Zur Frage, wann eine Beihilfe zu bei einer Demonstration (hier: bei einer "Hausbesetzung") begangenen Tätlichkeiten (hier: gegen die das Haus räumenden Polizeibeamten) eine Mit-Haftung des Gehilfen begründet, wenn sich seine Beihilfe auf psychische Unterstützung beschränkt hat (Ergänzung zu BGHZ 59, 30). Die Beklagten wurden auf dem Dach eines Nachbarhauses, auf das sie vom Dach des besetzten Hauses aus geflüchtet waren, angetroffen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts müssen aber die Beklagten für den Schaden auch dann einstehen, wenn sie, was das Gericht dahinstehen läßt, nicht als Mittäter am aktiven Widerstand gegen die einschreitenden Polizeikräfte beteiligt gewesen sind. Denn sie hätten, wovon sich das Gericht überzeugt habe, die Tätlichkeiten zu demindest durch einen psychischen Tatbeitrag als Gehilfen gefördert, so daß sie jedenfalls nach §§ 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB wie Mittäter für den Schaden verantwortlich sind. Schon wegen dieses (psychischen) Tatbeitrages seien sie daher Jedenfalls als Gehilfen für den durch die Tätlichkeiten der Hausbesetzer verursachten Schaden mitverantwortlich, ohne daß es darauf ankomme, ob sie den Verlauf der Auseinandersetzung im einzelnen und den Umfang des angerichteten Schadens vorausgesehen und gebilligt hätten. Die Verantwortlichkeit für den angerichteten Schaden treffe sie selbst dann, wenn sie im Augenblick des Zusammenstoßes mit der Polizei sich im Innern des Gebäudes oder auf dem Hof befunden oder nach dem Beginn der Tätlichkeiten alsbald versucht haben sollten. Für die Haftung des Teilnehmers ist es unerheblich, ob er den Schaden eigenhändig (mit-)verursacht und wieviel er selbst zu ihm beigetragen hat. Maßgebend ist, daß er sich an der schadenstiftenden Handlung mit dem Willen beteiligt hat, sie als eigene Tat gemeinschaftlich mit anderen zu verwirklichen (Mittäter) oder sie als die Tat anderer durch seine Anstiftung oder Beihilfe zu fördern oder zu unterstützen. Bereits der so betätigte gemeinschaftliche Ausführungswille kann nach dem Gesetz die gemeinschaftliche Verursachung des Schadens im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB erzeugen, die eine Verantwortlichkeit Jedes Teilnehmers für den ganzen Schaden begründet (BGHZ 17, 327, 333; $enatsurteile vom 23. Eine Regelung, die Jeden der Teilnehmer nur in dem Umfang haften ließe, in dem et durch eigene Handlungen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, würde in vielen Fällen dazu führen, daß <fer Schaden ganz oder teilweise von dem schuldlos Geschädigten getragen werden müßte, während die Schädiger frei ausgingen. Gewiß kann ein solches auf Rechtsverletzung gerichtetes Wollen vom Tatrichter auch aus den äußeren Umständen, insbesondere im Blick auf die Rolle und die Funktionen geschlossen werden, die der Betroffene innerhalb der Demonstration in Anspruch nimmt; wie oft beim Nachweis der inneren Tatseite ist der Tatrichter darauf angewiesen, sich auf diesem Wege seine Überzeugung zu verschaffen (Senatsurteil vom 30. Doch setzt eine Haftung des Demonstranten für Schäden, die aus der Demonstration hervorgegangen sind, die Feststellung eines auf Rechtsverletzung gerichteten und als solchen erkennbar gewordenen Ausführungswillens voraus. Dabei dürfen - insbesondere bei den Feststellungen zur inneren Tatseite - die Eigengesetzlichkeiten und Zwänge von Massenveranstaltungen, die durch die Solidarisierung der Teilnehmer gegebenen Impulse, aber auch die physischen und psychischen Schwierigkeiten für den Einzelnen, sich aus einer einmal in Gang gesetzten Demonstration zurückzuziehen,nicht Selbstverständlich darf nicht etwa deshalb, weil die friedlich begonnene Demonstration unfriedlich verlaufen ist und die eigentlichen Akteure unbekannt geblieben sind,oder die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen sie aus anderen Gründen keinen Erfolg verspricht, auf Teilnehmer an der Demonstration zurückgegriffen werden, um dem Geschädigten zu einem Schadensausgleich zu verhelfen. Wer hingegen an der Demonstration mit dem Willen teilnimmt, schadenstiftende Ausschreitungen gemeinsam mit anderen Demonstranten zu begehen oder, was hier in Betracht kommt, ihre Unterstützung durch seine Teilnahme zu demindest billigend in Kauf nimmt, und dieser Einstellung entsprechend als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe zu den Ausschreitungen einen Tatbeitrag leistet, a) Wenn die Revision das Ziel der Hausbesetzung, die Öffentlichkeit auf das Bedürfnis nach einem eigenen "JugendzentrumM hinzuweisen, als berechtigten Anlaß für eine solche Demonstration ansehen will, so läßt sie außer Acht, daß die Hausbesetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein als unfriedliche Aktion konzipiert war. Schon deshalb auch geht der Hinweis der Revision auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG) ins Leere, mit dem sie die Hausbesetzung als solche zu rechtfertigen sucht. Vielmehr war die Hausbesetzung von vornherein auf aktiven Widerstand angelegt, und die Beklagten wußten das, als sie sich mit der Aktion und den Hausbesetzern solidarisierten. Eine dem Haupttäter gewährte Unterstützung kann auch dann Beihilfe sein, wenn sie für den Erfolg nicht ursächlich ist (RGSt 58, 113, 114 ff; 73, 52, 54; BGH Urteil vom 16. Es ist entgegen der Meinung der Revision insbesondere nicht davon ausgegangen, die bloße Anwesenheit der Beklagten in dem besetzten Haus habe genügt, um sie als Gehilfen an den Ausschreitungen zur Verantwortung zu ziehen. Zu Recht hat es den Aufenthalt in dem verbarrikadierten Haus zwar als ein Indiz unter anderen, nicht aber als das allein ausschlaggebende Indiz für den Willen der Beklagten angesehen, die im Zuge der Hausbesetzung erfolgten Tätlichkeiten gegen die Polizei zu unterstützen. Es hat nicht verkannt, daß vielfältige Motive die Beklagten in das Haus geführt haben können und daß ihnen ihr Verhalten mangels des hierzu erforderlichen Vorsatzes nicht als Beihilfe anzulasten wäre, wenn sie etwa nur aus Neugier Verbindung mit den Demonstranten gesucht haben würden, von dem Polizeieinsatz überrascht worden und nur deshalb in dem besetzten Haus geblieben wären, weil sie sich nicht mehr rechtzeitig hätten entfernen können. Nach seinen Feststellungen haben die Beklagten die Ausrichtung der Aktion auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Polizei von vornherein gekannt und in Kenntnis dieser Ziele freiwillig ihre Verbundenheit mit den Hausbesetzern durch ihre Eingliederung in die un-friedliche Menge bekundet. Um ihrer inneren Beteiligung an den Vorgängen gerecht zu werden, war dem Berufungsgericht unbenommen, u.a. auch auf den Umstand abzuheben, daß sie sich, ohne dazu durch die Verhältnisse gezwungen zu sein, viele Stunden in dem fast vollständig verbarrikadierten Gebäude in der kampfentschlossenen Menge aufgehalten haben. c) Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen, sie hätten sich bereits bei Beginn des Vorgehens der Polizei zu entfernen versucht. Mit der Unterstützung der auf aktiven Widerstand ausgerichteten Aktion haben die Beklagten, die wie das Berufungsgericht feststellt diese Folgen billigend in Kauf genommen haben, einen ihre Haftung begründenden Tatbeitrag auch zu den Tätlichkeiten selbst geleistet. Der Annahme einer Beihilfe der Beklagten steht auch nicht entgegen, daß sie nach Erlaß des Berufungsurteils wegen ihres Verhaltens bei der Hausbesetzung im Strafver- Im übrigen hat sich das Strafgericht mit der Frage, ob und inwieweit die Beklagten durch ihre Teilnahme an der Hausbesetzung Beihilfe zu den Tätlichkeiten gegen die Polizeikräfte begangen haben, nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht den Beklagten den Schaden angelastet, der durch die Tätlichkeiten, zu denen sie Beihilfe geleistet haben, verursacht worden ist. Ob sie sich die Widerstandshandlungen und ihre schädlichen Folgen im einzelnen vorgestellt haben, ist für ihre Haftung nicht von Belang (Senatsurteil vom 23.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 830; GG Art. 8 Zur Frage, wann eine Beihilfe zu bei einer Demonstration (hier: bei einer "Hausbesetzung") begangenen Tätlichkeiten (hier: gegen die das Haus räumenden Polizeibeamten) eine Mit-Haftung des Gehilfen begründet, wenn sich seine Beihilfe auf psychische Unterstützung beschränkt hat (Ergänzung zu BGHZ 59, 30). BGH, Urt. v. 29. Oktober 1974 - VI ZR 182/73 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 182/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Oktober 197^ G ü n t h , Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. des Musikers Klaus Werner H In der SflPBPH Nr, #, des Malers und Tapezierers Valter Straße 3. des Studenten Konrad F itraße $ Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsisehen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Polizeipräsidenten in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Im Herbst 1971 forderte in HBH eine sogenannte "Initiativ-Gruppe Jugendzentrum" von der Stadtverwaltung die Errichtung eines "unabhängigen Jugendzentrums". Sie drohte für den Fall, daß ihre Forderung nicht erfüllt werde, Selbsthilfe an. Ein Gespräch zwischen der Gruppe und einem Vertreter der Stadt brachte keine Einigung. Am Abend des 11. Dezember 1971 drangen nach einer Veranstaltung im Auditorium Maximum der Technischen Universität IMHBUP mehrere 100 Personen in ein seit einigen Wochen leerstehendes Bürogebäude einer Handelsgesellschaft ein und besetzten es, um es in ein Jugendzentrum "umzufunktionieren". Sie verbarrikadierten sofort das Gebäude; nur ein Fenster blieb als Einund Ausstieg frei. Am selben Abend wurde ein Flugblatt verteilt, das dazu aufrief, in Massen in das Haus zu kommen und es nicht wieder kampflos aufzugeben. Ein Sprecher der Hausbesetzer erklärte in einem Rundfunkinterview, das Haus werde mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigt werden. Am frühen Morgen des 14. Dezember 1971 gab ein Vertreter der Stadt den Hausbesetzern durch Lautsprecher dreimal eine sofort vollziehbare ordnungspolizeiliche Verfügung bekannt, durch die sie aufgefordert wurden, das Haus innerhalb von 15 Minuten zu verlassen, und in der bei Nichtbefolgung die polizeiliche Räumung angeordnet wurde. Nach Ablauf der Frist begann die Polizei mit der Räumung. Sie wurde dabei aus dem Haus und von dessen Dach mit Steinen, Flaschen, Dachziegeln und dergl. beworfen. Zwei Polizisten erlitten Verletzungen; auch entstanden Schäden an den eingesetzten Polizeifahrzeugen. Die Beklagten wurden auf dem Dach eines Nachbarhauses, auf das sie vom Dach des besetzten Hauses aus geflüchtet waren, angetroffen. Insgesamt nahm die Polizei 108 Hausbesetzer vorläufig fest. Das klagende Land nimmt die Beklagten wegen der Verletzungen seiner Polizeibeamten auf Ersatz von Heilungskosten und Dienstbezügen für die Zeit ihrer Dienstunfähigkeit sowie wegen der Beschädigung der Polizeifahrzeuge in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgriinde I. Die Revision bezweifelt nicht, daß das beklagte Land von denjenigen Hausbesetzern, die selbst Steine usw. geworfen haben, den geltend gemachten Schaden nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 BGB i.V. mit § 95 NdsLBG ersetzt verlangen kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichts müssen aber die Beklagten für den Schaden auch dann einstehen, wenn sie, was das Gericht dahinstehen läßt, nicht als Mittäter am aktiven Widerstand gegen die einschreitenden Polizeikräfte beteiligt gewesen sind. Denn sie hätten, wovon sich das Gericht überzeugt habe, die Tätlichkeiten zu demindest durch einen psychischen Tatbeitrag als Gehilfen gefördert, so daß sie jedenfalls nach §§ 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB wie Mittäter für den Schaden verantwortlich sind. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die Beklagten seien der Aufforderung gefolgt, in Massen zu der Hausbesetzung zu kommen. Weder seien sie nur aus Neugier mitgelaufen und von dem Polizeieinsatz überrascht worden, bevor sie sich hätten entfernen können, noch hätten sie etwas zur Abwiegelung der Demonstranten getan. Vielmehr hätten sie sich längere Zeit in dem fast vollständig verbarrikadierten Gebäude und in der zu dem aggressiven Widerstand entschlossenen Menge auf gehalten, obwohl sie gewußt hätten, daß es zu einer Zwangsräumung und zur harten Konfrontation mit der Polizei kommen werde. Sie hätten diesen aktiven Widerstand mit seinen Schadensfolgen zu demindest billigend in Kauf genommen. Durch ihre Anwesenheit in dem besetzten Haus und ihr Verweilen in der sich zuspitzenden Situation hätten sie einverständlich dazu beigetragen, den Mut der Akteure und ihren Willen zur Widerstandsleistung zu stärken. Schon wegen dieses (psychischen) Tatbeitrages seien sie daher Jedenfalls als Gehilfen für den durch die Tätlichkeiten der Hausbesetzer verursachten Schaden mitverantwortlich, ohne daß es darauf ankomme, ob sie den Verlauf der Auseinandersetzung im einzelnen und den Umfang des angerichteten Schadens vorausgesehen und gebilligt hätten. Die Verantwortlichkeit für den angerichteten Schaden treffe sie selbst dann, wenn sie im Augenblick des Zusammenstoßes mit der Polizei sich im Innern des Gebäudes oder auf dem Hof befunden oder nach dem Beginn der Tätlichkeiten alsbald versucht haben sollten. Über das angrenzende Flachdach zu entkommen. II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet. 1. Wer sich an einer Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe im strafrechtlichen Sinne (BGHZ 8, 288, 292; Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 = VersR 1971, 820, 821 m.w.Nachw.) beteiligt, haftet nach §§ 823, 830 BGB für alle Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind. Für die Haftung des Teilnehmers ist es unerheblich, ob er den Schaden eigenhändig (mit-)verursacht und wieviel er selbst zu ihm beigetragen hat. Maßgebend ist, daß er sich an der schadenstiftenden Handlung mit dem Willen beteiligt hat, sie als eigene Tat gemeinschaftlich mit anderen zu verwirklichen (Mittäter) oder sie als die Tat anderer durch seine Anstiftung oder Beihilfe zu fördern oder zu unterstützen. Ein Weniger an eigenhändiger Verwirklichung der unmittelbaren Verletzungshandlung wird insoweit durch den in die Tat umgesetzten Willen zur Teilnahme an ihr kompensiert. Bereits der so betätigte gemeinschaftliche Ausführungswille kann nach dem Gesetz die gemeinschaftliche Verursachung des Schadens im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB erzeugen, die eine Verantwortlichkeit Jedes Teilnehmers für den ganzen Schaden begründet (BGHZ 17, 327, 333; $enatsurteile vom 23. Februar I960 - VI ZR 87/59 = VersR I960, 540 und vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 aaO). Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift ist es, den Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen sich der Geschädigte bei einer solchen von Mehreren begangenen unerlaubten Handlung gegenübersieht. Eine Regelung, die Jeden der Teilnehmer nur in dem Umfang haften ließe, in dem et durch eigene Handlungen zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, würde in vielen Fällen dazu führen, daß <fer Schaden ganz oder teilweise von dem schuldlos Geschädigten getragen werden müßte, während die Schädiger frei ausgingen. Deshalb soll in solchen Fällen das Risiko der Haftungsverteilung den Teilnehmern auferlegt und es ihnen überlassen werden, sich untereinander nach Maßgabe ihres Schadensbeitrages auseinanderzusetzen (§§ 840, 426 BOB; vgl. BGHZ 59, 30, 41). ~ 7 - 2. Diese Regelung ist grundsätzlich auch auf Verletzungshandlungen anzuwenden, die aus Anlaß einer Demonstration von mehreren ihrer Teilnehmer im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB begangen werden. Wie der erkennende Senat bereits in seinen beiden Entscheidungen vom 30. Mai 1972 (VI ZR 6/71 * BGHZ 59, 30, 35 und VI ZR 139/70 = NJW 1972, 1571, 1572) ausgeführt hat, wird solchen Gewalttätigkeiten der Charakter von unerlaubten Handlungen weder durch das Grundrecht zur freien Äußerung der Meinung (Art. 5 GG) noch durch das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Recht zur friedlichen Versammlung genommen. Gewiß verlangt eine lebendige Demokratie, daß die Bürger ihre Ansichten in einem freien Meinungskampf austragen und zu diesem Zweck öffentlich demonstrieren dürfen. Doch sind beide Grund-rechtsgarantien, wie Art. 8 Abs. 1 GG sogar ausdrücklich hervorhebt, auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt; auf sie kann sich nicht berufen, wer seinen Standpunkt mit Tätlichkeiten durchzusetzen sucht. Der strikte Ausschluß jeder Form von Gewalt im Raume des öffentlichen Lebens bei der Austragung von Meinungsverschiedenheiten ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz (Zeidler DRiZ 1970, 298, 299). Ebensowenig verbieten die Garantien der Art. 5, 8 GG die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 BGB in solchen Fällen, in denen mehrere Demonstranten an solchen Tätlichkeiten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt sind. Die Regelung ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn es um bei einer Demonstration begangene unerlaubte Handlungen geht. 8 Der Senat verkennt nicht, daß das Risiko, für Tätlichkeiten und ihre Schadensfolgen, die aus einer Demonstration hervorgehen, nach § 830 BGB zur Verantwortung gezogen zu werden, von der Teilnahme an einer Demonstration abhalten kann, zu demal in aller Regel nur geringe Aussicht besteht, bei den übrigen Teilnehmern wegen des zu leistenden Schadensersatzes Rückgriff nehmen zu können« Doch ist der Gefahr, daß dadurch das Grundrecht zur Teilnahme an einer (friedlichen) Demonstration beeinträchtigt werden könnte, von vornherein dadurch begegnet, daß die Haftungsregeln in solchen Fällen nicht schon an die bloße Teilnahme an der Demonstration anknüpfen, sondern nur eingreifen, wenn festgestellt werden kann, daß der Wille zur Teilnahme auch die aus ihr hervorgegangenen Tätlichkeiten umfaßt. Gewiß kann ein solches auf Rechtsverletzung gerichtetes Wollen vom Tatrichter auch aus den äußeren Umständen, insbesondere im Blick auf die Rolle und die Funktionen geschlossen werden, die der Betroffene innerhalb der Demonstration in Anspruch nimmt; wie oft beim Nachweis der inneren Tatseite ist der Tatrichter darauf angewiesen, sich auf diesem Wege seine Überzeugung zu verschaffen (Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 aaO). Doch setzt eine Haftung des Demonstranten für Schäden, die aus der Demonstration hervorgegangen sind, die Feststellung eines auf Rechtsverletzung gerichteten und als solchen erkennbar gewordenen Ausführungswillens voraus. Dabei dürfen - insbesondere bei den Feststellungen zur inneren Tatseite - die Eigengesetzlichkeiten und Zwänge von Massenveranstaltungen, die durch die Solidarisierung der Teilnehmer gegebenen Impulse, aber auch die physischen und psychischen Schwierigkeiten für den Einzelnen, sich aus einer einmal in Gang gesetzten Demonstration zurückzuziehen,nicht außer Betracht gelassen werden. Selbstverständlich darf nicht etwa deshalb, weil die friedlich begonnene Demonstration unfriedlich verlaufen ist und die eigentlichen Akteure unbekannt geblieben sind,oder die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen sie aus anderen Gründen keinen Erfolg verspricht, auf Teilnehmer an der Demonstration zurückgegriffen werden, um dem Geschädigten zu einem Schadensausgleich zu verhelfen. Insbesondere ist ein Einstehen für den Exzeß einzelner Demonstranten, die ohne die Billigung des Betroffenen die Grenzen des Demonstrationsrechts überschreiten, durch die Regel des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht gedeckt (BGHZ 59# 30, 42). Eine solche Haftung würde in der Tat das Demonstrationsrecht in seinem Kern antasten, zu demal die Gefahr der Auslösung solcher Exzesse auch mit einer durch Art. 5 und Art.8 GG erlaubten, friedlichen Demonstration meist verbunden ist (vgl. Ballerstedt JZ 1973# 105» 108). Wer hingegen an der Demonstration mit dem Willen teilnimmt, schadenstiftende Ausschreitungen gemeinsam mit anderen Demonstranten zu begehen oder, was hier in Betracht kommt, ihre Unterstützung durch seine Teilnahme zu demindest billigend in Kauf nimmt, und dieser Einstellung entsprechend als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe zu den Ausschreitungen einen Tatbeitrag leistet, £ muß für die schädlichen Folgen des unfriedlichen Verlaufes der Demonstration einstehen. In solchen Fällen fehlt es an einem sachlichen Grund, den Demonstranten haftungsrechtlich gegenüber den Teilnehmern an anderen gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlungen zu privilegieren. Das hat der Senat bereits in den erwähnten beiden Urteilen vom 30. Mai 1972 ausgesprochen; hieran hält er fest. 10 3. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht entgegen den Rügen der Revision nicht verkannt. a) Wenn die Revision das Ziel der Hausbesetzung, die Öffentlichkeit auf das Bedürfnis nach einem eigenen "JugendzentrumM hinzuweisen, als berechtigten Anlaß für eine solche Demonstration ansehen will, so läßt sie außer Acht, daß die Hausbesetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von vornherein als unfriedliche Aktion konzipiert war. Unfriedlich war die Demonstration nicht nur im Blick auf den von den Demonstranten begangenen Hausfriedensbruch, auf den sich allerdings der Hausbesitzer wegen seiner Schadensersatzforderungen ihnen gegenüber würde berufen können (§ 823 BGB i.V. mit §123 StGB), sondern auch in Bezug auf den aktiven Widerstand gegenüber der Polizei, um den es hier allein geht. Schon deshalb auch geht der Hinweis der Revision auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG) ins Leere, mit dem sie die Hausbesetzung als solche zu rechtfertigen sucht. Das Anliegen, auf das die Aktion in der Öffentlichkeit aufmerksam machen wollte, rechtfertigte keineswegs eine solche tätliche Auseinandersetzung. Zu den Ausschreitungen ist es nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Tatrichters nicht erst durch Provokation von außen oder durch den Exzeß einzelner Hausbesetzer gekommen. Vielmehr war die Hausbesetzung von vornherein auf aktiven Widerstand angelegt, und die Beklagten wußten das, als sie sich mit der Aktion und den Hausbesetzern solidarisierten. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beteiligung der Beklagten an der Hausbesetzung zu demindest als Beihilfe 11 zu den in Frage stehenden Schadenshandlungen gewürdigt. Seine Auffassung, daß die Beklagten durch Bekundung ihrer Verbundenheit, mit der sich auf einen Kampf mit der Polizei einrichtenden Menge am Ort des Geschehens den eigentlichen Akteuren jedenfalls das Gefühl vermittelt haben, den offenen Rechtsbruch in der Anonymität der Masse ungeahndet begehen zu können, und ihnen die Planung und Ausführung des aktiven Widerstandes psychisch erleichtert haben, entspricht der besonderen psychischen Situation innerhalb einer solchen sich in einem Gebäude verschanzenden Gruppe und den ihren Gliedern durch das Aktionsprogramm zugewiesenen Funktionen. Auch eine solche psychische Unterstützung kann Beihilfe zur Ausführung der Tat sein; diese setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus (Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 aaO zur Mittäterschaft; zur Beihilfe vgl. BGH Urt. v. 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64 sowie vom 25. Oktober 1966 - 1 StR 345/66, beide mitgeteilt bei Dallinger MDR 1967, 173; LK-StGB, 9. Aufl. § 49 Rdnr. 17; Schönke/Schröder StGB 17. Aufl. § 49 Rdnr. 9). Darauf, ob es zu den Ausschreitungen auch ohne die Beteiligung der Beklagten gekommen wäre, kommt es nicht an. Eine dem Haupttäter gewährte Unterstützung kann auch dann Beihilfe sein, wenn sie für den Erfolg nicht ursächlich ist (RGSt 58, 113, 114 ff; 73, 52, 54; BGH Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 165/54 = VRS 8, 199, 201 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch nicht einen Tatbeitrag zugeschrieben, dessen Folgen sie nicht zu demindest billigend in Kauf genommen haben. Es ist entgegen der Meinung der Revision insbesondere nicht davon ausgegangen, die bloße Anwesenheit der Beklagten in dem besetzten Haus habe genügt, um sie als Gehilfen an den Ausschreitungen zur Verantwortung zu ziehen. Zu Recht hat es den Aufenthalt in dem verbarrikadierten Haus zwar als ein Indiz unter anderen, nicht aber als das allein ausschlaggebende Indiz für den Willen der Beklagten angesehen, die im Zuge der Hausbesetzung erfolgten Tätlichkeiten gegen die Polizei zu unterstützen. Es hat nicht verkannt, daß vielfältige Motive die Beklagten in das Haus geführt haben können und daß ihnen ihr Verhalten mangels des hierzu erforderlichen Vorsatzes nicht als Beihilfe anzulasten wäre, wenn sie etwa nur aus Neugier Verbindung mit den Demonstranten gesucht haben würden, von dem Polizeieinsatz überrascht worden und nur deshalb in dem besetzten Haus geblieben wären, weil sie sich nicht mehr rechtzeitig hätten entfernen können. Doch hat das Berufungsgericht derartige Umstände, die gegen eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten an den Tätlichkeiten sprechen könnten, verneint. Nach seinen Feststellungen haben die Beklagten die Ausrichtung der Aktion auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Polizei von vornherein gekannt und in Kenntnis dieser Ziele freiwillig ihre Verbundenheit mit den Hausbesetzern durch ihre Eingliederung in die un-friedliche Menge bekundet. Um ihrer inneren Beteiligung an den Vorgängen gerecht zu werden, war dem Berufungsgericht unbenommen, u.a. auch auf den Umstand abzuheben, daß sie sich, ohne dazu durch die Verhältnisse gezwungen zu sein, viele Stunden in dem fast vollständig verbarrikadierten Gebäude in der kampfentschlossenen Menge aufgehalten haben. c) Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen, sie hätten sich bereits bei Beginn des Vorgehens der Polizei zu entfernen versucht. Die Ansicht der Revision, zur psychischen Beihilfe als der Haftungsvoraussetzung sei es erst gekommen, als die Hausbesetzer den Willen zur gewaltsamen Verteidigung in die Tat umsetzten, ist unrichtig. Beihilfe braucht nicht zur Haupttat selbst geleistet zu werden; sie ist schon zu deren Vorbereitung möglich (BGHSt 2, 146, 148; RGSt 58, 113). Dieser strafrechtliche Satz gilt auch hier. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden baut der aktive Widerstand auf den Vorgängen auf, durch die der Polizeieinsatz gemäß der Planung und den Vorbereitungen der Hausbesetzer gezielt herausgefordert wird und für die die tätliche Auseinandersetzung nur noch als Vollzug der ins Werk gesetzten Aktion erscheint. Mit der Unterstützung der auf aktiven Widerstand ausgerichteten Aktion haben die Beklagten, die wie das Berufungsgericht feststellt diese Folgen billigend in Kauf genommen haben, einen ihre Haftung begründenden Tatbeitrag auch zu den Tätlichkeiten selbst geleistet. Mögen sie den Tätern in diesem Zeitpunkt auch ihren Beistand entzogen haben, so wirkte ihre psychische Unterstützung der sich auf die Ausschreitung hin zuspitzenden Situation auch in den hierdurch ausgelösten Folgeereignissen noch fort. Diesen Tatbeitrag konnten sie nicht schon dadurch wieder aufheben, daß sie versuchten, sich nach dem Zusammenstoß mit der Polizei in Sicherheit zu bringen. Der Annahme einer Beihilfe der Beklagten steht auch nicht entgegen, daß sie nach Erlaß des Berufungsurteils wegen ihres Verhaltens bei der Hausbesetzung im Strafver- fahren freigesprochen worden sind. Das Strafurteil ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Im übrigen hat sich das Strafgericht mit der Frage, ob und inwieweit die Beklagten durch ihre Teilnahme an der Hausbesetzung Beihilfe zu den Tätlichkeiten gegen die Polizeikräfte begangen haben, nicht auseinandergesetzt. 4. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht den Beklagten den Schaden angelastet, der durch die Tätlichkeiten, zu denen sie Beihilfe geleistet haben, verursacht worden ist. Ob sie sich die Widerstandshandlungen und ihre schädlichen Folgen im einzelnen vorgestellt haben, ist für ihre Haftung nicht von Belang (Senatsurteil vom 23. Februar I960 - VI ZR 87/59 * VersR I960, 540; vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 - VersR 1971, 820, 821). Dr. Weber Nüßgens Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann