in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagten, - Pro zeßbovolimächtigters Rechtsanwalt Dr hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Br, Bode Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br, Bfretzschner für Recht erkannt; I, Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. 3. Im übrigen wird die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« der sie 9 Wochen lang behändelt wurd e» Durch gutachtliche Beurteilung stellte sich heraus, daß die Operation zu einer Schädigung des linken V» uhd VII»' Hirnnerven (Trigeminus und Facialis) geführt hat» Hierdurch ist eine Hornhauttrübung links und eine teilweise Lähmung der motorischen Nerven in der linken (Jesichtshälfte eingetretono Dio Klägerin hat weitere Beeinträchtigungen als Folge-Schäden geltend gemacht, die zu dem Teil von den Gutachtern bestätigt worden sind (Kaumuskelsehwächs, Herabsetzung des Hautgefühls)» Mit der Klage werden die Beklagten für die durch die Operation eingetrotenen Gesundheitsschäden verantwortlich gemacht» Dio Klägerin hat vorgotragen, zu der Nervenschä-digung sei es infolge eines Kunstfehlers bei der Operation gekommen» Ferner hat sie geltend gemacht, sie sei vom Zweitbeklagten über das Risiko der Operation nicht aufgeklärt worden» Eine Aufklärung sei im besonderen deshalb geboten gewesen, weil auch weniger gefährliche Methoden zur Wahl gestanden hätten» Da sie durch Ärzte vor der Operation gewarnt worden sei, habe sie sich nach Beratung mit ihrem Ehemann genau nach dem Operationsrisiko erkundigt. Der Zwoitbeklagte habe darauf geantwortet: “Hein, nein, das war einmal«, Sie verlieren nur einige Härchen“ -womit die auszurasierendo Operationowunde am Kopf gemeint gewesen sei» Erst daraufhin habe sie in die Operation eingewilligt und ihren «Ehemann von dem Gespräch mit dem Zweit-beklagten unterrichtete Dieser habe dann seine Bedenken gegen die Operation zurückgestellt * Die Klägerin hat für ärztliche Stärkungsmittel 690,- DM und für eine infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit eingestellte Haushaltshilfe 5 605,- DM gefordert, wobei sie sich hilfs-weise auf eino Abtretung des Ersatzanspruches ihres Ehemannes bezogen hat» Sie hat ferner vom Zw eit beklagten ein Schmerzensgeld begehrt und um die Peststellung gebeten, daß die Beklagten auch für künftige infolge der Operation entstehenden Schäden einzustehen haben. Andererseits sei sie mit keinem größerem Risiko verbunden als die der Klägerin empfohlenen halbchirurgischen Methoden« Die Eratbeklagte hat außordom geltend gemacht, daß der Zweitbeklagte ein besonders gut ausgebildeter und erfolgreicher Chirurg gewesen sei, der zudem noch unter der laufenden Kontrolle des Chefarztes gestanden habe« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Grund- und Toilurteil wie folgt entschieden: -I Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte zu 2) ver-pflichtet ist, der Klägerin auch jeden Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann infolge der m 27« Mai 1955 an ihr vorgo-nommenen Operation gemäß § 845 BGB künftig entsteht. Statt dessen hat der Zwoitbeklagto das Operationsrisiko bagatellisiert, indem er von dem möglichen Verlust einiger Härchen sprach, und der Klägerin insgesamt eine Antwort gegeben, die bei ihr dio durchaus unrichtige Vorstellung einer Harmlosigkeit der Operation hervorrufen mußte. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Zweitboklagten eine schuldhafte Körperverletzung der Klägerin zur Last fällt, hat auch die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht. Schadensorsatzhaftung von dem Amtsträger auf seinen Öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht statt» Die Rechtsprechung hat mit Recht stets daran festgehalten, daß der eino solche Haftungsüberhürdung anordnende Art» 34 GG eine hoheitlicho Verv/altungsausübung voraussotzt und demgemäß den sogenannter Fiskalbereich der Verwaltung nicht erfaßt (vgl» o»a» Entscheidungen; ferner I ZR 232/52 vom 30» November 1954 = IM BGB' § 8230c J Nr» 15; II ZR 336/55 vom 23» Hai 1957; VI ZR 99/56 vom 18» Oktober 1957 * DM RVO § 899 Nr» 11)« 3o) Damit ist aber noch