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BGH · VI ZR 182/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 182/71

Rechtsanwalt Dr. Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. In erster Linie stützt sie die Klageansprüche auf ein Schreiben der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Die Klägerin beziffert ihre bisherigen Leistungen auf 61.266,26 DM, wovon sie eine Teilzahlung der Beklagten von 2.337,53 DM abzieht. Daß sie der Klägerin kraft Gesetzes, insbesondere nach dem StVG, nicht verpflichtet sei, folge aus § 158 c Abs.4 WG. Ihre Leistungsfreiheit als Versicherer, wie sie § 3 Nr. 4 PflVersG voraussetze, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 b AKB, da es sich bei der Fahrt des Gefreiten u® eine Schwarzfahrt gehandelt habe. 1. Nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts folgt die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 7 Abs. 1 und 3 StVG i.Verb. Wie das Landgericht seiner Beurteilung zugrundelegt, war der Fahrer von der Beklagten für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt, jedenfalls war ihm das Fahrzeug überlassen worden. Eine teilweise Schadenstragrang durch die Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG schließt das Landgericht schon deshalb aus, weil die Beklagte hierzu nichts geltend gemacht hat. Der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe das Fahrzeug dem Fahrer Kraft im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 2 StVG überlassen, scheitert schon daran, daß eine Sprungrevision nicht auf solche Mängel gestützt werden kann (§ 566 a Abs.3 ZPO). Im übrigen hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Fahrer Kraft habe entgegen einem ihm erteilten Befehl das Fahrzeug zu Privatzwecken benutzt, und weiter unter Hinweis auf § 7 Abs.3 StVG, unstreitig habe es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt, dem Fahrer sei das Fahrzeug von der Beklagten - wie bisher bei den Vorverhandlungen von dieser nicht bestritten worden sei - überlassen worden. Das zeigt auch die Regelung des § 7 Abs.3 StVG, nach dem die Halterhaftung bejaht wird, sofern das Fahrzeug vom Halter dem Fahrer überlassen worden ist, wenn dieser es ohne Wissen und Willen des Halters benutzt. Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf § 3 Nr. 6 PflVersG, § 158 c Abs.4 WG berufen kann. 1. Das folgt schon daraus, daß die Klägerin die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Halter nach § 7 StVG in Anspruch genommen hat und der Klageanspruch, wie unter I dargelegt, nach dieser Bestimmung begründet ist. mit § 158 c Abs.4 WG eine Ausnahme macht, auf die sich die Beklagte beruft, treffen nicht die Haftung des Halters in dieser seiner Eigenschaft. Ansprüche des Dritten, die er gegen eine der in § 2 Nr. 1 bis 5 PflVersG erwähnten Körperschaften oder juristischen Personen in deren Eigenschaft als Kfz-Halter hat, sind nicht ausgeschlossen (Begründung z.PflVersG n.F.: Einmal könnte die Beklagte für ihre Haftung als Halter, die allein in Frage steht, hier als Quasi-Versicherer nicht in Anspruch genommen werden. Ein nach § 2 Abs. 1 PflVersG versicherungsfreier Halter hat als Quasi-Versicherer nur einzutreten, soweit es sich um die versicherungsrechtliche Deckung der Haftpflichtansprüche handelt, die gegen den Fahrer und die übrigen in Abs. 2 näher bezeichneten Personen gerichtet sind; eine solche Haftung der Beklagten steht hier aber nicht in Frage. Abgesehen hiervon bestehen entgegen der Auffassung der Revision, von der ebenfalls das Landgericht ausgeht, auch überwiegende Bedenken gegen die Annahme, daß im übrigen die Voraussetzungen der § 3 Nr. 4 und 6 PflVersG, § 158 c Abs.4 WG vorlägen. Schon deshalb ist es, wie das Landgericht zu Recht annimmt, unerheblich, ob sich eine Haftung der Beklagten aus dem Schreiben vom 15.August 1963 selbständig herleiten ließe. 1. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2. Das Landgericht bejaht eine Haftung der Beklagten lediglich aus dem Straßenverkehrsgesetz; mehr hatte auch die Klägerin nicht gefordert.

Zitierte Normen: § 7 PflVG § 7 StVG § 97 ZPO
HalterRechtStVGLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
 StVG § 7; PflVG § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 4 und 6;
WG § 158 c Abs. 4
Zur Haftung eines versicherungsfreien Halters (hier: Bundesrepublik),wenn der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
BGH, Urt. v. 4. Juli 1972 - VI ZR 182/71 - LG Mtinster/Westf.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 182/71	URTEIL	Verkündet	am
4. Juli 1972 K r i e g 1
in dem Rechtsstreit	Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch^jjen__Bl&sidenten der Wehrbereichs-Verwaltung III,	VJ^H^^-R^H-Straße	4P»
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesknappschaft,
 Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihre Geschäftsführer,
 Postfach
vertreten durch
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr.Bode, Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster/
Westf. vom 27. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger (SVT), macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23. Juli 1967 auf der DdfHHNbraße in ereignet hat.
Der damalige Gefreite bei der Bundeswehr Norbert befuhr an diesem Tage mit dtnem Bundeswehrfahrzeug diese Straße in Richtung	Straße.	Er	be-
nutzte das Fahrzeug unbefugterweise zu Privatzwecken.
An der Kreuzung mit der Umgehungsstraße mißachtete er die durch Ampeln geregelte Vorfahrt des Verkehrs auf der Umgehungsstraße. Die für KJBJ maßgebende Ampel hatte zu einer Zeit von grün auf gelb umgeschaltet, als er noch
 
rechtzeitig hätte anhalten können. Infolge der Vorfahrtsverletzung kam es etwa auf der Kreuzungsmitte zu einem Zusammenstoß zwischen dem Bundeswehr fahr zeug und dem von Erwin Kö^|^ gesteuerten Pkw. Kö^|^war bei der Klägerin sozialversichert. Infolge des Unfalls erlitt Erwin Köster schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 27.
Juli 1967 verstarb. Seine in dem Pkw mitfahrenden Söhne Norbert und Peter wurden gleichfalls verletzt.
Die Klägerin hat aus Anlaß des Unfalls Leistungen aus der Kranken- und Rentenversicherung an ihr Versicherungsmitglied Erwin Kö^^, dessen Ehefrau sowie die gemeinsamen minderjährigen vier Kinder bewirkt und wird solche weiterhin erbringen. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie kraft Rechtsübergangs Ersatz. In erster Linie stützt sie die Klageansprüche auf ein Schreiben der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. August 1969, in dem es heißt: HIm Rahmen der Höchstbeträge des StVG erkenne ich die Haftung an”. Hilfsweise meint sie, die Beklagte sei ihr aus § 7 StVG verpflichtet.
Die Klägerin beziffert ihre bisherigen Leistungen auf 61.266,26 DM, wovon sie eine Teilzahlung der Beklagten von 2.337,53 DM abzieht. Sie begehrt die Erstattung der bereits geleisteten Beträge sowie für die Zukunft Zahlung der fälligen Renten, die sie auf monatlich höchstens
1.217,02 DM berechnet, und schließlich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen im Übergangsfähigen Umfang.
Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage.
Sie bestreitet nicht den Hergang des Unfalls. Gleichwohl meint sie, der Klägerin nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet zu sein. Insbesondere folgt nach ihrer Auffassung eine Häftling nicht aus ihrem Schreiben vom 15.August 1969. Daß sie der Klägerin kraft Gesetzes, insbesondere nach dem StVG, nicht verpflichtet sei, folge aus § 158 c Abs. 4 WG.
Auf diese Bestimmung könne sie sich gemäß § 3 Nr. 4 und 6 PflVersG berufen, da sie nach § 1 Abs. 1 PflVersG von der Verpflichtung zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung befreit sei und daher nach § 2 Abs. 2 PflVersG die Stellung eines Quasi-Versicherers einnehme. Ihre Leistungsfreiheit als Versicherer, wie sie § 3 Nr. 4 PflVersG voraussetze, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 b AKB, da es sich bei der Fahrt des Gefreiten	u®	eine
 Schwarzfahrt gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Sprungrevision weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
 Das Landgericht hält den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Angriffe der zulässigen Sprungrevision müssen ohne Erfolg bleiben.
I.
1. Nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts folgt die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 7 Abs. 1 und 3 StVG i.Verb. mit § 109 RKnappG,
§ 1542 RVO, worauf die Klägerin - außer auf das Schreiben vom 15. August 1969 - die Klage ausschließlich stützt. Unstreitig ist es zu dem Unfall bei dem Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Bundeswehrfahrzeugs gekommen.
Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, daß es sich um eine Schwarzfahrt handelte. Wie das Landgericht seiner Beurteilung zugrundelegt, war der Fahrer von der Beklagten für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt, jedenfalls war ihm das Fahrzeug überlassen worden.
Eine teilweise Schadenstragrang durch die Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG schließt das Landgericht schon deshalb aus, weil die Beklagte hierzu nichts geltend gemacht hat.
2. Der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe das Fahrzeug dem Fahrer Kraft im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG überlassen, scheitert schon daran, daß eine Sprungrevision nicht auf solche Mängel gestützt werden kann (§ 566 a Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der Fahrer Kraft habe entgegen einem ihm erteilten Befehl das Fahrzeug zu Privatzwecken benutzt, und weiter unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 StVG, unstreitig habe es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt, dem Fahrer sei das Fahrzeug von der Beklagten - wie bisher bei den Vorverhandlungen von dieser nicht bestritten worden sei - überlassen worden. Dieses tatsächliche Vorbringen hat die Beklagte weder im einzelnen noch im allgemeinen bestritten. Sie hat vielmehr vortragen lassen,
 
der geschilderte Unfallhergang werde nicht bestritten, und hat im übrigen ausschließlich Rechtsausführungen gemacht. Auch jetzt trägt die Revision keine Tatsachen vor, aus denen sich etwas anderes ergibt. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler seiner Beurteilung jedenfalls zugrundelegen, das Kraftfahrzeug sei dem Fahrer	von der Beklagten überlassen
 worden.
Daß der Fahrer zu dieser Fahrt nicht befugt war (’’Schwarzfahrt”), steht allein nicht schon dieser Annahme entgegen (vgl. Jagusch, StVR 19.Aufl. § 7, 14; vgl. auch BGH Urteil vom 15. Oktober 1964 - II ZR 27/62 -VersR 1964, 1231). Das zeigt auch die Regelung des § 7 Abs. 3 StVG, nach dem die Halterhaftung bejaht wird, sofern das Fahrzeug vom Halter dem Fahrer überlassen worden ist, wenn dieser es ohne Wissen und Willen des Halters benutzt.
II.
Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf § 3 Nr. 6 PflVersG, § 158 c Abs. 4 WG berufen kann.
1. Das folgt schon daraus, daß die Klägerin die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Halter nach § 7 StVG in Anspruch genommen hat und der Klageanspruch, wie unter I dargelegt, nach dieser Bestimmung begründet ist. Dagegen steht hier nicht ihr Einstehenmüssen als Quasi-Versicherer (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 PflVersG) in Frage.
 
Diese besonderen Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes, nach denen zu dem Schutz des Dritten (Geschädigten) ein Eintretenmüssen bestimmt wird und wovon § 3 Nr. 6 PflVersG i.Verb. mit § 158 c Abs. 4 WG eine Ausnahme macht, auf die sich die Beklagte beruft, treffen nicht die Haftung des Halters in dieser seiner Eigenschaft. Ihr Sinn ist nicht eine Besserstellung der haftpflichtrechtlichen Lage des versicherungsfreien Halters, sondern eine Begünstigung des Dritten (Geschädigten). Ansprüche des Dritten, die er gegen eine der in § 2 Nr. 1 bis 5 PflVersG erwähnten Körperschaften oder juristischen Personen in deren Eigenschaft als Kfz-Halter hat, sind nicht ausgeschlossen (Begründung z.PflVersG n.F.: Bundestags-Drucksache IV/2252 S.11, 14; Prölss/Martin WG 18.
Aufl. Zus.z.§§ 158 b - 158 h Vorbem. Nr. 5 zu § 3 PflVersG n.F.).
V
2. Im übrigen ist die Rechtsansicht der Revision - ohne daß es darauf noch ankommt -, selbst wenn man von ihrer nach 1 rechtsirrigen Grundauffassung ausginge, verfehlt. Insoweit kann auch dem Landgericht nicht gefolgt werden.
Einmal könnte die Beklagte für ihre Haftung als Halter, die allein in Frage steht, hier als Quasi-Versicherer nicht in Anspruch genommen werden. Ein nach § 2 Abs. 1 PflVersG versicherungsfreier Halter hat als Quasi-Versicherer nur einzutreten, soweit es sich um die versicherungsrechtliche Deckung der Haftpflichtansprüche handelt, die gegen den Fahrer und die übrigen in Abs. 2 näher bezeichneten Personen gerichtet sind; eine solche Haftung der Beklagten steht hier aber nicht in Frage. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen
 Regelung (vgl. § 2 Abs. 2 PflVersG) und wird bestätigt durch ihren Sinngehalt. Dieser geht dahin, eine mögliche wirtschaftliche Schlechterstellung des Geschädigten wegen der Versicherungsfreiheit des Halters zu vermeiden. Hierzu braucht die eigene Haftung des versicherungsfreien Halters aber nicht erst durch eine zusätzliche (quasi — versicherungsrechtliche) Regelung abgesichert zu werden.
Abgesehen hiervon bestehen entgegen der Auffassung der Revision, von der ebenfalls das Landgericht ausgeht, auch überwiegende Bedenken gegen die Annahme, daß im übrigen die Voraussetzungen der § 3 Nr. 4 und 6 PflVersG, § 158 c Abs. 4 WG vorlägen. Diese Frage kann aber im einzelnen dahinstehen, da es auf sie hier nicht ankommt.
III.
Schon deshalb ist es, wie das Landgericht zu Recht annimmt, unerheblich, ob sich eine Haftung der Beklagten aus dem Schreiben vom 15.August 1963 selbständig herleiten ließe.
IV.
1. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin hatte außer zwei bezifferten Anträgen die im Tatbestand berichtete Feststellung erbeten. Ersichtlich sollte durch das ange-fochtene Urteil auch über sie befunden werden. Da hier ein Grundurteil zu einer beantragten Feststellung nicht möglich war, ist insoweit davon auszugehen, daß die erbetene Feststellung endgültig und zu Recht ausgesprochen ist.
 
2. Das Landgericht bejaht eine Haftung der Beklagten lediglich aus dem Straßenverkehrsgesetz; mehr hatte auch die Klägerin nicht gefordert. Eine Beschränkung auf den Haftungsrahmen des StVG (vgl. § 12 StVG) findet sich im Urteilsausspruch nicht.
Soweit zu den Leistungsanträgen dem Grunde nach erkannt ist, mag eine solche Beschränkung im Betragsverfahren nachgeholt werden. Soweit im Urteilsausspruch nach den Ausführungen zu 1 auch die erbetene (endgültige) Feststellung enthalten ist, fehlt eine solche Beschränkung im Urteilsausspruch. Da er aber nach den Entscheidungsgründen auszulegen ist, ist der Feststellungsausspruch mit der Beschi^änkung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu verstehen.
V.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle	Dr.Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Scheffen