Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des a) Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind dem Grunde nach zu einem Fünftel des der Ehefrau und den beiden Kindern des am ■. Dezember 1957 gegen 4<>50 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbeklagten die Bundesstraße 9 von nach Die Straße ist als Schnellverkehrsstraße ausgebaut, hat eine 7,60 m breite Fahrbahn, zu beiden Seiten je einen 50 cm breiten Betonstreifen und daran anschließend zwei je 2,80 m breite asphaltierte Fahrbahnen für den langsamen Verkehr. kommen seien, nicht, mit Abblendlicht fahren dürfen» Die Klä- • gerin räumt ein, daß den Getöteten ein Mitverschulden treffe und begrenzt deshalb ihre Ersatzansprüche auf die Hälfte des den Hinterbliebenen entstandenen Unterhaltsschadens» In dem gleichen Umfang begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ZukunftsSchäden» Die Beklagten haben Klägeabweisung beantragt» Sie haben vorgetragen, der Getötete Stü^fe sei infolge von Trunkenheit und Übermüdung überraschend in die Fahrbahn des lastzuges getorkelt» Die überhöhte Geschwindigkeit sei daher für den Unfall nicht ursächlich gewesen» Der Unfall stelle für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis dar» 2p) Das Berufungsgericht erachtet jedoch rechtsirrtumsfrei den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlsamen Fahrweise des Zweitbeklagten und dem Unfall nicht für erwiesen, da sich die Möglichkeit nicht ausschließen lasse, daß der Verunglückte St^fr überraschend von rechts in die Fahrbahn des Lastzuges hineingelaufen sei* Damit entfällt eine Haftung des Zweit beklagt enrnach § 823 BGB. 3.) Das Berufungsgericht hält aber auch die Behauptung der Beklagten, St<HP sei plötzlich in die Fahrbahn des Lastzuges getorkelt, nicht für erwiesen; die Möglichkeit, daß sich St^P bereits einige Zeit vor dem Unfall auf der Schnellfahrbahn bewegt habe, sei ebenfalls nicht auszuschließeno Die Revision meint, diese Möglichkeit hätte durch das von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten ausge räumt werden können* St ölte sei vom rechten Teil der Stoßstange des Maschinenwagens ergriffen worden; die Stoßstange sei aber gerundet und an den Seiten zurückgebogen, Ein auf j der Fahrbahn gehender Fußgänger, der seine Gehrichtung parallel der Straße einhalte, würde bei dem angeführten Anstoß schräg nach rechts geschleudert, nicht aber nach links herübergerissen worden sein, wie es bei Stolte der Fall gewesen sei, der nach dem Unfall auf der Straßenmitte gelegen habe« Auch der Blutalkoholgehalt des Getöteten, der reichlich 6 Stunden nach dem Unfall noch 1,19 °/oo betragen habe, zur Unfallzeit also erheblich höher gewesen sein müsse, spreche dafür, daß dieser J unbesonnen in die Fahrbahn des Lastzuges gelaufen oder ge- T torkelt sei« Bei dieser Sachlage, so rügt dne Revision, hätte I das Berufungsgericht, dem eine hinreichende eigene Sachkennt- I nis zur Beurteilung dieser Fragen nicht zugebilligt werden könne,! Die Rüge kann keinen Erfolg haben« Auch wenn St41^ vor dem Unfall bereits auf der Schnellfahrbahn gegangen ist, kann er unmittelbar vor dem Anstoß infolge Trunkenheit, Übermüdung oder einer L'Skhreckreaktion plötzlich eine Bewegung nach links gemacht haben« Dann hätte aber, so konnte das Berufungsgericht 1 folgern, der Unfall sich in seinem weiteren Verlauf vielleicht nicht anders abgespielt, als wenn Stolte von rechts in die Fahrbahn des Lastzuges hineingestolpert wäre. Die Eevision irrt, wenn sie meint, der Blutalkoholgehalt des Getöteten Stfl^ sei zur Unfallzeit erheblich höher gewesen als bei der 6 Stunden später erfolgten Blutentnahme, Sie Ubersieht, daß St^^ beim Unfall sofort getötet worden ist und damit ein weiterer Abbau des Blutalkohols nicht mehr erfolgen konnte (vgl. 4«) Ist danach die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise des Zweitbeklagten für den Unfall nicht auszuschlies-sen, so hat das Berufungsgericht den diesem obliegenden Ent-lastungsbev/eis, daß der Unfall von ihm nicht verschuldet worden sei, ohne Rechtsirrtum als nicht geführt erachtet. Die Erstbeklagte haftet außerdem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für den von ihrem Fahrer verursachten Schaden nach § 831 BGB, da sie zu dem Beweis einer sorgfältigen Auswahl und Überwachung nichts vorgetragen hat und nicht nach-weisen kann* daß auch ein sorgfältig ausgewählter Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. 1.