grundelegung von Vergleichslöhnen erstklassiger Einkäufe-* rinnen auf monatlich 750 DM bis März 1953, für die spätere Zeit auf höhere bis 1350 DM monatlich ansteigende Be- ♦ trage zu bemessen* Entsprechend habe er, der Kläger, auch * eine Ersatzkraft entlohnen müssen« Der Kläger hat mit der Klage eine Ersatzforderung von 81 375 DM nebst Zinsen geltend gemacht, die die Zeit bis zu dem 30« September 1956 betrifft* Ferner hat er um die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten gebeten, wobei er sich hdlfs-weise - für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes - auf eine Abtretung der Ansprüche seiner Ehefrau berufen hat« Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat bestritten, daß die Ehefrau des Klägers in dem angegebenen . sei* Vor allem hat er unter H weis auf die vier minderjährigen Kinder der Eheleute und deren soziale Verhältnisse die Ublichkeit der behaupteten Arbeit der Ehefrau und damit die in § 845 BGB vorausgesetzte Rechtspflicht der Ehefrau zur Reiatung von Diensten Gewerbe bestritten* Bach Ansicht des Beklagten ist die An-Wendung des § 845 BGB aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Dienste der Ehefrau für Gesellschaften geleistet worden sind, an denen der Kläger nur zu einem gewissen Brozent-Satz beteiligt war« Ein eigener Erwerbsschaden der Ehefrau sei nicht entstanden*. Der Beklagte hat im übrigen die Earasede der Verjährung erhobene Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe durch seinen Haftpflichtversicherer die Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt» Ausserdem verstosse die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, nachdem die Versicherungsgesellschaft durch die Führung längerer Vergleichsverhandlungen zu erkennen gegeben habe, daß sie sich auf eine Verjährung nicht, berufen werde. 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 845 BGB allen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat und erleidet, daß ihm infolge des Unfalls, den seine Ehefrau in der Nacht zu dem 16. Bieser Ansicht ist zuzustimmen«» Bie Verjährungsfrist für den auf die Bestimmung des § 843 BOB gestützten Anspruch begann am 16* Juni 1949, allenfalls einige Tage später ztr • laufen, als sich der Kläger darüber im klaren war, daß sei«^ ne Ehefrau infolge ihrer Verletzungen zu einer Mitarbeit im’(: Geschäft nicht mehr oder nur noch in beschränktem Umfang in der Lage sein werdeo Bie.Klage auf Ersatz des Wertes ihrer Bienste ist erst am 21* März 1953 bei Gericht einge-gangen und am 27« März 1953 dem Beklagten zuge.stellt worden* Im März 1953 war aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB längst abgelaufen«» Bie Verjährung ist auch nicht durch ein Anerkenntnis des' Beklagten unterbrochen wor*-? den« Aus dem vom Berufungsgericht eingehend gewürdigten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und- seinem Rechtsanwalt einerseits und der Versicherungsgesellschaft des Beklagten andererseits ergibt sich, daß die Versicherungsgesellschaft zwar die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten für den Unfall nicht in Zweifel zog, auch andere aus J dem Verhalten der Versicherungsgesellschaft des Beklagten, die sich auf Erörterungen über den streitigen Anspruch ein- . JM Nr«, 2 zu § 242 (C b) BGB = VersR 1956, 116)* Einer Entscheidung dieser frage bedarf es nicht« Denn der Einwand der unzulässigen Reehtsausubung steht der Verjährungseinrede in solchen fällen nur für eine kurze, nach den Umstän-li den des Einzelfalles zu bemessende Frist entgegen, nachdem die Umstände weggefallen sind, die beim Kläger das Absehen von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs/ verständlich machen (BGHZ 9, 1 Urteil des I«Zivil~. BGB)c Hat ein Kläger schon über die Verjährungsfrist hinaus mit der Klageerhebung gewartet, so muß von ihm gefordert werden, daß er sich alsbald zur Klage ent~ schließt, wenn aus dem Verhalten des Beklagten zu entnehmen ist, daß dieser sich auf eine Befriedigung des Anspruchs nicht einläßt« Falle hatte die Versicherungsgesell* schaft des Beklagten durch das Schreiben vom 20«Dezember 1952, das dem Kläger spätestens am 22« Dezember•1952 sugegangen ist, diesem unter Darlegung ihres, Standpunktes in klarer ^eise zu dem Ausdruck gebracht,' daß sie eine Erfül* lung des streitigen Anspruchs ablehne« Sie hatte überdies darauf hingewiesen, daß sie sich von einer mündlichen Erörterung der Angelegenheit keinen Erfolg mehr verspreche« Bei dieser Lage durfte der Kläger nicht mehr rund drei Monate bis zur Erhebung der Klage verstreichen lassen« Der Senat stimmt der Würdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt in allem zu« Bemühte sich der Kläger nach Ablehnung seiner Forderung noch über einen Mittelsmann um ein Einlenken der Versicherung, so konnte er doch nicht darauf vertrauen, daß weitere Bemühungen um einen Vergleich erfolgreich sein würden, nachdem die beiderseitigen Rechtsansichten wiederholt dargelegt waren und die langdauernden Verhandlungen zu keiner Annäherung der Standpunkte geführt hatten« Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit*dem Kläger Nachsicht gewährt werden kann, fällt auch ins Gewicht, daß der Kläger Kaufmann ist und durch einen Rechtsanwalt vertreten war, so daß ihm die Gefahr einer Verjährung bewußt sein mußteo Schon insoweit liegt der Fall durchaus anders als der in RGZ 143, 250, 258 entschiedene Fall« Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht anerkannt werden, daß der* Erhebung der Klage besondere Schwierigkeiten im Wege standen« Die allein unter den Parteien streitige Frage, ob eine Mit-* * arbeit der Ehefrau in einem Geschäftsbetrieb der Art und Größenordnung, wie er hier vorlag, üblich ist, war Gegenstand eingehender Erörterung gewesen« Bereits in einer Besprechung vom März 1951 hatte idle Versicherungsgesellschaft den geltend gemachten Anspruch aus Rechtsgründen abgelehnt, und bereits im Oktober 1951 hatte der Anwalt des Klägers mit der Erhebung einer Klage gedroht« Der Kläger mußte sich also seit langem darauf einstellen, daß eine Klage-erhebung erforderlich sein,könne« Zu dieser fehlte es ihm auch nicht an den notwendigen Unterlagen« Schon im Januar 1952 hatte sich der Kläger eine Stellungnahme seines Fachverbandes über die üblichkeit der Mitarbeit von Ehefrauen in Textilunternehmen besorgt; er hatte sich ferner der Versicherung gegenüber auf die Verhältnisse in namentlich benannten Vergleichsbetrieben bezogen« Wollte der Kläger die Berechtigung seines Begehrens noch durch weitere Auskünfte e* härten, so durfte er doch deshalb die Erhebung der Klage nicht noch weiter aufschieben, nachdem die Verjährungsfrist bereits seit einem halben Jahr abgelaufen war» Bas weitere Zuwarten des Klägers kann auch nicht mit der Erwägung entschuldigt werden, daß sich die Versicherungsgesellschaft ebenfalls reichlich Zeit zu ihrer Prüfung gelassen habe* Benn eben diese Zeit stand auch dem Kläger zur Verfügung, um sich über seine Absichten für den Pall schlüssig zu werden, daß die Versicherung auf seinen Anspruch nicht einging, was nach dem Briefwechsel‘keineswegs fernlag* Auch darf bei der V/ürdigung nicht ausser Betracht bleiben, daß der Kläger selbst seinen Anspruch sehr spät an die Versicherungsgesellschaft herangetragen hat* Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Versicherungsgesellschaft die Verhandlungen in arglistiger Weise erschwert hat, um die Verjährungs einrede zu gewinnen, sind aus dem Schriftwechsel und den Pest Stellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen* Bie von der Revision befürwortete großzügige Pristbemessung würde dem Zweck der VerjährungsvorSchriften zuwiderlaufen und überdies im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen stehen (vgl* die oben angeführten Entscheidungen und RG BRR 1940, 980)* Wenn das Reichsgericht in dem in RGZ 128, 211 entschiedenen Pall die Klageerhebung nach einem Zeitraum von zwei Monaten 19 $agen seit Behebung des Hindernisses als verspätet bezeichnet hat, so lassen sich aus der Eigenart des vorliegenden Palles keine Gründe dafür gewinnen, die eine Erstreckung der Prist zur Klageerhebung auf einen längeren Zeitraum rechtfertigen könnten* Da die Einrede der Verjährung gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 845 BGB durchgreift, braucht nicht darauf ein-* Als ungeeignet erweist sich der Versuch, der Klage dadurch zu dem Erfolg zu verhelfen, daß der Klageanspruch hilfsweise auf eine Abtretung von Forderungen gestützt wird, die in der Peröon der Ehefrau entstanden sein sollen* Die Ehefrau könnte einmal dadurch, geschädigt sein, daß sie die angeblich für ihre Tätigkeit bezogene Vergütung von 250 DM monatlich nicht weiter erhalten hat« Doch .soll offenbar dieser Schaden, dessen Geltendmachung nehegelegen hätte, gerade nicht Gegenstand der Klage sein (vgl« Schriftsatz vom 16« Mai 1955 - Bl« 151 d«A.)« Ehegatten lebten* ob eine Rechtspflicht der Ehefrau zur Mit" arbeit im Gewerbebetrieb des Ehemannes bestand, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 16f Dezember 1953 - VI ZR * ‘ vom 18* Juni 1957 eingeführte neue Fassung des § 1356 BGB zeigt, daß in dem hier wesentlichen Funkt der Rechtspflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes kein sachlicher Unterschied zwischen früherem und neuem.Recht besteht« Nach wie vor kann der Ehemann den Schaden geltend machen, der ihm durch den Wegfall der Dienste der Ehefrau in seinem Geschäft entstanden ist, vorausge- • setzt, daß eine Rechtspflicht zur Leistung dieser Dienste bestand« Daß eben diese Schadensfolge eingetreten ist, wird vom Kläger auch jetzt noch vorgetragen« Sollte der Ehefrau aber ein eigener Erwerbsjschaden entstanden sein, so war auch schon vor dem 31 * März 1953 (Art*117 Abs« 1 GG) von der Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Ehefrau ein.Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zusteht (RG JW 1911, 810; RG Warn« 1933* 198; RGZ 129, 55 /587)o Der Kläger, dem es ersichtlich mit seinem Eventualantrag um Ersatz eben des gleichen Schadens geht, der auch' im Hauptantrag geltend gemacht wird, kann daher der Verjährungsfolge nicht dadurch entgehen, daß er die rechtliche Begründung Seines Anspruchs aus einer angeblich erst am 1« April 1953 eingetretenen Änderung der Rechtslage herleitet« Auf die Bedenken, die sich aus § 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Nr. 1 ZPO gegen die Rechtswirksamkeit der be- .
Hachschlagewerks nein Amtliche Sammlung% nein 2338 029 BGB §§ 222, 242 Haben sich die Verhandlungen Uber die Regulierung eines auf die Bestimmungen der §§ 823 ff .BGB gestutzten Scha-^ densersatzanspruchs bis über das Ende der Verjährungen .* . ' frist hinausgezogen, so muß der Berechtigte den Anspruch >1/. innerhalb kurzer Erist nach Scheitern der Verhandlungen . gerichtlich geltend machen« Wartet .ein durch einen . Rechtsanwalt beratener Kaufmann drei-Monate, so. wird > ' " er in der Regel der Verjährungseinrede nicht mit Erfolg * den Einwand unzulässiger RechtsausUbung .entgegensetzen • können« : ' ' ' BGH* Ürto Vo 14o Oktober 1958 - VI ZR 183/57.'-' OLG Koblenz * - * * VI ZR 183/57 Verkündet am 14«Oktober 1958 Romacker ? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,, Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* ~ hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14«, Oktober 1958 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten ProfpBr*Meiß und der Bundesrichter Br«, Engels? BrcK*E«.Meyer? Hanebeck und Br« Hauß für Recht erkannte Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6o Juni 1957 wird zurückgewiesen«, Bi$ Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o gegen den Anton K in traße 0? Von Rechts wegen >' 2 *■ * Tatbestand2 In der Nacht zu dem 16«» Juni 1949 sind der Kläger und dessen Ehefrau als Insassen eines Personenkraftwagens hei einem Zusammenstoß mit einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen verletzt worden« Die Verletzungen der Ehefrau des Klägers waren besonders schwer« Die Schuld an dem Unfall trifft den Beklagten« Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflicht-Versicherungsgesellschaft^ die hat den Kläger und dessen Ehefrau für einen Teil der geltend gemachten Schäden abgefunden«» Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma und L^HP KG, die ein Textilwarenhaus in T^B) betreibt, und geschäftsfuhr end er Gesellschafter der Textilgroßhandlung Oskar GmbH in TAn der Firma un(* ist der Kläger zu 60 Prozent und seine Mutter zu 40 Prozent beteiligt« Bei der Firma Oskar Sjff 40P GmbH stehen 90 Prozent der Geschäftsanteile dem Kläger und 10 Prozent seiner Ehefrau zu« Der Jahresumsatz der Firmen, die über 200 Angestellte beschäftigen, beträgt mehrere Millionen DM« Mit der Klage hat der Kläger Ersatz fUr die ihm entgange nen und in Zukunft entgehenden Dienstleistungen seiner Ehefrau in seinem Geschäftsbetrieb begehrt« Er hat vorgeftra-gen, seine Ehefrau habe zu dem Teil mit ihm zusammen, zu dem Teil aber auch selbständig die Einkäufe in der Abteilung Damen- # * und Kinderkleidung getätigt« Sie habe dazu umfangreiche Reisen unternommen, Kollektionen geprüft und sich um die Ergänzung der Läger und die Beschaffung modischer Artikel * w gekümmert® Sie hafte trotz eines durchweg zwölfstündigen Arbeitstages monatlich lediglich ein Taschengeld von 250 erhalten, ihre Dienste also im wesentlichen unentgeltlich zur Verfügung gestellt* Der Wert der Dienste sei unter Zu-? grundelegung von Vergleichslöhnen erstklassiger Einkäufe-* rinnen auf monatlich 750 DM bis März 1953, für die spätere Zeit auf höhere bis 1350 DM monatlich ansteigende Be- ♦ trage zu bemessen* Entsprechend habe er, der Kläger, auch * eine Ersatzkraft entlohnen müssen« Der Kläger hat mit der Klage eine Ersatzforderung von 81 375 DM nebst Zinsen geltend gemacht, die die Zeit bis zu dem 30« September 1956 betrifft* Ferner hat er um die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten gebeten, wobei er sich hdlfs-weise - für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes - auf eine Abtretung der Ansprüche seiner Ehefrau berufen hat« Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat bestritten, daß die Ehefrau des Klägers in dem angegebenen . Umfang dem Kläger geholfen habe und daß sie jetzt zu jeglicher Mitwirkung ausserstande.: sei* Vor allem hat er unter H weis auf die vier minderjährigen Kinder der Eheleute und deren soziale Verhältnisse die Ublichkeit der behaupteten Arbeit der Ehefrau und damit die in § 845 BGB vorausgesetzte Rechtspflicht der Ehefrau zur Reiatung von Diensten Gewerbe bestritten* Bach Ansicht des Beklagten ist die An-Wendung des § 845 BGB aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Dienste der Ehefrau für Gesellschaften geleistet worden sind, an denen der Kläger nur zu einem gewissen Brozent-Satz beteiligt war« Ein eigener Erwerbsschaden der Ehefrau sei nicht entstanden*. * ' .. .vv;-.* —- -m * • 4 •*» Der Beklagte hat im übrigen die Earasede der Verjährung erhobene Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe durch seinen Haftpflichtversicherer die Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt» Ausserdem verstosse die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, nachdem die Versicherungsgesellschaft durch die Führung längerer Vergleichsverhandlungen zu erkennen gegeben habe, daß sie sich auf eine Verjährung nicht, berufen werde. Aus den über die Regulierung des Schadens geführten Verhandlungen ergebe sich, daß die Versicherungsgesellschaft ihn und seinen Bevollmächtigten immer wieder hingehalten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beruf ungerecht szug hat der Kläger den Klageanträgen folgende Fassung gegeben. Er hat beantragt? 1. den Beklagten zur Zahlung von 81 375 DM nebst 4 v. Ho Zin-' sen seit dem 27o März 1953 zu verurteilen, 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 845 BGB allen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat und erleidet, daß ihm infolge des Unfalls, den seine Ehefrau in der Nacht zu dem 16. Juni 1949 erlitten hat, die Dienste seiner Ehefrau in seinem Handelsgeschäft entgehen» Hilfsweise hat der Kläger beantragt, festzusteilen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und dessen Ehefrau den weiteren Schaden zu ersetzen und an den Kläger zu leisten, der dem Kläger und seiner Ehefrau dadurch entstanden ist und weiterhin entstehen wird, « * ^ «—*• daß infolge ihres Unfalls und ihrer dadurch erlittenen kör: perlichen Beschädigungen die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Klägers aufgehoben bzw» gemindert worden isto Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu~ rückgewieseno Kit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungs-reehtszug gestellten Antrag weiter« Der Beklagte bittet, öl Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgrunde $ Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob dem Kläger ein Ersatzanspruch fUr entgangene Bienste seiner Ehefrau zusteht, da nach seiner Auffassung die Verjährungen * einrscTe begründet ist« Bieser Ansicht ist zuzustimmen«» Bie Verjährungsfrist für den auf die Bestimmung des § 843 BOB gestützten Anspruch begann am 16* Juni 1949, allenfalls einige Tage später ztr • laufen, als sich der Kläger darüber im klaren war, daß sei«^ * C V- ne Ehefrau infolge ihrer Verletzungen zu einer Mitarbeit im’(: Geschäft nicht mehr oder nur noch in beschränktem Umfang in der Lage sein werdeo Bie.Klage auf Ersatz des Wertes ihrer Bienste ist erst am 21* März 1953 bei Gericht einge-gangen und am 27« März 1953 dem Beklagten zuge.stellt worden* Im März 1953 war aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB längst abgelaufen«» Bie Verjährung ist auch nicht durch ein Anerkenntnis des' Beklagten unterbrochen wor*-? den« Aus dem vom Berufungsgericht eingehend gewürdigten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und- seinem Rechtsanwalt einerseits und der Versicherungsgesellschaft des Beklagten andererseits ergibt sich, daß die Versicherungsgesellschaft zwar die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten für den Unfall nicht in Zweifel zog, auch andere aus J dem Unfall hergeleitete, im einzelnen spezifizierte Ansprü- ^ che befriedigte, aber sich von vornherein gegen den erstmals Im November 195Ö geltend gemachten Anspruch des Klägers ! für entgangene Dienste wehrte und im Laufe der Verhandlung ; die Berechtigung eines solchen Anspruchs ausdrücklich abstritt * Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Eingehen auf eine unter Beweis gestellte Äusserung eines Vertreters* der Versicherung prüfen müssen, ob nicht von der Versicherung für den Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet worden seio i t Demgegenüber ist jedoch zu beachten, daß vor Vollendung der Verjährung ein solcher Verzicht gemäß 5 225 BGB unwirksam gewesen wäre« Ausserdem ergibt sich aus einer bei den Ver~ ; hendlungen gemachten Äusserung, man wolle berechtigte An- * i Sprüche regulieren, noch kein Verzicht auf die Geltend- i machung der Verjährungseinrede« fohl aber konnte sich nach j dem Verhalten der Versicherungsgesellschaft des Beklagten, die sich auf Erörterungen über den streitigen Anspruch ein- . < ließ, eine gründliche Prüfung zusagte und den Kläger um Geduld bat, die Prags stellen, ob nicht beim Kläger*der Ein- : druck entstehen mußte, dfer Anspruch solle nur mit saehli- I eben Einwendungen bekämpft werden,., und ob nicht eben des- „ j halb der Kläger vo*n der rechtzeitigen Einreichung der Klage • * i abgehalten wurde« Alsdann könnte der Kläger der Einrede der i t * i * V /V ^ • - 7 Verjährung möglicherweise den Einwand unzulässiger Rechtsai Übung (§ 242 BGB) entgegensetzen (BGHZ 9, 1, 5 s Urteil des erkennenden Senats vom 21o Dezember 1955 - VI ZR 232/54 « JM Nr«, 2 zu § 242 (C b) BGB = VersR 1956, 116)* Einer Entscheidung dieser frage bedarf es nicht« Denn der Einwand der unzulässigen Reehtsausubung steht der Verjährungseinrede in solchen fällen nur für eine kurze, nach den Umstän-li den des Einzelfalles zu bemessende Frist entgegen, nachdem die Umstände weggefallen sind, die beim Kläger das Absehen von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs/ verständlich machen (BGHZ 9, 1 Urteil des I«Zivil~. . senate vom 18« November 1955 - I ZR 219/53 •-* = VRS 10, 267$ Urteile des erkennenden Senats vom 18«- Mai 1955 - VI ZR 74/54 ~ « VersR 1955, 454 und vom 12« Oktober 1955 - VI ZR 122/54 = VersR .1955, 695 * NJW 1955, 18*34 = IM Hr, 2 zu § 222. BGB)c Hat ein Kläger schon über die Verjährungsfrist hinaus mit der Klageerhebung gewartet, so muß von ihm gefordert werden, daß er sich alsbald zur Klage ent~ schließt, wenn aus dem Verhalten des Beklagten zu entnehmen ist, daß dieser sich auf eine Befriedigung des Anspruchs nicht einläßt« Im vorliegenden. Falle hatte die Versicherungsgesell* schaft des Beklagten durch das Schreiben vom 20«Dezember 1952, das dem Kläger spätestens am 22« Dezember•1952 sugegangen ist, diesem unter Darlegung ihres, Standpunktes in klarer ^eise zu dem Ausdruck gebracht,' daß sie eine Erfül* lung des streitigen Anspruchs ablehne« Sie hatte überdies darauf hingewiesen, daß sie sich von einer mündlichen Erörterung der Angelegenheit keinen Erfolg mehr verspreche« Bei dieser Lage durfte der Kläger nicht mehr rund drei Monate bis zur Erhebung der Klage verstreichen lassen« Der Senat stimmt der Würdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt in allem zu« Bemühte sich der Kläger nach Ablehnung seiner Forderung noch über einen Mittelsmann um ein Einlenken der Versicherung, so konnte er doch nicht darauf vertrauen, daß weitere Bemühungen um einen Vergleich erfolgreich sein würden, nachdem die beiderseitigen Rechtsansichten wiederholt dargelegt waren und die langdauernden Verhandlungen zu keiner Annäherung der Standpunkte geführt hatten« Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit*dem Kläger Nachsicht gewährt werden kann, fällt auch ins Gewicht, daß der Kläger Kaufmann ist und durch einen Rechtsanwalt vertreten war, so daß ihm die Gefahr einer Verjährung bewußt sein mußteo Schon insoweit liegt der Fall durchaus anders als der in RGZ 143, 250, 258 entschiedene Fall« Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht anerkannt werden, daß der* Erhebung der Klage besondere Schwierigkeiten im Wege standen« ♦ Die allein unter den Parteien streitige Frage, ob eine Mit-* * arbeit der Ehefrau in einem Geschäftsbetrieb der Art und Größenordnung, wie er hier vorlag, üblich ist, war Gegenstand eingehender Erörterung gewesen« Bereits in einer Besprechung vom März 1951 hatte idle Versicherungsgesellschaft den geltend gemachten Anspruch aus Rechtsgründen abgelehnt, und bereits im Oktober 1951 hatte der Anwalt des Klägers mit der Erhebung einer Klage gedroht« Der Kläger mußte sich also seit langem darauf einstellen, daß eine Klage-erhebung erforderlich sein,könne« Zu dieser fehlte es ihm auch nicht an den notwendigen Unterlagen« Schon im Januar 1952 hatte sich der Kläger eine Stellungnahme seines Fachverbandes über die üblichkeit der Mitarbeit von Ehefrauen in Textilunternehmen besorgt; er hatte sich ferner der Versicherung gegenüber auf die Verhältnisse in namentlich benannten Vergleichsbetrieben bezogen« Wollte der Kläger die Berechtigung seines Begehrens noch durch weitere Auskünfte e* härten, so durfte er doch deshalb die Erhebung der Klage nicht noch weiter aufschieben, nachdem die Verjährungsfrist bereits seit einem halben Jahr abgelaufen war» Bas weitere Zuwarten des Klägers kann auch nicht mit der Erwägung entschuldigt werden, daß sich die Versicherungsgesellschaft ebenfalls reichlich Zeit zu ihrer Prüfung gelassen habe* Benn eben diese Zeit stand auch dem Kläger zur Verfügung, um sich über seine Absichten für den Pall schlüssig zu werden, daß die Versicherung auf seinen Anspruch nicht einging, was nach dem Briefwechsel‘keineswegs fernlag* Auch darf bei der V/ürdigung nicht ausser Betracht bleiben, daß der Kläger selbst seinen Anspruch sehr spät an die Versicherungsgesellschaft herangetragen hat* Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Versicherungsgesellschaft die Verhandlungen in arglistiger Weise erschwert hat, um die Verjährungs einrede zu gewinnen, sind aus dem Schriftwechsel und den Pest Stellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen* Bie von der Revision befürwortete großzügige Pristbemessung würde dem Zweck der VerjährungsvorSchriften zuwiderlaufen und überdies im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen stehen (vgl* die oben angeführten Entscheidungen und RG BRR 1940, 980)* Wenn das Reichsgericht in dem in RGZ 128, 211 entschiedenen Pall die Klageerhebung nach einem Zeitraum von zwei Monaten 19 $agen seit Behebung des Hindernisses als verspätet bezeichnet hat, so lassen sich aus der Eigenart des vorliegenden Palles keine Gründe dafür gewinnen, die eine Erstreckung der Prist zur Klageerhebung auf einen längeren Zeitraum rechtfertigen könnten* Da die Einrede der Verjährung gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 845 BGB durchgreift, braucht nicht darauf ein-* » Vn '• 10 -• gegangen zu werden, ob überhaupt angesichts der sozialen Verhältnisse der Eheleute und der zu erziehenden vier minderjährigen Kinder eine Rechtspflicht der Ehefrau zur Leistung von Diensten im geschäftlichen Wirkungskreis des Klägers bestand, wie sie in § 845 BGB vorausgesetzt ist«, Der Hin- * weis der Revision auf das Straßenverkehrsgesetz ist unbeachtlich, denn das Straßenverkehrsgesetz kennt keinen dem § 845 BGB entsprechenden Ersatzanspruch des mittelbar geschädigten Ehemannes« Es besteht daher in diesem Zusammenhang ' \*», kein Anlaß, die besondere Verjährungsvorschrift des § 14 StVG zu erörtern« II* Als ungeeignet erweist sich der Versuch, der Klage dadurch zu dem Erfolg zu verhelfen, daß der Klageanspruch hilfsweise auf eine Abtretung von Forderungen gestützt wird, die in der Peröon der Ehefrau entstanden sein sollen* Die Ehefrau könnte einmal dadurch, geschädigt sein, daß sie die angeblich für ihre Tätigkeit bezogene Vergütung von 250 DM monatlich nicht weiter erhalten hat« Doch .soll offenbar dieser Schaden, dessen Geltendmachung nehegelegen hätte, gerade nicht Gegenstand der Klage sein (vgl« Schriftsatz vom 16« Mai 1955 - Bl« 151 d«A.)« Ebenfalls ist nicht geltend gemacht worden, daß die Einnahmen der Ehefrau aus ihrer Be-? teiligung an der Oskar GmbH geringer geworden sind« Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Ehefrau nicht deshalb ein eigener Ersatzanspruch zusteht, weil ihr nach Wegfall ihrer Arbeitskraft weniger Geldmittel zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse zustehen (Minderung L • • 11 I 4 ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann), “braucht nich; näher eingegangen zu werden. Denn eine nähere Darlegung de: tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatz*f anspruches, die erforderlich gewesen wäre (RGZ 129, 55), ist in den Tatsacheninstanzen nicht erfolgt* Im Übrigen greift auch gegenüber den aus eigenem Recht der Ehefrau he] geleiteten Ansprüchen die Einrede der Verjährung durch* Solche Ansprüche sind erst durch Verlesung des geänderten ; Klageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 25« März 1955 rechtshängig gemacht worden (§ 281 ZPO)« In diesem Zeitpunkt war die dreijährige Prist des § 852 BGB längst abgelaufen« Die Rechtslage ist hinsichtlich der Verjährung eigener Ansprüche der Ehefrau aber auch nach dem Straßen- . verkehrsgesetz keine günstigere* Selbst wenn man unter*** stellt, daß die Regulierungsverhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Beklagten auch diesen Schaden betra-fen, und wenn man demgemäß für die Zeitdauer dieser Verhand-* lungen eine Hemmung der Verjährung gemäß § 14 Abs« 2 StVG annimmt, so war die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 Abs * 1 StVG am 25« März . 1955 abgelauf en<> Der - mit einigen Vorbehalten - vorgetragenen Ansicht des Klägers, daß mit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Prau die bisherigen ihm^ erwachsenen Ansprüche nunmehr der Ehefrau zuständen, kann nicht gefolgt werden* Die Vorschrift des § 845 BGB ist durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht berührt worden« Streitig war nach dem 1* April 1955 im wesentlichen nur, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich die Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes ergab* Daß es auch nach neuerem Recht entscheidend von den Verhältnissen abhing, in denen die V Ehegatten lebten* ob eine Rechtspflicht der Ehefrau zur Mit" arbeit im Gewerbebetrieb des Ehemannes bestand, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 16f Dezember 1953 - VI ZR * ‘ 87/52 - = NJW 1954, 633 = VersR 1954, 96 ausgeführt (vgl» auch OLG Oldenburg, NJW 1953, 1351; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6« Auflo T«Zo.855)o Die durch das Gleichberechtigungs- .* geset? vom 18* Juni 1957 eingeführte neue Fassung des § 1356 BGB zeigt, daß in dem hier wesentlichen Funkt der Rechtspflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes kein sachlicher Unterschied zwischen früherem und neuem.Recht besteht« Nach wie vor kann der Ehemann den Schaden geltend machen, der ihm durch den Wegfall der Dienste der Ehefrau in seinem Geschäft entstanden ist, vorausge- • setzt, daß eine Rechtspflicht zur Leistung dieser Dienste bestand« Daß eben diese Schadensfolge eingetreten ist, wird vom Kläger auch jetzt noch vorgetragen« Sollte der Ehefrau aber ein eigener Erwerbsjschaden entstanden sein, so war auch schon vor dem 31 * März 1953 (Art*117 Abs« 1 GG) von der Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Ehefrau ein.Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zusteht (RG JW 1911, 810; RG Warn« 1933* 198; RGZ 129, 55 /587)o Der Kläger, dem es ersichtlich mit seinem Eventualantrag um Ersatz eben des gleichen Schadens geht, der auch' im Hauptantrag geltend gemacht wird, kann daher der Verjährungsfolge nicht dadurch entgehen, daß er die rechtliche Begründung Seines Anspruchs aus einer angeblich erst am 1« April 1953 eingetretenen Änderung der Rechtslage herleitet« Auf die Bedenken, die sich aus § 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Nr. 1 ZPO gegen die Rechtswirksamkeit der be- . • haupteten Abtretung der Ansprüche, die auf Ersatz eines * ^ Rentenschadens gerichtet sind, braucht nicht eingegangen ! ~ 13 zu werden (vgl® Rß JW 1936, 24035 BßHZ 4, 133)® Da sich die Revision mithin als unbegründet erweist war sie mit der Kosfcenfolge ües § 97 ZPO zurückzuweisen« töelß Hanebeck Engels Dr o Hauß "DT Meyer