nicht entschieden, daß sich die Haftung do3 Zweiibeklagten nach den Vorschriften des allgemeinen Doliktsrechts (§823 ff BGB) richtet» Als Oberarzt der Universitätsklinik war nämlich der Beklagte, wie auch die Klägerin einräumt, Beamter im staatsrechtlichen Sinne» Indem er die Klägerin ohne wirksame Einwilligung operierte, verletzte er fahrlässig eino Bf licht, die er in Ausübung seines Amtes der Patientin gegenüber wahrzunehmen hatte» In dom Umfang, in dem die Erstbeklagte auf Grund dos; gegen sie ergangenen rechtskräftigen Urteils der Klägerin Schadeas-orsatz leisten muß, ist die Klage gegen den Zweitbeklagten somit unbegründet. eigenon Schadensersatzanspruch geltend machen (BGHZ 38, 55)o ] Nachdem die Klägerin aber vergeblich versucht hat, die Erst- i j beklagte zur Haftung heranzuziehen und vom Oberlandesgericht rechtskräftig mit ihrer Ersatzklage abgöwieaett worden ist, steht fest, daß sie von der Erstbeklagteh in diesem Punkto keinen Ersatz verlangen kann. Daß sie sich angesichts der damaligen Rechtsprechung mit der Klageabweisung abgefunden hat, ist verständlich und gereicht ihr jedenfalls nicht zu dem Vorwurf.Hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Entscheidung für den Ausfall im Haushalt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin eine Möglichkoit hat, von anderer Seite Ersatz zu erlangen. Dio Entscheidung über die Kosten der Revision war sweckmäßigerv/eiso dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten o
3ÜL3L183/62 Vorkündet an 11o Februar 1964 Krieglp Jus t i z Qb er s ekrot är als Urkundoboamter dor Geschäftsstelle 2183 012 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit I» der Universitätsklinik K^p(Land Nordrhein-Westfalen); vertroten durch ihren Kanzler» - Prozeßbovollmächtigter II, Instanz; KA Dr. 2, des Privatdözenten Dr. Friedrich LflP, Leiters der neuro-chlrurgischen Abteilung der Universitätskliniken h Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 2) auch Revisionsklägers 9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, die Bhef Ll eto geh o C| in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagten, - Pro zeßbovolimächtigters Rechtsanwalt Dr hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Br, Bode Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br, Bfretzschner für Recht erkannt; I, Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Mai 1962 hinsichtlich des Zweitbeklagten teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt; Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1959 hinsichtlich des Zweitbeklagten teilweise abgeänderts 1. Der Schmerzenagoldanapruch der Klägerin und dor Anspruch auf Ersatz einer Haushaltshilfe sind gogon don Zwoitbe klagt on dom Grunde nach gerecht-fertigto 2. Der Zweitbeklagto ist verpflichtet, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der als Folge der am 27. Mai 1955 durchgeführt on Operation durch Beointrächtigung der Klägerin in ihrer Haushalts-arheit entstanden ist und entsteht. 3. Im übrigen wird die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« 4« Zur Entscheidung Uber die Höhe der Zahlungsansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwieson. XI. Bio woitergehendo Revision des Zweitbeklagten wird zurückgewiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittolverfahren bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Iatbestand: Die Klägerin ließ sich am 26» Mai 1955 von ihrem Haus- ■ arzt wegen oiner hartnäckigen Trigeminusneuralgie in dio neuro-chirurgische Klinik der Erstb©klagten einweisen» Dort wurde sie am folgenden Tag vom 2weitb©klagten nach der sogenannten Methode TaarnbAS operiert» Als unmittelbare Operationsfolge wurde eine Taubheit der linken Gesichtshälfte und eine Ab-Schwächung des linken Hornhautreflexes festgestellt» Am 4» Juni 1955 wurde die Klägerin mit einem Augen schutzverband entlassen» Als sich der Zustand des Auges verschlimmerte, ließ sich die Klägerin in die Uhiversitätsaugenklinik überweis on, in. der sie 9 Wochen lang behändelt wurd e» Durch gutachtliche Beurteilung stellte sich heraus, daß die Operation zu einer Schädigung des linken V» uhd VII»' Hirnnerven (Trigeminus und Facialis) geführt hat» Hierdurch ist eine Hornhauttrübung links und eine teilweise Lähmung der motorischen Nerven in der linken (Jesichtshälfte eingetretono Dio Klägerin hat weitere Beeinträchtigungen als Folge-Schäden geltend gemacht, die zu dem Teil von den Gutachtern bestätigt worden sind (Kaumuskelsehwächs, Herabsetzung des Hautgefühls)» Mit der Klage werden die Beklagten für die durch die Operation eingetrotenen Gesundheitsschäden verantwortlich gemacht» Dio Klägerin hat vorgotragen, zu der Nervenschä-digung sei es infolge eines Kunstfehlers bei der Operation gekommen» Ferner hat sie geltend gemacht, sie sei vom Zweitbeklagten über das Risiko der Operation nicht aufgeklärt worden» Eine Aufklärung sei im besonderen deshalb geboten gewesen, weil auch weniger gefährliche Methoden zur Wahl gestanden hätten» Da sie durch Ärzte vor der Operation gewarnt worden sei, habe sie sich nach Beratung mit ihrem Ehemann genau nach dem Operationsrisiko erkundigt. Als dor Zweitbeklagte sie gefragt habe, ob sie mit der Operation einverstanden sei, habe sie ihrerseits folgendes gesagt: “loh habo gehört, daß nach einer Trigeminusoper at iou gefährliche Komplikationen folgen» Und zwar soll man ein sogenanntes Matschauge behalten und mit der Lähmung einer Gesichtshälfto und Schiefbleiben des Mundes rechneni Trifft das su?“ Der Zwoitbeklagte habe darauf geantwortet: “Hein, nein, das war einmal«, Sie verlieren nur einige Härchen“ -womit die auszurasierendo Operationowunde am Kopf gemeint gewesen sei» Erst daraufhin habe sie in die Operation eingewilligt und ihren «Ehemann von dem Gespräch mit dem Zweit-beklagten unterrichtete Dieser habe dann seine Bedenken gegen die Operation zurückgestellt * Die Klägerin hat für ärztliche Stärkungsmittel 690,- DM und für eine infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit eingestellte Haushaltshilfe 5 605,- DM gefordert, wobei sie sich hilfs-weise auf eino Abtretung des Ersatzanspruches ihres Ehemannes bezogen hat» Sie hat ferner vom Zw eit beklagten ein Schmerzensgeld begehrt und um die Peststellung gebeten, daß die Beklagten auch für künftige infolge der Operation entstehenden Schäden einzustehen haben. Dio Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben einen Kunstfehler bestritten und behauptet, die Pacialioochädigung sei eine mittelbare Operationsfolge, die auch bei größter Sorgfalt gelegentlich verkomme. Der Zvveit-beklagto habo dio Klägerin darüber unterrichtet, daß die befürchteten Komplikationen immerhin möglich, wenn auch selten seien. Offenbar sei das Erinnerungsvermögen der Klägerin an das Gespräch auf Grund einer schmerzstillenden Injektion beeinträchtigt gev/esen. Die angewandte Operation nach Taarnb/j sei besonders geeignet, Trigeminusneuralgion endgültig zu beseitigen. Andererseits sei sie mit keinem größerem Risiko verbunden als die der Klägerin empfohlenen halbchirurgischen Methoden« Die Eratbeklagte hat außordom geltend gemacht, daß der Zweitbeklagte ein besonders gut ausgebildeter und erfolgreicher Chirurg gewesen sei, der zudem noch unter der laufenden Kontrolle des Chefarztes gestanden habe« Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen« , ' ’■ ■. . j’ s Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Grund- und Toilurteil wie folgt entschieden: -I "Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin und der ihr abgetretene Anspruch aus § 045 BGB werden dem Grunde nach gegen. ■ '" ■ r, den Beklagten zu 2) für gerechtfertigt erklärt« j Der von der Klägerin im übrigen geltend gemachte Zah~ i lungoanspruch gegen beide Beklagte wird dem Grunde nach für H gerechtfertigt erklärt«, > • : J . Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der cn 27. Mai 1955 von dem Beklagten zu 2) an ihr vorge-nommenen Operation künftig entsteht, soweit es sich um einen eigenen Schaden der Klägerin handelt. Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte zu 2) ver-pflichtet ist, der Klägerin auch jeden Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann infolge der m 27« Mai 1955 an ihr vorgo-nommenen Operation gemäß § 845 BGB künftig entsteht. Soweit dio Klägerin ihre abgetretenen Ansprüche ihres Ehemannes gemäß § 845 BGB gegen die Beklagte zu 1) geltend macht, wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird dio Sache zur Verhandlung Uber die Höhe ■ der Ansprüche an das Landgericht Köln zurückverwiesen. ] Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungoverfahrens wird dem Landgericht übertragen«“ - Gegen dieses Urteil hat nur der Zweitbeklagte Revision eingelegt und mit ihr den Antrag weiterverfolgt, die Klage gegen ihn abzuweisen« Entscheidungsgründe: 1.) Bas Berufungsgericht kann nicht feststellen, daß dem Zwoitbeklagten bei der Behandlung der Klägerin ein Verschulde unterlaufen ist* Es macht dem Zweitbeklagten aber zu dem Vorwurf i daß er dio Klägerin ohne wirksame Einwilligung hach der Methode Taarnb^j:operiert hat» Bie Ausführungen zur Verletzung der Aufklärungspflicht halten der rechtlichen Überprüfung Stande Mit Recht hat das Berufungsgericht die besondere Eigenart des Balles darin gesehen, daß sich die Klägerin über die vorschiedenen in Betracht kommenden Behandlungsmethoden gewisse Vorstellungen machte und erkennbar Wert darauf legte, über die Risiken genau unterrichtet zu werden, die mit der von Zwoitbeklagten vorgeschlagenen Operation nach der Methode. Taarnfc/j verbunden waren» Bie Klägerin hat durch ihr vom Berufungsgericht festgestelltes Verhalten deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Zweitbeklagten als Arzt nicht vertrauensvoll die Wahl der Heilmethoden anheim stellen wollte, sondern daß sie wünschte, bei der zu treffenden Entschoiduag beteiligt zu werden« Biese Entscheidung war für die Klägerin schwerwiegend, zu demal ihr ärztlicherseits auch andere Behandlungsmethoden empfohlen waren» Ber Zustand der Klägerin hätte oino kritische und fundierte Erörterung ihrer recht präzis gestellten Brage ohne weiteres möglich gemacht, insbesondere war der Eingriff keineswegs eilbedürftig» Unter diesen Umständen mußte der Zweitbeklagte die Brage der Klägerin ernst nehmen und ihr das immerhin nicht ganz unbeträchtliche Opcrationorisiko zu dem Bewußtsein bringen« Zugleich hätte or 7 auf dio Frage der Klägerin Anlaß gehabt, ihr die Vor- und Nachteilo der von ihm vorgeschlagenen Operation gegenüber anderen Behandlungsmethoden darzulegen. Statt dessen hat der Zwoitbeklagto das Operationsrisiko bagatellisiert, indem er von dem möglichen Verlust einiger Härchen sprach, und der Klägerin insgesamt eine Antwort gegeben, die bei ihr dio durchaus unrichtige Vorstellung einer Harmlosigkeit der Operation hervorrufen mußte. Damit hat er der* um eine Aufklärung bittenden Patientin die Möglichkeit versagt, auf Grund richtiger Unterrichtung das Für und Wider der Operation selbst abzuwägen und daraufhin die Entscheidung über die Zustimmung zu treffen. Ein solches Verhalten ißt mit den ärztlichen Pflichten gegenüber den Patienten nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil VI ZR 198/61 vom 16. Oktober 1962 = VersR 1963, 232)* Wie das Berufungsgericht zutreffend ono-fN-iw+ 1«*^. die auf unzutreffenden Vorstellungen beruhende ; der Klägerin zu der Operation rechtlich wir- vvidrig. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Zweitboklagten eine schuldhafte Körperverletzung der Klägerin zur Last fällt, hat auch die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung in allem rechtlich einwandfrei begründet. 2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- ; I richtshofes sind für dio Rechtsbeziehungen zwischen einer j Universitätsklinik und ihren Patienten, soweit es sich um j diö Betreuung und ärztliche Versorgung handelt, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend (BGH2 1, 383; 4, 138; 9, 145; VI ZR 20/38 vom 27 o Januar '1959 * ITJW 1959, 816 =s LH BGB § 276/“Cg? Nr. 7 b; III ZR 183/58 vom 25. April I960 = VeröR i960, 752). Von dieser gerade im Haftungsrecht entwickelten Rechtsprechung ab2ugehen, sieht der Senat keinen Anlaß. Vollziehen sich die Beziehungen zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und dem Bürger aber auf der Ebene des Privatrechts, so findet eine tlberbürdung der demzufolge der körperliche Eingriff rechts 8 - Schadensorsatzhaftung von dem Amtsträger auf seinen Öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht statt» Die Rechtsprechung hat mit Recht stets daran festgehalten, daß der eino solche Haftungsüberhürdung anordnende Art» 34 GG eine hoheitlicho Verv/altungsausübung voraussotzt und demgemäß den sogenannter Fiskalbereich der Verwaltung nicht erfaßt (vgl» o»a» Entscheidungen; ferner I ZR 232/52 vom 30» November 1954 = IM BGB' § 8230c J Nr» 15; II ZR 336/55 vom 23» Hai 1957; VI ZR 99/56 vom 18» Oktober 1957 * DM RVO § 899 Nr» 11)« Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß eino deliktischo Eigenhaftung des Zweitbeklagten in Betracht kommen kann» 3o) Damit ist aber noch nicht entschieden, daß sich die Haftung do3 Zweiibeklagten nach den Vorschriften des allgemeinen Doliktsrechts (§823 ff BGB) richtet» Als Oberarzt der Universitätsklinik war nämlich der Beklagte, wie auch die Klägerin einräumt, Beamter im staatsrechtlichen Sinne» Indem er die Klägerin ohne wirksame Einwilligung operierte, verletzte er fahrlässig eino Bf licht, die er in Ausübung seines Amtes der Patientin gegenüber wahrzunehmen hatte» Der gesetzliche Haftungsgrund der Schädigung durch fahrlässige Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) wird nicht dadurch infrage gestellt, daß der Zwoitbeklagte im privat-rechtlichen Rechtskreis seines Dienstherrn tätig war. Auch in diesem Bereich richtet sich die Haftung der Beamten (im staatsrechtlichen Sinne) aus Amtspflichtverletzung nach der Sondervorschrift des § 839 BGB, so daß die Haftungsbeziehungen des allgemeinen Deliktsrechts nicht zur Anwendung kommen» Das ist in feststehender Bohre und Rechtsprechung anerkannt (vgl» Brman/Drees BGB-Kommentar 2, Aufl» Anm» 1b und c zu § 839 und die dort angeführton Entscheidungen; BGB RGR Kommentar 11» Aufl. Anm. 1 und 4 zu § 839)« Dem Zweitbeklagten kommt daher der im § 839 Aba» 1 Satz 2 BGB ausgesprochene Grundsatz der nur subsidiären Haftung zugute«. Seine Haftung setzt voraus, daß die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bine Möglichkeit andorweiter Ersatzerlangung ist auch insoweit gegeben, als die Klägerin vom damaligen Dienstherrn des Zweitboklagten eine Befriedigung erhalten kann. In dom Umfang, in dem die Erstbeklagte auf Grund dos; gegen sie ergangenen rechtskräftigen Urteils der Klägerin Schadeas-orsatz leisten muß, ist die Klage gegen den Zweitbeklagten somit unbegründet. Sie war daher in diesem Umfang auf soino i Revision hin abzuweisen. j Dagegen bleibt die Haftung des Zweitbeklagten im übrigen . j bestehen. Das gilt einmal hinsichtlich des Schmerzensgeldes (§ 847 BGB), da insoweit eine Haftung der JSrstbe klag ton mit Rücksicht auf den geführten Entlastungsbeweis ausscheidet. Es gilt aber auch für die Ersatzansprüche, die aus der Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Haushaltsarbeit her-goleitet werden. Zwar kann die verletzte Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Rührung des Haushalts nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats einen ; J eigenon Schadensersatzanspruch geltend machen (BGHZ 38, 55)o ] Nachdem die Klägerin aber vergeblich versucht hat, die Erst- i j beklagte zur Haftung heranzuziehen und vom Oberlandesgericht rechtskräftig mit ihrer Ersatzklage abgöwieaett worden ist, steht fest, daß sie von der Erstbeklagteh in diesem Punkto keinen Ersatz verlangen kann. Daß sie sich angesichts der damaligen Rechtsprechung mit der Klageabweisung abgefunden hat, ist verständlich und gereicht ihr jedenfalls nicht zu dem Vorwurf. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Entscheidung für den Ausfall im Haushalt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin eine Möglichkoit hat, von anderer Seite Ersatz zu erlangen. In dieser Richtung ist auch von der Revision dos Zwcitheklagten nichts geltend gemacht worden. 4») Demgemäß war die Verurteilung des Zw eit beklag ton wie geschehen ein^uschränkeh- Dio Entscheidung über die Kosten der Revision war sweckmäßigerv/eiso dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten o Engels Er« Bode Er» Hauß Meyer I5r0 Pfretzschner