Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift VI ZR 183/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 6 U 179/01 vom 06.05.2004; LG Hagen - Az. 4 0 318/00 vom 05.07.2001; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.112,92 € Stöhr Zoll Müller Wellner Diederichsen