Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbe'-oulmächtigter% Rechtsanwalt nat der VIjZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13«März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Meiß und der Bundesrichter BroEngelsj Br*Gelhaar,Br„Bode und Erbel für Recht erkannt* Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 12,Zivilkammer des Landgerichts München I, dessen Pormel den Parteien am 27o und 29„Januar 1954 zugestellt worden ist, und das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München« Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei« Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen« Wie der erkennende Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 146/55 näher dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß für die Klage von Kassenärzten auf Zahlung von Honorar gegen die Kassenärztliche Vereinigung der Rechts weg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, sondern der Rechtsweg vor den Sozialgerichteii eröffnet ist©
2347 061 VI ZR 183/55 Verkündet am 13oMärz 1956 K“1 ebt, Justiaasslstent als Urkundsbeamber der Geschäfts-stelleo Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verbandes der RI durch den Vorstand, e0Vo, vertreten Klägers * Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmäcntigter? Rechtsanwalt gegen die VMBIfcBBHI? Körperschaft des Öffentlichen Rechts, InlSHHHPT^SfHBstrasse^p^ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbe'-oulmächtigter% Rechtsanwalt nat der VIjZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13«März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Meiß und der Bundesrichter BroEngelsj Br*Gelhaar,Br„Bode und Erbel für Recht erkannt* Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 12,Zivilkammer des Landgerichts München I, dessen Pormel den Parteien am 27o und 29„Januar 1954 zugestellt worden ist, und das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München« T 0 f * 2 #•» dessen Formel den Parteien am 13* und HoApril 1955 zugestellt worden ist, aufgehoben« Die Sache wird an das Sozialgericht in München ver-wiesen0 Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt* Die Entscheidung über die Kosten des 1.Rechtszuges bleibt dem Sozialgericht im München überlassen* Von Rechts wegen Tatbestand?. Der klagende Verband macht Ansprüche von 26 seiner Mitglieder geltend, die ihn nach seiner Behauptung hierzu ermächtigt haben« Die 26 Mitglieder des Klägers sind Röntgenfachärzte und als zugelassene Kassenärzte gleichzeitig auch Mitglieder der Beklagten» Diese erhält^von den RVO-Kranken-kassen als Vergütung für die Behandlung der bei den Krankenkassen Versicherten durch die zugelassenen Kassenärzte einen Pauschalbetrag, der von der Beklagten an die Kassenärzte verteilt wird«. Dabei werden die ärztlichen Leistungen aufgegliedert in «Sachleistungen» und «sonstige ärztliche Leistungen«» Die Beklagte gewährt den Röntgenfachärzten lediglich die auf «Sachleistungen« entfallende Vergütung« Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Mitglieder hätten zusätzlich ein Honorar für «sonstige ärztliche Leistungen« zu beanspruchen» Daher seien seine Mitglieder bei der Verteilung der von den Krankenkassen eingegangenen Beträge gegenüber anderen Kassenärzten ungerechtfertigt benachteiligt worden« Ihnen hätten höhere Honorare zugestanden, als an sie gezahlt worden seien« Mit der Klage hat der Kläger Nachzahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM nebst Zinsen verlangt « Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei« Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen« Entscheidungsgründe-: Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Wie der erkennende Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 146/55 näher dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß für die Klage von Kassenärzten auf Zahlung von Honorar gegen die Kassenärztliche Vereinigung der Rechts weg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, sondern der Rechtsweg vor den Sozialgerichteii eröffnet ist© Gemäß § 81 BVerwGG war demgemäß die Sache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das zuständige Sozialgericht des 1 © Rechtszuges zu verweisen® Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelver-fahren beruht auf §§ 276, 97 ZPO* Die Entscheidung über die Kosten des 1-Rechtszuges war dem Sozialgericht zu überlassen Meiß Dr«Bode Dre Engels Erbel Pr© Gelhaar