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BGH

Gericht: BGH

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch ^unter Gutschrift von 295,56 DM Frachtkosten auf 5047,01 DM ermässigt ujjd über diesen Betrag nebst 5 # Zinsen seit dem 1 o Juli 19.48 ein obsiegendes Urteil gegen die Beklagte erstritten. 1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Verjährung des Klageanspruchs verneint worden ist* können ihre Angriffe allerdings’nicht durchdringen* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Kaufpreisforderungen der Klägerin nach §§ 196 Abs 2, 201 BOB die mit dem Schluß des Lieferjahres beginnende vierjährige Verjährung.. Dezember 1950 über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (BGBl I, 821) hätte sich nunmehr hier die Verjährung mit dem Ablauf des 31. Ohne zu unterscheiden;, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Verjährungsbestimmungen des berliner Rechts oder des westdeutschen Rechts anwendbar sind, hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß in jedem Palle die Verjährung nach § 203 Abs 2 BGB darum v/eiter gehemmt gewesen ist, weil die Klägerin der Vermögens sperre nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung unterworfen und bis zur Aufhebung dieser Sperre in Verfolg der VO M 202 (V0B1 für Groß-Berlin 1950, 15) nicht berechtigt gewesen ist, die Klageforderung geltend zu machen. Januar 1950, oder am Tage ihres Inkrafttretens, dem 31- Dezember 19499 oder am Tage der Abberufung des für die Klägerin bestellten Treuhänders im März 1950 v/irksam geworden sei, könne nach § 205 BGB die Klageforderung nicht schon verjährt gewesen sein, als die Klägerin das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls bei Gericht eingereicht habe. Wenn das Berufungsgericht die Stellung der Klägerin unter Vermögenslcont rolle als einen Fall des § 203 Abs 2 BGB angesehen hat, so steht dies im Einklang mit der vom III,. So hat es zutreffend ausgeführt, die Aufrechnung werde nicht dadurch gehindert, dass die Forderung der Beklagten, die sie der DM-Forderung der Klägerin entgegengestellt habe, nach § 14 Ziff 1 UmstG von der Umstellung ausgenommen und als RM-Forderung bestehen geblieben sei (GSZ BGHZ 2, 300), Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß die Bestimmung des § 5 des sogenannten Vorschaltgesetses Bas Berufungsgericht hat endlieh nicht verkannt, daß trotz mangelnder Gegenseitigkeit der Forderungen eine Gesellschaft sich der Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen gegen ihren einzigen Gesellschafter nicht widersetzen kann, wenn die Berufung auf die formell-rechtliche Fersonen-trennung Treu und Glauben widerspricht (BGHZ 10, 205 /50j[7 > Ber Prüfung, ob ein solcher Verstoss darin zu erblicken ist, daß die Klägerin unter Hinweis auf ihre rechtliche Selbständigkeit der Aufrechnung entgegentritt, hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, wiederspruchsvolle und unzureichende Feststellungen zugrunde gelegt. Bas Berufungsgericht hat sich wegen des Verhältnisses der Klägerin zu dem Beutsehen Reich auf die Umstände bezogen, die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -Nebensitz Karlsruhe -vom 50.. § 9 des Vertrages gleichfalls von der Gesellschaftsversammlung., d.h, also vom Reich, gewählt wurde, durch das Reich ausschlaggebend bestimmt, Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach § 3 des Vertrages die Durchführung rüstungswichtiger Aufgaben, wobei mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit der zu lösenden Aufgaben und die gebotene Geheimhaltung die Angabe von Einzelheiten als nicht möglich und zweckmässig bezeichnet worden war. Das Oberlandesgericht Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe -hat demzufolge die Feststellung getroffen, dass die Klägerjn zur Durchführung von Aufgaben gegründet worden ist, die durch die besonderen Interessen des Reichs bestimmt waren und deren Lösung sich das Reich eigentlich selbst angelegen sein lassen mußte » Im Gegensatz hierzu ist das Berufungsgericht *in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangtv die Klägerin habe die Freiheit gehabt, nach eigenen Gesichtspunkten und unter der Leitung ihres Geschäftsführers ein vom Reich völlig getrenntes; wirtschaftlich unabhängiges Geschäftsdasein zu führen, das wie fast alle anderen Privatbetriebe auch damals auf die Kriegswirtschaft eingestellt gewesen sei; sie habe Aufgaben übernommen, die für eine suaatliche Hoheitsverwaltung fremd gewesen seien. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, dass die Aufgaben der Klägerin einer staatlichen Hoheitsverwaltung fremd gewesen seien, so entbehrt dies, wie die Revision weiter mit Recht beanstandet, auch jeder näheren Darlegung und Begründung« Das Berufungsgericht hätte diese Feststellung nicht ohne weitere Sachaufklärung troffen können, En hätte daher Anlass Wie die Revision vorbringt, würde eine solche Aufklärung zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Überlassung der Baracker, nach einem Formu-larschreiben mit der Mitteilung vorgenomrien worden ist, dass die Baracken durch das Oberkommando des Heeres freigegeben werden seien, die Klägerin selbst nur Verrechnungsstelle sei und der Abnehmer sich mit allen Wünschen und Anträgen an das Oberkommando des Heeres oder den Baubevollmächtigten des Rüstungsministeriums zu wenden habe» Der Klägerin habe nicht freigestanden, von diesem Verfahren abzuweichen. - I ZR 216/52 - (BGHZ 10, 2o5) dem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von Barackenlieferungen gegenüber die Aufrechnung der in dem damaligen Rechtsstreit beklagten Partei mit einer Forderung gegen das Deutsche Reich aus Rüstungslieferungen für durchgreifend erachtet» Y/ie in diesem Urteil und in den weiteren Entscheidungen des I. November 1954 - I ZR 198/52 und I ZR 213/52-ausgeführt ist, muss die Aufrechnung dann zugelassen werden, wenn ein Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich nach den gesamten Umständen des Falles sich als Mißbrauch der formellen Eechtstellung der Reichsge- Allerdings sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, vielmehr ist weitere Voraussetzung, dass die Gegenforderungen zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen» Diesen Grundsätzen tritt der erkennende Senat bei. Es bedarf vielmehr weiterer Sachaufklärung durch den 'i'atrichter in Hinsicht auf die dargelegten Gesichtspunkte, dies namentlich auch in der Richtung, ob die Gegenforderung der Beklagten besteht und ihrer Natur nach der für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderliche Zusammenhang mit dem Daseinszweck der Klägerin gegeben ist. Der Klägerin bleibt unbenommen, im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückvei’wiesen werden muss, auch den im Revisionsverfahren unzulässigen neuen Tatsachenvortrag zur Geltung zu bringen, daß ihre Lieferungen an die Beklagte mit Rüstungszwecken überhaupt nichts zu tun gehabt hätten, sondern dazu* bestimmt gewesen seien, fliegergeschädigten Familien im Rahmen des Deutschen Wohnungshilfswerks eine Unterkunft zu beschaffen.

Zitierte Normen: § 203 BGB § 14 UStellungsG § 159 ZPO § 387 BGB
aufgebenAufrechnungForderungVerjährungBerufungsgerichtReichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2362 064 7j
XI_ZR is2/52
Verkündet am
1- Dezember 1954
MHBHfc, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Firma VflBBk-Werke KG in	vertreten	durch	den
 persönlich haftenden Gesellschafter Anton V4HHI in AflU N^Bfctlleefll,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigterg
 Rechtsanwalt
gegen
:ontor GmbH in liquidation in Bl	___
_ gesetzlich vertreten durch ihre Liquidatorin, die Industriebet eiligungsge Seilschaft mbH in	diese	vertreten
 durch den Rechtsanwalt Br. Kurt AdfBWi in RMÜ^fe bei und den Kaufmann Graf Rudolf Wefj^Bfcin Fl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr- Hauß
 für Recht erkannt:
Auf .die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22- Mai 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entsoheidvmg auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
n
Tatbestands
