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BGH · VI ZB 184/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 184/58

Tatbestands Am 24o Februar 1955 gegen 16^° Uhr verließ der Beklagte mit einem nicht mehr als 20 km/st fahrenden Traktor nebst einachsigem“ Anhänger das elterliche .Gehöft, das er bewirtschaftet,-um'aus einer Miete auf dem Felde Rüben zu holen«, Br befuhr die von Lobberich/Oberbocholt nach Windberg-Dahlhöfe führende, in seiner'Fahrtriehtung stark ansteigende Kreisstraße 2* Ordnung«, Die Straße dient nur wenig dem Durchgangsverkehr, sie wird überwiegend von den Anliegern benutzt* Am 24« Februar 1955 lag Schnee«Die 5 m breite Fahrbahn der Kreisstraße'war nur in einer 'Breite von 3,5o m befahrbar, da zu beiden Seiten der Fahrbahn ein Schneepflug etwa 50'cm hohe Schneewälle aufgeworfen hatte« Seit Jahren wurde daö Straße, wenn Schnee lag, von den Kindern der umliegenden Bauernhöfe als Rodelbahn benutzt« Das war auch dem Beklagten bekannt, der selbst als Kind und noch am Vortage; dort gerodelt hatte« Als der Beklagte auf die KreisStraße einbeg,.war sie, wie er feststeilte, auf der für ihn übersehbaren.Strecke von etwa 50 m von rodelnden Kindern frei« Als er aber die Straße bis zur Anhöhe überblicken*konnte, sah er zwei Rodelschlitten den Berg herunterkommen, die beide die für ihn rechte Fahrbahnseite benutzten« Auf dem ersten Schlitten saßen zwei i4-jährige Jungen, die beim Ansichtigwerden des Beklagten auf das freie Feld abbogen» Auf dem zweiten Schlitten fuhren drei Jungen im Alter von fünf, sechs und sieben Jahren, darunter als letzter der 6-jübrige Zweitklüger« Der Beklagte fuhr scharf an den Ein weiteres Verschulden des Beklagten liege darin, daß er den Traktor nicht angehalten habe, als er den Schlitten mit den drei Kindern herankomrnen sah. Auf die Berufung .des Beklagten hat das' Oberlandesge-rieht das Urteil insoweit aufgehoben, als über den Anspruch des Erstklägers entschieden ist, und .die Sache insoweit an. auf an, ob sich der Beklagte den .Unfallverlauf mit seinen Folgen in allen Einzelheiten, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, als möglich vorgestellt habe Es genügt vielmehr, daß er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs seiner Handlung im allgemeinen hätte erkennen können (RGZ 56. Zudem .war es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts für den Beklagten voraussehbar, daß bei einem Unfall im Augenblick der Begegnung ein Kind vor die Räder des fahrenden Traktors oder des Anhängers geraten und überfahren werden konnte., 3) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, bei einem Anhalten würde die Gefahr gedroht haben, daß der Traktor auf der abschüssigen und glatten Straße wie ein Schlitten nach rückwärts gerutscht wäre und dabei den Anhänger gerade in die Fahrbahn der Kinder gedrückt hätte« In den Tatsachen-instanzen hat sich der Beklagte nicht auf eine derartige Gefahr berufen und nicht vorgetragen, die Straße sei derart abschüssig und glatt gewesen, daß für dejj Traktor trotz der stark profilierten Gummibereifung, wie sie jeder Traktor besitzt, die Gefahr eines Zurückrutschens bestanden habe« Er hat auch nicht vorgetragen, daß der Gedanke an eine solche Gefahr für seine Fahrweise irgendwie maßgebend gewesen wäre« Zudem hat er unmittelbar nach dem Unfall den Traktor zu dem Halten gebracht, ohne daß dieser zurückrutschte« Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, sich mit diesem Punkte ausdrücklich zu befassen« Da sich aber der Beklagte, wie vorstehend ausgeführt, auf diese Umstände nicht berufen kann, bestehen keine Rechtsgründe für eine weitere Minderung der Ersatzansprüche des Zweitklägers, Die Revision war danach als unbegründet zurückzuweisen« 1) Das Berufungsgericht hat die vom Erstkläger aufgewendeten Fahrtkosten zutreffend als Heilungskosten angesehen, deren Ersatz er vom Beklagten nach § 812 BGB verlangen kann (RGZ 138, 2)o Dieser Anspruch, so erwägt das Berufungsgericht weiter, werde jedoch gemäß §§ 823, 840, 426, 254 BGB gemindert, weil der Erstkläger deii Unfall durch. zusammen mit seinem 7-jährigen Bruder auf einer dein allgemeinen Verkehr dienenden, verengten und abschüssigen Straße zu rodeln« Die hiermit verbundene Gefahr habe er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen« Er hafte daher dem Zweitklüger als Gesamtschuldner mit dem Beklagten nach § 840 BGB auf Schadensersatz« Den aus dieser Gesamtschuld- Berufungsgericht weiter aus, hätte das Landgericht noch keine Entscheidung nach § 504 ZPO über den Anspruch des Erstklägers treffen dürfen, da nicht feststehe, ob diesem überhaupt noch ein Anspruch gegen den Beklagten verbleibe. Es handelt sich somit nicht um einen auf ihn etwa kraft Gesetzes oder Zession übergegange’nen Anspruch des Zwo i t klüger 3., Es ist daher kein rechtlicher Grund ersichtlich, dem Beklagten eine Einwendung abzuschneiden, die allein auf seinen Hechtsbeziehungen zu dem Erstkläger persönlich beruht«, Daß die Straße nur wenig vom Durchgangsverkehr, sondern vorwiegend von den Anliegern benutzt wurde und seit Jahren den Kindern der umliegenden Bauernhöfe als Rodelbahn dientehat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand ausdrücklich als unbestritten aufgeführt«, Es ist daher nicht anzunehmen, daß es diese-.Umstände bei der Schadensabwägung übersehen hat« Daß das Rodeln des erst 6-jährigen Zweitklägers auf der dem allgemeinen Verkehr dienenden, abschüssigen und verengten Straße mit erheblichen Gefahren verbunden war, und daß der Erstklüger diese Gefahren erkennen konnte und mußte, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargolegto Aus dem Umstand, daß allein der Beklagte am Unglückstage die Straße unbestritten dreimal mit seinem Traktor befahren hat, folgt im übrigen, daß schon die durch den Anliegerverkehr verursachten Gefahren durchaus nicht geringfügig waren«, Wenn der Erstkläger trotzdem, wie er vorgebracht hat, in Übereinstimmung mit den anderen Dorfbewohnern das Rodeln auf der Kreisstraße für völlig ungefährlich hielt, so kann ihn das nicht entlasten und zu keiner ihm günstigeren Schadensteilung führen« Sie übersieht, daß nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten, von dem auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, der Erstkläger wußte, daß seine Kinder die Kreisstraße zu dem Rodeln benutzten, und daß er dies sogar gestattet hatte» Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob ihm gerade das Rodeln des Zweitklägers am TJnfalltage bekannt war.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 504 ZPO
KindTraktorUnfallBerufungsgerichtErstklägerAnspruchSchlittenGefahr

Volltext der Entscheidung

24 ö 079
VI ZB 184/58
Verkündet am 15« Dezember 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
1 m
des Landwirts Jakob 1
Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in	Ol
9
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschluß-revisionsbeklagten,
- Prozeßbe vollmächtigster: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Landwirt ferner Wl
 den minderjährigen Franz WjMMJcgeb* amjHBLl948 in LdHIlA, wohnhaft in LHlBIk gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Kläger zu 1).
Kläger, Berufungsbeklagte,
 Revisionsbeklagte,
zu 1) Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Erstklägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Juli 1958 werden zurückgewiesen«
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten neun Zehntel, dem Erstkläger'ein Zehntel auf-. erlegt.
