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BGH · vi zr 182/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 182/65

März 1965 wurde am 22, Mai 1965 zugestellt« Der beim Revisionsgericht zugelassene Prozeßbevollnächtigte der Kläger beantragte für sie vor Ablauf der Revisionsfrist die Bewilligung des Arraenrechts für das Revisionsverfahren, Der Senat lehnte durch Beschluß vom 17 <> September 1965 das beantragte $rmenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab; eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Revisionsanwalt der Kläger am 22« September 1965 zugestellt o Dieser setzte den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger von der Ablehnung des Armenrechts schriftlich in Kenntnis, Von dieser Mitteilung erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der zweiten Instanz An 13» Oktober 1965 legten die Kläger Revision ein und beantragten gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs» 1 ZPO cingegangen und daher unzulässig» Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das der Wahrung der Rechtsnittelfrist entgegenstehende Hindernis entfällt» War eine Partei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, so bildet dieser Umstand i»S. der Wiedereinsetzungsantrag muß jedoch nach § 234 ZPO innerhalb einer 2-wöehigen Frist nach Behebung des Hindernisses gestellt werden» Das in der Armut liegende Hindernis ist i»So des § 234 ZPO behoben, wenn über das Armenrechtsgesuch (bewilligend oder ablehnend) entschieden ist (BGH Beschluß vom 25o September 1962 - VI ZR 153/62 - VersR 1962, 1160; BGHZ 30, 226, 228, 229; RGZ 117, 304, 305)» Die Rechtsprechung nimmt daher an, daß die Wiedcreinsctzungs-frist grundsätzlich bereits 1 bis 2 Tage (= Überlegungszeit für die Einlegung des Rechtsmittels) nach der Bekanntgabe der Armenrechtsentscheidung an die Partei oder an deren Vertreter beginnt, der für diese um die Gewährung des Armenrechts nachgesucht hat (BGH Beschluß vom 25» Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084, 1085; BGHZ 4, 55; BGH Beschluß vom 10» Mai 1961 - VI ZB 142/61 - LM § 234 (B) ZPO Nr. 14 = VersR 1961, 672; BGHZ 30, 226, 228, 229; BGH Beschluß vom Da im vorliegenden Palle die Armenrochtsent-scheidung dem Anwalt;, der für die Kläger das Arncnrecht nacligosucht hat, am 22« September 1965 zugegangen war, wäre die Wiedereinsetzungsfrist unter Zubilligung selbst einer außergewöhnlich langen Überlegungs- und Vorbereitungsfriot im Zeitpunkt des Eingangs des Wiederoinsetzungsantrags (13« Oktober 1965) jedenfalls bereits abgolaufen gewesene Zu Unrecht sind die Kläger der Ansicht, für den Beginn der Frist des § 234 ZPO sei entscheidend, wann sie persönlich von der Ablehnung des Armenrechts Kenntnis erhalten hätten« Auflo § 234 ZPO Ana» B; Stoin-Jonas-Schönkc ZPO 18e Aufl0 Bdo I § 234 Anmo II 2)o Aus ihr erwachsen auch der anwaltlichen Praxis keine besonderen Schwierigkeiten, da zur Entscheidung der Frage, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, grundsätzlich der Überlegungs- und Vorbereitungszeit-raum und in jedem Falle die zweiwöchige Wicöercin-setzungsfrist zur Verfügung steheno Die Frist des § 234 ZPO lief also vorliegend nicht etwa erst von dem Augenblick an, in dem die Kläger selbst davon erfuhren, daß ihnen das Armenrecht versagt worden war0 Maßgebend war vielmehr schon der Zeitpunkt, in dem der Revisionsanwalt der Kläger hiervon Kenntnis erlangte, der das Armenrecht für sie beantragt hatteo Dessen Kenntnis müssen die Kläger sich zurechnen lassen• Die V/ieder-einsotzungsfrist hätte nur dann nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger trotz der erfolgten Entscheidung über das Armenrecht auch weiterhin durch einen (anderen) Umstand gehindert gewesen wären, Revision einzulegen» In dieser Richtung ist jedoch nichts dargetan»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterFristParteiBeschlußZPOKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 182/65	BESCHLUSS
in Sachen
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der Ehefrau Charlotte Ottilie gebe
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Klägerp Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
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Der VIo Zivilsenat dos Bundosgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14«, Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinr, Meyer und Dr«, Pfretzschner beschlossen:
Der Antrag der Kläger vom 13» Oktober 1965 auf V7iederoinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird als unzulässig verworfene
 Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags werden den Klägern auferlegt«
Gründe :
Das mit der Revision angegriffene Urteil dos Hanseatischen Obex’landesgerichts in Hamburg vom 12«
März 1965 wurde am 22, Mai 1965 zugestellt« Der beim Revisionsgericht zugelassene Prozeßbevollnächtigte der Kläger beantragte für sie vor Ablauf der Revisionsfrist die Bewilligung des Arraenrechts für das Revisionsverfahren,
 Der Senat lehnte durch Beschluß vom 17 <> September 1965 das beantragte $rmenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab; eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Revisionsanwalt der Kläger am 22« September 1965 zugestellt o Dieser setzte den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger von der Ablehnung des Armenrechts schriftlich in Kenntnis, Von dieser Mitteilung erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der zweiten Instanz
 
am 25o (Sonnabend) oder 27° (Montag) September 1965«
Am 29o September 1965 unterrichtete er die Kläger mündlich von der Ablehnung dec Armenrechts. An 13» Oktober 1965 legten die Kläger Revision ein und beantragten gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand»
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs» 1 ZPO cingegangen und daher unzulässig» Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das der Wahrung der Rechtsnittelfrist entgegenstehende Hindernis entfällt» War eine Partei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, so bildet dieser Umstand i»S. des § 234 ZPO einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? der Wiedereinsetzungsantrag muß jedoch nach § 234 ZPO innerhalb einer 2-wöehigen Frist nach Behebung des Hindernisses gestellt werden» Das in der Armut liegende Hindernis ist i»So des § 234 ZPO behoben, wenn über das Armenrechtsgesuch (bewilligend oder ablehnend) entschieden ist (BGH Beschluß vom 25o September 1962 - VI ZR 153/62 - VersR 1962, 1160; BGHZ 30, 226, 228, 229; RGZ 117, 304, 305)» Die Rechtsprechung nimmt daher an, daß die Wiedcreinsctzungs-frist grundsätzlich bereits 1 bis 2 Tage (= Überlegungszeit für die Einlegung des Rechtsmittels) nach der Bekanntgabe der Armenrechtsentscheidung an die Partei oder an deren Vertreter beginnt, der für diese um die Gewährung des Armenrechts nachgesucht hat (BGH Beschluß vom 25» Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084, 1085; BGHZ 4, 55; BGH Beschluß vom 10» Mai 1961 - VI ZB 142/61 - LM § 234 (B) ZPO Nr. 14 = VersR 1961, 672; BGHZ 30, 226, 228, 229; BGH Beschluß vom
 
13c Juli 1965 - III ZB 12/65 - VercR 1965, 1049, 1050)«
Da im vorliegenden Palle die Armenrochtsent-scheidung dem Anwalt;, der für die Kläger das Arncnrecht nacligosucht hat, am 22« September 1965 zugegangen war, wäre die Wiedereinsetzungsfrist unter Zubilligung selbst einer außergewöhnlich langen Überlegungs- und Vorbereitungsfriot im Zeitpunkt des Eingangs des Wiederoinsetzungsantrags (13« Oktober 1965) jedenfalls bereits abgolaufen gewesene
 Zu Unrecht sind die Kläger der Ansicht, für den Beginn der Frist des § 234 ZPO sei entscheidend, wann sie persönlich von der Ablehnung des Armenrechts Kenntnis erhalten hätten«
Zwar ist einzuräumen, daß eine Partei grundsätzlich Kenntnis von der sie angehenden Entscheidung haben muß, um ihre Entschließung zu treffen« Auch ist nicht zu verkennen, daß häufig eine längere, allerdings vermeidbare Zeitspanne vergeht, bis die Partei durch ihren Anwalt von der ergangenen Entscheidung erfährt« Dieser Zeitraum kann jedoch, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, bei der Feststellung der Frist des § 234 ZPO nicht besonders berücksichtigt werden (BGHZ 4-, 55-, 58) « Da im Armenrechtsverfahren eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, muß eine Partei, die sich dennoch eines ^Anwalts bedient, den damit möglicherweise verbundenen Zeitverlust in Kauf nehmen; sie muß sich daher in der Hegel so behandeln lassen, als hätte sie selbst in dem Zeitpunkt von der das Armenrecht verweigernden Entscheidung
 
Kenntnis erlangt, in dem diese Entscheidung ihrem Anwalt zugeht (so BGH, aaO)o
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, gibt der vorliegende Pall keinen Anlaß; sie ist im Schrifttum gebilligt worden (vgl* Baumbach-Lauterbach ZPO 28»
Auflo § 234 ZPO Ana» B; Stoin-Jonas-Schönkc ZPO 18e Aufl0 Bdo I § 234 Anmo II 2)o Aus ihr erwachsen auch der anwaltlichen Praxis keine besonderen Schwierigkeiten, da zur Entscheidung der Frage, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, grundsätzlich der Überlegungs- und Vorbereitungszeit-raum und in jedem Falle die zweiwöchige Wicöercin-setzungsfrist zur Verfügung steheno
 Die Frist des § 234 ZPO lief also vorliegend nicht etwa erst von dem Augenblick an, in dem die Kläger selbst davon erfuhren, daß ihnen das Armenrecht versagt worden war0 Maßgebend war vielmehr schon der Zeitpunkt, in dem der Revisionsanwalt der Kläger hiervon Kenntnis erlangte, der das Armenrecht für sie beantragt hatteo Dessen Kenntnis müssen die Kläger sich zurechnen lassen• Die V/ieder-einsotzungsfrist hätte nur dann nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger trotz der erfolgten Entscheidung über das Armenrecht auch weiterhin durch einen (anderen) Umstand gehindert gewesen wären,
 Revision einzulegen» In dieser Richtung ist jedoch nichts dargetan»
Da somit die Wiedereinsetzungsfrist selbst bei Annahme einer erheblich längeren al3 der im Regelfall zuzu-billigcnden Überlegungs- und Vorberoitungsfriot bereits verstrichen war, als am 13* Oktober 1965 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, war der Antrag verspätet und konnte nicht zur Wiedereinsetzung führeno
 Engels
Hanebeck