Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck* Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Als die Revision am 13* Oktober 1965 eingelegt wurde* waren schon über 6 Monate seit der Verkündung des Berufungs-urtoils verstrichen. Das Gesuch der Kläger* ihnen gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist durch den Senatsbeschluß vom 14* Dezember 1965 als unzulässig verworfen worden. Wie sich aus der Revisionseinlegung vom 13» Oktober 1965 und dem mit ihr verbundenen Wiedereinsetzungsgesudh ergibt, sind die Kläger auch selbst nicht der Auffassung gewesen, mit dem Schriftsatz vom 21« August 1965 bereits die Revision eingelegt zu haben« Es kann auch nicht der Wille ihres Erozeßbevollmächtigten gewesen sein, mit diesem Schriftsatz die Revision einzulegen, wenn er, wie er vorträgt, bei seiner Unterzeichnung irrtümlich gemeint hat, die Revision sei schon vorher eingelegt worden» Keinesfalls ist dem Schriftsatz zu entnehmen, daß mit ihm eine Revisionseinlegung gewollt gewesen sei»
2065 013 BUNDESGERICHTSHOF YI 2R 182/65 BESCHLUSS in dem Rechtsströil; 1. 2. der Ehefrau Charlotte Ottilie geh. K des Zimmerers Hans beide wohnhaft in H 5 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt der Firma Pro Rudolf JR. 34 Chemische Werke in - Prozeßbevollmächtigters Streithelferin, Rechtsanwalt Dr. gegen Facharzt für Chlrurgie Dr» me^» Bernhard »straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck* Dr. Hauß, Dr» Pfretzschner und Dr. Nüßgens beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. März 1965 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen* weil sie nicht in der gesetzlichen Prist eingelegt worden ist ( §§ 552, 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO). Die der Streithelforin entstandenen Kosten hat diese selbst zu tragen ( § 101 ZPO). Gründe : Als die Revision am 13* Oktober 1965 eingelegt wurde* waren schon über 6 Monate seit der Verkündung des Berufungs-urtoils verstrichen. Das Gesuch der Kläger* ihnen gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist durch den Senatsbeschluß vom 14* Dezember 1965 als unzulässig verworfen worden. In dem Schriftsatz vom 21. August 1965 kann keine Revisionsschrift erblickt werden. Er hat außer der Begründung für das vorher eingereichte Armenrechtsgesuch nur die vorweggenommene Begründung für eine Revision enthalten* die erst noch eingelegt werden sollte, wenn über das Armenrechtsgesuch entschieden sein würde. Wie sich aus der Revisionseinlegung vom 13» Oktober 1965 und dem mit ihr verbundenen Wiedereinsetzungsgesudh ergibt, sind die Kläger auch selbst nicht der Auffassung gewesen, mit dem Schriftsatz vom 21« August 1965 bereits die Revision eingelegt zu haben« Es kann auch nicht der Wille ihres Erozeßbevollmächtigten gewesen sein, mit diesem Schriftsatz die Revision einzulegen, wenn er, wie er vorträgt, bei seiner Unterzeichnung irrtümlich gemeint hat, die Revision sei schon vorher eingelegt worden» Keinesfalls ist dem Schriftsatz zu entnehmen, daß mit ihm eine Revisionseinlegung gewollt gewesen sei» Engels Hanebeck