 Die Klägerin, deren einziger Gr’esellschafter das Deutsche Reich gewesen ist, hat in den Jahren 1944/1945 vor dein Zusammenbruch des Deutschen Reiches Baracken, Barackeneinrichtungen und Behelfsheime an die Beklagte geliefert. Sie verlangt von ihr Zahlung des Kaufpreises von 55 425,72 RM, umgestellt auf 5542,57 DM» Der Anspruch ist auf Grund eines am 21. Juni 1951 bei Gericht eingegangenen Gesuchs der Klägerin um Erlass eines Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. Die Beklagte hat Verjährung eingewendet. Weiter hat sie insbesondere vorgebracht, die Lieferungen seien für Rüstungszwecke bestimmt gewesen; sie habe auf Anordnung der. Rüstungsdienststellen ihre Rüstungsfertigung in den Tunnel bei Bleialf verlagern und durch die Errichtung von Baracken für die Unterbringung der in dem Tunnel zu beschäftigenden Arbeiter sorgen müssen.; Aus Rüstungslieferungen habe sie ihrerseits gegen das Deutsche Reich eine schriftlich anerkannte Forderung von 1,9 Mill. RM. Die Klägerin müsse sich die Aufrechnung mit dieser Forderung gefallen lassen, da sie bei ihrem Verhältnis zu dem Reich als ihrem einzigen Gesellschafter und ihrer Weisungsgebündenbeit gegenüber dem Reich diesem gleich-gesetzt werden müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch ^unter Gutschrift von 295,56 DM Frachtkosten auf 5047,01 DM ermässigt ujjd über diesen Betrag nebst 5 # Zinsen seit dem 1 o Juli 19.48 ein obsiegendes Urteil gegen die Beklagte erstritten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Entsohei dungsgründe^
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Verjährung des Klageanspruchs verneint worden ist* können ihre Angriffe allerdings’nicht durchdringen* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Kaufpreisforderungen der Klägerin nach §§ 196 Abs 2, 201 BOB die mit dem Schluß des Lieferjahres beginnende vierjährige Verjährung.. Da der Lauf der Verjährungsfrist nach § 32 der zweiten Kriegsmaßnahmenver-ordnung vom 27« September 1944 (RGBl I* 229) vom 15- Oktober 1944 bis Ende 1945 gehemmt war, würde hiernach die Verjährung mit dem Ablauf des 31 * Dezember 1949 eingetreten sein.. In der Nachkriegszeit hat die Rechtsentwieklung auf dem Gebiet des Rechts der Verjährung in West-Berlin, dem Sitz der Klägerin, und in der britischen Besatzungszone, wo die Beklagte ihren Sitz hat, einen verschiedenen Gang genommen, Während in der britischen Besatzungszone die Verjährung durch die im Berufungsurteil angeführten Verordnungen des Präsidenten des Zentraljustizamts weiter gehemmt worden ist, sind in West-Berlin keine weiteren Hemmungsvorschriften ergangen. Auf Grund des Gesetzes der Bundesrepublik vom 28. Dezember 1950 über den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (BGBl I, 821) hätte sich nunmehr hier die Verjährung mit dem Ablauf des 31. März 1951 vollendet; in West-Berlin hätte es dagegen auch nach der dem Gesetz vom.28. Dezember 1950 ähnlichen Regelung des dortigen Gesetzes vom 26.. April 1951
(GVBl für Groß-Berlin S 353) bei der mit dem Ablauf des 31. De-
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zember 1949 eingetretenen Verjährung sein Bewenden gehabt.
Ohne zu unterscheiden;, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Verjährungsbestimmungen des berliner Rechts oder des westdeutschen Rechts anwendbar sind, hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß in jedem Palle die Verjährung nach § 203 Abs 2 BGB darum v/eiter gehemmt gewesen ist, weil die Klägerin der Vermögens sperre nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung unterworfen und bis zur Aufhebung dieser Sperre in Verfolg der VO M 202 (V0B1 für Groß-Berlin 1950, 15) nicht berechtigt gewesen ist, die Klageforderung geltend zu machen. Gleichviel ob die Entspending am Tage der Verkündung dieser Verordnung; dem 5. Januar 1950, oder am Tage ihres Inkrafttretens, dem 31- Dezember 19499 oder am Tage der Abberufung des für die Klägerin bestellten Treuhänders im März 1950 v/irksam geworden sei, könne nach § 205 BGB die Klageforderung nicht schon verjährt gewesen sein, als die Klägerin das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls bei Gericht eingereicht habe.
