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BGH · VI ZR 183/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 183/81

Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den regreßpflichtigen Unternehmer (§ 903 RVO a.F., § 640 RVO n.F.) erstreckt sich auch auf die dem Verletzten nach § 583 Abs.1, 2 Satz 1 RVO zu gewährende Kinderzulage (Ergänzung zu BGHZ 85, 127). Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. beschäftigt war, der Klägerin die ihr aus Anlaß des Unfalls entstandenen Aufwendungen nach § 903 RVO a.F. zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht ist der Meinung, anders als im Falle des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO erstrecke sich der Anspruch des § 640 RVO n.F. auch auf die dem Unfallversicherten K. 1. Unrichtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für den Klageanspruch § 640 RVO maßgebend sei. April 1963# Nach dessen Art. 4 sind für die von der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer des Unternehmers des Unfallbetriebes geltend gemachten Ansprüche die §§ 903, 906 RVO a.F. und nicht § 640 RVO n.F. maßgebend (s. 2. Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zur Zurückhaltung des von ihr entsprechend dem Kindergeld errechneten Betrages von 1.800 DM nicht berechtigt war. Der im Streitfall zur Anwendung kommende § 903 RVO a.F. stimmt hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruchs mit § 640 RVO n.F. überein: Beide Vorschriften sehen vor, daß der regreßpflichtige Unternehmer für alles zu haften hat, was der Träger der Unfallversicherung infolge des Arbeitsunfalls nach Gesetz oder Satzung aufwenden muß. Der Umfang dieses originären Anspruchs unterscheidet sich wesentlich von dem aus übergeleitetem Recht geltend gemachten und damit vom Schaden des Verletzten abhängigen Anspruch (§ 1542 RVO)^ für den der Senat die Ablösung des Kindergeldanspruchs durch Kinderzulage oder Kinderzuschuß nicht als zu ersetzenden Schaden des Verletzten anerkannt hat (s. Lediglich hinsichtlich des das Kindergeld übersteigenden Betrages an Kinderzuschüssen oder Kinderzulagen hat der Senat dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriffsanspruch zuerkannt (Urteil vom 19. a) Die vom Unfallversicherungsträger nach § 583 Abs.1, Abs. 2 RVO zu zahlende Kinderzulage ist nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil der Verletztenrente. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, die Solidargemeinschaft (hier die Berufsgenossenschaft) von den gesamten Aufwendungen des Versicherungsfalles freizuhalten. Mit dem Rückgriff soll die in der Unfallversicherung verbundene Gefahrengemeinschaft von den Folgen des Verhaltens einzelner Versicherter (im Streitfall wegen berufsqualifizierter Fahrlässigkeit) entlastet werden (s. Der Umstand, daß der Unternehmer durch seine Beiträge die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung mittr&gt, rechtfertigt es nicht, ihn hinsichtlich der Kinderzulagen anders zu behandeln als hinsichtlich anderer Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Unfallversicherungsträger und damit die Soli-dargemeinschaft der Unternehmer bei Leistungen nach § 583 Abs. 2 Satz 1 RVO mit Zahlungen belastet, die ihrem Wesen nach grundsätzlich aus Steuermitteln zu erbringen sind, läßt sich für die Auslegung der §§ 903 a.F., 640 RVO n.F. über den Umfang des Rückgriffsanspruchs nichts ableiten. Ein Sachgrund für die ungleiche Behandlung ist die Zugehörigkeit des Regreßschuldners zur (Solidar-)Gemeinschaft der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer, mit der zwar solche gesteigerten Regreßpflichten, aber auch Privilegien verbunden sind.

