laßt worden, die Hingabe der zweiten Darlehensrate zu verweigern, daß die Beklagten in den Gläubigerversammlungen vom 5« und 9* Januar 1953 über seine, des Klägers, Vermögensverhältnisse falsche Angaben gemacht hätten. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz'in Höhe eines Teilbetrages von 30 000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht .hat durch Üeilurteil die Klage gegen die Drittbeklagte abgewiesen, da das Klagevorbringen nicht schlüssig sei; der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Aus-; Zahlung des vereinbarten Darlehens gehabt, da die zwischen ihm und G^HKl getroffene Vereinbarung eine Unterverpachtung; zu dem Gegenstand gehabt habe, die nach § 7 des Pachtvertrages ohne Genehmigung des Pächters nicht zulässig gewesen sei» Das Oberlandesgericht hat die auf einen leilbetrag von 6 100 DM beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der zwischen dem Kläger und dem Landwirt .0^0^ geschlossene Bewirt-Schaftungsvertrag gemäß § 7 des Pachtvertrages vom 22» Juli 1946 der Zustimmung des Brstbeklagten bedurfte. 581 BGB, deren Grüntfliege, daß die Persönlichkeit des Pächters für den Verpächter, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung des Pachtgegenständes, von wesentlicher Bedeutung sei* Nach dem Bewirtschaftungsvertrag habe aber G^Hfe die tatsächliche Verwaltung und Bewirtschaftung des Hofes selbständig übernehmen und der Kläger sich so gut wie jeder Einflußnahme auf diese enthalten söllen. Damit sei aber dem Kläger die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unmöglich gewesen« Der Landwirt sei daher nicht verpflichtet gewesen, den mit dem Bewirtschaftungsvertrag eine Einheit bildenden Darlehensvertrag zu erfüllen« Habe aber der Kläger auf die Hingabe des Darlehens keinen Rechtsanspruch gehabt, so sei ihm durch die behaupteten Äußerungen der Drittbeklag-ten auch kein Schaden entstanden« Falle, mit der Rechtsordnung in Widerspruch steht* Der Landwirt hatte aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen das Recht, die Hingabe des Darlehens zu verweigern* Ein im Hinblick auf die vertraglich zugesagte Gegenleistung des Klägers etwa hingegebenes Darlehen hätte er jederzeit zurückfordern können, zu demal bereits im Januar 1953 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Verweigerung der Genehmigung zu dem Bewirtschaftungsvertrag und damit die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens des Klägers fest-‘Stand. behauptung in den Rechtsstreit einführt9 Während der Kläger in der ersten Instanz lediglich behauptet hatte, der Erst-beklagte habe wim Verein mit den drei übrigen Beklagten” falsche Behauptungen gegen den Kläger aufgestellt und dadurch veranlaßt, die Darlehenshingabe zu verweigern, liegt in dem Vorbringen der Revision die Behauptung der weiteren Tatsache, daß die Drittbeklagte durch ihre falschen Behauptungen den Erstbeklagten veranlaßt habe, die Genehmigung Auf die Feststellung, daß der Brstbeklagte gegen gegebenenfalls den Prozeßweg beschritten hätte, kommt es im übrigen nicht an, da G^HB bereits im Hinblick darauf, daß der Erstbeklagte auf Grund des § 7 des Pachtvertrages und der Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, ein Vermögens schaden des Klägers liege auch deswegen nicht vor, weil die zweite Barlehensrate erst nach der schriftlichen Verlängerung des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten habe fällig werden sollen, eine solche Verlängerung aber nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfolgt sei, ohne daß die Brittbeklagte hierfür verantwortlich wäre* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger schon in der Klageschrift unter Beweis gestellt habe, daß bereits am 18* Dezember 1952 zwischen ihm und dem Erstbeklagten ein bindender Vertrag über die Verlängerung des Pachtverhältnisses zustande gekommen sei; es handele sich hierbei um einen Vorvertrag, der den Erstbeklagten verpflichte, einen schriftlichen Vertrag einzugehen* Diese Rüge geht fehl* In dem Bewirtschaftungsvertrag vom 29- Dezember 1952 zwischen dem Kläger und gBHII ist der Inhalt der Vereinbarung vom 18. Dezember 1952 ausdrücklich niedergelegt, und zwar in demselben Sinne wie in der Klageschrift* Von dieser Vereinbarung sind die Vertragspartner also ausgegangen und haben gleichwohl die Abrede getroffen, daß die zweite Darlehensrate erst mit der für den Monat Januar 1953 vorgesehenen schriftlichen ,fAusfertigung11 des Pachtvertrages fällig werden sollte- Da diese aber nicht erfolgt ist, kann nicht zweifelhaft sein, Ist aber diese Darlehensrate nicht fällig geworden, hatte : der Kläger nicht einmal eine hinreichend fundierte Erwerbsaussicht, deren Beeinträchtigung man als Vermögensschaden hätte ansehen können. Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht einen Vermögensschaden des Klägers unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrages in den Tatsacheninstanzen verneint.
TI ZR: :i 84/57 Verkündet am 4* November 1958 Hirth, Justizangest * als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2338 071 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Otto H in IC^ffp|^pstr4i Klägers, Berufungsklägers und Bevisionskläger's, - prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen' 1. den Landwirt Adalbert P •P» l^^traße 2. den Kaufmann Rolf S 4* den Rechtsberate3MS5ricl^[[||^^B in gesellschaft, Beklagte, zu 5) Berufungsbeklagte und Revisions“ beklagte, - Prozeßbevollmächtigter zu 3)i Rechtsanwalt Prhr. von eGmbH in , Umsiedlungs- hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Bngels, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Juli 1957 wird zurückgewiesen. / Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger batte durch Pachtvertrag vom 22. Juli 1946 dää damals der Stadt gehörige und am 18. Novem- ber 1952 in das Eigentum des Erstbeklagten übergegangene Gut in für die Zeit bis zu dem 30» Sep- tember 1954 gepachtet. In § 7 des Pachtvertrages war bestimmt "Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Verpächterin die Nutzung des Hofes einem anderen . Überlassen, insbesondere den Hof unterverpachten". Am 29. Dezember 1952 schloß der Kläger mit dem aus der Sowjetzone geflüchteten Landwirt Pranz zwei schriftliche Verträge, wonach er von ein Darlehen von 20 000 DM in zwei Baten erhalten und an "die Pachtung in selbständige Verwaltung und Bewirtschaftung" übergeben sollte. überwies am 30. Dezember 1952 dem Kläger die erste Rate von 10 000 DM, lehnte es aber im Januar 1953 ab, die zweite Rate zu zahlen. Der Kläger hat behauptet, sei dadurch veran- laßt worden, die Hingabe der zweiten Darlehensrate zu verweigern, daß die Beklagten in den Gläubigerversammlungen vom 5« und 9* Januar 1953 über seine, des Klägers, Vermögensverhältnisse falsche Angaben gemacht hätten. Da ihm die von erwarteten 10 000 DM gefehlt hätten, sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die schließlich im Januar 1954 zur Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen geführt hätten. Der ihm dadurch entstandene Schaden belaufe sich auf mehrere 100 000 DM. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz'in Höhe eines Teilbetrages von 30 000 DM in Anspruch genommen. Die Drittbeklagte hat eich im ersten Rechtszuge nicht durch einen Anwalt vertreten lassen« Das Landgericht .hat durch Üeilurteil die Klage gegen die Drittbeklagte abgewiesen, da das Klagevorbringen nicht schlüssig sei; der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Aus-; Zahlung des vereinbarten Darlehens gehabt, da die zwischen ihm und G^HKl getroffene Vereinbarung eine Unterverpachtung; zu dem Gegenstand gehabt habe, die nach § 7 des Pachtvertrages ohne Genehmigung des Pächters nicht zulässig gewesen sei» Damit entfalle ein Schadensersatzanspruch gegen die Drittbeklagte . Das Oberlandesgericht hat die auf einen leilbetrag von 6 100 DM beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Drittbeklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitete * 'x Sntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der zwischen dem Kläger und dem Landwirt .0^0^ geschlossene Bewirt-Schaftungsvertrag gemäß § 7 des Pachtvertrages vom 22» Juli 1946 der Zustimmung des Brstbeklagten bedurfte. Es könne, dahinstehen, so führt das Berufungsgericht aus, ob dieser Vertrag eine Unterverpachtung mit einem vom Gewinn abhängige^ Pachtzins darstelle oder die Begründung eines Gesellschafts-^ • V Verhältnisses zu dem Gegenstand habe; denn nach der ausdrücklich "V 'vv . V «US f r w - ?* Bestimmung des § ? des Pachtvertrages sei nicht nur eine Unterverpachtung, sondern jede Überlassung der Nutzung des Hofes an einen anderen genehmigungsbedürftig. Das entsprechender gesetzlichen Regelung der §§ 549? 581 BGB, deren Grüntfliege, daß die Persönlichkeit des Pächters für den Verpächter, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung des Pachtgegenständes, von wesentlicher Bedeutung sei* Nach dem Bewirtschaftungsvertrag habe aber G^Hfe die tatsächliche Verwaltung und Bewirtschaftung des Hofes selbständig übernehmen und der Kläger sich so gut wie jeder Einflußnahme auf diese enthalten söllen. Der Zweck der §§ 549? 581, 596 Abs. 1 BGB könne nur dann erreicht werden,' wenn das Verbot der Unterverraietung und ‘Unterverpachtung nicht durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages umgangen werden könne. Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum und werden auch von der Revision nicht angegriffen. m Bas Berufungsgericht erwägt weiter, der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß der Erstbeklagte den Bewirtschaftungsvertrag genehmigt habe. Damit sei aber dem Kläger die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unmöglich gewesen« Der Landwirt sei daher nicht verpflichtet gewesen, den mit dem Bewirtschaftungsvertrag eine Einheit bildenden Darlehensvertrag zu erfüllen« Habe aber der Kläger auf die Hingabe des Darlehens keinen Rechtsanspruch gehabt, so sei ihm durch die behaupteten Äußerungen der Drittbeklag-ten auch kein Schaden entstanden« Diese Ausführungen sind im Ergebnis zu billigen. Zwar genügt zu einer Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB bereits jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, auch die Beeinträchtigung einer bloßen Erwerbsaussicht, ohne daß ein Rechtsanspruch auf diesen Erwerb zu bestehen braucht. (RGZ 79? 55 [58]5 111? 151 [156]). Das kann aber nicht gelten, wenn der in Aussicht stehende Erwerb^ wie im vorliegenden . Falle, mit der Rechtsordnung in Widerspruch steht* Der Landwirt hatte aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen das Recht, die Hingabe des Darlehens zu verweigern* Ein im Hinblick auf die vertraglich zugesagte Gegenleistung des Klägers etwa hingegebenes Darlehen hätte er jederzeit zurückfordern können, zu demal bereits im Januar 1953 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Verweigerung der Genehmigung zu dem Bewirtschaftungsvertrag und damit die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens des Klägers fest-‘Stand. Für eine solchermaßen mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stehende Erwerbsaussicht kann der Kläger aber keinen Rechtsschutz erlangen; ihre Beeinträchtigung stellt keinen Schaden im Rechtssinne dar. Die Revision macht geltend, der Erstbeklagte habe die Genehmigung zu dem Bewirtschaftungsvertrag erst versagt, nach dem die Drittbeklagte in der Gläubigerversammlung vom 5* Janu ar 1953 die zur Klagegrundlage gemachten kreditschädigenden Äußerungen getan habe. Die Klage hätte daher nur abgewiesen werden können, wenn festgestellt worden wäre, daß der Brstbe-klagte auch ohne diese Äußerungen die Genhmigung versagt; und. gegebenenfalls den Prozeöweg beschritten haben würde, um von 3er Bewirtschaftung des Hofes auszuschließen. Diese Rüge kann schon um deswillen keinen Erfolg haben, weil sie eine in der Revisionsinstanz, unzulässige neue Tatsachen-. behauptung in den Rechtsstreit einführt9 Während der Kläger in der ersten Instanz lediglich behauptet hatte, der Erst-beklagte habe wim Verein mit den drei übrigen Beklagten” falsche Behauptungen gegen den Kläger aufgestellt und dadurch veranlaßt, die Darlehenshingabe zu verweigern, liegt in dem Vorbringen der Revision die Behauptung der weiteren Tatsache, daß die Drittbeklagte durch ihre falschen Behauptungen den Erstbeklagten veranlaßt habe, die Genehmigung zu dem Bewirtschaftungsvertrag zu verweigern* Auf die Feststellung, daß der Brstbeklagte gegen gegebenenfalls den Prozeßweg beschritten hätte, kommt es im übrigen nicht an, da G^HB bereits im Hinblick darauf, daß der Erstbeklagte auf Grund des § 7 des Pachtvertrages und der ♦ Vorschriften der §§ 549, 581 BGB in der Lage gewesen wäre, ihn im Prozeßweg von der Verwaltung des Hofes auszuschließen, zur Verweigerung der Barlehenshingabe berechtigt war* Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, ein Vermögens schaden des Klägers liege auch deswegen nicht vor, weil die zweite Barlehensrate erst nach der schriftlichen Verlängerung des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten habe fällig werden sollen, eine solche Verlängerung aber nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfolgt sei, ohne daß die Brittbeklagte hierfür verantwortlich wäre* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger schon in der Klageschrift unter Beweis gestellt habe, daß bereits am 18* Dezember 1952 zwischen ihm und dem Erstbeklagten ein bindender Vertrag über die Verlängerung des Pachtverhältnisses zustande gekommen sei; es handele sich hierbei um einen Vorvertrag, der den Erstbeklagten verpflichte, einen schriftlichen Vertrag einzugehen* Diese Rüge geht fehl* In dem Bewirtschaftungsvertrag vom 29- Dezember 1952 zwischen dem Kläger und gBHII ist der Inhalt der Vereinbarung vom 18. Dezember 1952 ausdrücklich niedergelegt, und zwar in demselben Sinne wie in der Klageschrift* Von dieser Vereinbarung sind die Vertragspartner also ausgegangen und haben gleichwohl die Abrede getroffen, daß die zweite Darlehensrate erst mit der für den Monat Januar 1953 vorgesehenen schriftlichen ,fAusfertigung11 des Pachtvertrages fällig werden sollte- Da diese aber nicht erfolgt ist, kann nicht zweifelhaft sein, c. it 1» if * ,i daß die zweite Darlehensrate nicht fällig geworden ist. Ist aber diese Darlehensrate nicht fällig geworden, hatte : der Kläger nicht einmal eine hinreichend fundierte Erwerbsaussicht, deren Beeinträchtigung man als Vermögensschaden hätte ansehen können. Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht einen Vermögensschaden des Klägers unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrages in den Tatsacheninstanzen verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen, Heiß Engels Dr. Bode «< Hauß He int, Meyer