Die Revision tritt diesen Ausführungen mit dem Hinweis darauf entgegen, daß während der Vermögenssperre der für die Vermögensverwaltung bestellte Treuhänder die Klageforderung auf Grund allgemeiner oder besonderer Genehmigung der Militärregierung hätte geltend machen können. Es habe nicht in der Absicht des Gesetzes Nr 52 gelegen, für gesperrte Betriebe die Verjährungsfristen um die Zeit der Sperre zu verlängern.
Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen die Verjährung durqjj die Vermögenssperre als gehemmt angesehen. Nach dem Gesetz Nr 52 war es der Klägerin verboten, über die Kaufpreisforderung zu verfügen. Ihr Vermögen unterlag der Kontrolle des Treuhänders, der die Verwaltung nach den Weisungen der Militärregierung zu führen hatte. Im Rahmen seiner Befugnisse hätte der Treuhänder zwar die Kaufpreisforderung der Klägerin ge-
richtlich machen können; ob er dies tat* war aber von etwaigen Wünschen oder EntSchliessungen der Klägerin nicht abhängig.
Darum kann es der Klägerin auch nicht zu dem Nachteil gereichen* daß er die Forderung nicht vor Ablauf der für sie geltenden Verjährungsfrist eingeklagt hat.
Wenn das Berufungsgericht die Stellung der Klägerin unter Vermögenslcont rolle als einen Fall des § 203 Abs 2 BGB angesehen hat, so steht dies im Einklang mit der vom III,. Zivii-• senat in dem Urteil vom 24. September 1953 (BGHZ 10, 310) vertretenen Auffassung (so auch KG West Urteil vom 8» Januar 1952 in DRspr I (113) Bl 60 e = "Der Betrieb" 1952, 368} Krentz in Haus und Wohnung 1947» 370	Demgegenüber halten Hausen
(BB 1952, 963) und namentlich Vöstendick (NJW 1954* 824) nicht § 203 Abs 2 BGB, sondern § 202 BGB für anwendbar. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, welcher Ansicht der Vorzug zu geben ist; denn ob die eine oder die andere Bestimmung zur Anwendung gelangt, wirkt sich jm vorliegenden Falle nicht unterschiedlich aus In jedem Falle hat die Vermögenskontrolle nach Gesetz Nr 52 den Eintritt der Verjährung verhindert,
2, Dagegen ist das Berufungsurteil nicht frei von Rechtsfehlern, soweit sich die Entscheidung auf die Aufrechnung bezieht .
Allerdings sind die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. So hat es zutreffend ausgeführt, die Aufrechnung werde nicht dadurch gehindert, dass die Forderung der Beklagten, die sie der DM-Forderung der Klägerin entgegengestellt habe, nach § 14 Ziff 1 UmstG von der Umstellung ausgenommen und als RM-Forderung bestehen geblieben sei (GSZ BGHZ 2, 300), Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß die Bestimmung des § 5 des sogenannten Vorschaltgesetses
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von 21. Juli 1951 (BGBl I, 467) der Aufrechnung nicht entlegenst eht (BGH L-M ITr 8 zu BGB § 587) « Ebensowenig ist ein die Möglichkeit einer Aufrechnung aus schließendes Leistungsverweigerungsrecht daraus zu entnehmen, daß in § 566 LAG eine besondere gesetzliche Regelung für die im Gesetz über den Lastenausgleich nicht berücksichtigten Kriegs- und Kriegsfclgeschäden Vorbehalten geblieben ist. Bas Berufungsgericht hat endlieh nicht verkannt, daß trotz mangelnder Gegenseitigkeit der Forderungen eine Gesellschaft sich der Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen gegen ihren einzigen Gesellschafter nicht widersetzen kann, wenn die Berufung auf die formell-rechtliche Fersonen-trennung Treu und Glauben widerspricht (BGHZ 10, 205 /50j[7 >
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Ber Prüfung, ob ein solcher Verstoss darin zu erblicken ist, daß die Klägerin unter Hinweis auf ihre rechtliche Selbständigkeit der Aufrechnung entgegentritt, hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, wiederspruchsvolle und unzureichende Feststellungen zugrunde gelegt.