Zitierte Normen: § 2 RVO § 8 BKGG Art. 3 GG
UnternehmerRVOKinderzulageKlägerinRevisionUnfallversicherungBGHZ

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
RVO § 903 a.F. (§ 640 n.F.); § 583 BimdeskindergeldG § 8 Abs. 1 Nr. 1
Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den regreßpflichtigen Unternehmer (§ 903 RVO a.F., § 640 RVO n.F.) erstreckt sich auch auf die dem Verletzten nach § 583 Abs. 1, 2 Satz 1 RVO zu gewährende Kinderzulage (Ergänzung zu BGHZ 85, 127).
BGH, Urt. v. 14. Juni 1983 - VI ZR 183/81 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. Juni 1983 Walz,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI 2R 185/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der MMHBI VMBMmgeseilschaft AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Jur. Rudolf S(
Beklagten und
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und!
Revisionsklägerin, Dres. flHHHV
gegen
 die TMHHP-BMH^enossenschaft, gesetzlicheUnfallversicherung, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dipl.Ing. Diethelm Am
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der bei der klagenden Berufsgenossenschaft unfallversicherte Maurer K. erhält von der Klägerin seit einem Arbeitsunfall, den er am 18. August 1961 erlitten hat, Verletztenrente. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Bauunternehmer, bei der K. beschäftigt war, der Klägerin die ihr aus Anlaß des Unfalls entstandenen Aufwendungen nach § 903 RVO a.F. zu ersetzen hat. Die beklagte Haftpflichtversicherung tritt für den Bauunternehmer ein. Die Parteien sind aber unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Rückgriff der Klägerin auch die Kinderzulage für zwei Kinder des K. erfaßt, welche die Klägerin für das Jahr 1979 mit 1.800 DM (monatlich 130 EM für beide Kinder)geltend macht.
 
Die Beklagte ist in beiden Rechtszügen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, anders als im Falle des Forderungsüberganges nach § 1542 RVO erstrecke sich der Anspruch des § 640 RVO n.F. auch auf die dem Unfallversicherten K. nach § 583 Abs. 1 RVO zu zahlende Kinderzulage. Diese sei Bestandteil der Verletztenrente., Sie gehöre zu den Leistungen, die die Klägerin kraft Gesetzes infolge des Arbeitsunfalles aufwenden müsse.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Unrichtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für den Klageanspruch § 640 RVO maßgebend sei. Der Unfall ereignete sich am 18. August 1961, also vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30. April 1963# Nach dessen Art. 4 sind für die von der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer des Unternehmers des Unfallbetriebes geltend gemachten Ansprüche die §§ 903, 906 RVO a.F. und nicht § 640 RVO n.F. maßgebend (s. Senatsurteile vom 13* Februar 1968 - VI ZR 149/66 = VersR 1968, 571 und vom 10. November 1970 - VI ZR 24/70 = VersR 1971,
)
 
342). Es ist nunmehr unstreitig, daß die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs erfüllt sind.
2. Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zur Zurückhaltung des von ihr entsprechend dem Kindergeld errechneten Betrages von 1.800 DM nicht berechtigt war. Der im Streitfall zur Anwendung kommende § 903 RVO a.F. stimmt hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruchs mit § 640 RVO n.F. überein: Beide Vorschriften sehen vor, daß der regreßpflichtige Unternehmer für alles zu haften hat, was der Träger der Unfallversicherung infolge des Arbeitsunfalls nach Gesetz oder Satzung aufwenden muß. Der Umfang dieses originären Anspruchs unterscheidet sich wesentlich von dem aus übergeleitetem Recht geltend gemachten und damit vom Schaden des Verletzten abhängigen Anspruch (§ 1542 RVO)^ für den der Senat die Ablösung des Kindergeldanspruchs durch Kinderzulage oder Kinderzuschuß nicht als zu ersetzenden Schaden des Verletzten anerkannt hat (s. Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VIZR 11/77 = VersR 1978, 861). Lediglich hinsichtlich des das Kindergeld übersteigenden Betrages an Kinderzuschüssen oder Kinderzulagen hat der Senat dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriffsanspruch zuerkannt (Urteil vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 238/80 = BGHZ 85, 127).
a)	Die vom Unfallversicherungsträger nach § 583 Abs. 1, Abs. 2 RVO zu zahlende Kinderzulage ist nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil der Verletztenrente. Dadurch, daß das nach dem Bundeskindergeldgesetz aufzuwendende, dem Familienlastenausgleich dienende Kindergeld in der Kinderzulage aufgeht (§8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG), wird letztere selbst nicht zu dem Kindergeld. Vielmehr ist sie eine im inneren Zusammen-
hang mit dem Schadensereignis stehende, auf den Versicherungsfall ausgerichtete Versicherungsleistung (zuletzt Senatsurteil BGHZ 85, 127, 132, 133).
b)	Auch die Revision verkennt nicht, daß der Wortlaut der beiden Vorschriften (§ 903 RVO a.F.,
 § 640 RVO n.F.) die Erstattungsfähigkeit der Kinderzulagen rechtfertigen könnte; sie meint jedoch, bei der gebotenen teleologischen Interpretation der Vorschrift sei nach dem Grundgedanken des Rückgriffsanspruchs in seinem Gesamtzusammenhang eine restriktive Auslegung geboten.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, die Solidargemeinschaft (hier die Berufsgenossenschaft) von den gesamten Aufwendungen des Versicherungsfalles freizuhalten. Der vorgesehene Regreß soll es dem Unfallversicherungsträger gerade ermöglichen, eigenwirtschaftliche Belange zu wahren.
Mit dem Rückgriff soll die in der Unfallversicherung verbundene Gefahrengemeinschaft von den Folgen des Verhaltens einzelner Versicherter (im Streitfall wegen berufsqualifizierter Fahrlässigkeit) entlastet werden (s. BGHZ 57, 96, 102 und 314, 322). Der Umstand, daß der Unternehmer durch seine Beiträge die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung mittr&gt, rechtfertigt es nicht, ihn hinsichtlich der Kinderzulagen anders zu behandeln als hinsichtlich anderer Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers. Denn die Beiträge beziehen sich nur auf die Ablösung der Haftung, bezwecken aber nicht, ihn davor zu bewahren, bei eingreifender Rückgriffsnorm der Höhe nach in vollem Umfang einstehen zu müssen.
 
Der Unfallversicherungsträger wird nach der gesetzgeberischen Entscheidung hinsichtlich der "kindergeldbedingten ” Mehraufwendungen auch nicht anderweit finanziell entlastet. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Unfallversicherungsträger und damit die Soli-dargemeinschaft der Unternehmer bei Leistungen nach § 583 Abs. 2 Satz 1 RVO mit Zahlungen belastet, die ihrem Wesen nach grundsätzlich aus Steuermitteln zu erbringen sind, läßt sich für die Auslegung der §§ 903 a.F., 640 RVO n.F. über den Umfang des Rückgriffsanspruchs nichts ableiten. Mehraufwendungen nach § 583 Abs. 2 Satz 2 RVO werden allerdings letztlich vom Bund finanziert (s. Kinderzulagen- Erstattungsverordnung vom 3* Juni 1977 - BGBl I 807 und Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom 11. Mai 1979 - BGBl I 541 - i.V. mit § 1395a RVO und § 45a BKGG sowie Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 8/1053 I, 2 S. 13). Ob derartige Aufwendungen nach § 583 Abs. 2 Satz 2 RVO im Regreßfall anders zu beurteilen wären, bedarf hier keiner Stellungnahme. Denn um solche Beträge handelt es sich im Streitfall nicht.
c)	Entgegen der Meinung der Revision verstößt diese Zuweisung des Schadens an den regreßpflichtigen Unternehmer auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Die Revision meint, es stelle eine sachwidrige Differenzierung dar und sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, zwischen einem einer Versichertengemeinschaft angehörenden und einem außerhalb stehenden Schädiger zu differenzieren. Die Verschiebung sozialer Leistungsträgerschaft zu Lasten der Unfallversicherung könne nicht einen einzelnen als Mitglied des Sozialversicherungsträgers treffen.
 
Diese Ansicht beruht auf einer fehlerhaften rechtlichen Sicht. Der Gesetzgeber hat systembedingten Verschiedenheiten der Häftling Rechnung tragen können. Ein Sachgrund für die ungleiche Behandlung ist die Zugehörigkeit des Regreßschuldners zur (Solidar-)Gemeinschaft der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer, mit der zwar solche gesteigerten Regreßpflichten, aber auch Privilegien verbunden sind. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 66/80 »
BGHZ 80, 332, auf das die Revision hinweist, steht dem schon deswegen nicht entgegen,weil diese Entscheidung nicht die besondere Problematik der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft.
III.
Das angefochtene Urteil war daher zu bestäti-
gen.
Dr. Hiddemann	Dunz	Scheffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Lepa