Pie Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Ent Scheidung j, auch über die Kosten der Revision, an den 9» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des im 6 verstorbenen Stoinbruchbesitzers Heinrich Beklagten Klage erhoben und einen Schadensteilbetrag von 18.000 DM nebst Zinsen verlangt, weil nach seiner Ansicht der Beklagte seine Pflichten aus einem Rechtsanwalts-Vertrag dadurch verletzt hat, daß er Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt geltend machte. auf Grund der Vorschriften des StVG als auch nach tragte den Beklagten, mit dem Haftpflichtversicherer wegen der Regulierung des Fahrzeugschadens zu verhandeln; die Befugnis des Beklagten umfaßte nicht die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen des sonstigen hei dem Unfall entstandenen Schadens» Im September 1957 kam wegen des Fahrzeugschadens ein Abfindungsvergleich über 5*350 DM zustande. UflBHIB den Beklagten, mit dem Haftpflichtversicherer über, einen Verzicht auf die Vorjährungseinrede zu verhandeln, damit in Ruhe das Bov/eismaterial zusammengestollt werden könne. “Ich bestätige dann unsere Vereinbarung, daß Rechte aus der am 13« August 1958 abgclaufenen Prist nicht geltend gemacht werden und beiderseits auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, die ja im übrigen angesichts der dreijährigen Verjährung des .BOB nur theoretische Bedeutung hat o '* Ho Uhrmacher erhielt eine Durchschrift.dieses Schreibens; im Oktober 1958 erörterte er mit dem Beklagten die Frage, wie der Beweis für seine Ansprüche geführt werden solle« Hierbei stellte er dem Beklagten in Aussicht, ärztliche Sachverständige zu benennen; dies unterblieb jedoch, auch als der Beklagte am 19« Februar 1959 schriftlich erinnerte» In seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 4» Mai 1959 bezifferte H. Bei einer Besprechung am 14« Oktober 1959 äußerte der Haftpflichtversicherer Bedenken im Hinblick auf einen Unfall, den H« Uf^^~ im Jahre 1949 erlitten und für den ihn derselbe Haftpflichtversicherer wegen ähnlicher Schäden mit 3.500 DM abgefundon hatte. Der Haftpflichtversicherer machte dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag über 3.000 DM, wodurch der weitere Schaden aus dem Unfall vom 13« August 1956 abgegolten werden sollte. März 1964 an den Beklagten und bat um einen Besprechungstermin mit dem Ziel, die Verhandlungen mit der AflBV wegen des Schadensfalls vom 13. I» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei von dem ihm erteilten Auftrag freigeworden, weil Heinrich TJ0HHHP den Kontakt mit dem Beklagten abgebrochen, jedenfalls nicht beibehalten habe. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens UflBHlHHfc an den Beklagten vom 21. Dieses bei der Gingereichten Korrespondenz» auf die der Tatbestand des Berufungsurteils Bezug nimmt, befindliche Schreiben, hatte außer der Ablehnung des von dem Beklagten gemachten Vorschlags, mit dem Haftpflichtversicherer wegen einer Vergleichssumme von 4.000 bis 5o000 DM zu verhandeln» noch folgenden Inhalt: "Mit meinem Schreiben vom 21 »10.1959 bat ich Sie, die Gerichtsakten von Bonn beizuziehen, da meine Ihnen übergebenen Unterlagen nicht vollständig sind und Sie wollten mir nach Erhalt der Gericht aakten Kenntnis geben, damit wir uns darüber besprechen können, daß gerade durch den angeführten Bonner Prozeß mein Gesundheitszustand bestätigt wird. Juli I960 seitens H« IJHH#gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Bitte, ihm mitzuteilen, wann er sich mit dem Beklagten über die Abwicklung dos Schadensfalls vom 13« August 1956 unterhalten könne, steht in Widerspruch zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung, H« UflMHB# habe unter Ablehnung der Vorschläge den Kontakt mit dem Beklagten abgebrochen, jedenfalls nicht beibehalten« Es hätte der Aufklärung der Frage bedurft, was der Beklagte auf das Schreiben vom 21. Bie zu den Gerichtsakten überreichte Korrespondenz reißt mit dem Schreiben U|#~ HB vom 21 o Juli I960 ab und beginnt erst wieder mit dessen Schreiben vom 5« März 1964, das auf ein Schreiben des Beklagten vom 28. 21o Juli I960 diesem nochmals ernstlich zu einem Vergleich geraten, weil ein Prozeß um die von H»U^-HP geforderte Summe nutzlos und das Kostenrisiko nicht zu verantworten sei» Der damalige Kläger hatte demgegenüber im Schriftsatz vom 10» Dezember 1965 behauptet, dor Beklagte habe nach Erhalt des Schreibens vom 21. Dann wäre er aber auch verpflichtet gewesen, auf das Antwortschreiben vom 21» Juli I960 einzugohen und entweder den gewünschten Besprechungstermin vorzuschlagen oder das Vertrags Verhältnis zu kündigen» Wenn, wie der Kläger behauptet hat, dor Beklagte nach Erhalt des Schreibens vom 21» Juli I960 gar nichts mehr un- pflichten nicht haben freiwerden lassen» Der Umstand, daß dieser das ihm übermittelte Vollmachtsformular nicht unterzeichnet und an den Beklagten zurtickge-sandt hat, wäre - v/orauf auch die Revision zu Recht hingewiesen hat - auf den Bestand des Anwaltsvertrages ohne Einfluß gewesen; diese Vollmacht sollte dem Beklagten nur die Einsicht in die Prozeßakten ermöglichen, die den Unfall im Jahre 1949 betrafen» Xn seinem Schreiben vom 11» Juli I960 ist der Beklagte auf die Voll-machtsfragc nicht mehr zurückgekommen; er hat also die Unterzeichnung der Vollmacht nicht als Voraussetzung für sein weiteres Tätigwerden angesehen»
BUNDESGERICHTSHOF ^26 043 IM NAMEN DES VOLKES VI ZS 182/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10o Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanv/alts Ho Gr* R Ap^Bf^straßc in seiner Eigenschaft als Testanentsvollatreckernach dem am WB* WKKB 1966 verstorbenen, in im Si^BB^ wohnhaft gewesenen Steinbruchbesitzer Heinrich U Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Vf. P a.d«14|B. We®B-S®|B-Straße Beklagten, Berufungskläger und Revisions beklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Per VIo Zivilsenat' des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10«. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Engels sowie der Eundesrichtor Hanebeck, Pr. Bode, Dr„Weber und Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 4» Zivilsenats des Oberlan-dcsgcrichts Köln vom 2« Mai 1967 aufgehoben . Pie Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Ent Scheidung j, auch über die Kosten der Revision, an den 9» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des im 6 verstorbenen Stoinbruchbesitzers Heinrich Beklagten Klage erhoben und einen Schadensteilbetrag von 18.000 DM nebst Zinsen verlangt, weil nach seiner Ansicht der Beklagte seine Pflichten aus einem Rechtsanwalts-Vertrag dadurch verletzt hat, daß er Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt geltend machte. Von Rechts wegen Tatbestand: i. Dieser hatte am 19* Juli 1965 gegen den Heinrich erlitt am 13* August 1956 mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen der hei der " * auf Grund der Vorschriften des StVG als auch nach tragte den Beklagten, mit dem Haftpflichtversicherer wegen der Regulierung des Fahrzeugschadens zu verhandeln; die Befugnis des Beklagten umfaßte nicht die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen des sonstigen hei dem Unfall entstandenen Schadens» Im September 1957 kam wegen des Fahrzeugschadens ein Abfindungsvergleich über 5*350 DM zustande. Am 3* Dezember 1957 und 8. April 1958 fragte der Beklagte bei H. UflHB an, ob er nunmehr auch dessen weitere Ansprüche geltend machen solle; dieser antwortete hierauf nicht. Im Schreiben vom 6. Mai 1958 brachte der Beklagte sodann zu dem Ausdruck, daß er die Sache als erledigt betrachte; hierbei wies er auf die drohende Verjährung hin. Da sich H. auch auf dieses Schreiben nicht äußerte, teilte ihm der Beklagte am 21. Juli 1958 mit, daß er nunmehr die Akten ablege; er wiederholte hierbei den Hinweis auf den Verjährungseintritt. Mit Schreiben vom 5» August 1958 beauftragte H. UflBHIB den Beklagten, mit dem Haftpflichtversicherer über, einen Verzicht auf die Vorjährungseinrede zu verhandeln, damit in Ruhe das Bov/eismaterial zusammengestollt werden könne. Der Beklagte verhandelte am 9* August 1958 fernmündlich mit dem Haftpflichtversicherer und schrieb diesem am 15* August 1958 u.a.s haftpflichtversicherte Schädiger SchH^P sowohl Doliktsrccht einzustehen hatte. H. Uhl beauf- f t “Ich bestätige dann unsere Vereinbarung, daß Rechte aus der am 13« August 1958 abgclaufenen Prist nicht geltend gemacht werden und beiderseits auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, die ja im übrigen angesichts der dreijährigen Verjährung des .BOB nur theoretische Bedeutung hat o '* Ho Uhrmacher erhielt eine Durchschrift.dieses Schreibens; im Oktober 1958 erörterte er mit dem Beklagten die Frage, wie der Beweis für seine Ansprüche geführt werden solle« Hierbei stellte er dem Beklagten in Aussicht, ärztliche Sachverständige zu benennen; dies unterblieb jedoch, auch als der Beklagte am 19« Februar 1959 schriftlich erinnerte» In seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 4» Mai 1959 bezifferte H. UfHHHHK den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden mit 58.063»95 DM. Der Beklagte reichte diese Aufstellung an den Haftpflichtversicherer weiter. Bei einer Besprechung am 14« Oktober 1959 äußerte der Haftpflichtversicherer Bedenken im Hinblick auf einen Unfall, den H« Uf^^~ im Jahre 1949 erlitten und für den ihn derselbe Haftpflichtversicherer wegen ähnlicher Schäden mit 3.500 DM abgefundon hatte. Der Haftpflichtversicherer machte dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag über 3.000 DM, wodurch der weitere Schaden aus dem Unfall vom 13« August 1956 abgegolten werden sollte. H. UflHHHV lohnte diesen Vergleichs vor schlag als zu niedrig ab und ersuchte den Beklagten mit Schreiben vom 21. Oktober 1959* Akten des Landgerichts Bonn, die den Unfall von 1949 betrafen, einzusehen. Daraufhin erbat der Beklagte von ihm eine schriftliche Vollmacht und übersandte ein Vollmachtsformular, das H. v/eder Unterzeichnete noch zurücksandte * Am 8. Juli I960 erschien er im Büro des nicht anwesenden Beklagten und bat um Mitteilung, was in der Sache unternommen werden könne. Der Beklagte wies ihn in seinem Schreiben vom 11. Juli I960 darauf hin, daß der Haftpflichtversicherer vergleichsweise 3.000 DM angeboten habe, H. darauf aber nicht eingegangen sei. Er regte an, einen Gegenvorschlag auf 3.000 DM zu machen; man könne sich dann bei 4.000 DM finden. Diesen Vorschlag lehnte H. U®~ mit Schreiben vom 21. Juli I960 ab. In der Folgezeit kam es zwischen H. U] und einer Firma in LiflH^ zu einem Rechts- streit über die Lieferung eines Lastkraftv/agens; in diesem Rechtsstreit vertrat der Beklagte die Firma WflP« Nach Abschluß des Prozesses wandte sich H. UhflHBB mit Schreiben vom 3° und 11. März 1964 an den Beklagten und bat um einen Besprechungstermin mit dem Ziel, die Verhandlungen mit der AflBV wegen des Schadensfalls vom 13. August 1936 wiederauf zunehmen. Der Beklagte trat dieserhalb sodann an den Haftpflichtversicherer heran, der sich jedoch auf den Standpunkt stellte, der Anspruch sei verjährt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus» daß alle Ansprüche gegen den Schädiger Scftfll^ verjährt sind; sie streiten darüber, ob es der Beklagte zu vertreten hat, daß Verjährung eingetreten ist® Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche Ho UflHHHH gegen dpn Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgev/iesen worden» t > Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» I» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei von dem ihm erteilten Auftrag freigeworden, weil Heinrich TJ0HHHP den Kontakt mit dem Beklagten abgebrochen, jedenfalls nicht beibehalten habe. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens UflBHlHHfc an den Beklagten vom 21. Juli I960 nicht beachtet habe. Dieses bei der Gingereichten Korrespondenz» auf die der Tatbestand des Berufungsurteils Bezug nimmt, befindliche Schreiben, hatte außer der Ablehnung des von dem Beklagten gemachten Vorschlags, mit dem Haftpflichtversicherer wegen einer Vergleichssumme von 4.000 bis 5o000 DM zu verhandeln» noch folgenden Inhalt: "Mit meinem Schreiben vom 21 »10.1959 bat ich Sie, die Gerichtsakten von Bonn beizuziehen, da meine Ihnen übergebenen Unterlagen nicht vollständig sind und Sie wollten mir nach Erhalt der Gericht aakten Kenntnis geben, damit wir uns darüber besprechen können, daß gerade durch den angeführten Bonner Prozeß mein Gesundheitszustand bestätigt wird. Ich bitte, mir baldmöglichst mitzuteilen, wann wir über diesen Punkt uns dort unterhalten können, inwieweit es Ihnen möglich erscheint, die Einigungsbestrebung noch fortzusetzen«11 Biese Ausführungen zeigten dem Beklagten, daß H« Uh#-#BHP seine Ansprüche weit er verfolgen wollte und daß er auch weiterhin für ihn tätig sein sollte« Die im Schreiben vom 21. Juli I960 seitens H« IJHH#gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Bitte, ihm mitzuteilen, wann er sich mit dem Beklagten über die Abwicklung dos Schadensfalls vom 13« August 1956 unterhalten könne, steht in Widerspruch zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung, H« UflMHB# habe unter Ablehnung der Vorschläge den Kontakt mit dem Beklagten abgebrochen, jedenfalls nicht beibehalten« Es hätte der Aufklärung der Frage bedurft, was der Beklagte auf das Schreiben vom 21. Juli I960 hin veranlaßt, insbesondere ob er H. UflHBB# einen Besprechungstermin vorgeschlagen hat. Bie zu den Gerichtsakten überreichte Korrespondenz reißt mit dem Schreiben U|#~ HB vom 21 o Juli I960 ab und beginnt erst wieder mit dessen Schreiben vom 5« März 1964, das auf ein Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 1964 Bezug nimmt. Der Beklagte hatte im ersten Bechtszug mit Schriftsatz vom 2. November 1965 vortragen lassen, er habe nach Erhalt des Schreibens UBBBÜ^# vom Vf 21o Juli I960 diesem nochmals ernstlich zu einem Vergleich geraten, weil ein Prozeß um die von H»U^-HP geforderte Summe nutzlos und das Kostenrisiko nicht zu verantworten sei» Der damalige Kläger hatte demgegenüber im Schriftsatz vom 10» Dezember 1965 behauptet, dor Beklagte habe nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juli I960 nichts mehr unternommen» > In dieser Richtung sind nähere Feststellungen erforderlich, die das Berufungsgericht nachzuholen haben wird» Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben (§ 286 ZPO), so daß es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen war, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist» Es erschien angebracht, von der durch § 565 Abs» ISatz 2 ZPO,gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen» II» Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben: Das an H. U0HHP gerichtete Schreiben des Beklagten vom 11. Juli I960 zeigt, daß er zu diesem Zeitpunkt das zwischen ihm und H» UflHHBP begründete Vertrags Verhältnis als noch bestehend angesehen hat. Dann wäre er aber auch verpflichtet gewesen, auf das Antwortschreiben vom 21» Juli I960 einzugohen und entweder den gewünschten Besprechungstermin vorzuschlagen oder das Vertrags Verhältnis zu kündigen» Wenn, wie der Kläger behauptet hat, dor Beklagte nach Erhalt des Schreibens vom 21» Juli I960 gar nichts mehr un- ternommen hat, ao v/ürdo hierin eine Verletzung des Anv/altsvertrages liegen» Sollte der Beklagte dadurch, daß er in der Auseinanderaetzung zwischen H. UflHfc-cher und der Eirma WflBP deren Vertretung übernommen hatte, in eine Intercssenkollision geraten sein, ao wäre es seine Pflicht gewesen, H» hiervon zu verständigen und das sich auf das Schadens er e ignis vom 15» August 1956 beziehende Vertragsverhältnis zu kündigen» Ein bloßes Untätigbleiben würde ihn von seinen gegenüber H» bestehenden Vertrags- pflichten nicht haben freiwerden lassen» Der Umstand, daß dieser das ihm übermittelte Vollmachtsformular nicht unterzeichnet und an den Beklagten zurtickge-sandt hat, wäre - v/orauf auch die Revision zu Recht hingewiesen hat - auf den Bestand des Anwaltsvertrages ohne Einfluß gewesen; diese Vollmacht sollte dem Beklagten nur die Einsicht in die Prozeßakten ermöglichen, die den Unfall im Jahre 1949 betrafen» Xn seinem Schreiben vom 11» Juli I960 ist der Beklagte auf die Voll-machtsfragc nicht mehr zurückgekommen; er hat also die Unterzeichnung der Vollmacht nicht als Voraussetzung für sein weiteres Tätigwerden angesehen» 10 Die Gesichtspunkte, welche das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht, der Beklagte sei von seinem Auftrag froigev/orden, angeführt hat, können bei der dem Tatrichter vorbehaltonen Prüfung der Präge, ob das Verhalten H. die Voraus- setzungen des § 254 Abs* 1 BGB erfüllt hat, Bedeutung gewinnen. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Weber Sonnabend