Bas Berufungsgericht hat sich wegen des Verhältnisses der Klägerin zu dem Beutsehen Reich auf die Umstände bezogen, die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -Nebensitz Karlsruhe -vom 50.. Juli 1952, abgedruckt in NJW 1952, 1256, hervorgehoben sind. Wie hier dargelegt ist, war das Vermögen, über das die Klägerin rechtlich verfügte, wirtschaftlich Vermögen des Beut-schen Reiches als ihres einzigen Gesellschafters, Nach § 17 des Gründungcvertrages unterlag es der Prüfung durch den Rechnungshof des Reichs nach den Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung. Bie Willensbildung der Klägerin war, da ihr Geschäftsführer nach § 8 des Gesellschaftsvertrages vom Reich als einzi- . gern Gesellschafter bestellt und abberufen und ihr Beirat nach
 
§ 9 des Vertrages gleichfalls von der Gesellschaftsversammlung., d.h, also vom Reich, gewählt wurde, durch das Reich ausschlaggebend bestimmt, Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach § 3 des Vertrages die Durchführung rüstungswichtiger Aufgaben, wobei mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit der zu lösenden Aufgaben und die gebotene Geheimhaltung die Angabe von Einzelheiten als nicht möglich und zweckmässig bezeichnet worden war. Das Oberlandesgericht Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe -hat demzufolge die Feststellung getroffen, dass die Klägerjn zur Durchführung von Aufgaben gegründet worden ist, die durch die besonderen Interessen des Reichs bestimmt waren und deren Lösung sich das Reich eigentlich selbst angelegen sein lassen mußte » Im Gegensatz hierzu ist das Berufungsgericht *in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangtv die Klägerin habe die Freiheit gehabt, nach eigenen Gesichtspunkten und unter der Leitung ihres Geschäftsführers ein vom Reich völlig getrenntes; wirtschaftlich unabhängiges Geschäftsdasein zu führen, das wie fast alle anderen Privatbetriebe auch damals auf die Kriegswirtschaft eingestellt gewesen sei; sie habe Aufgaben übernommen, die für eine suaatliche Hoheitsverwaltung fremd gewesen seien.
Es ist nicht zu verkennen, dass diese Feststellungen zu jenen des Oberlandesgerichts Stuttgart - Rebensitz Karlsruhe die sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, in offenbarem V/iderspruch stehen.
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, dass die Aufgaben der Klägerin einer staatlichen Hoheitsverwaltung fremd gewesen seien, so entbehrt dies, wie die Revision weiter mit Recht beanstandet, auch jeder näheren Darlegung und Begründung« Das Berufungsgericht hätte diese Feststellung nicht ohne weitere Sachaufklärung troffen können, En hätte daher Anlass

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nehmen müssen, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien zu diesem Punkte weiter erklärten. Y.äre dies geschehen, so würde die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision durch Benennung des früheren Geschäftsführers Scbflfc-LoVHHl der Klägerin unter Beweis gestellt haben, dass die Klägerin, die nach dem Erlass des Reichsministers des Innern vom 20. Oktober 1944 (richtig! 30, Oktober 1944) betreffend Kriägsschäden an besonders wichtigen Rüstungsbetrieben (MinBl d.R. u. Pr. MdI. 1944 Nr 45) für die vom RüstungsminiBter besonders angeordneten Viederbeschaffungs-, Wiederherstellungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Mittel habe zur Verfügung stellen müssen, zu diesem Zweck ihrerseits Reichsmittel erhalten habe, wie sie denn auch - jeweils nach Besprechung mit den Referenten des Ministeriums - aus administrativen Zweckmässigkeitserwägungen Aufgaben übernommen habe; die bis 1942 von den Ministern, insbesondere dem Eüstungsminister selbst, verwaltet worden seien. Insoweit ist die Revisionsrüge einer Verletzung des § 159 ZPO berechtigt«.