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Am 24o Februar 1955 gegen 16^° Uhr verließ der Beklagte mit einem nicht mehr als 20 km/st fahrenden Traktor nebst einachsigem“ Anhänger das elterliche .Gehöft, das er bewirtschaftet,-um'aus einer Miete auf dem Felde Rüben zu holen«, Br befuhr die von Lobberich/Oberbocholt nach Windberg-Dahlhöfe führende, in seiner'Fahrtriehtung stark ansteigende Kreisstraße 2* Ordnung«, Die Straße dient nur wenig dem Durchgangsverkehr, sie wird überwiegend von den Anliegern benutzt*
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Am 24« Februar 1955 lag Schnee«Die 5 m breite Fahrbahn der Kreisstraße'war nur in einer 'Breite von 3,5o m befahrbar, da zu beiden Seiten der Fahrbahn ein Schneepflug etwa 50'cm hohe Schneewälle aufgeworfen hatte« Seit Jahren wurde daö Straße, wenn Schnee lag, von den Kindern der umliegenden Bauernhöfe als Rodelbahn benutzt« Das war auch dem Beklagten bekannt, der selbst als Kind und noch am Vortage; dort gerodelt hatte«
Als der Beklagte auf die KreisStraße einbeg,.war sie, wie er feststeilte, auf der für ihn übersehbaren.Strecke von etwa 50 m von rodelnden Kindern frei« Als er aber die Straße bis zur Anhöhe überblicken*konnte, sah er zwei Rodelschlitten den Berg herunterkommen, die beide die für ihn rechte Fahrbahnseite benutzten« Auf dem ersten Schlitten saßen zwei i4-jährige Jungen, die beim Ansichtigwerden des Beklagten auf das freie Feld abbogen» Auf dem zweiten Schlitten fuhren drei Jungen im Alter von fünf, sechs und sieben Jahren, darunter als letzter der 6-jübrige Zweitklüger« Der Beklagte fuhr scharf an den
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linken Fahrbahnrand heran und setzte seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/st fort, Der mit den drei Kindern besetzte Schlitten kippte in Höhe des Traktors um. Während die beiden vorn sitzenden Kinder nach links fielen und unversehrt blieben, wurde der Zweiuklägcr nach rechts heruntergeworfen und geriet mit dem Kopf unter ein Rad des Anhängers- das über ihn hinwegfuhr* Der Zweitkläger erlitt dabei schwere Verletzungen,
• Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, da der Unfall durch sein fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Der Erstkläger begehrt Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 1000 DM, die ihtn^durch Besuche seines Sohnes im Krankenhaus erstanden seien, Dor Zweitkläger verlangt Ersatz von Heilungskosten in Höhe von 4000 DM,ein’.Schmerzensgeld von mindestens.,3000 DM, sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfälle»
Das Landgericht hat zu drei Vierteln die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Es erblickt.ein Verschulden des Belclagten darin, daß er in die Kreisstraße eingebogen ist, obwohl .ihm bekannt war, daß,dort Kinder rodelten. Er habe einen Umweg benutzen können und müssen, um an-sein Ziel zu gelangen. Ein weiteres Verschulden des Beklagten liege darin, daß er den Traktor nicht angehalten habe, als er den Schlitten mit den drei Kindern herankomrnen sah. Der Zweitkläger brauche sich ein Verschulden seines Vaters nicht entgegenhalten zu lassen. Jedoch müsse in analoger Anwendung des § 829 BGB aus Gründen der Billigkeit die Mitvcrursachung des Unfalls durchden Zweitkläger nach § 254 BGB den Klägern
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angerechnet werden. Der Zweitkläger müsse somit ein Viertel seines Schadens selbst tragen. Der Erstkläger habe einen Anspruch auf Ersatz der Eahrtkosten, die als Heilungskosten des Zweitklägers anzusehen seien. Da er sie vorgestreckt habe, habe er den Beklagten-von einer Verbindlichkeit- befreit• Ihm stehe daher nach §812 BGB ein Huckerstattungsanspruch zu. Da dieser Anspruch auf den Schadensersatzanspruch des Zweitklägers zurückgehe, könne dem Erstteläger ein etwaiges eigenes Mitverschulden nicht angerechnet werden.	.	■
Auf die Berufung .des Beklagten hat das' Oberlandesge-rieht das Urteil insoweit aufgehoben, als über den Anspruch des Erstklägers entschieden ist, und .die Sache insoweit an. das Ijpndgericht zurückverwiesen. Im .übrigen hat es die Berufung, zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte volle Klageab-weisungc	-	*
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Der Erstkläger- wendet sich mit der AnschluSrevision gegen die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und erstrebt auch insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
Entscheidungsgründe %
1)	Das Berufungsgericht rechnet es dem Beklagten nicht
 
als Verschulden an,, erachtet es vielmehr, für eine sachdienliche Maßnahme, daß er beim Herannahen der beiden Schlitten nach links heranfuhr, da diese, wie auch die übrigen Schlitten, seine rechte Fahrbahnseite benutzten« J5s erblickt aber ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten darin, daß er nach dem Fahrbahnwechsel nicht sofort angehalten hat, als er den Schlitten mit den drei 5-7-Jährigen Kindern auf sich zukommen sah, sondern mit einer Geschwindigkeit von 10 - 15 kra/st weiterfuhro Der nicht mit Brems- und Lenkvorrichtung versehene Schlitten- so führt das Berufungsgericht 4 aus, habe sich auf der glatten und abschüssigen Straße dem Traktor mit erheblicher Geschwindigkeit genähert« Für den schwer lenkbaren, mit kleinen Kindern besetzten, schnell fahrenden .Schlitten sei der von dem fahrenden Traktor ?reige-lassene Fahrbahnstreifen von l,6o m bis 1,9o m erkennbar zu gering gewesen« Der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß kleine Kinder, insbesondere wenn sie ängstlich würden« leicht; zu unbedachten Handlungen neigten und einen Schlitten nicht so in der Gewalt hätten, wie dies bei älteren Kindern oder Erwachsenen der Fall sei« Biesen Gefahren habe der Beklagte .nur.durch.Anhalten des Traktors begegnen können«
2)	Biese Ausführungen lassen einen Beehtsirrtum, insbesondere eine Überspannung der Sorgfaltspflicht« nicht erkennen« Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der Voraussehbarkeit nicht oder nicht hinreichend geprüft«
Ber Beklagte habe nicht voraussehen können, daß der Schlitten, dem eine Fahrbahnbreite von etwa 1,90 m zur Vorfügung gestanden habe, beim Vorbeifahren umkippen werde« Bie Buge kann keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß und aus welchen Gründen der Beklagte mit einem Unfall bei der Begegnung des Schlittens mit dem fahrenden Traktor rechnen konnte und mußte, Babei kommt es nicht dar-
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auf an, ob sich der Beklagte den .Unfallverlauf mit seinen Folgen in allen Einzelheiten, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, als möglich vorgestellt habe Es genügt vielmehr, daß er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs seiner Handlung im allgemeinen hätte erkennen können (RGZ 56. 4, i 0; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6« Aufl« TZ 34). Zudem .war es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts für den Beklagten voraussehbar, daß bei einem Unfall im Augenblick der Begegnung ein Kind vor die Räder des fahrenden Traktors oder des Anhängers geraten und überfahren werden konnte., wie es tatsächlich geschehen ist«
3)	Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, bei einem Anhalten würde die Gefahr gedroht haben, daß der Traktor auf der abschüssigen und glatten Straße wie ein Schlitten nach rückwärts gerutscht wäre und dabei den Anhänger gerade in die Fahrbahn der Kinder gedrückt hätte« In den Tatsachen-instanzen hat sich der Beklagte nicht auf eine derartige Gefahr berufen und nicht vorgetragen, die Straße sei derart abschüssig und glatt gewesen, daß für dejj Traktor trotz der stark profilierten Gummibereifung, wie sie jeder Traktor besitzt, die Gefahr eines Zurückrutschens bestanden habe« Er hat auch nicht vorgetragen, daß der Gedanke an eine solche Gefahr für seine Fahrweise irgendwie maßgebend gewesen wäre« Zudem hat er unmittelbar nach dem Unfall den Traktor zu dem Halten gebracht, ohne daß dieser zurückrutschte« Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, sich mit diesem Punkte ausdrücklich zu befassen«
4)	Bas Landgericht hat den Zweitkläg^r mit einem Viertel seines eigenen Schadens rechtskräftig belastet« Bas Berufungs-
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gericht hat eine-weitere Minderung der Ansprüche des Zweit* klägers nicht für gerechtfertigt erachtet. Die Revision bittet um Nachprüfung* ob die von ihr geltend gemachten Umstandes Nichtvorhersehbarkeit des Unfalls und Gefahr des Zurückrutschens beim Anhalten - nicht zu einer' für den Beklagten günstigeren Schadensverteilung führen müssen. Da sich aber der Beklagte, wie vorstehend ausgeführt, auf diese Umstände nicht berufen kann, bestehen keine Rechtsgründe für eine weitere Minderung der Ersatzansprüche des Zweitklägers,
 Die Revision war danach als unbegründet zurückzuweisen«
II o
Der Anschlüßrevision ist ebenfalls der Erfolg zu versagen.
1)	Das Berufungsgericht hat die vom Erstkläger aufgewendeten Fahrtkosten zutreffend als Heilungskosten angesehen, deren Ersatz er vom Beklagten nach § 812 BGB verlangen kann (RGZ 138, 2)o Dieser Anspruch, so erwägt das Berufungsgericht weiter, werde jedoch gemäß §§ 823, 840, 426, 254 BGB gemindert, weil der Erstkläger deii Unfall durch. Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht (§ 1631 BGB) mitverschuldet habe«.
