Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Juli 1973 in Höhe von 25.500,54 DM von der Beklagten ersetzt, wobei sie sich ein 40%-iges Mitverschulden des Manfred K. oder auch Helmut K.der Fahrer gewesen ist, und macht hilfsweise geltend, das Mitverschulden des Manfred K. Das Landgericht hat die Klage mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre Aufwen- Die Spuren, die das Fahrzeug hinterlassen habe, sowie die Lage der Verunglückten nach dem Unfall ließen sichere Rückschlüsse auf die Sitzverteilung der Beteiligten im Wagen nicht zu. auf einem der Vordersitze gesessen, und es sei ferner auszuschließen, daß er hinter dem Steuer und W. hinter dem Steuer und sein Bruder auf dem Beifahrersitz; möglich sei es ferner, daß Manfred K. Die sich aus der Bewegung des Fahrzeuges ergebenden Schlüsse auf die (mutmaßliche oder sichere) Sitzverteilung im Wagen könne es, so meint es, selbst ziehen. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist es sich durchaus dessen bewußt gewesen, daß es bei der Würdigung der erhobenen Beweise und des Verhandlungsergebnisses frei war und mögliche Zweifel an der Wahrheit der von der Klägerin behaupteten Tatsache, W. 2. Indessen rügt die Revision mit Recht (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht, wenn es sich aufgrund der Unfallspuren und der Zeugenaussagen schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen vermochte, wer der Fahrer des Unglückswagens gewesen ist, von Amts wegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen hätte einholen müssen. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bewegungen des Kraftfahrzeuges vom Beginn des Schleu-derns bis zu seiner Endlage werden von der Revision (als ihr günstig) nicht angegriffen. HfUHHHHI ins Schleudern gekommen, die bezeich-neten Gegenstände am rechten Fahrbahnrand angestoßen und -sich erst hinter dar-Einmündung überschlagen hat , “bevor er'auf dem Dach rechts neben der Fahrbahn liegen blieb. b) Das Berufungsgericht legt indessen nicht ausreichend dar, daß es über die erforderliche Sachkunde verfügt hat, um aus den Bewegungsvorgängen, dem Zustand des Kraftfahrzeuges in der Endlage und vor allem aus der Lage der Insassen nach dem Unfall ohne Zuhilfenahme eines Fachmannes die erforderlichen Schlüsse darauf ziehen zu Dazu reicht es ersichtlich nicht aus, wenn es auf die Gesetze der Fliehkraft verweist, wonach bei einer scharfen Drehung eines Fahrzeuges die Insassen in die jeweils entgegengesetzte Richtung bewegt werden. Es stellen sich nämlich darüber hinaus weitere technische und physikalische Fragen, die ein Sachverständiger möglicherweise so beantworten könnte, daß er dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Feststellung in die Hand geben würde, wer der Fahrer des Unglücksfahrzeuges gewesen ist. Da beide Brüder K., wie die polizeiliche Unfallskizze zeigt, nur wenige Meter voneinander entfernt an der Einmündung des gelegen haben, könnten sich schon daraus Rückschlüsse darauf ergeben, ob sie etwa gleichzeitig aus den beiden rechten Wagentüren herausgefallen sein müssen oder ob es praktisch denkbar ist, daß sie nacheinander aus der vorderen rechten Wagentür geschleudert worden sind, weil sie etwa beide vorn gesessen hätten. Ein Sachverständiger wird im Hinblick darauf, daß der Pkw mit hoher Geschwindigkeit reohts gegen Hindernisse gestoßen war, möglicherweise die Frage beantworten können, ob dabei nur eine oder beide rechten Wagentüren aufgesprungen sind und wie sich im Hinblick auf die den herausfallenden menschlichen Körpern mitgeteilte Bewegungsenergie deren Lage hätte nach dem Herumschieudem des Wagens hinter der Einmündung durch die rechte hintere Tür herausgefallen sein können, wenn er hinten gesessen haben sollte, bedarf einer Überprüfung auf die Stichhaltigkeit einer solchen Möglichkeit durch technische und physikalische Überlegungen, die sich mindestens auf den fotografisch festgehaltenen Zustand des Pkw's nach dem Unfall, dessen technische Konstruktion sowie die Endlage des W. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht auch insoweit über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat. c) Da somit das Berufungsgericht über nicht einfach liegende Fragen ohne Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat, ohne daß seine eigene Sachkunde ausreichend dargetan ist, hat es sein tatrichterliches Ermessen bei der Aufklärung des Sachverhaltes überschritten (vgl. Das führt, und zwar auch ohne daß die Klägerin auch noch im Berufungs-r echtszug die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallherganges beantragt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhaltes (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. April 1977 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschäfUatelle VI ZR 183/75 URTEIL in dem Rechtsstreit vertreten durch den geschäftsführenden Direktor * Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die PflHHHV Le(BB-, UfliBI und Ha: Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand, dieser vertrete durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Generaldirektor Fi und Direktor Bl KlBt. Sol Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juli 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 28. April 1971 nach einem Unfall verstorbene Manfred K. war bei der Klägerin sozialversichert. Er, sein Bruder Helmut K. und der Fliesenleger W. fuhren in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des W. am späten Nachmittag des 24. April 1971 mit; wer dabei am Steuer gesessen hatte, ist streitig. Auf dem He^M§-Steife Weg in Ha|BB geriet der Wagen infolge überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve ins Schleudern; er überfuhr zunächst ein Verkehrszeichen, ein Hydrantenzeichen und einen Fahrbegrenzungspfahl auf dem rechten Fahrbahnrand, überschlug sich hinter dem von rechts einmündenden und blieb schließlich rechts auf der Wiese neben der Fahrbahn auf dem Dach liegen. Alle drei Insassen wurden während dieses Vorgangs aus dem Fahrzeug herausgeschleudert, und zwar die Brüder K. nach rechts in Höhe der Einmündung der Seitenstraße und W. etwa 40 m weiter nach links. Für die Unfallzeit wurden bei ihnen folgende Blutalkoholgehalte festgestellt: bei Manfred K. 1,24 o/oo, bei Helmut K. 1,8 bis 1,9 o/oo und bei W. 0,96 o/oo. Manfred K. und W. verstarben an den Unfallfolgen. Die Klägerin, die an die Witwe des Manfred K. und dessen beide Kinder Witwen- und Hinterbliebenenrenten sowie Beiträge für die Krankenversicherung zahlt, verlangt aus übergegangenem Recht einen Teilbetrag ihrer Aufwendungen für die Zeit vom 29. April 1971 bis zu dem 19. Juli 1973 in Höhe von 25.500,54 DM von der Beklagten ersetzt, wobei sie sich ein 40%-iges Mitverschulden des Manfred K. anrechnen lassen will. Sie behauptet, W. habe seinen Pkw während der Unglücksfahrt gesteuert und den Unfall verschuldet, weil er zu schnell gefahren sei und deshalb die Gewalt über den Wagen in der Kurve verloren habe. Die Beklagte bestreitet, daß W. oder auch Helmut K. der Fahrer gewesen ist, und macht hilfsweise geltend, das Mitverschulden des Manfred K. sei mit 50% zu bewerten. Das Landgericht hat die Klage mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre Aufwen- düngen im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs bis zur Höhe von 60 % des Schadens der Hinterbliebenen des Manfred K. zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht vermag sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme weder davon zu überzeugen, daß Helmut K., noch daß W. der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen ist, obwohl für die zweite Möglichkeit, wie es ausführt, eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus: Die Frage, wer den Wagen gefahren habe, sei einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Die Spuren, die das Fahrzeug hinterlassen habe, sowie die Lage der Verunglückten nach dem Unfall ließen sichere Rückschlüsse auf die Sitzverteilung der Beteiligten im Wagen nicht zu. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe zwar Manfred K. auf einem der Vordersitze gesessen, und es sei ferner auszuschließen, daß er hinter dem Steuer und W. neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Möglich sei indessen, daß sich beide Brüder K. vom im Wagen befunden hätten, und zwar Manfred K. hinter dem Steuer und sein Bruder auf dem Beifahrersitz; möglich sei es ferner, daß Manfred K. allein vorn gesessen habe, während 5 die beiden anderen hinten, und zwar W. links und Helmut K. rechts Platz genommen hätten. Vbn Amts wegen ein Gutachten eines Verkehrs-Sachverständigen einzuholen, hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich, weil daraus weitergehende Erkenntnisse über die Bewegungen des Unfallfahrzeuges nicht zu erwarten seien. Die sich aus der Bewegung des Fahrzeuges ergebenden Schlüsse auf die (mutmaßliche oder sichere) Sitzverteilung im Wagen könne es, so meint es, selbst ziehen. II. Das hält den Revisionsangriffen nicht stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, die an seine Uberzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen verkannt. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist es sich durchaus dessen bewußt gewesen, daß es bei der Würdigung der erhobenen Beweise und des Verhandlungsergebnisses frei war und mögliche Zweifel an der Wahrheit der von der Klägerin behaupteten Tatsache, W. habe seinen Pkw gefahren, auch hätte überwinden können. Wenn es sich (nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten) dazu nicht entschließen konnte, muß die Revision das hinnehmen. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, dafür, daß W. als Halter des Fahrzeuges dies auch geführt habe, spreche D - jedenfalls unter den besonderen Umständen des Falles (Trunkenheit aller Insassen, vom Berufungsgericht auf gezeigten Möglichkeiten der Sitzverteilung) kein Anscheinsbeweis. 