Die gleiche Rüge greift auch insofern durch, als das Berufungsgericht die Lieferungen, deren Bezahlung die Klägerin verlangt, ersichtlich auch nur als ein rein privatwirtschaftliches Geschäft angesehen hat, das auf die Kriegswirtschaft nicht mehr eingestellt gewesen sei als andere Geschäftstätigkeit auch. Die Beklagte hatte jedoch behauptet, die Lieferungen seien darauf zurückgegangen, dass ihr durch die Eüstungsdienst-stellen die Verlagerung ihres Rüstungsbetriebs in den Tunnel * bei Bleialf und die Unterbringung der im Tunnel zu beschäftigenden Arbeiter zur Pflicht gemacht worden sei; die Lieferungen seien nach einem besonders geregelten Verfahren auf Grund eines Zuweisungsantrages an den zuständigen Baubevollmächtigten erfolgt. Diese Umstände konnten sehr wohl geeignet sein, den Lieferungen einen von einem gewöhnlichen privatwirtschaftlichen
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Geschäft verschiedenen Charakter zu verleihen„ Das Berufungsgericht hätte cs daher nicht unterlassen dürfen., die Lieferungen einer näheren Prüfung zu unterziehen und insbesondere sich . über die Art der Zuweisung Aufklärung zu verschaffen. Wie die Revision vorbringt, würde eine solche Aufklärung zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Überlassung der Baracker, nach einem Formu-larschreiben mit der Mitteilung vorgenomrien worden ist, dass die Baracken durch das Oberkommando des Heeres freigegeben werden seien, die Klägerin selbst nur Verrechnungsstelle sei und der Abnehmer sich mit allen Wünschen und Anträgen an das Oberkommando des Heeres oder den Baubevollmächtigten des Rüstungsministeriums zu wenden habe» Der Klägerin habe nicht freigestanden, von diesem Verfahren abzuweichen.
Da nicht auszuschliessen ist, dass das Berufungsgericht ohne die aufgezeigten Rechtsverstösse zu einem anderen Ergebnis bei der Beurteilung des Rechtsstreits gelangt wäre, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben-
Der I« Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 3* Juli 1953
-	I ZR 216/52 - (BGHZ 10, 2o5) dem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von Barackenlieferungen gegenüber die Aufrechnung der in dem damaligen Rechtsstreit beklagten Partei mit einer Forderung gegen das Deutsche Reich aus Rüstungslieferungen für durchgreifend erachtet» Y/ie in diesem Urteil und in den weiteren Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 3*. Juli 1953
-	I ZR 217/52 - (Lindenniaier-Möhring Nr 9 zu § 387 BGB) und vom 12. November 1954 - I ZR 198/52 und I ZR 213/52-ausgeführt ist, muss die Aufrechnung dann zugelassen werden, wenn ein Widerspruch der Reichsgesellschaft gegen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich nach den gesamten Umständen des Falles sich als Mißbrauch der formellen Eechtstellung der Reichsge-
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Seilschaft als einer selbständigen juristischen Person darstellt. Ein solcher Verstoss ist nach den Darlegungen dieser Urteile insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klageforderving aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Reichs entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reichs und für Rechnung des Reichs treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die OeSeilschaft hinsichtlich jhrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reichs unterstand. Allerdings sind die Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, vielmehr ist weitere Voraussetzung, dass die Gegenforderungen zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen» Diesen Grundsätzen tritt der erkennende Senat bei. Er sieht sich jedoch nicht in der Bage, abschlie-ssend in der vorliegenden Sache selbst zu entscheiden, da der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt hierzu im vorliegenden Palle keine .hinreichende Grundlage bietet. Es bedarf vielmehr weiterer Sachaufklärung durch den 'i'atrichter in Hinsicht auf die dargelegten Gesichtspunkte, dies namentlich auch in der Richtung, ob die Gegenforderung der Beklagten besteht und ihrer Natur nach der für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderliche Zusammenhang mit dem Daseinszweck der Klägerin gegeben ist. Der Klägerin bleibt unbenommen, im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückvei’wiesen werden muss, auch den im Revisionsverfahren unzulässigen neuen Tatsachenvortrag zur Geltung zu bringen, daß ihre Lieferungen an die Beklagte mit Rüstungszwecken überhaupt nichts zu tun gehabt hätten, sondern dazu* bestimmt gewesen seien, fliegergeschädigten Familien im Rahmen des Deutschen Wohnungshilfswerks eine Unterkunft zu beschaffen.
Die Entscheidung über die-Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten-
Meiß	Dr»	Gelhaar	Hanebeck	Dr„	Bode	Dr.	Hauß

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