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BGH · TI ZR 183/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 183/58

Die Klägerin hat den Unfallschaden, der ihr bisher mit Arzt- und Krankenhauskosten, Aufwendungen für eine Haushaix-hilfe und Sachschaden erwachsen ist, auf rund 4 700 DM beziff^ Hiervon hat sie unter Abzug von 700 DM, die sie an Kranken-kassenleistungen erhalten hat, und von 600 DM, die ihr bisher von dem Versicherer der Beklagten gezahlt worden sind, einen Teilbetrag von 3 000 DM von den Beklagten als Gesamtsohuldern ersetzt verlangt= Auch hat sie ein angesessenes Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen noch weiter entstehenden Unfail-sohaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger öffentlicher Versicherung übergegangen seien. Die Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall, da sie die Warnschilder nicht beachtet habe und, als der Gerüstbaum ins Schwanken geraten sei, trotz warnender Zurufe des Zweitbeklagten und der anderen Arbeiter stehen geblieben sei, statt sich in Sicherheit zu bringen. 'l c Die Unbestimmtheit, unter der das Klagebegehren insofern litt, als nicht klargestellt war, inwieweit mit dem Verlangen nach Zahlung eines Teilbetrages von 3 000 DM die geltend gemachten rechblich selbständigen Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Heilbehandlung, einer Haushaltshilfe und Sachschaden erfaßt sein sollten, ist durch die Erklärung der Klägerin in der Revisionsverhand-lung in zulässiger Weise behoben worden. a) Wie es zutreffend ausgeführt hat, war der Zweitbeklagte, der als Maurerpolier die Aufsicht über die Arbeiten führte, verpflichtet, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die zu dem Schutze der Passanten vor den Gefahren des Gerüstabbaues erforderlich waren Der Bereich der Gefahren, die mit dem Niederbringen der langen und schweren Gerüstteile verbunden waren, begrenzte sich nicht auf den Raum der Absperrung, sondern umfaßte auch den Teil des Bahnsteigs hinter der Absperrung, der für den Verkehr freigehalten worden war. Mochte die Absperrung für die Bauer der Verputzarbeiten vom stehenden Gerüst aus genügen, so hat es das Berufungsgericht doch mit Recht für erforderlich gehalten, daß beim Abbau des Gerüstes weitergehende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Nach den einleuchtenden Barlegungen des Berufungsgerichts genügte es nicht, daß sich der Zweitbeklagte unter Beobachtung des Gerüstabbaues bereit hielt, bei den geringsten Anzeichen einer Gefahr die Bassanten zu warnen5 ob die durch plötzliche Zurufe überraschten Passanten, insbesondere ältere Personen, in der Lage sein würden, schnell und richtig zu reagieren, war nicht gewiß. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Ansicht, daß sich der Zweitbeklagte bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt der Einsicht in die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht hätte verschließen und sich yen ihrer Durchführung auch nicht etwa mit Rücksicht darauf hätte abhalten lassen dürfen, daß nach den Vereinbarungen mit der Bundesbahn nicht der gesamte Bahnsteig während der Arbeiten sollte abgesperrt werden dürfen, Für die Haftung des Zweitbeklagten kommt es nicht darauf an, cb es auf einem menschlichen Versagen der beim Gerüstabbau tätig gewordenen Leute beruht hat, daß der Gerüstbaum umkippte; die Bedenken, die von der Revision in der mündlichen Verhandlung gegen die Anwendbarkeit eines Schuldbeweises des ersten Anscheins in dieser Hinsicht erhoben worden sind, liegen neben der Sache. Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden,daß: das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Schadenseratzpfiicht des Zweitbeklagten nach § 823 BGB für»gegeben gehalten hat* Den Entlastungsbeweis, den die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten angetreten hatte, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Obwohl der Zweitbeklagte, so hat es erwogen, nach dem unwiderlegten Vorbringen der Erstbeklagten seit 4-0 Jahren ohne jegliche Beanstandung in ihrem Betrieb gearbeitet habe und daher angenommen werden könne, daß er die nötige Eignung für die hier in Frage stehenden Aufgaben gehabt habe, sei den Erfordernissen des Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 3GB doch darum nicht genügt, weil die Erstbeklagte nicht vorgetragen habe, den Zweitbeklagten bei den gefährlichen Gerüstabbau- Indessen könne auch ein seit vielen Jahren im Dienste stehender Angestellter von dem Geschäftsherrn 2iur dann als sorgfältig ausgewählt angesehen werden, wenn der Geschäftsherr sich laufend davon überzeuge, daß der Angestellte den hohen Anforderungen, die insbesondere bei gefährlichen Arbeiten an ihn herantreten, au *.h gegenwärtig noch genüge. Wenn ein seit vielen Jahren überprüfter und voll bewährter Beauftragter auch nicht in dem gleichen Maße überwacht zu werden brauche wie ein erst seit kurzem im Betrieb beschäftigter Arbeiter, so sei doch zu bedenken, daß langjährige unfallfreie (Tätigkeit und daraus entspringendes Vertrauen auf die eigene Sicherheit leicht zu einem Nachlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit führten. Ohnehin könne nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 1, 383 kein weiterer Entlastungsbeweis gefordert werden, wenn der Zweitbeklagte ohne jegliche Beanstandung seit 40 Jahren im Betriebe der Erstbeklagtentätig gewesen sei, Schließlich bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag übersehen, den Inhaber der Erstbeklagten darüber zu vernehmen, daß der Zweitbeklagte durch laufenden Besuch der Ba.i-steilen regelmäßig überprüft und überwacht worden sei. Denn auch wenn sich die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten entlastet hätte, bliebe ihre Schadenshaftung aus § 831 BGB bestehen- Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der Gerüstbaun umgekippt, während der Streicher, der mit seinem einen Ende an dem Gerüstbaum noch in Hohe von etwa 5 m befestigt war, an dem anderen Ende von dem Maurer Emde auf den Bahnsteig herabgelassen wurde und der Maurergeselle A^BI^B und der Lehrling B^BB Begriff waren, den Streicher auf dem Bahnsteig anzunehmen, Die Verrichtungen, in deren Ausführung die Klägerin verletzt worden ist, sind also von diesen Leuten der Erstbeklagten bewirkt worden- Baß der Zweitbeklagte die Aufsicht führte, macht«?

Zitierte Normen: § 831 BGB
BahnsteigErstbeklagtenerforderlichBerufungsgerichtZweitbeklagteKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung! nein
2416 0:0
BUB § 823 Eh
 Zur Sorgfaltspflicht beim Abbau von Baugerüsten.
BGH, ürt. v. 20. Oktober 1959 - TI ZR 183/58 - Olfi Düsseldorf
VI ZR 183/58

Verkündet am 20.Oktober 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1,	der Firma Wilhelm Ul
 in
2,	d|^^^j|^rpo^^g^Chrl|tian Wilhelm
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigters.Rechtsanwalt Br.
gegen
*
\ in —
die Ehefrau Erich B|
Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, • *»
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20.Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br.Engels und der Bundesrichter Br.Kleinewefers. Hanebeck, Br.Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Erstbeklagte führte im Aufträge der Bundesbahndirektion ?am Empfangsgebäude des Bahnhofs
 Außenputzarbeiten aus. Dabei wurden Stangsn- und Leitergerüste verwendet, die beim Fcrtschreiten der Arbeiten abschnittweise umgestellt wurden. Am 8. Juli 1955 wurde unter der Aufsicht des Zweitbeklagten das Stangengerüst an der Gebäudewand zu dem Bahnsteig 1 abgebaut. Zuletzt lehnten noch zwei Gerüstbäume in einem Winkel von etwa 65° schräg an der Gebäudewand. Zwischen ihnen war in Höhe von etwa 5 m ein elf Meter langer ■ wagerechter Gerüstbalken, ein sogenannter "Streicher" angebracht. Als der Maurer E^^von einem besonderen Leitergerüst aus diesen Streicher an seinem einen Ende mit einem Seil herabließ, schlug der Gerüstbaum an dem anderen Ende um. Er stürzte in dem Augenblick auf den Bahnsteig, in dem dort die Klägerin sov/ie zwei oder drei weitere Personen vorbeigingen. Die Klägerin wurde von dem stürzenden Gerüstbaum getroffen und erheblich verletzt.
Sie macht die Beklagten für ihren Unfall verantwortlich. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten es schuldhaft an den erforderlichen Sicherungsvorkehrungen fehlen lassen. Unstreitig standen beiderseits der Arbeitsstelle ungefähr 3 m von der Bahnsteigkante entfernt Warnschilder, die die Aufschrift trugen "Vorsicht, Baustelle"; von den Schildern aus führten Sperrseile zur Gebäudewand; für den Verkehr war ein 3 m breiter Streifen entlang der Bahnsteigkante freigehalten. Die Klägerin vertritt die Auffassung, wegen der Gefahren, die bei dem Abbau der drei miteinander verbundenen Gerüstteile für den passierbaren Bahnsteigabschnitt bestanden hätten, seien weitergehende Absperrmaßnahmen notwendig gewesen.
Die Klägerin hat den Unfallschaden, der ihr bisher mit Arzt- und Krankenhauskosten, Aufwendungen für eine Haushaix-hilfe und Sachschaden erwachsen ist, auf rund 4 700 DM beziff^ Hiervon hat sie unter Abzug von 700 DM, die sie an Kranken-kassenleistungen erhalten hat, und von 600 DM, die ihr bisher von dem Versicherer der Beklagten gezahlt worden sind, einen Teilbetrag von 3 000 DM von den Beklagten als Gesamtsohuldern ersetzt verlangt= Auch hat sie ein angesessenes Schmerzensgeld beansprucht und festzustellen beantragt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen noch weiter entstehenden Unfail-sohaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger öffentlicher Versicherung übergegangen seien.
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Die Beklagten haben ein Verschulden an dem Unfall bestritten. Sie haben vorgebracht, mit der Bundesbahn sei vereinbart gewesen, daß die Gerüstarbeiten, um jede mögliche Gefährdung von Passanten auszuschließen, unterbrochen werden sollten, während Züge einliefen; da die Zugänge zu dem Aufsichtsraum, zu den Toiletten usw, hätten benutzbar bleiben müssen, sei es dagegen nicht möglich gewesen, den Bahnsteig völlig zu sperren. Der Zweitbeklagte habe aber den Abbau des Gerüstes mit besonderer Sorgfalt genauestens im Auge behalten, um bei den geringsten Anzeichen einer Gefahr noch besonders zu warnen. Er stehe schon seit 40 Jahren in den Diensten der Erstbeklagten und sei ein zuverlässiger und gewissenhafter Angestellte unter dessen verantwortlicher Leitung sich noch nie ein Unfall ereignet habe. Ohne Zwischenfälle sei auch bei den bisherigen Ver-putzarbeiten am Bahnhofsgebäude das Gerüst bereits viermal aufgebaut und umgestellt worden. Die Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an ihrem Unfall, da sie die Warnschilder nicht beachtet habe und, als der Gerüstbaum ins Schwanken geraten sei, trotz warnender Zurufe des Zweitbeklagten und der anderen Arbeiter stehen geblieben sei, statt sich in Sicherheit zu bringen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision erstreben die Bek?.agten weiterhin die Abweisung der Klägerin mit ihren Zahlungsansprüchen.
Die Klägerin hat in der RevisionsVerhandlung erklärt, daß mit dem eingeklagten Schadensteilbetrag von 3 000 DM in erster Linie Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung verlangt werde, soweit diese nicht durch die Leistungen der Krankenkasse und des Versicherers des Beklagten gedeckt sind, darüber hinaus für Kosten einer Haushalts-hilfe und in letzter Linie für die der Klägerin entstandenen Sachschäden. Sie hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
'l c Die Unbestimmtheit, unter der das Klagebegehren insofern litt, als nicht klargestellt war, inwieweit mit dem Verlangen nach Zahlung eines Teilbetrages von 3 000 DM die geltend gemachten rechblich selbständigen Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Heilbehandlung, einer Haushaltshilfe und Sachschaden erfaßt sein sollten, ist durch die Erklärung der Klägerin in der Revisionsverhand-lung in zulässiger Weise behoben worden. Der bisherige Mangel des Verfahrens ist damit geh'eilt (BGHZ 11, 192) *
2. Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten mit Recht bejaht.
a) Wie es zutreffend ausgeführt hat, war der Zweitbeklagte, der als Maurerpolier die Aufsicht über die Arbeiten führte, verpflichtet, die Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die zu dem Schutze der Passanten vor den Gefahren des Gerüstabbaues erforderlich waren
 
Mit der Möglichkeit unvorhergesehener Zwischenfälle war nach den auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts zu rechnen, und auch der Zweitbeklagte mußte sie in Betracht ziehen. Der Bereich der Gefahren, die mit dem Niederbringen der langen und schweren Gerüstteile verbunden waren, begrenzte sich nicht auf den Raum der Absperrung, sondern umfaßte auch den Teil des Bahnsteigs hinter der Absperrung, der für den Verkehr freigehalten worden war. Mochte die Absperrung für die Bauer der Verputzarbeiten vom stehenden Gerüst aus genügen, so hat es das Berufungsgericht doch mit Recht für erforderlich gehalten, daß beim Abbau des Gerüstes weitergehende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Bie Art der Aufstellung der Warnschilder konnte den Eindruck erwecken, als bezöge sich die Warnung nur auf den von den Sperrseilen umschlossenen Raum, so daß die Reisenden ausserhalb der Absperrung keine Gefahr zu befürchten brauchten. Nach den einleuchtenden Barlegungen des Berufungsgerichts genügte es nicht, daß sich der Zweitbeklagte unter Beobachtung des Gerüstabbaues bereit hielt, bei den geringsten Anzeichen einer Gefahr die Bassanten zu warnen5 ob die durch plötzliche Zurufe überraschten Passanten, insbesondere ältere Personen, in der Lage sein würden, schnell und richtig zu reagieren, war nicht gewiß. Sollte das den Bahnsteig
 benutzende Publikum vor den mit dem Gerüstabbau verbundenen-Ge-
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fahren hinrächend gesichert werden, so war es nach der Auffassung des Berufungsgerichts notwendig, daß an jeder Seite des Bahnsteigs ein Sicherungsposten stand und die Passanten so lange zurückhielt, wie das Abbinden und Herablassen der Gerüstteile dauerte. Bern ist zuzustimmen. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Ansicht, daß sich der Zweitbeklagte bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt der Einsicht in die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht hätte verschließen und sich

yen ihrer Durchführung auch nicht etwa mit Rücksicht darauf hätte abhalten lassen dürfen, daß nach den Vereinbarungen mit der Bundesbahn nicht der gesamte Bahnsteig während der Arbeiten sollte abgesperrt werden dürfen,
 Für die Haftung des Zweitbeklagten kommt es nicht darauf an, cb es auf einem menschlichen Versagen der beim Gerüstabbau tätig gewordenen Leute beruht hat, daß der Gerüstbaum umkippte; die Bedenken, die von der Revision in der mündlichen Verhandlung gegen die Anwendbarkeit eines Schuldbeweises des ersten Anscheins in dieser Hinsicht erhoben worden sind, liegen neben der Sache. Entscheidend ist, daß der Zweitbeklagte schuldhaft verabsäumt hat, di? Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die in jedem Falle zu dem Schutze der Passanten erforderlich waren.
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Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden,daß: das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Schadenseratzpfiicht des Zweitbeklagten nach § 823 BGB für»gegeben gehalten hat*
b) Die Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 831 BGB begründet. Den Entlastungsbeweis, den die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten angetreten hatte, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen. Obwohl der Zweitbeklagte, so hat es erwogen, nach dem unwiderlegten Vorbringen der Erstbeklagten seit 4-0 Jahren ohne jegliche Beanstandung in ihrem Betrieb gearbeitet habe und daher angenommen werden könne, daß er die nötige Eignung für die hier in Frage stehenden Aufgaben gehabt habe, sei den Erfordernissen des Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 3GB doch darum nicht genügt, weil die Erstbeklagte nicht vorgetragen habe, den Zweitbeklagten bei den gefährlichen Gerüstabbau-
 
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arbeiten überwacht und kontrolliert zu haben; sie habe sich im Gegenteil auf den Standpunkt gestellt, zu besonders eingehender Überprüfung des Zweitbeklagten nicht verpflichtet gewesen zu sein«. Indessen könne auch ein seit vielen Jahren im Dienste stehender Angestellter von dem Geschäftsherrn 2iur dann als sorgfältig ausgewählt angesehen werden, wenn der Geschäftsherr sich laufend davon überzeuge, daß der Angestellte den hohen Anforderungen, die insbesondere bei gefährlichen Arbeiten an ihn herantreten, au *.h gegenwärtig noch genüge. Wenn ein seit vielen Jahren überprüfter und voll bewährter Beauftragter auch nicht in dem gleichen Maße überwacht zu werden brauche wie ein erst seit kurzem im Betrieb beschäftigter Arbeiter, so sei doch zu bedenken, daß langjährige unfallfreie (Tätigkeit und daraus entspringendes Vertrauen auf die eigene Sicherheit leicht zu einem Nachlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit führten. Daher müßten auch langjährig tätige An gestellte, wenn sie gefährliche Arbeiten-zu verrichten oder zu leiten hätten,gerade bei dieser speziellen Tätigkeit immer wieder überwacht und kontrolliert werden.
Die Revision hält diese Anforderungen für überspannt. Sie meint, eine Aufsichtsperson,- wie es der Zweitbeklagte im Verhältnis zu den anderen Arbeitern gewesen sei, - brauche nicht ihrerseits wieder beaufsichtigt zu werden; vielmehr müsse genügen, daß sie sorgfältig ausgewählt worden sei und im Baufe ihrer Tätigkeit zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben habe. Ohnehin könne nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 1, 383 kein weiterer Entlastungsbeweis gefordert werden, wenn der Zweitbeklagte ohne jegliche Beanstandung seit 40 Jahren im Betriebe der Erstbeklagtentätig gewesen sei, Schließlich bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag übersehen, den Inhaber der Erstbeklagten darüber zu vernehmen, daß der Zweitbeklagte durch laufenden Besuch der Ba.i-steilen regelmäßig überprüft und überwacht worden sei.
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Es braucht nicht darauf eingegangen zu werdenob diese Rev:* sionsangriffe begründet sind. Denn auch wenn sich die Erstbeklagte hinsichtlich des Zweitbeklagten entlastet hätte, bliebe ihre Schadenshaftung aus § 831 BGB bestehen- Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der Gerüstbaun umgekippt, während der Streicher, der mit seinem einen Ende an dem Gerüstbaum noch in Hohe von etwa 5 m befestigt war, an dem anderen Ende von dem Maurer Emde auf den Bahnsteig herabgelassen wurde und der Maurergeselle A^BI^B und der Lehrling B^BB Begriff waren, den Streicher auf dem Bahnsteig anzunehmen, Die Verrichtungen, in deren Ausführung die Klägerin verletzt worden ist, sind also von diesen Leuten der Erstbeklagten bewirkt worden- Baß der Zweitbeklagte die Aufsicht führte, macht«? diese nicht schon zu bloßen Werkzeugen in seiner Hand und enthob sie nicht eigene» Sprgfaltspflicht. Der Abbau des Gerüstes lag
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im Rahmen der Arbeitsaufgaben, die sie in ihrem Arbeitsverhältnis zur Erstbeklagten zu erfüllen hatten und zu deren Verrichtung sie von der Erstbeklagten bestellt worden waren« Baß sie in Ausführung dieser Verrichtung der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt haben, begründet die Schadenshafung der Erstbeklagten nach § 831 BGB, ohne daß es darauf ankömmt, ob die Gehilfen ein Verschulden an dem von ihnen verursachten Unfall trifft.
Für EflB» A^BBB und BfBB Jaa'ti die Erstbeklagte den zu ihrer Entlastung nach § 831 Abs« 1 Satz 2 B?B erforderlichen Beweis nicht angetreten. Die Tatsache allein, daß die Gehilfen bei dem Gerüstabbau unter der Aufsicht des Zweitbeklagten standen, kann
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zu dem Nachweis ihrer sorgfältigen Auswahl durch die Erstbeklagte nicht genügen.
3.	Ein Mitverschulden der Klägerin ist vom Berufiingsgericht mit irrtumsfreier Begründung verneint worden« Gegenüber den Aus-
 
führungen der Revision kann auf die zutreffenden Erwägungen aes Berufungsgerichts verv/iesen werden*
Die Revision ist hiernach unbegründet*
Rach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen,
 Engels	Dr*	Kleinewefers	Hanebeck	(
Dr, Bode
 Heinrich Meyer
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