2. Indessen rügt die Revision mit Recht (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht, wenn es sich aufgrund der Unfallspuren und der Zeugenaussagen schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen vermochte, wer der Fahrer des Unglückswagens gewesen ist, von Amts wegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen hätte einholen müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nämlich die Möglichkeit offen, daß sich mit Hilfe eines solchen Sachverständigen eine weitere Klärung erreichen ließe. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bewegungen des Kraftfahrzeuges vom Beginn des Schleu-derns bis zu seiner Endlage werden von der Revision (als ihr günstig) nicht angegriffen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, daß der Pkw des W. bei hoher Geschwindigkeit in der Linkskurve vor der Einmündung des N|Hl- HfUHHHHI ins Schleudern gekommen, die bezeich-neten Gegenstände am rechten Fahrbahnrand angestoßen und -sich erst hinter dar-Einmündung überschlagen hat , “bevor er'auf dem Dach rechts neben der Fahrbahn liegen blieb. b) Das Berufungsgericht legt indessen nicht ausreichend dar, daß es über die erforderliche Sachkunde verfügt hat, um aus den Bewegungsvorgängen, dem Zustand des Kraftfahrzeuges in der Endlage und vor allem aus der Lage der Insassen nach dem Unfall ohne Zuhilfenahme eines Fachmannes die erforderlichen Schlüsse darauf ziehen zu können, wie die Sitzverteilung im Pkw während der Fahrt gewesen ist. Dazu reicht es ersichtlich nicht aus, wenn es auf die Gesetze der Fliehkraft verweist, wonach bei einer scharfen Drehung eines Fahrzeuges die Insassen in die jeweils entgegengesetzte Richtung bewegt werden. Es stellen sich nämlich darüber hinaus weitere technische und physikalische Fragen, die ein Sachverständiger möglicherweise so beantworten könnte, daß er dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Feststellung in die Hand geben würde, wer der Fahrer des Unglücksfahrzeuges gewesen ist. Das Berufungsgericht schließt selbst die Möglichkeit aus, daß Helmut K. am Steuer gesessen hat; andererseits meint es, Manfred K. könne nur dann gefahren sein, wenn sich W. entweder allein oder aber links neben Helmut K. auf dem Hintersitz befunden hat. Diese Möglichkeiten lassen sich unter Umständen durch fachkundige Überlegungen praktisch ausschließen. Da beide Brüder K., wie die polizeiliche Unfallskizze zeigt, nur wenige Meter voneinander entfernt an der Einmündung des gelegen haben, könnten sich schon daraus Rückschlüsse darauf ergeben, ob sie etwa gleichzeitig aus den beiden rechten Wagentüren herausgefallen sein müssen oder ob es praktisch denkbar ist, daß sie nacheinander aus der vorderen rechten Wagentür geschleudert worden sind, weil sie etwa beide vorn gesessen hätten. Ein Sachverständiger wird im Hinblick darauf, daß der Pkw mit hoher Geschwindigkeit reohts gegen Hindernisse gestoßen war, möglicherweise die Frage beantworten können, ob dabei nur eine oder beide rechten Wagentüren aufgesprungen sind und wie sich im Hinblick auf die den herausfallenden menschlichen Körpern mitgeteilte Bewegungsenergie deren Lage 8 nach dem Herausfallen erklären läßt. Schon dazu bedarf es einer Sachkunde, die offensichtlich über das bei gebildeten Laien vorauszusetzende Verständnis der Gesetze der Fliehkraft hinausgeht. Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, W. hätte nach dem Herumschieudem des Wagens hinter der Einmündung durch die rechte hintere Tür herausgefallen sein können, wenn er hinten gesessen haben sollte, bedarf einer Überprüfung auf die Stichhaltigkeit einer solchen Möglichkeit durch technische und physikalische Überlegungen, die sich mindestens auf den fotografisch festgehaltenen Zustand des Pkw's nach dem Unfall, dessen technische Konstruktion sowie die Endlage des W. auf der Fahrbahn stützen könnten. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht auch insoweit über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat. c) Da somit das Berufungsgericht über nicht einfach liegende Fragen ohne Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat, ohne daß seine eigene Sachkunde ausreichend dargetan ist, hat es sein tatrichterliches Ermessen bei der Aufklärung des Sachverhaltes überschritten (vgl. BGHZ 50, 357, 363). Das führt, und zwar auch ohne daß die Klägerin auch noch im Berufungs-r echtszug die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallherganges beantragt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhaltes (vgl. BGH Urt. v.17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 - LM § 286 ZPO /Rr. 157 * VersR 1970, 162; Senatsurteile vom 12.Mai 1964 - VI ZR 60/63 - VersR 1964, 946 und vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - LM § 286 ZPO /|7 Nr. 6 - VersR 1954, 290 m.w.Nachw.). Auf die weiteren, von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kommt es somit nicht mehr an. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs.1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann