit der Verwendung des betriebsgefährlichen Fahrzeugs verbundenen Schädigungsmoglichkeiten verwirklichen können* Das wird namentlich auch dadurch verdeutlicht, daß das Gesetz in § 7 Abs. 3 bei der Regelung der Halterhaftung für Schadensfälle, die sich bei Schwarzfahrten ereignen, darauf abetellt, ob der Fahrzeughalter das Fahrzeug dem Benutzer Überlassen, ihn vielleicht gar für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt hat oder ob er es durch sein Verschulden ermöglicht hat, daß ein anderer das Fahrzeug überhaupt benutzen konnte. Nach den Grundsätzen dieser Regelung haftet der Kraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug einem anderen Überlassen hat, auch dann, wenn dieser es unter Mißbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens an einen Dritten weitergibt und dieser Dritte es für eine Fahrt zu eigenen Zwecken verwendet und hierbei einen Schaden anrichtet (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1962 VI ZK 88/61 und 160/61) ? Die Schadenshaftung des Halters geht also darauf zurück, daß er die Verantwortung für die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs trägt; dagegen ist sie, von den Fällen eines vom Halter nachgewiesenen unabwendbaren Ereignisses abgesehen, nicht davon abhängig, wie es dazu gekommen ist, daß bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs Jemand Schaden erlitten hat. . Umstände dieser Art können nur für die Schadensersatzpflicht des Halters aus § 823 BGB von ausschlaggebender Bedeutung werden, sofern sich das Verschulden des Halters gerade auch auf sie bezogen hat (vgl. Urteal des erkennenden Senats vom 2. Februar 1962
12
VI ZR 131/61=VersR 1962, 353 = MDR 1962, 393). Unverkennbar will das Gesetz also mit der Schadenshaftung des Kraftfahrzeughalters - freilich nur in dem begrenzten Haftungsrshmen des § 12 StVG - einen Schadens-schütz für alle Gefahren gewähren, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind, gleichviel wie die Gefahren schadenswirksam werden. Der Schutzzweck des Gesetzes nimmt solche Gefahren nicht aus, die der Benutzer des Kraftfahrzeugs bewußt und gewollt gegen einen anderen ausspielt.
4. Die Revision wendet sich gegen die Annahme, daß der Tod des Polizeibeamten mit dem Betrieb des. Lastkraftwagens in adäquat ursächlichem Zusammenhang steht. Sie möchte die Frage nach dem Kausalzusammenhang nicht lediglich darauf beziehen, ob ein Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung für den Eintritt des Schadens ursächlich geworden ist, sondern darauf zurückgehen, wie sich die Dinge vom Gestaltungswillen des Kraftfahrzeughalters bei der Herbeiführung des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs im allgemeinen Verkehr aus ausehen«
Sie meint, so betrachtet liege es zwar im Rahmen adäquaten Ursschenzusammenhangs, wenn infolge der generellen Verkehrsgefahr eines Kraftfahrzeugs ein Mensch tödlich verunglücke; werde das Fahrzeug aber durch absichtliche Lenkung des Betriebsvorgangs zur Tötung eines Menschen benutzt, stehe dies außerhalb der durch den Gestaltungswillen des Halters gesetzten allgemeinen Gefahrenmöglichkeit und des generell Übernommenen Risikos; durch ein solches Verhalten werde das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel entfremdet; der eintretende Schaden sei keine adäquate Folge
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der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs; ihn zu tragen könne dem Halter nicht zugemutet werden«.
Die Revision überträgt hier eine Betrachtungsweise, wie sie bei Prüfung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) ihren Platz hat, unzulässigerweise auf den Bereich der Schadens-Haftung aus § 7 StVG. Da diese Haftungsvorschrift allein von dem Gedanken an die Gefährlichkeit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs ausgeht und Schutz gegen die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren gewähren will, wie auch immer sie zur Entfaltung und Auswirkung kommen, kann die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang auch nur dahin gestellt werden, ob der Schaden auf eine Ursache zurückgeht, die zu dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als solchen gehört«, Das ist dann der Fall, wenn die • Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (RGZ 122,
270, 271; 126, 333, 335; 132, 262, 264 f; 160, 129,
130 f; Urteile des erkennenden Senats vom 21. September 1955 VI ZR 128/54-DM Kr. 12 zu § 7 StVG =
VersR 1955, 678, 679 - VRS 9, 414, 415? vom 27.April 1956 VI ZR 23/55=Nr. 14 zu § 1542 RVO = MDR 1956, 482 = VersR 1956, 420, 422 = VRS 11, 27, 30). Es gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als bei der Schadenshaftung des Eisenbahnunternehmers, deren Regelung in § 1 HaftpflG-der Bestimmung des § 7 KFG = StVG zu dem Vorbild gedient hat. Der Polizeihauptwachtmeister KuflBHB ist dadurch zu Tode gekommen, daß JuflHBHI den Lastkraftwagen, den ihm der Beklagte zu dem Gebrauch überlassen batte, in beschleunigte Fahrt setzte und mit ihm gegen den Betonmast
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fuhr* Der Tod ist unmittelbar durch diesen Betriebsvor-gsng verursacht worden. Damit ist auch im Recntssinne der i'iir die Schadenshaftung des Beklagten erforderliche Kausalzusammenhang gegeben.
5» Das Berufungsgericht hat mit Recht den Einwand zurückgewiesen, daß die Haftung des Beklagten nach § 8 Abs» 1 Halbsatz 2 StVG oder ? 8 Abs. 2 (jetzt § 8 a) StVG ausgeschlossen sei.
Der Polizeibearate war nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig. Dazu hätte gehört, daß er bei dem Betrieb dauernd beschäftigt gewesen wäre oder sich doch durch Übernahme einer Tätigkeit, die ihn in nahe und unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeugs brachte und den Gefahren des Betriebes mehr als die Allgemeinheit aussetzte, in den Dienst des Betriebes gestellt hätte (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 VI 2R 131/52-LK Hr. 2 zu § 8 Abs. 1 StVG « HJW 1954, 39? = VersR 1954, 61 = VRS 6, 114).	war	aber	nur	zu	polizeilicher	Kontrolle
 auf das Trittbrett des Lastkraftwagens getreten und bei der unerwarteten Davonfahrt des	wider
 Willen mitgenommen worden. Daß er UuflHHBvergeblich aufforderte anzuhalten, war keine Tätigkeit bei dem Betrieb des Kraftwagens.
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht darum ausgeschlossen, weil Kurzhals durch den Lastkraftwagen befördert worden wäre. Dazu hätte gehört, daß die.Mitnahme zwecks Verbringung an einen anderen Ort erfolgte (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. S. 303), Weder ging aber	darauf	aus	,	KugBHt mit dem Last-
kraftwagen anderswohin zu fahren, noch KufPB^darauf,
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Pich anderswohin fahren zu lassen. Vielmehr fuhr JuBBÜB davon, um sich von der Anwesenheit des Folizeibeamten zu befreien und ihn hinter sich zurückzulassen. KuflHH^ suchte aber Ju^HHH zu stellen und ein Y/egfshren überhaupt zu verhindern. Es kann keine Hede davon sein, daß er sich zur Vornahme einer Ortsveränderung dem Kraftfahrzeug anvertraut hätte, wie es nach d etn Sinn des § 8 Abs. 2 (jetzt § 8 a) StVO der Grund dafür ist, daß einem Insassen gegenüber der Kraftfahrzeughalter nicht nach § 7 StVG zu haften braucht,
6* Ein mitwirkendes Verschulden des	an
 seinem Tode hat das Berufungsgericht mit Erwägungen verneint, die einen Rechtefehler nicht erkennen lassen.
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Bei der Entscheidung über die Höhe der Ansprüche hat das Berufungsgericht zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den Rahmen beschränkt, den § 12 des Gesetzes in der Fassung gezogen hat, wie sie zur Zeit des Schadensereignisses (am 18. Juni 1957) galt, und daß eine Billigkeitsausdehnung auf die durch das Gesetz vom 16. Juli 1957 (BGBl I, 710) erweiterten Grenzen gemäß der Übergangsvorschrift des Artikel 7 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht in Betracht kommt, weil die Ersatzansprüche von dem ursprünglich Berechtigten auf einen anderen, die Klägerin, übergegangen sind (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes).
Das Berufungsgericht hat § 12 StVG (a.F.) jedoch nicht richtig angewendet. Da der Beklagte nach dieser Bestimmung nur bis zu einem Kapitalbetrag von 25 000 DM
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oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 1 500 DM haftet, durfte der Klägerin nicht neben den Beerdigungs-und Grabsteinkosten von 1 265 DM die Rente in einer Höhe von monatlich 125 DM = jährlich 1 500 DM zugesprochen werden, vielmehr mußte die Rente um den Hundertsatz gekürzt werden, den das Kapitalverlangen von 1 265 DIvl von dem Kapitalhöchstsatz von 25 000 DM ausmacht. Das Rentenverlangen ist daher nur in einer um 5>06 $ geminderten Höhe, somit nur in Höhe von monatlich 118,68 DM nach dem Straßenverkehrsgesetz gerechtfertigt*
Soweit der Rentenattspruch der Klägerin über diesen Betrag hinausgeht, könnte er nur in den Bestimmungen über die Scha.densersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (? 823 f BGB) seine Grundlage finden. Ob er aber hiernach begründet ist, bedarf weiterer tatrichterlicher Klärung. Die Sache muß insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Fehlerhaft ist es auch, daß sich das Berufungsgericht der Entscheidung über den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Anspruch auf Rentenzahlung hinsichtlich der monatlich 125 DM übersteigenden Beträge enthalten hat. Mag die Klägerin in Verkennung der dargelegten Gesetzeslage auch gemeint haben, mit dem Verlangen nach Zahlung von insgesamt 250 DM Monatsrente im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu bleiben, so geht die Ansicht des Berufungsgerichts doch fehl, daß dieser erweiterte Anspruch im Berufungsverfahren nicht ’’angefallen” sei. Es hat sich um einen bestimmten Leistungsantrag gehandelt, über den im
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Berufungsverfahren streitig verhandelt worden ist. Er kann nicht darum als nicht gestellt gelten, weil die Klägerin und nach den Urteilsausführungen zunächst auch das Berufungsgericht der Auffassung waren, daß er nicht über den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehe.
Bas Berufungsgericht durfte von einer Entscheidung über den Antrag auch nicht darum absehen, weil sich das Landgericht nur erst über die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 StVG- ausgesprochen und die Erörterung des ? 323 BGB zurückg«. stellt hatte. Bas Landgericht brauchte auf den Klagegrund des § 823 BGB noch niciit einzugehen, weil es zu einem Teilurteil gekommen ist, bei dem es auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ankam. Ber im Wege der Anschlußberufung geltend gemachte Rentenantrag machte aber, soweit er über das Verlangen nach Zahlung von monatlich 113,68 BM hinausging, dessen Untersuchung notwendig. Baß die Sache hinsichtlich des Anspruchs.auf Zahlung der hier in Hede stehenden weiteren 125 BM vom Berufungsgericht an das Landgericht hätte zurückverwiesen werden können, kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 538, 539 ZPO nicht in Betracht; das Berufungsgericht hat eine Zurückverweisung auch nicht ausgesprochen• Es hat auch nicht etwa nur ein Teilurteil erlassen und sich die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung der weiteren 125 BM Vorbehalten. Vielmehr hat es eine das Berufungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und nur gemeint, daß es ihm verwehrt sei, auch über diesen weiteren Anspruch zu entscheiden, weil das Landgericht hierüber im Bahmen des bei ihm noch anhängigen Teils der Klageansprüche zu befinden habe. Bas ist jedoch irrig. Zur Entscheidung
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stand nicht ein Anspruch, der noch beim Landgericht anhängig war, — in diesem Falle hätte nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 30, 213 keine Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts bestanden, - vielmehr hat die Klägerin im Berufungsverfahren mit dem Verlangen nach Zahlung einer Monatsrente von 250 DM einen Anspruch erhoben, der nicht schon beim Landgericht geltend gemacht worden ist. Die Klägerin war insoweit von der beim Landgericht erhobenen Feststellungsklage zu einer Leistungsklage übergegongen. Wie in der eben erwähnten Entscheidung ausgeführt ist, .kann der Kläger im Berufungsverfahren neue Ansprüche im Rahmen der ?? 268, 529 ZPO in den Rechtsstreit einführen und dadurch die erste Instanz für die Geltendmachung dieser Ansprüche ausschalten, und zwar auch dann, wenn der Kläger nach Erlaß eines Teilurteils die Möglichkeit hätte, die Erweiterung bei dem in der ersten Instanz noch anhängigen Anspruch vorzunehraen. Gleiches muß gelten, wenn der Kläger statt der ursprünglich begehrten Feststellung nunmehr eine Leistung fordert.
Das Berufungsgericht hätte sich der Entscheidung über den hier in Rede stehenden weiteren Teil des Renten-anspruchs daher nicht entziehen dürfen. Insoweit muß
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das Berufungsurteil daher auf das Klageabweisungsbegehren der Revision hin mit dem zugrunde liegenden Ur7eilsverfahren gemäß § 564 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache gleichfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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IV.
Soweit sich die Revision als unbegründet erweist, besteht die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu Recht und müssen dem Beklagten auch die Kosten des
 
Revisionsverfahrens nach § 97 ZPO auferlegt werden« Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges von dem Ausgang des weiteren Verfahrens in der Berufungsinstanz ab«,
Sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.,
Engels
H. Meyer
 Br, Hauß
 Br. Kleinewefers
 Hanebeck