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB sind dagegen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum- Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß den Getöteten St^i^ oin erhebliches unfallursächliches Mitverschulden trifft, gleichgültig, ob er infolge Trunkenheit und Übermüdung überraschend in die Fahrbahn des Lastzuges getorkelt ist, oder ob er bereits einige Zeit vor dem Unfall 4,50 m vom rechten Straßenrand ent fernt auf der Fahrbahn des Lastzuges gegangen ist, ohne den Verkehr hinter sich zu beachten- Zu Unrecht wirft es aber zu zufolge der dargelegten verkehrswidrigen Fahrw^xse des Zweitbeklagten ein- Da nach § 254 BGB die Schadensverteilung in erster Linie davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, darf eine erhöhte Betriebsgefahr nur berücksichtigt werden, soweit sie für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden istDas Berufungsgericht hält es aber für wahrscheinlich, daß die überhöhte Geschwindigkeit und die damit verbundene erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges für den Unfall nicht ursächlich geworden ist, denn es führt aus, der Unfall hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch durch ein völlig verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten nicht verhindert werden können- Bei dieser Sachlage durfte eine erhöhte Betriebsgefahr dem Beklagten nicht angelastet werdenDie Schadensverteilung durch das Berufungsgericht kann daher nicht bestehen bleiben, Das Verschulden des Getöteten und seine Bedeutung als Unfallursache ist vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden* Mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine erhöhte Betriebsgefahr zu lasten der Beklagten eingeworfen hat* erscheint es angemessen, die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf ein Drittel, sondern nur auf ein Fünftel des entstandenen Schadens festzusetzen«
VI ZR 183/60 Verkündet am 11- Juli 1961 01 Q39 Heil, Justizassistent * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1- des Nah- und Fernverkehrsunternehmens J. Hu GuOMHBB», Krs. 2- des Kraftfahrers Heinz Sch Go^^dstraße M, Krs* Fl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch die Geschäfts führung - Regreßstelle - Rfl^straße d, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. K.E. Meyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Juli I960 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: /f 1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 18« Februar I960 abgeändert: a) Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind dem Grunde nach zu einem Fünftel des der Ehefrau und den beiden Kindern des am ■. ■HÜ 1957 tödlich verunglückten Verwaltungsangestellten August St^|^ entstandenen UnterhaltsSchadens gerechtfertigt, gegenüber dem Zweitbeklagten jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes» b) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - der Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgese^zes - verpflichtet sind, die Beträge, die die Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalls des vorbezeichneten August St< als Rentenleistungen an seine Ehefrau Ursula St( geh. Ro® bis zu dem 31« Januar 1990, an seine Tochter Ursula StflH Lis zu dem 31« Januar 1973 und an seinen Sohn Michael StflH bis zura*31. März 1976 zu erbringen hat, zu einem Fünftel des den vorgenannten Rentenberechtigten entstandenen Unterhaltsschadens an die Klägerin zu zahlen. 2.) Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« 3.) Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: In der Nacht vom 5» zu dem 6. Dezember 1957 gegen 4<>50 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbeklagten die Bundesstraße 9 von nach Die Straße ist als Schnellverkehrsstraße ausgebaut, hat eine 7,60 m breite Fahrbahn, zu beiden Seiten je einen 50 cm breiten Betonstreifen und daran anschließend zwei je 2,80 m breite asphaltierte Fahrbahnen für den langsamen Verkehr. Der Zweitbeklagte befuhr die in beginnende Stei- gung mit mäßiger Geschwindigkeit und blendete vcr Erreichen des Scheitelpunktes seine Scheinwerfer wegen Gegenverkehrs ab. Nach Erreichen der Höhe beschleunigte er auf 42 km/st, unterließ es aber, v/ieder aufzublenden♦ Plötzlich erblickte er vor sich auf der Fahrbahn einen Fußgänger, den Verwaltungsangestellten August StMV aus Er riß das Steuer hach links, es gelang ihm aber nicht mehr, Stölte aüszuweichen. Dieser wurde von dem Maschinenwagen in Höhe des rechten Scheinwerfers erfaßt, Uberfahren und sofort getötet. Die Anstoßstelle befindet sich auf der rechten Hälfte der Schnellfahrbahn, etwa 1 m vom Hände des vorbezeichneten Betonstreifens entfernt» Die Straße verläuft an der ünfallstelle weithin völlig gerade. Die Klägerin gewährt der Witwe und den beiden Kindern des Getöteten Sozialversicherungsrenten und macht gegen die Beklagten Rückgriffsansprüche geltend. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er bei Abblendlicht erheblich schneller gefahren sei3 als seine Sichtweite erlaubte. Er habe zudem, da keine Fahrzeuge entgegen ge*- kommen seien, nicht, mit Abblendlicht fahren dürfen» Die Klä- • gerin räumt ein, daß den Getöteten ein Mitverschulden treffe und begrenzt deshalb ihre Ersatzansprüche auf die Hälfte des den Hinterbliebenen entstandenen Unterhaltsschadens» In dem gleichen Umfang begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ZukunftsSchäden» Die Beklagten haben Klägeabweisung beantragt» Sie haben vorgetragen, der Getötete Stü^fe sei infolge von Trunkenheit und Übermüdung überraschend in die Fahrbahn des lastzuges getorkelt» Die überhöhte Geschwindigkeit sei daher für den Unfall nicht ursächlich gewesen» Der Unfall stelle für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis dar» Das Landgericht hat die Klage .abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu einem Drittel des Ge samt schade ns der Hinterbliebenen des Getöteten für gerechtfertigt erklärt, gegenüber dem Zweitbeklagten jedoch nur im Kähmen des Straßenverkehrsgesetzes In demselben Umfang hat es die begehrte Feststellung getroffen» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Ent sehe i dungsgründe s I» 1p) Das Berufungsgericht legt dem Zweitbeklagten zutref- fend eine verkehrswidrige Fahrweise zur Last: Er hätte auf-“blenden oder die Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen müssen. Bei einer Geschwindigkeit von 42 km/st hatte der Lastzug nach der Feststellung des Berufungsgerichts einen Anhalte-weg von 26,3 m, während der Zweitbeklagte bei Abblendlicht einen Fußgänger auf der Fahrbahn erst auf etwa 20 m Entfernung wahrnehmen konnte* Der Kraftfahrer muß aber bei Dunkelheit oder sonst ungünstigen Sicht Verhältnissen seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er in der Lage ist, sein Fahrzeug vor einem unvermuteten oder unbeleuchteten Hindernis, mit dem er auch auf einer dem Schnellverkehr dienenden Bundesstraße rechnen muß, rechtzeitig anzuhalten (Urteile des erkennenden Senats vom 10» Dezember 1957 - VI ZR 273/56 - VersR 1958, 108 *= IM § 1 StVO Nr« 21; vom 23- Oktober 1956 - VI ZR 167/55 * VersR 1956, 796), 2p) Das Berufungsgericht erachtet jedoch rechtsirrtumsfrei den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlsamen Fahrweise des Zweitbeklagten und dem Unfall nicht für erwiesen, da sich die Möglichkeit nicht ausschließen lasse, daß der Verunglückte St^fr überraschend von rechts in die Fahrbahn des Lastzuges hineingelaufen sei* Damit entfällt eine Haftung des Zweit beklagt enrnach § 823 BGB. 3.) Das Berufungsgericht hält aber auch die Behauptung der Beklagten, St<HP sei plötzlich in die Fahrbahn des Lastzuges getorkelt, nicht für erwiesen; die Möglichkeit, daß sich St^P bereits einige Zeit vor dem Unfall auf der Schnellfahrbahn bewegt habe, sei ebenfalls nicht auszuschließeno Die Revision meint, diese Möglichkeit hätte durch das von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten ausge b-- räumt werden können* St ölte sei vom rechten Teil der Stoßstange des Maschinenwagens ergriffen worden; die Stoßstange sei aber gerundet und an den Seiten zurückgebogen, Ein auf j der Fahrbahn gehender Fußgänger, der seine Gehrichtung parallel der Straße einhalte, würde bei dem angeführten Anstoß schräg nach rechts geschleudert, nicht aber nach links herübergerissen worden sein, wie es bei Stolte der Fall gewesen sei, der nach dem Unfall auf der Straßenmitte gelegen habe« Auch der Blutalkoholgehalt des Getöteten, der reichlich 6 Stunden nach dem Unfall noch 1,19 °/oo betragen habe, zur Unfallzeit also erheblich höher gewesen sein müsse, spreche dafür, daß dieser J unbesonnen in die Fahrbahn des Lastzuges gelaufen oder ge- T torkelt sei« Bei dieser Sachlage, so rügt dne Revision, hätte I das Berufungsgericht, dem eine hinreichende eigene Sachkennt- I nis zur Beurteilung dieser Fragen nicht zugebilligt werden könne,! von der Einholung des beantragten Gutachtens nicht absehen dür- 1 fen, I Die Rüge kann keinen Erfolg haben« Auch wenn St41^ vor dem Unfall bereits auf der Schnellfahrbahn gegangen ist, kann er unmittelbar vor dem Anstoß infolge Trunkenheit, Übermüdung oder einer L'Skhreckreaktion plötzlich eine Bewegung nach links gemacht haben« Dann hätte aber, so konnte das Berufungsgericht 1 folgern, der Unfall sich in seinem weiteren Verlauf vielleicht nicht anders abgespielt, als wenn Stolte von rechts in die Fahrbahn des Lastzuges hineingestolpert wäre. Die Beurteilung dieser Frage erfordert entgegen der Meinung der Revision keine besondere fachliche Kenntnis« Im Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten hatte überdies der Gerichtssachverständige Brüggemann sich mit dieser Frage eingehend befaßt und dargelegt, auf welöhe Weise Stfl^ etwa 12 m hinter der Anstoßstelle auf der Fahrbahnmitte zu liegen kam: . Er sei in stehender oder gebückter Haltung vom Maschinenwagen erfaßt, eine Strecke mit 7 - genommen und dann nach der Straßenmitte zu, wohin der Maschinenwagen ausgewichen sei, weggeschleudert worden. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein weiteres Gutachten als nicht erforderlich erachtet hat. Die Eevision irrt, wenn sie meint, der Blutalkoholgehalt des Getöteten Stfl^ sei zur Unfallzeit erheblich höher gewesen als bei der 6 Stunden später erfolgten Blutentnahme, Sie Ubersieht, daß St^^ beim Unfall sofort getötet worden ist und damit ein weiterer Abbau des Blutalkohols nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2, AufloSo 250), 4«) Ist danach die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise des Zweitbeklagten für den Unfall nicht auszuschlies-sen, so hat das Berufungsgericht den diesem obliegenden Ent-lastungsbev/eis, daß der Unfall von ihm nicht verschuldet worden sei, ohne Rechtsirrtum als nicht geführt erachtet. Der Zweit beklagte haftet somit nach § 18 StVG, die Erst beklagtem nach § 7 StVG* Sie kann sich, da ein Verschulden des Zweitbeklagten nicht ausgeräumt ist, nicht nach §. 7 Abs* 2 StVG entlasten.. Die Erstbeklagte haftet außerdem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für den von ihrem Fahrer verursachten Schaden nach § 831 BGB, da sie zu dem Beweis einer sorgfältigen Auswahl und Überwachung nichts vorgetragen hat und nicht nach-weisen kann* daß auch ein sorgfältig ausgewählter Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dieser Beweis scheitert daran, daß ihre Behauptung, StdK sei in die Fahrbahn des .Lastzuges gelaufen, unbewiesen geblieben ist. II- 1.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB sind dagegen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum- Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß den Getöteten St^i^ oin erhebliches unfallursächliches Mitverschulden trifft, gleichgültig, ob er infolge Trunkenheit und Übermüdung überraschend in die Fahrbahn des Lastzuges getorkelt ist, oder ob er bereits einige Zeit vor dem Unfall 4,50 m vom rechten Straßenrand ent fernt auf der Fahrbahn des Lastzuges gegangen ist, ohne den Verkehr hinter sich zu beachten- Zu Unrecht wirft es aber zu zufolge der dargelegten verkehrswidrigen Fahrw^xse des Zweitbeklagten ein- Da nach § 254 BGB die Schadensverteilung in erster Linie davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, darf eine erhöhte Betriebsgefahr nur berücksichtigt werden, soweit sie für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden istDas Berufungsgericht hält es aber für wahrscheinlich, daß die überhöhte Geschwindigkeit und die damit verbundene erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges für den Unfall nicht ursächlich geworden ist, denn es führt aus, der Unfall hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch durch ein völlig verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten nicht verhindert werden können- Bei dieser Sachlage durfte eine erhöhte Betriebsgefahr dem Beklagten nicht angelastet werdenDie Schadensverteilung durch das Berufungsgericht kann daher nicht bestehen bleiben, 2-) Der erkennende Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle wesentlichen Tatsachen feststehen, eine Lasten der Beklagten*;eine erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges weitere Klärung jedenfalls nicht möglich ist«. Das Verschulden des Getöteten und seine Bedeutung als Unfallursache ist vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden* Mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine erhöhte Betriebsgefahr zu lasten der Beklagten eingeworfen hat* erscheint es angemessen, die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf ein Drittel, sondern nur auf ein Fünftel des entstandenen Schadens festzusetzen« Die Kostenentscheidung war zweckmäßig dem Schlußurteil vorzubehalten« Dr. Kleinewefers Dr. K«E.Meyer Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzsebner