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BGH · VI ZR 183/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 183/67

November 1968 unter Ilitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Y/eber, Dr» Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 1 - Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Zweitbeklagten mit der Begründung verneint, es könne nicht fest-gestollt werden, daß der Straßenbahnwagen mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren oder daß der Zweitbeklagte unaufmerksam gewesen ist- Der Straßenbahnwagen befuhr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die eingleisige Strecke, deren Schienen annähernd in Straßenmitte verlegt waren, in westlicher Richtung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeit des Straßenbahnwagens vor dem Unfall etwa 20 kn/st betragen hat; es hat diese Geschwindigkeit als nicht zu hoch bezeichnet, weil der Zweitbeklagte nicht habe damit zu rechnen brauchen, daß hinter dem anhaltenden Lastzug jemand plötzlich auf das Straßenbahngleis ausscheren würde, ohne sich zuvor von der Gefahrlosigkeit dieses Vorhabens zu überzeugen. Der Zweitbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß er ungehindert durchfahren konnte; er sei unter den gegebenen Umständen und insbesondere im Hinblick auf das Fahrverhalten des entgegenkommenden Lastzugführers auch nicht zur Abgabe von Läutesignalen verpflichtet gewesen. Die Behauptung der Klägerin, der Zweitbeklagte habe eine in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit eingehalten, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen und ist insoweit von den eigenen Angaben des Zweitbeklagten ausgegangen. standet insbesondere zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe auf die ungehinderte Vorbeifahrt an dem anhaltenden Lastzug vertrauen dürfen; nach ihrer Ansicht habe der Zweitbeklagte damit rechnen müssen, daß hinter dem gerade wegen der gefährlichen Situation anhaltenden Lastzug plötzlich Hindernisse auftauchten« Die Revision verkennt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die eigentliche Fahrbahn der Straßenbahn, der Schienenotrang, frei und übersichtlich war und daß es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn der Verunglückte vor dem Versuch, an dem anhaltenden Lastzug vor-boizufahren, sich vergewissert hätte, ob der Gegenverkehr seine Absicht gestattete, insbesondere ob auf der eingleisigen Strecke nicht etwa ein Straßenbahnwagen entgegenkam. Damit, daß ein Verkehrsteilnehmer sich so; leichtfertig verhält und - wie das Berufungsgericht ausführt - blindlings in den zu erwartenden Gegenverkehr hinein-fährt, brauchte der Zweitbeklagte nicht zu rechnen. VersR 1953, 337, 338) vorgenommenen Abwägung gemäß § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen des schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht meßbar ins Gewicht falle und daß auch eine Ersatzpflicht der Erstbeklagten aus § 831 BGB selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die grundsätzliche Haftung nach dieser Vorschrift bejaht wird» Demgegenüber hat das Berufungsgericht Tatsachen, die zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr der mit 20 km/st auf eingleisiger, aber in beiden Richtungen befahrener Strecke herankommenden Straßenbahn geführt haben könnten, nicht festgestellt. Die Revision vertritt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23» September 1966 - VI ZR 20/65 - VcrsR 1966, 1H2, 1H3 die Auffassung, daß die gegebenen Verhältnisse, insbesondere der Straßenbahnverkehr auf einer eingleisigen Strecke in beiden Richtungen und der Umstand, daß die Schienen noch dazu mehr auf der einen Fahrbahnhälfte verlegt waren, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr geführt hätten. Dort handelte es sich um eine sogenannte unechte Einbahnstraße, die für den allgemeinen Verkehr in einer Richtung gesperrt war und bei der nur die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrte; darin ist eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gesehen worden. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Umstand, daß für den in beiden Richtungen verlaufenden Straßenbahnverkehr nur ein Gleis zur Verfügung stand, gefahrerhöhend auswirken sollte. Nach der bei der Strafakte (2 Js 157/64 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Duisburg) befindlichen Unfallskizze die ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verlief in Fahrtrichtung des Verunglückten gesehen —: die rechte Straßenbahnschiene in einem Abstand von 3,30 m, die linke 3,65 m vom Hand der 8,05 m breiten Fahrbahn, so daß eine Abweichung von 17,5 cm von der Straßenmitte zu dem rechten (südlichen) Fahrbahnrand hin bestand, Zu Recht hat das Berufungsgericht in dieser - gemessen an der Gesamtfahrbahnbreite - geringfügigen Abweichung keinen gefahrerhöhenden Umstand gesehen.

Zitierte Normen: § 831 BGB
StraßenbahnRichtungBerufungsgerichtLastzugZweitbeklagteUmstandKlägerinVerunglückteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein	2138	099
BGHZ:_______________nein
 StVO §§ 1, 9
Zur Sorgfaltspflicht eines Straßenbahnführers, wenn durch den Verlauf der eingleisigen Strecke der dem Gegenverkehr zv/isehen Fahrbahnrand und Schiene verbleibende Raum eingeengt ist und deswegen ein Lastzug bei Annäherung der Straßenbahn zu dem Anhalten veranlaßt v/irdo
BGH, UrtoV.19»November 1968 - VI ZR 183/67 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 183/67
URTEIL	Verkündet am
19« November 1968 K r i e g 1 , JustizhauptSekretär
_	als Urkunde beam ter
m dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der	und V/BBBBB-Beruf sgenossenschaf t.
gesetzliche Unfallversicherung, Körperschaft des öffentlichen Hechts,	Ho®^|^^stral3e	0,
vertreten durch den Geschäftsführer,
 Klägerin, Berufsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1
dieBpHHHp Verkehrsgesellschaft AG, D(_______
HeBBBstraßcTi-^, vertreten durch den Vorstarn die Direktoren PflHHIBund Dr.
9
9
2. den Straßenbahnführer Herbert Al
 Am Kl
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1968 unter Ilitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Y/eber, Dr» Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1967 wird zurück-gev/iesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am VP«	1964 gegen 14.15 Uhr kam es auf
 der	in	zu	einem	Verkehrs-
unfall, an dem ein von dem Zv/eitbeklagten geführter Straßonbahntriebwagen der Erstbeklagten und der bei der Klägerin gesetzlich unfallversichert gewesene Ofenmaurer Karl-Heinz	der auf	einem	Fahrrad
 mit Hilfsmotor fuhr, beteiligt waren und bei dem Verletzungen erlitt, an deren Folgen er am V.	1964
verstarb.
 
Die Klägerin erbrachte für den Verunglückten, seine V/itwe und seine beiden Kinder Leistungen und wird auch in Zukunft weitere Zahlungen zu leisten haben- Sie räumt ein nit 2/3 zu bewertendes mitv/irkendes Verschulden des Verunglückten ein und ist der Ansicht, daß sie gemäß § 1542 RVO von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von 1/3 der erbrachten und künftigen Leistungen verlangen könne.
Die Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter.
Ent s che i dungs, gründe;
Io
1 - Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Zweitbeklagten mit der Begründung verneint, es könne nicht fest-gestollt werden, daß der Straßenbahnwagen mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren oder daß der Zweitbeklagte unaufmerksam gewesen ist-
Der Straßenbahnwagen befuhr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die eingleisige Strecke, deren Schienen annähernd in Straßenmitte verlegt waren, in westlicher Richtung. In der Nähe der Einmündung der Buschstraße kam
 
aus der Gegenrichtung ein Lastzug, der wegen der Enge der neben dem Gleis verbleibenden Fahrbahnbreite scharf rechts fuhr und sodann bei Annäherung des Straßenbahnwagens anhielt. Der Verunglückte hatte sich mit seinem Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Lastzug befunden und war, als dieser anhielt, nach links zur Straßenmitte ausgeschert, v/o er frontal mit' dem Straßenbahnwagen zusammenstieß und zu Boden geschleudert wurde.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeit des Straßenbahnwagens vor dem Unfall etwa 20 kn/st betragen hat; es hat diese Geschwindigkeit als nicht zu hoch bezeichnet, weil der Zweitbeklagte nicht habe damit zu rechnen brauchen, daß hinter dem anhaltenden Lastzug jemand plötzlich auf das Straßenbahngleis ausscheren würde, ohne sich zuvor von der Gefahrlosigkeit dieses Vorhabens zu überzeugen. Der Zweitbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß er ungehindert durchfahren konnte; er sei unter den gegebenen Umständen und insbesondere im Hinblick auf das Fahrverhalten des entgegenkommenden Lastzugführers auch nicht zur Abgabe von Läutesignalen verpflichtet gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Zv/eitbeklagte den Zusammenstoß mit dem Motorfahrrad hätte vermeiden können.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung. Die Behauptung der Klägerin, der Zweitbeklagte habe eine in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit eingehalten, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen und ist insoweit von den eigenen Angaben des Zweitbeklagten ausgegangen. Die Revision bean-
 
standet insbesondere zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe auf die ungehinderte Vorbeifahrt an dem anhaltenden Lastzug vertrauen dürfen; nach ihrer Ansicht habe der Zweitbeklagte damit rechnen müssen, daß hinter dem gerade wegen der gefährlichen Situation anhaltenden Lastzug plötzlich Hindernisse auftauchten« Die Revision verkennt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die eigentliche Fahrbahn der Straßenbahn, der Schienenotrang, frei und übersichtlich war und daß es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn der Verunglückte vor dem Versuch, an dem anhaltenden Lastzug vor-boizufahren, sich vergewissert hätte, ob der Gegenverkehr seine Absicht gestattete, insbesondere ob auf der eingleisigen Strecke nicht etwa ein Straßenbahnwagen entgegenkam.
Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das Verhalten des Verunglückten als in hohem Maße unaufmerksam und leichtsinnig bezeichnet. Damit, daß ein Verkehrsteilnehmer sich so; leichtfertig verhält und - wie das Berufungsgericht ausführt - blindlings in den zu erwartenden Gegenverkehr hinein-fährt, brauchte der Zweitbeklagte nicht zu rechnen.
II.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte grundsätzlich nach § 1 RHG haftet, weil sie sich nicht auf höhere Gewalt berufen könne. Der von der Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorfahrrads des Verunglückten gegenübergestellt. Bei der im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil des erkennenden Senats
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vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/^2 - LM StVG § 17 Nr, 3 =
VersR 1953, 337, 338) vorgenommenen Abwägung gemäß § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen des schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht meßbar ins Gewicht falle und daß auch eine Ersatzpflicht der Erstbeklagten aus § 831 BGB selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die grundsätzliche Haftung nach dieser Vorschrift bejaht wird»
Entgegen der Auffassung der Revision läßt die von den Berufungsgericht vorgenommene Ursachenabwägung, die auf tutrichterlichem Gebiet liegt, einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Das Berufungsgericht hat das von ihm gefundene Ergebnis eingehend begründet und alle ersichtlichen Umstände berücksichtigt« Insbesondere finden die Ausführungen, die das Berufungsgericht zu dem Fahrverhalten des Verunglückten und zu der dadurch eingetretenen erheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gemacht hat, in den tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Stütze« Das Berufungsgericht hat zu Recht das höchst fahrlässige Verhalten des Verunglückten als entscheidenden Faktor für die Erhöhung der Betriebsgefahr des Motorfahrrads angesehen« Die Gefahr, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, wird durch das Hinzu-troten besonderer - nicht bereits in dem Betrieb als solchem liegender - Umstände vergrößert« Derartige, die Betriebsgefahr des Motorfahrrads erhöhende Umstände lagen in dem von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als grobfahrlässig gewerteten Verhalten des Verunglückten (vgl. BGHZ 12, 124, 128).
 
Demgegenüber hat das Berufungsgericht Tatsachen, die zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr der mit 20 km/st auf eingleisiger, aber in beiden Richtungen befahrener Strecke herankommenden Straßenbahn geführt haben könnten, nicht festgestellt. Die Revision vertritt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23» September 1966 - VI ZR 20/65 - VcrsR 1966, 1H2, 1H3 die Auffassung, daß die gegebenen Verhältnisse, insbesondere der Straßenbahnverkehr auf einer eingleisigen Strecke in beiden Richtungen und der Umstand, daß die Schienen noch dazu mehr auf der einen Fahrbahnhälfte verlegt waren, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr geführt hätten. Der dem angeführten Urteil zugrundeliegende Sachverhalt und der des vorliegenden Falles lassen sich jedoch nicht miteinander vergleichen. Dort handelte es sich um eine sogenannte unechte Einbahnstraße, die für den allgemeinen Verkehr in einer Richtung gesperrt war und bei der nur die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrte; darin ist eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gesehen worden. Hier aber stand die gesamte Fahrbahn dem Verkehr in beiden Richtungen offen. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Umstand, daß für den in beiden Richtungen verlaufenden Straßenbahnverkehr nur ein Gleis zur Verfügung stand, gefahrerhöhend auswirken sollte. Im Gegensatz zu dem Straßenbahnverkehr auf einer unechten Einbahnstraße, bei der die Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit in erheblich stärkerem Maße auf den regelmäßigen Einbahnverkehr richten und dazu neigen, den atypischen Gegenverkehr zu mißachten, muß der Verkehrsteilnehmer auf einer in beiden Richtungen allgemein freigegebenen Straße stets mit Gegenverkehr jeder Art rechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Straßenbahngleis zwar
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nicht ganz, aber "beinahe" auf der Straßennitte verlegt. Nach der bei der Strafakte (2 Js 157/64 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Duisburg) befindlichen Unfallskizze die ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verlief in Fahrtrichtung des Verunglückten gesehen —: die rechte Straßenbahnschiene in einem Abstand von 3,30 m, die linke 3,65 m vom Hand der 8,05 m breiten Fahrbahn, so daß eine Abweichung von 17,5 cm von der Straßenmitte zu dem rechten (südlichen) Fahrbahnrand hin bestand, Zu Recht hat das Berufungsgericht in dieser - gemessen an der Gesamtfahrbahnbreite - geringfügigen Abweichung keinen gefahrerhöhenden Umstand gesehen.
2. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß an sich die Erstbeklagte hinsichtlich des Zv/eitbe-klagten nach § 831 BGB haften kann» Dennoch ist das Berufungsgericht bei seinen sich in dem Rahmen der Vorschrift des § 17 StVG haltenden tatrichterlichen Erwägungen zu der Ansicht gelangt, daß gerade das schuldhaft verkehrswidrige Verhalten des Verunglückten, dem auch nach dem Grad der Vorwerfbarkeit erhebliches Gewiöht beizu demessen sei, die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt hat. Aus diesem Grund ist auch insoweit eine Ersatzpflicht der Sr3tbeklagten verneint worden.
Die in jeder Hinsicht unbegründete Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisenc
 Engels
Hanebeck	Dr.
Weber
 Dr. Nüßgens
 Sonnabend