Das Verschulden des Erstklägers sei darin zu erblicken,, daß er es dem erst 6-jährigen Zweitklager gestattet habe? zusammen mit seinem 7-jährigen Bruder auf einer dein allgemeinen Verkehr dienenden, verengten und abschüssigen Straße zu rodeln« Die hiermit verbundene Gefahr habe er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen« Er hafte daher dem Zweitklüger als Gesamtschuldner mit dem Beklagten nach § 840 BGB auf Schadensersatz« Den aus dieser Gesamtschuld-
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nerschaft sich ergebenden Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB könne der Beklagte einredeweise geltend machen; denn es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Erstkläger etwas verlangte, was er sofort wieder herausgeben müßtec Der Ausgleich unter beiden Gesamtschuldnern erfolge•in analoger Anwendung des § 254 nach dem Maß der schuldhaften Verursachung« Bei einer Abwägung des Verhaltens des Beklagten und des Ersb-lclägers sei das Verschulden des Beklagten höher zu bewerten; denn das Verschulden.des Beklagten, der die Gefahrenlage klar vor sich gesehen habe, sei ein bewußteres als das des Erstklägers gewesen« Es pei daher gerechtfertigt, dem Erstkläger nur ein Viertel des vom Beklagten zu- ersetzenden Schadensbeils aufzuerlegen.
Unter diesen Ums bänden» so führt das. Berufungsgericht weiter aus, hätte das Landgericht noch keine Entscheidung nach § 504 ZPO über den Anspruch des Erstklägers treffen dürfen, da nicht feststehe, ob diesem überhaupt noch ein Anspruch gegen den Beklagten verbleibe. Der Hechtstreit sei daher insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.
2)	Liese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (vgl. BGHZ 17» 214» 222)- Lie Anschlußrevision meint, der Einwand der Arglist könne dem Anspruch des Erstklägers gegenüber nicht durchdringen, da dieser Anspruch auf den Anspruch des Zweitklägers zurückgehe; zweifelsfrei könne aber, wenn der Zweitkläger.den Anspruch einklagte, diesem ein Mitverschulden des Erstklägers nicht entgegengehalten werden. Lie Tatsache, daß der Erstkläger die Beträge vorweg aus-
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gelegt habe und sie nunmehr als Bereicherung des Beklagten einklage, dürfe zu keinem anderen Ergebnis führen.
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Dem kann nicht gefolgt werden«, Der Anspruch ist in der Person des Erstklägers neu (originär) entstanden., Es handelt sich somit nicht um einen auf ihn etwa kraft Gesetzes oder Zession übergegange’nen Anspruch des Zwo i t klüger 3., Es ist daher kein rechtlicher Grund ersichtlich, dem Beklagten eine Einwendung abzuschneiden, die allein auf seinen Hechtsbeziehungen zu dem Erstkläger persönlich beruht«,
3)	Die Anschlußrevision beanstandet weiter, jedoch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe wesentliche Tatsachen bei der Schadens'abwägung nicht beachtet. Daß die Straße nur wenig vom Durchgangsverkehr, sondern vorwiegend von den Anliegern benutzt wurde und seit Jahren den Kindern der umliegenden Bauernhöfe als Rodelbahn dientehat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand ausdrücklich als unbestritten aufgeführt«, Es ist daher nicht anzunehmen, daß es diese-.Umstände bei der Schadensabwägung übersehen hat« Daß das Rodeln des erst 6-jährigen Zweitklägers auf der dem allgemeinen Verkehr dienenden, abschüssigen und verengten Straße mit erheblichen Gefahren verbunden war, und daß der Erstklüger diese Gefahren erkennen konnte und mußte, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargolegto Aus dem Umstand, daß allein der Beklagte am Unglückstage die Straße unbestritten dreimal mit seinem Traktor befahren hat, folgt im übrigen, daß schon die durch den Anliegerverkehr verursachten Gefahren durchaus nicht geringfügig waren«, Wenn der Erstkläger trotzdem, wie er vorgebracht hat, in Übereinstimmung mit den anderen Dorfbewohnern das Rodeln auf der Kreisstraße für völlig ungefährlich hielt, so kann ihn das nicht entlasten und zu keiner ihm günstigeren Schadensteilung führen«
'• Io ~
4)	Die Anschlußrevision rügt endlich zu Unrecht; das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Erstkläger von dem Rodeln der Kinder überhaupt Kenntnis gehabt habe*
Sie übersieht, daß nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten, von dem auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, der Erstkläger wußte, daß seine Kinder die Kreisstraße zu dem Rodeln benutzten, und daß er dies sogar gestattet hatte» Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob ihm gerade das Rodeln des Zweitklägers am TJnfalltage bekannt war.
Die Anschlußrevision war danach ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hane	beck
 Dr, Hauß	Heinrich	Meyer