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BGH · VI ZR 185/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 185/74

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht Zahlung an sich verlangen könne• Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragte,, die Beklagte zur Zahlung von 1.370.- DM nebst 4 % Zinsen auf 1.345.- DM seit dem 18. Im weiteren hat die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. P^^behauptet, die Sicherungszession der Klageforderung habe nur in der Zeit vom 25. Januar 1973 bestanden, und sich dagegen gewandt, daß das Landgericht den Vortrag der Beklagten zur Sicherungszession als un&reitig behandelt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründung der Klägerin entspreche nicht den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sich ausdrücklich gegen die Ansicht des Landgerichts gewandt, daß sie infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr Gläubigerin der eingeklagten Forderung sei. 2. Das Berufungsgericht scheint indessen anzunehmen, die Klägerin hätte ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen im übrigen, soweit das Landgericht es von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht beschieden hat, ausdrücklich wiederholen müssen. Der Zweck des Gesetzes, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in der Berufungsinstanz zu erreichen, ist schon dann erfüllt, wenn die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, in welchem Punkte, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das angefochtene Urteil unrichtig ist (RGZ 144, S.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungInstanzZahlungVorbringenBerufungsbegründungZPOLandgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 185/74
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Februar 1975
JustizoberSekretärin au UrKonaaDeamter
 der Geschäftsstelle
 der Kauffrau Martha S G^M-Pi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma R#B^^ B§P-Autovermietung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, FMIBl Ring
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz:
Rechtsanwälte in
*5
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
 Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 17. September 1971 geltend, bei dem ein ihr gehöriges Taxi beschädigt worden ist. Vor Prozeßbeginn hatte der seinerzeit von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt Dr. F^B^in einem Schreiben vom 8. Oktober 1971 dem Haftpflichtversicherer der Beklagten u.a. mitgeteilt:
"Zahlungen dürfen nur an mich erfolgen, da Sicherungszessionen vorliegen11.
Das trug die Beklagte neben Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung schriftsätzlich vor.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht Zahlung an sich verlangen könne•
Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragte,, die Beklagte zur Zahlung von 1.370.- DM nebst 4 % Zinsen auf 1.345.- DM seit dem 18. Oktober 1971 abzüglich am 29. Januar 1973 gezahlter 840.- DM zu verurteilen.
Die Berufungsbegründung, mit der die Klägerin die Klage in Höhe der inzwischen gezahlten 840 Ml für erledigt erklärt hat, enthielt eingangs eine Bezugnahme Mauf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin". Im weiteren hat die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. P^^behauptet, die Sicherungszession der Klageforderung habe nur in der Zeit vom 25. bis 30. Januar 1973 bestanden, und sich dagegen gewandt, daß das Landgericht den Vortrag der Beklagten zur Sicherungszession als un&reitig behandelt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
EntseheIdungsgründe
I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründung der Klägerin entspreche nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie enthalte noch nicht einmal die Angabe der Schadenspositi-onen, auf welche die Klägerin noch Zahlungen begehre. Die allgemeine Verweisung der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sei nicht geeignet, diese Mängel der Beruf ungsschrift zu beheben.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß allerdings die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten, ferner evtl, neue Tatsachen, Beweisangebote und Beweiseinreden. Eine bloße formelhafte Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz reicht allerdings grundsätzlich nicht aus. Die Partei muß vielmehr zu erkennen geben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils sie bekämpft und welche Gründe sie ihm entgegensetzt.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war hier Jedoch der Streitpunkt, der den Gegenstand der Berufung bildet, ausreichend gekennzeichnet. Die Klägerin hat sich ausdrücklich gegen die Ansicht des Landgerichts gewandt, daß sie infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr Gläubigerin der eingeklagten Forderung sei. Diesen, für das Landgericht allein aus-
schlaggebenden Standpunkt hat sie in der Berufungsbegründung nicht nur mit Rechtsausführungen, sondern auch durch Anführung neuer Tatsachen und Beweisangebote bekämpft. Sie hat sich dabei zwar kurz gefaßt, aber keineswegs nur formelhafte Wendungen gebraucht. Unerheblich für die Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist es, ob ihr Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachtlich ist.
2. Das Berufungsgericht scheint indessen anzunehmen, die Klägerin hätte ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen im übrigen, soweit das Landgericht es von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht beschieden hat, ausdrücklich wiederholen müssen. Das trifft nicht zu. Eine die Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfüllende Berufungsbegründung setzt nicht voraus, daß sich der Berufungskläger mit allen Punkten auseinandersetzt, die einem Erfolg seines Klagebegehrens hinderlich sein könnten. Es genügt, wenn er zu den Gründen Stellung nimmt, aus denen die erste Instanz ihn. abgewiesen hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, 19*Aufl., §519 ZPO Anm. II 2). Der Zweck des Gesetzes, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in der Berufungsinstanz zu erreichen, ist schon dann erfüllt, wenn die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, in welchem Punkte, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das angefochtene Urteil unrichtig ist (RGZ 144, S. 6, 85 BGH Urt.v.14. November 1955 - III ZR 116/54 - LM Nr. 24 zu § 519 ZPO). Zudem hatte die Klägerin in ihrer Berufungs
 
begründung neue Tatsachen und Beweismittel angeführt, was allein schon ausgereicht hätte, ihre Berufung als zulässig anzusehen (RGZ 143, 291, 2g4| BGH Beschluß v.l.Juni 1967 _ vi ZR 8/67 - VersR 1967, 710).
Dr. Weber
 Dunz
Dr. Steffen
 Or. Kullmann
 Dr. Ankermann